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Beruf: Staatsministerin

Region: Lorertal

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166

Freitag, 29. Dezember 2017, 22:33

Beantragt im Namen der Staatsregierung in Abstimmung mit dem Staatskanzler die Beratung eines Änderungsgesetzes.

Gesetz zur Änderung des Diplomatischer-Dienst-Gesetzes

§ 1 - Änderungsbestimmung
(1) § 2 des Diplomatischer-Dienst-Gesetzes erhält folgende Fassung:
§ 2 – Auslandsvertretungen
(1) Die Einrichtung, Öffnung, Schließung und Aufhebung diplomatischer Vertretungen sowie die Bestimmung ihres Amtsbezirks liegt dem Staatspräsidenten ob.
(2) Die Republik errichtet in einem fremden Staat oder einer internationalen Organisation eine Gesandtschaft, um die politischen Interessen der Republik Bergen wahrzunehmen, soweit nicht die Errichtung einer Botschaft vereinbart wurde. Soll keine Gesandtschaft eingerichtet werden, so soll eine Mission der Republik Bergen unterhalten werden. Wird keine Mission unterhalten, so soll einem anderen Staat die Wahrnehmung der Interessen der Republik übertragen werden.
(3) Der Staatspräsident bestellt einen Botschafter zum Leiter einer Botschaft und einen Gesandten zu dessen Stellvertreter. Der Staatspräsident bestellt einen Gesandten zum Leiter einer Gesandtschaft, dessen Stellvertreter ein Beamter des diplomatischen Dienstes (Geschäftsträger) ist. Der Staatspräsident beauftragt einen Beamten des diplomatischen Dienstes mit der Leitung einer Mission (Missionschef). Botschafter und Gesandte sind persönliche Vertreter des Staatspräsidenten bei einem fremden Staatsoberhaupt oder einer internationalen Organisation, die mit der Leitung beauftragten Beamten des diplomatischen Dienstes Vertreter des zuständigen Ministeriums.
(4) Bei jeder diplomatischen Vertretung ist eine Konsulatsabteilung zur Wahrnehmung konsularischer Aufgaben (§ 6) zu bilden. Soweit der Bedarf besteht, können Generalkonsulate mit eigenem Amtsbezirk gebildet werden, die diese Aufgaben ganz oder teilweise übernehmen. Besteht kein Bedarf zur Errichtung, kann die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben auch teilweise an Honorarkonsule übertragen.

(2) In § 3, Absatz 7 wird "ebenso" durch "entsprechend" ersetzt, in Absatz 8 entfallen die Sätze 2 und 3.
(3) § 4 des Diplomatischer-Dienst-Gesetzes erhält folgende Fassung:
§ 4 - Stellung des diplomatischen Personals
(1) Die Republik Bergen beansprucht für die bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung eingesetzten Beamten Immunität. Für einheimisches Personal (§ 3 Abs. 8) wird Immunität nur insoweit beansprucht, als dass die Erfüllung von Aufgaben der Vertretung betroffen ist.
(2) Zu Honorarkonsulen kann der Staatspräsident jede geeignete Person, die entweder die bergische Staatsbürgerschaft oder die des Landes in dem sie tätig wird besitzt, mit Einverständnis der ausländischen Regierung berufen. Ein Honorarkonsul ist besonderer Ehrenbeamter, der für seinen Aufwand entschädigt wird. Für Honorarkonsule wird nur im Bezug auf ihre Amtshandlungen Immunität beansprucht, für deren Wahrung die Republik eintritt.
(3) Der Staatspräsident kann Personen zu Sondergesandten ernennen, die nicht notwendigerweise Beamte des auswärtigen Dienstes sein müssen. Sie sind diplomatische Amtsträger, für die Immunität beansprucht wird.

(4) § 6 Absatz 1 des Diplomatischer-Dienst-Gesetzes erhält folgende Fassung:
(1) Konsularische Aufgaben sind alle Aufgaben, die durch Rechtsvorschrift einer diplomatischen Vertretung übertragen werden und nicht die politische Vertretung der Republik Bergen betreffen.


§ 2 - Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündigung als Änderungsgesetz in Kraft.
Elisabeth Johanna Eleonore von Relsfeld
Staatsministerin für auswärtige Angelegenheiten und Verteidigung (Kabinette Waldheim II, Waldheim I und Königskamp VIII)
Staatsrätin für Äußeres a.D.

