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Beruf: Ordinarius an der SU Bergen

Wohnort: Freie Stadt Bergen

Region: Bergen-Hauptstadt

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16

Donnerstag, 14. Juni 2012, 20:32

223-AN-013




Freie Stadt Bergen, den 14.06.12
An die Präsidentin des Senates

Frau Senatorin M. von Ehrenbach

Dienstweg


Sehr geehrte Frau Senatspräsidentin!
Anbei übersende ich Ihnen den Entwurf für einen Vertrag mit dem Freistaat Fuchsen mit der Bitte um Eröffnung einer Debatte.

Hochachtungsvoll

Staatspräsident


Grundlagenvertrag zwischen dem Freistaat Fuchsen und der Republik Bergen


Getragen von dem gemeinsamen Willen friedvoller internationaler Zusammenarbeit auf allen Ebenen des politischen, kulturellen und wirtschaftlichen Lebens streben die unterzeichnenden Staaten in gegenseitigem Respekt vor den geschichtlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Leistungen ihrer Völker eine fortlaufende Verbesserung und Vertiefung der gegenseitigen Kontakte und Beziehungen an und vereinbaren als gemeinsames Fundament künftigen Handelns diesen Grundlagenvertrag.



Allgemeine Beziehungen


§ 1 – Anerkennung

Die Republik Bergen (im folgenden Bergen) und der Freistaat Fuchsen (im folgenden Fuchsen) erkennen sich als souveräne, gleichberechtigte Staaten an.

§ 2 – Hoheitsgebiete
Bergen und Fuchsen erkennen die Grenzen zur Vertragsunterzeichnung, und bis auf Widerruf jede Veränderung dieser, sowie die nationalen Hoheitsgewässer des anderen an.

§ 3 – Einmischung
Die Partner pflegen den Dialog und Meinungsaustausch zu politischen Fragen. Auf die Einmischung in innerstaatliche Angelegenheiten wird, soweit diese nicht den jeweiligen Vertragspartner betreffen, abgesehen.

§ 4 - Grenzen

Die Partner sagen zu, Grenz- und Zollkontrollen zwischen dem Freistaat Fuchsen und der Republik Bergen wegfallen zu lassen. Dies schließt Kontrollen im Einzelfall nicht aus. Die Bürger beider Staaten erhalten im jeweils anderen Land eine unbegrenzte Aufenthaltserlaubnis.
Einschränkungen dieser Bestimmung sind für einen begrenzten Zeitraum zulässig, der andere Vertragspartner wird darüber
schnellstmöglich unterrichtet. Beschränkungen über längere Zeit bedürfen dem beiderseitigen Einvernehmen.

Diplomatische Kontakte

§ 5 – Diplomatisches Personal

Die Vertragspartner ermöglichen - zum dauerhaften Dialog - die Einrichtung diplomatischer Vertretungen im jeweils anderen Land. Die Gesandten in den Vertretungen werden vom jeweiligen Empfangsstaat akkreditiert und besitzen diplomatische Immunität.

§ 6 – Internationale Angelegenheiten

Nicht nur auf Grund der räumlichen Nähe, beschließen Bergen und Fuchsen eine enge Zusammenarbeit bei internationalen Angelegenheiten. Dazu ist es der Wille der Vertragspartner, im Rahmen supranationaler Institutionen gemeinsame Positionen zu erarbeiten und umzusetzen. Eine regelmäßige Konsultation der entsprechenden Entscheidungsträger wird angestrebt.

§ 7 – Klassifizierung der Beziehungen
Findet eine Klassifizierung der diplomatischen Beziehungen statt, so stufen die Vertragspartner sich mindestens als "freundschaftlich" oder dem sinnverwandt ein.

Wirtschaft

§ 8 – Kooperation
Die Vertragspartner streben eine enge Zusammenarbeit in wirtschaftlichen Fragen an. Details dazu sollen in einem späteren Wirtschaftsvertrag festgelegt werden.

§ 9 – Zwischenstaatlicher Handel
Die Vertragspartner vereinbaren, bei der Ein- und Ausfuhr von Waren keine Zölle zu erheben.

Bildung

§ 10 – Zusammenarbeit

Anerkennend, dass eine gute und umfangreiche Bildung der Schlüssel zu einer freien Gesellschaft ist, streben Bergen und Fuchsen eine enge Zusammenarbeit in Bildungsfragen an.

§ 11 – Hochschulkooperationen
Die Vertragspartner vereinbaren eine gemeinsame Vorgehensweise im Auf- und Ausbau hochschulischer Strukturen. Insbesondere die Kooperation der nationalen Universitäten wird angestrebt.

§ 12 – Anerkennung von Qualifikationen
Bergen und Fuchsen verpflichten sich zur gegenseitigen Anerkennung der in einem der Länder erworbenen schulischen-, universitären- und
beruflichen Qualifikationen. Dies schließt vor allem auch die Anerkennung akademischer Titel ein.


Frieden

§ 13 – Friedenspflicht
Bergen und Fuchsen verpflichten sich in ihren internationalen
Beziehungen auf Drohung mit Gewalt oder ihrer Anwendung zu verzichten
und ihre internationalen Streitfragen mit friedlichen Mitteln zu lösen.

§ 14 – Nichtangriffsklausel
Die Vertragspartner verpflichten sich insbesondere, keinerlei Aktivitäten gegen den Partner zu unternehmen. Bei unlösbaren Konflikten wird eine Vermittlung vereinbart.


§ 15 – Geheimdienstverbot
Dieser Vertrag verbietet Aktivitäten von Geheimdiensten, Nachrichtendiensten oder ähnlichen Organisationen auf dem Territorium
eines anderen Unterzeichnerstaates, sofern sich diese gegen den Staat und seine Integrität richten. Eine mögliche Zusammenarbeit der Geheimdienste ist hiervon nicht betroffen.


Schlussbestimmungen

§ 16 – Laufzeit
Der Vertrag hat eine unbefristete Laufzeit und gilt auch für entsprechende Rechtsnachfolger der unterzeichnenden Staaten fort.

§ 17 – Kündigung
Die Partner vereinbaren, den Vertrag nur im gegenseitigen Einvernehmen aufzukündigen. Andernfalls kann er von einem der Partner nur mit einer Frist von 14 Tagen gekündet werden.Verstößt ein Vertragspartner in für den anderen Vertragspartner schädlicher Weise absichtlich gegen
diesen Vertrag, so kann der geschädigte Vertragspartner den Vertrag für nichtig erklären.


§ 18 – Inkrafttreten
Dieser Vertrag tritt mit dem Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Staatspräsident a.D.

Beruf: Staatspräsident a.D.

Wohnort: Omsk

Region: Lorertal

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17

Sonntag, 17. Juni 2012, 13:36

223-AN-014


Staatskanzler Prof. Wilhelm von Graubünden
Freie Stadt Bergen, 12.05.12
An
die Präsidentin des Senats
Senatorin Dr. Magdalena von Ehrenbach
per Post

Sehr geehrte Frau Präsidentin,

ich beantrage eine Aussprache mit anschließender Abstimmung zum Thema "Gerichtsverfassungsgesetz" (siehe Anlage)

Hochachtungsvoll


Staatskanzler


Gerichtsverfassungsgesetz - GerVerfGe


Teil I – Allgemeines

§ 1 – Zweck
(1) Dieses Gesetz regelt die Organisation des Justizwesens in der Republik Bergen.

Teil II – Die Gerichte

§ 2 – Der Bergische Gerichtshof
(1) Der Bergische Gerichtshof ist das höchste Gericht in Bergen. Er ist zuständig für:
a) Streitigkeiten um die Auslegung eines Gesetzes- oder Verfassungsartikels oder der Vereinbarkeit eines Gesetzes mit der Verfassung,
b) Revisionen, für die nicht das Landgericht zuständig ist,
c) Verfassungsbeschwerden, die von jedem Bürger eingereicht werden können,
d) Organstreitverfahren,
c) Verfahren, die gegen Amtsträger der Republik erhoben werden,
d) Verfahren, die die Generalstaatsanwaltschaft wegen besonderem Interesse der Öffentlichkeit vor den BGH bringt.
(2) Der BGH hat seinen Sitz in der Freien Stadt Bergen.
(3) Richter am BGH besitzen Präzedenzrecht nach den Vorschriften des StGB.