167

Sonntag, 29. April 2018, 15:12


Bergen,29.04.2018

Präsident des Senats
Frau Maria Papst


Bergische Front


Antrag zur Debatte über die Herstellung von Atomwaffen


Sehr geehrte Frau Senatspräsident,

wir die BF-Fraktion geruhen sie gnädigst zu ersuchen, eine Debattierung über die Herstellung von Atomwaffen einzuleiten.
wir sehen den Atombombentest in Dreibürgen positiv und fordern daher auch unser Bergen muss Atommacht werden.
Sehr geehrte Frau Senatspräsident,
wir haben in bergen die Kapazität, das Material und die wissenschaftler um die Bombe zu bauen und damit unsere Feinde zu zermalmen.
Damit man uns nun nicht wieder undemokratisches Vorgehen vorwirft fordert wir vor dem Bau eine Debatte.

im Namen der Fraktion
gegeben zu Bergen

Ludwig Riese
Physiker

168

Donnerstag, 26. Juli 2018, 11:33

Nach der Konstitution beantragt Van Damme die Wahl des Staatskanzlers.
Fraktionsvorsitzende der KPB im Senat
Mitglied des 238. Senats

169

Donnerstag, 26. Juli 2018, 20:55

Die UBK-Fraktion beantragt ergänzend die Neuwahl des Präsidiums, das nach Ausscheiden von Präsidentin Pabst nur stellvertretend geführt wird.
Konservative Partei

170

Samstag, 28. Juli 2018, 12:12


An
die Präsidentin des Senats
per Fax



Bergische Front



Frau Präsident,

wir schlagen hiermit Herrn Ludwig Martin Johannes Luther zur Wahl zum Staatskanzler vor.

geg.
zu Bergen

Carl Ebert

171

Samstag, 28. Juli 2018, 14:02

Das Schreiben wandert in die berühmte Ablage P, schließlich ist die Bergische Front nicht im Senat vertreten.

172

Montag, 17. September 2018, 15:12

Beantragt die Aufhebung der Immunität des Staatspräsidenten.

Beruf: Senator

Wohnort: FSB

Region: Bergen-Hauptstadt

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173

Montag, 17. September 2018, 15:14

Die UBK-Fraktion schließt sich diesem Antrag an.
Senator Alexander Waldheim
Staatskanzler der Republik Bergen
Vorsitzender der UBK-Fraktion (235. Legislatur) | Präsident des Bergischen Senates a.D. (224. Legislatur)
Vizekanzler und Finanzminister der Republik Bergen a.D. (Kabinett Königskamp I)

174

Sonntag, 2. Dezember 2018, 23:57

Beantragt das der Senat dem Staatskanzler das Misstrauen ausspricht und dem Staatspräsidenten erneut Van Damme vorschlägt.
Fraktionsvorsitzende der KPB im Senat
Mitglied des 238. Senats

175

Sonntag, 6. Januar 2019, 20:07

Beantragt folgende Änderung des III Teils zum Anhang des Steuergesetzes.


Teil III – Einkommenssteuer (neu)
Auf das Einkommen natürlicher Personen wird eine Steuer von 50 v. Hundert erhoben, von dieser Steuerschuld sind 1200 Bergermark abzuziehen. Das Einkommen einer natürlichen Person sind sämtliche Einkünfte, die diese aus selbst- oder unselbstständiger Arbeit oder als Gewinnausschüttung von einer Personengesellschaft erzielt.


Teil III – Einkommenssteuer (alt)
Auf das Einkommen natürlicher Personen wird eine Steuer von 15 v. Hundert erhoben. Das Einkommen einer natürlichen Person sind sämtliche Einkünfte, die diese aus selbst- oder unselbstständiger Arbeit oder als Gewinnausschüttung von einer Personengesellschaft erzielt.
Fraktionsvorsitzende der KPB im Senat
Mitglied des 238. Senats

176

Sonntag, 12. Juli 2020, 19:39

Die UBK-Fraktion beantragt die Beratung des Staatskrisenbewältigungsgesetzes 2020.


Staatskrisenbewältigungsgesetz 2020

§ 1 - Feststellungen
(1) Der Bergische Senat stellt fest, dass die Republik Bergen durch die durch die Umsturzbestrebungen norandrischer Separatisten seit dem 08. Juli 2018 sowie die verfassungsfeindlichen Bestrebungen des ehemaligen Staatspräsidenten Eulenstein am 17. September 2018 und ihre Folgen in eine schwere Staatskrise geraten ist, zu deren Überwindung es besonderer Maßnahmen bedarf.
(2) Zur Überwindung der Staatskrise ist es insbesondere erforderlich
1. den Eulensteinismus als verfassungsfeindliche politische Bestrebung zu beseitigen und seine gesellschaftlichen Auswirkungen zu bekämpfen,
2. die Einheit der Republik durch Wiederherstellung der vollen Geltung bergischen Rechts in der Republik Noranda wiederherzustellen und die separatistischen Bestrebungen in Noranda sowie allen Teilen der Republik zu beseitigen,
3. schnellstmöglich zu einer geordneten Tätigkeit und Legitimation der Staatsorgane zurückzukehren, gleichwohl dies unter dem Eindruck der Unterbrechung der Rechtseinheit der Republik eine besondere Herausforderung darstellt.