§ 3 – Das Landgericht
(1) Das Landgericht ist die Vorinstanz des Bergischen Gerichtshofes. Es hat seinen Sitz in der Freien Stadt Bergen und ist zuständig für die Rechtsmittelverfahren der Amtsgerichte. Zudem ist es zuständig für Strafverfahren, deren zu erwartende Maximalstrafhöhe zwei Jahre übersteigt und für Zivilverfahren, die einen Streitwert von über 6.000 BM erreichen. Außerdem kann die Generalstaatsanwaltschaft ein Verfahren vor das Landgericht bringen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse besteht.

§ 4 – Die Amtsgerichte
(1) Die Amtsgerichte sind die erste Instanz im Gerichtssystem. Vor ihnen werden Verfahren verhandelt, für die nicht das Landgericht oder der BGH erstinstanzlich zuständig sind.
(2) Die Republik wird in Gerichtsbezirke eingeteilt, die jeweils mindestens 90.000 und maximal 200.000 Einwohner haben. In jedem Bezirk wird ein Amtsgericht errichtet. Ausnahmen sind aufgrund von besonderer räumlicher Nähe möglich.

§ 5 – Fachgerichte
(1) Dem Landgericht stehen folgende Fachgerichte gleich, die jeweils ihren Sitz in der Freien Stadt Bergen haben:
a) das Disziplinargericht für den öffentlichen Dienst, welches sich mit Verstößen gegen die Disziplinarordnung durch Staatsbedienstete und Soldaten befasst,
b) das Verwaltungsgericht, welches sich mit Verwaltungsverfahren erstinstanzlich befasst,
c) ein Patentgericht, welches sich mit Patent- und Markenrecht befasst.



§ 6 - Gerichtsorganisation
(1) Beim Amtsgericht entscheidet ein Einzelrichter, bei allen anderen Gerichten ein Senat aus 5 Richtern, der fest gebildet wird und über einen festen Präsidenten verfügt. Bei der Urteilsfindung gilt das Mehrheitsprinzip. Die Geschäftsverteilung regelt der Präsident des Gerichts.
(2) Für die Protokollführung, die Ausfertigung von Beschlüssen, die Vorladung von Zeugen, das Anlegen und Verwalten von Gerichtsakten, die Auskunftserteilung, Schreibarbeiten, Beurkundungen und alle sonstigen Verwaltungstätigkeiten sind Beschäftigte der Justiz zuständig. Tätigkeiten, die unmittelbar mit dem Verfahren in Kontakt stehen (Vorladungen, Beurkundungen, Ausfertigungen etc.) ist die Zustimmung des Richters nötig.
(3) Die Hinzuziehung von Sachverständigen oder Dolmetschern ist jederzeit möglich, wenn dies erforderlich ist.

Teil III – Die Richter

§ 7 – Sonderstellung der Richter
(1) Die Richter sind unabhängig und nur ihrem Gewissen, den Gesetzen und der Verfassung unterworfen.
(2) Die Richter dürfen in ihrer Amtsausübung nicht behindert werden.
(3) Richter können nicht gegen ihren Willen versetzt werden, es sei denn, ihr Gerichtsbezirk wird aufgehoben.
(4) Richter werden mit der Vollendung des 63. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt, eine Fristverlängerung ist vom Präsidenten des Gerichts auf Wunsch zu gewähren, wenn keine schwerwiegenden Gründe dagegen sprechen.
(5) Richter können auf Anordnung des Gerichtspräsidenten vorläufig beurlaubt werden, wenn sie dies selbst wünschen oder offensichtlich für einen längeren Zeitraum an der Ausübung ihres Amtes gehindert sind, ohne das dem zum momentanen Zeitpunkt Abhilfe geschaffen werden kann.

§ 8 – Berufung
(1) Richter am BGH werden nach den Bestimmungen der Verfassung vom Senat gewählt.
(2) Richter am Landgericht werden von Präsidenten des Gerichts berufen.
(3) Richter am Amtsgericht und an den Fachgerichten werden vom Präsidenten des jeweiligen Gerichts berufen. Um eine Richterstelle zu besetzen, muss ein Bedarf vorliegen.
(4) Die ersten beiden Richter eines jeden Gerichts, das dem BGH untergeordnet ist, werden vom Präsidenten des BGH berufen.
(5) Um als Richter berufen zu werden, muss eine juristische Eignung nachgewiesen werden. Ferner können nur bergische Staatsbürger, die mindestens 20 Jahre alt sind berufen werden.
(6) Die Staatsregierung kann mit Zustimmung von 2/3 der Senatoren den Staatspräsidenten ersuchen, die Ernennung eines neuen Richters aufzuheben.

§ 9 – Gerichtspräsident
(1) Der Präsident des Bergischen Gerichtshofes wird von allen dort tätigen Richtern aus ihrer Mitte gewählt.
(2) Der Präsident des Landgerichts wird vom Präsidenten des BGH aus der Mitte der Richter ernannt.
(3) Die Präsidenten der Amts- und Fachgerichte werden von den dort tätigen Richtern aus ihrer Mitte bestimmt.
(4) Die Vertretung übernimmt der dienstälteste Richter, der nicht Präsident ist.

Teil IV – Staatsanwaltschaften

§ 10 - Staatsanwaltschaften
(1) Für jeden Bezirk wird eine eine Staatsanwaltschaft eingerichtet, deren Mitarbeiter die Aufgaben der Staatsanwälte vor den Amtsgerichten wahrnehmen.
(2) Die Staatsanwaltschaften werden von einem Oberstaatsanwalt geleitet, der auch die Staatsanwälte beruft. Staatsanwälte sind Beamte. Die Oberstaatsanwälte werden vom Staatsminister für Justiz ernannt. Staatsanwälte müssen juristische Fachkenntnisse nachweisen und bergische Staatsbürger sein, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Staatsanwaltschaften unterstehen dem Staatsministerium für Justiz.

§ 11 – Generalstaatsanwaltschaft
(1) Die Mitarbeiter der Generalstaatsanwaltschaft nehmen die Aufgaben der Staatsanwaltschaft vor den Fachgerichten mit Ausnahme der Nebenstellen des Sozialgerichts, dem LG und dem BGH wahr.
(2) Die Generalstaatsanwaltschaft wird von einem Präsidenten geleitet, der durch den Staatsminister der Justiz ernannt wird. Der Präsident beruft die Generalstaatsanwälte, die Staatsbeamte sind. Generalstaatsanwälte müssen juristische Fachkenntnisse nachweisen und bergische Staatsbürger sein, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Generalstaatsanwaltschaft untersteht dem Staatsministerium für Justiz.

§ 12 – Aufgaben der Staatsanwälte
(1) Die Staatsanwälte sind für die Verfolgung, Aufklärung und Anklage von Straftaten zuständig.
(2) Der Staatsanwalt muss bei Verstößen gegen Gesetze Ermittlungen einleiten.
(3) Für zivilrechtliche Verfahren ist der Staatsanwalt nicht zuständig.
(4) Im Rahmen von Strafermittlungsverfahren ist der Staatsanwaltschaft nicht an Weisungen des für die Justiz zuständigen Ministers gebunden.
(5) Im Rahmen des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens ist der Staatsanwalt berechtigt, gegenüber der Polizei Weisungen zu erteilen.
(6) Die Verfolgungsbehörde fahndet nach allen belastenden und entlastenden Beweisen.

§ 13 – Anzeigen
(1) Anzeigen werden bei der Polizei oder der zuständigen Staatsanwaltschaft erstattet.
(2) Eine Anzeige muss folgende Angaben enthalten:
1. Vorname, Name des Anzeigenerstatters
2. vollständige, im Bürgerverzeichnis geführte Adresse des Anzeigenerstatters
3. Name und Adresse des Tatverdächtigen (soweit bekannt)
4. Angaben zum Tathergang
5. Benennung von Zeugen
8. eigenhändige Unterschrift

§ 14 - Entscheidungsrecht
(1) Der Staatsanwalt hat zu entscheiden, welche Klagen vor Gericht kommen und welche eingestellt werden.
(2) Klagen können auch gegen eine Auflage eingestellt werden, wenn die Schuld des Beschuldigten als gering anzusehen ist und der Beschuldigte zustimmt. Versagt er die Zustimmung, so ist die Anklage vor Gericht gegen ihn zu erheben.
(3) Der Staatsanwalt erhebt Anklage, wenn er die Schuld des Beschuldigten für erwiesen hält. Hiervon ist der Beschuldigte und ggf. sein Verteidiger zu benachrichtigen.