§ 2 - Staatsziel der bergischen Einheit
(1) Die Republik Bergen war und ist ein unteilbarer Staat. Die bergischen Staatsorgane werden zu keinem Zeitpunkt die völkerrechtliche Unabhängigkeit eines Landesteils anerkennen; sie werden insbesondere nicht die Gewalt- und Willkürherrschaft norandrischer Separatisten über das Gebiet der Region Noranda anerkennen.
(2) Der Bergische Senat ermächtigt und verpflichtet den Staatspräsidenten und die Staatsregierung, alle geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung der Unterbrechung der Rechtseinheit auf dem Gebiet Norandas sowie zur Abmilderung der sich daraus ergebenen besonderen Härten und wirtschaftlichen Folgen zu unternehmen. Er genehmigt dazu auch den Einsatz der Streitkräfte, soweit dies im Rahmen politischer, diplomatischer und wirtschaftlicher Maßnahmen, zur Abmilderung der Folgen der gestörten Rechts- und Wirtschaftseinheit oder als letztes Mittel zur Sicherung der territorialen Integrität der Republik erforderlich ist.
(3) Der Bergische Senat stellt fest und erklärt, dass das separatistische Regime in Noranda durch die Abspaltung und die sie begleitenden Maßnahmen nicht nur in beispielloser Weise die verfassungsrechtlichen Garantien der Republik verletzt hat, sondern auch einen aggressiven Akt gegen die bergischen Staatsorgane unternommen hat. Soweit zum jetzigen Zeitpunkt eine Verfolgung des Unrechts durch die Umstände unmöglich ist, beginnt eine Verjährung frühestens mit dem Ende des Jahres, das auf die endgültige Wiederherstellung der bergischen Rechtseinheit folgt.
(4) Keine gesetzliche Maßnahme zur Überwindung der Staatskrise darf so ausgelegt werden, dass die unverbrüchliche Einheit Bergens durch sie beschränkt oder aufgehoben wird.

§ 3 - Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit der Staatsorgane
(1) Da eine ordnungsgemäße Durchführung von Wahlen auf dem Gebiete Norandas zu diesem Zeitpunkt unmöglich ist, gelten die wahlrechtlichen Vorschriften bis zur Wiederherstellung der bergischen Rechtseinheit mit der Maßgabe, das Wahlen nur in den Regionen Freie Stadt Bergen, Lorertal und Trübergen sowie in den Teilen der Region Noranda abgehalten werden, die vollständig und gesichert im Anwendungsbereich bergischen Rechts stehen, das die Staatsregierung dort auch unbeschränkt durchsetzen kann.
(2) Die Staatswahlkommission wird unverzüglich nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Wahlen zum Bergischen Senat sowie zum Staatspräsidenten der Republik Bergen ausschreiben und die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung der in Absatz 1 getroffenen Maßgabe treffen.
(3) Als Kandidat für eine Personenwahl kann während der Geltung dieses Gesetzes nur zugelassen werden, wer nach dem 07. Juli 2018 seinen Wohnsitz nicht auf dem Gebiet der Region Noranda hatte und nach dem 16. September 2018 nicht als Unterstützer des Eulensteinismus in Erscheinung getreten ist. Dies gilt nicht für Personen, die aus dem Gebiet der Region Noranda vertrieben wurden oder vor gewaltsamer Verfolgung fliehen mussten.
(4) Zur Einreichung von Wahllisten zu einer Listenwahl sind nur solche Parteien zugelassen, die nach dem 07. Juli 2018 ihren Hauptsitz nicht im Gebiet der Region Noranda hatten. Parteien, die dort verfolgt werden, sind auch andernfalls zugelassen.
(5) Parteien der norandrischen, burdischen oder tarischen Minderheit unterliegen nicht der Sperrklausel des Listenwahlrechts und erhalten ihre Mandate auch dann zugeteilt, wenn sie weniger als fünf vom Hundert der Stimmen erreichen.
(6) Die Wahlen zu den regionalen und kommunalen Organen in den Regionen Lorertal, Trübergen und Freie Stadt Bergen werden bis nach dem Abschluss der Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit der Staatsorgane ausgesetzt, die derzeit laufenden Wahlperioden werden mit Rückwirkung auf den Tage ihres Ablaufes verlängert. Nach dem Ende der Aussetzung trifft die Staatswahlkommission die notwendigen Vorbereitungen zur Durchführung baldiger Neuwahlen dieser Organe; die Staatsregierung sowie die Organe der Region sind vor Anordnung der Neuwahl zu hören.
(7) Klagen und Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz gegen Bestimmungen dieses Paragrafen haben keine aufschiebende Wirkung; im Falle der Notwendigkeit einer späteren Aufhebung soll die Anordnung der Unwirksamkeit im Nachhinein unter besonderer Würdigung des Zwecks dieser Maßnahmen gemäß § 2 dieses Gesetzes in der Regel nicht erfolgen. Der Rechtsweg ist ausschließlich zum Bergischen Gerichtshof zulässig.

§ 4 - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. Es gilt bis zur Feststellung der Überwindung der Staatskrise, die der Bergische Senat auf Antrag des Staatspräsidenten oder der Staatsregierung treffen wird.
Konservative Partei