Teil V – Anwälte und Notare

§ 15 – Allgemeines

(1) Die Anwaltschaft ist eine vom Staat unabhängige Berufsgruppe.
(2) Anwälte beraten in allen Prozessarten ihre/n Mandanten.
(3) Der Beruf des Anwalts darf von bergischen und ausländischen Staatsbürgern angestrebt werden, die ein abgeschlossenes Rechtsstudium mit abgelegter Prüfung vorweisen können. Ausländische Studienabschlüsse müssen nachgewiesen werden.
(4) Die Anwälte haben sich schriftlich bei der Anwaltskammer mit ihrem Abschlusszeugnis zu registrieren, um sich in das Anwaltsregister eintragen zu lassen und so die Lizenz zu erhalten.
(5) Die Anwälte haben das Recht sich überall frei niederzulassen.
(6) Bei schweren Verstößen gegen die Anwaltsbestimmungen kann den Anwälten durch die Anwaltskammer die Lizenz auf begrenzte oder unbegrenzte Zeit entzogen werden.
(7) Ausländische Anwälte haben sich bei der Anwaltskammer registrieren zu lassen, wenn sie in Bergen praktizieren wollen
(8) Ein Anwalt darf nur mit gültiger Anwaltslizenz in Bergen anwaltlich tätig werden. Das Gericht kann einen Anwalt für die Dauer des Verfahrens zulassen, wenn eine Lizenz beantragt, aber noch nicht erteilt wurde.

§ 16 – Fachanwalt und Notar

(1) Ein Anwalt kann einen Fachanwaltstitel erwerben. Der Erwerb des Fachanwaltstitels setzt Zulassung als Rechtsanwalt, die Betreuung von mindestens einem Fall auf dem Fachgebiet, den Nachweis besonderer Kenntnisse im Fachgebiet, sowie eine wissenschaftliche Publikation in diesem voraus, es können beliebig viele Fachanwaltstitel erworben werden. Zuständig für die Vergabe ist die Anwaltskammer.
(2) In folgenden Rechtsgebieten können Fachanwaltstitel erworben werden:
Bank- und Kapitalmarktrecht
Familienrecht
Handels- und Gesellschaftsrecht
Insolvenzrecht
Sozialrecht
Steuerrecht
Strafrecht
Urheber- und Medienrecht
Verkehrsrecht
Verwaltungsrecht
(3) Notare sind Juristen, die Rechtsgeschäfte beurkunden und Unterschriften beglaubigen dürfen. Notariell beglaubigte Dokumente sind vor Gericht als echt anzuerkennen.
(4) Zur Zulassung als Notar ist die Befähigung zum Richteramt nötig, die Zulassung übernimmt die Anwaltskammer, welche auch für die Prüfung zuständig ist.
(5) Notare haften für durch ihre Handlungen fahrlässig oder absichtlich entstandene Schäden.



§ 17 – Ausbildungsberufe
(1) Der Rechtsanwaltsfachangestellte ist ein staatlich anerkannter Ausbildungsberuf.
(2) Die Ausbildung zum Rechtsanwaltsfachangestellten dauert 2 Jahre, wobei sie zu einer Hälfte praktisch in einer Kanzlei und zur anderen Hälfte an einer staatlichen Schule absolviert wird.
(3) Zum erfolgreichen Abschluss ist das Bestehen einer Prüfung bei der Anwaltskammer nötig, die genauen Inhalte von Prüfung und Ausbildung werden durch eine Kommission der Anwaltskammer festgelegt.


§ 18 – Die Anwaltskammer
(1) Die Anwaltskammer ist eine Körperschaft, die ein Anwaltsregister führt und Lizenzen vergibt.
(2) Die Anwaltskammer sendet auf Anfrage des Gerichts nach einem Pflichtverteidiger einen der Anwälte, der seine Kanzlei im Gerichtsbereich hat, zur Übernahme der Vertretung bei Strafprozessen. Die Übernahme der Pflichtverteidigung ist für inländische Anwälte verpflichtend. Die Bezahlungen des Anwalts übernimmt dann die Staatskasse, welche die Kosten in Rechnung stellen kann, solange der Angeklagte ausreichend Mittel besitzt..
(3) Die Anwaltskammer ist in Lizenzangelegenheiten von Weisungen des Ministeriums befreit.
(4) Die Anwaltskammer wird geleitet durch ihren Präsidenten, der von der Vertreterversammlung bestellt wird.
(5) Die Anwaltskammer ist unabhängig und unterliegt der Selbstverwaltung in ihrer Aufgabenerfüllung und Organisation innerhalb dieses Gesetzes durch eine Vertreterversammlung aus 10 Mitgliedern, die von allen in ihr organisierten Berufsgruppen für 1 Jahr gewählt werden. Der Haushalt der Anwaltskammer bedarf der Genehmigung des Finanzministeriums.
(6) Alle Anwälte und Notare mit gültiger Lizenz sind Mitglieder der Kammer. Wird ein Mitglied ausgeschlossen, so verliert es seine Zulassung.

§ 39 – Schweigepflicht
(1) Anwälte dürfen Daten und Fakten über ihren Mandanten und dem damit zusammenhängenden Fall nicht preisgeben.
(2) Der Anwalt kann nur mit Zustimmung des Mandanten von seiner Schweigepflicht entbunden werden.
(3) Zuwiderhandlungen führen zur Rüge, mehrfache Rüge zu einem Lizenzentzug.

Teil VI – Mahnwesen und Zwangsvollstreckung

§ 40 – Mahnverfahren
(1) Werden fällige Zahlungsansprüche einer natürlichen oder juristischen Person durch den Schuldner nicht innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungslegung beglichen, so ist der Gläubiger berechtigt, die Zahlung anzumahnen und dafür Gebühren zu erheben. Die erste Mahnung soll für den Schuldner kostenfrei sein, die zweite nicht mehr als 5 Prozent des Rechnungswertes, aber nie mehr als 20 BM, die dritte nicht mehr als 10 Prozent des Rechnungswertes, aber nie mehr als 50 BM kosten. Auf die Mahnkosten ist hinzuweisen.
(2) Eine Mahnung muss immer schriftlich erfolgen.


§ 41 – Gerichtliche Anspruchsfeststellung
(1) Kann eine natürliche oder juristische Person Ansprüche gegen eine andere natürliche oder juristische Person nicht auf dem Mahnweg geltend machen, so kann sie vor Gericht einen Titel erwirken.
(2) Das Gericht prüft dabei die Zulässigkeit der Rechnung und den ordnungsgemäßen Ablauf des Mahnverfahrens.
(3) Ergeht ein Titel, so ist dieser 30 Jahre vollstreckbar.


§ 42 – Gerichtsvollzieher
(1) Die Vollstreckung der Forderung kann nur durch einen Gerichtsvollzieher vorgenommen werden.
(2) Gerichtsvollzieher sind selbstständige Beamte mit eigenem Büro, die im Auftrag des Gläubigers gerichtliche Mahntitel durchsetzt.
(3) Ein Gerichtsvollzieher hat nach der Ausbildung eine Prüfung abzulegen, über deren Inhalte eine Kommission des Justizministeriums entscheidet. Dem Gerichtsvollzieher wird ein Amtsbezirk zugeteilt.
(4) Bleibt der Schuldner auch nach der schriftlichen Aufforderung durch den Gerichtsvollzieher seine Zahlung schuldig, so sucht in der Gerichtsvollzieher persönlich auf. Trifft er den Schuldner wiederholt nicht an, so kann er vor Gericht einen Beschluss erwirken und sich mit der Polizei Zutritt zum Wohn- oder Geschäftssitz des Schuldners verschaffen. Er hat den Schuldner auf diesen Schritt sowohl vorher als auch nachher hinzuweisen.
(5) Die Kosten, die dem Gerichtsvollzieher entstehen, trägt zusätzlich zu seiner Besoldung die Staatskasse, der Gerichtsvollzieher stellt diese dem Schuldner, ersatzweise dem Gläubiger in Rechnung.

§ 43 – Möglichkeiten der Vollstreckung
(1) Der Gerichtsvollzieher kann
a) bewegliche Vermögenswerte durch Anbringung eines Pfandsiegels beschlagnahmen (Pfändung) und diese nach einer Frist von 8 Wochen zugunsten des Gläubigers versteigern, wobei der Überschuss dem Schuldner zufällt, (eine Pfändung von Gegenständen des täglichen Bedarfes oder Gegenständen, die der Schuldner für seine berufliche Tätigkeit benötigt, ist unzulässig, ebenso die Beschlagnahme von Gegenständen, die für die Aufrechterhaltung des allgemeinen Lebensstandards nötig sind)
b) dem Schuldner eine eidesstattliche Versicherung abnehmen, wenn keine andere Möglichkeit der Forderungseintreibung besteht. Die eidesstattliche Versicherung ist in ein beim Landgericht geführtes Schuldneuverzeichnis einzutragen, die Vergabe von Krediten ist dann unzulässig. Die eidesstattliche Versicherung schließt weitere Zwangsvollstreckungen innerhalb von sechs Monaten aus,
c) den Schuldner in Beugehaft nehmen lassen, sofern Erkenntnisse vorliegen, dass er zahlungsfähig ist und er sich der Zahlung verweigert,
d) eine Zahlung oder Ratenzahlung vereinbaren.

§ 44 – Weitere Aufgaben des Gerichtsvollziehers
(1) Der Gerichtsvollzieher ist ferner für die Durchsetzung eines gerichtlichen Räumungsurteils zuständig, dass der Vermieter nach mehrfacher Anmahnung der Mietzahlung bei einem Zahlungsverzug von sechs Monatsmieten und der erfolglosen Kündigung des Mietvertrages erwirken kann.
(2) Der Gerichtsvollzieher führt nach gerichtlichem Beschluss die Zwangsversteigerung unbeweglicher, mit Krediten belasteter Vermögenswerte durch, wenn der Kreditnehmer diesen nicht mehr abbezahlt.

§ 45 – Öffentlicher Vollstreckungsbeamte
(1) Einem Gerichtsvollzieher steht gleich, wer von Körperschaften des Staates mit der Eintreibung von Zahlungen, die aufgrund eines Gesetzes, Urteils oder eines rechtmäßigen Kostenbescheides fällig werden, beauftragt wurde.
(2) Ein öffentlicher Vollstreckungsbeamte benötigt für seine Tätigkeit keinen gerichtlichen Titel, es genügt ein Bescheid der Behörde.

Teil VII – Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit Verkündigung in Kraft.

Prof. Wilhelm von Graubünden

Professor für Wirtschaft

Bundespräsident a.D.
Staatskanzler a.D.
Bundesratspräsident a.D.
Bundestagspräsident a.D.
Wirtschaftsminister a.D.
Leiter des Bundeskartellamtes a.D.

Präsident des Staatsrechnungshofes a.D.
Staatsminister für Finanzen, Wirtschaft und Infrastruktur a.D.

Vizestaatskanzler a.D.

Beruf: Ordinarius an der SU Bergen

Wohnort: Freie Stadt Bergen

Region: Bergen-Hauptstadt

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18

Sonntag, 17. Juni 2012, 15:34



Freie Stadt Bergen, den 17.06.12
An die Präsidentin des Senates
Frau Senatorin M. von Ehrenbach
Dienstweg

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
sehr geehrte Frau Senatorin,
sehr geehrte Herrn Senatoren!

Hiermit teile ich Ihnen mit, dass ich das Parteiengesetz in der von Ihnen übersandten Fassung nicht unterzeichnen und ausfertigen werde. Nach Überprüfung der Sitzungsprotokolle musste ich feststellen, dass der von Senator Dr. Königskamp eingebrachte Entwurf als Überarbeitung zum Antragsentwurf im Namen der Staatsregierung eingebracht wurde.
Somit wurde offenbar der falsche Entwurf durch den Senat verabschiedet. Im Sinne der Rechtssicherheit bitte ich, zu prüfen, ob dies tatsächlich so ist und gegebenenfalls eine erneute Abstimmung einzuleiten oder mir eine Gegenmeinung zu übermitteln.

Hochachtungsvoll


Staatspräsident

Staatspräsident a.D.

Beruf: Ordinarius an der SU Bergen

Wohnort: Freie Stadt Bergen

Region: Bergen-Hauptstadt

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19

Montag, 18. Juni 2012, 15:25

223-AN-015




Freie Stadt Bergen, den 18.06.12
An die Präsidentin des Senates
Frau Senatorin M. von Ehrenbach

Dienstweg


Sehr geehrte Frau Senatspräsidentin!
Anbei übersende ich Ihnen den Entwurf für einen Vertrag mit der Republik Andro mit der Bitte um Eröffnung einer Debatte.

Hochachtungsvoll

Staatspräsident



Vertrag über die

Beziehungen der Föderalen Republik Andro und der Republik Bergen






Die

Vertragsparteien, die Föderale Republik Andro (Andro) und die

Republik Bergen (Bergen),


ANERKENNEND,

dass Andro und Bergen schon in der Vergangenheit enge und

freundschaftliche Beziehungen zueinander gepflegt haben,


IM

BEWUSSTSEIN der freundschaftlichen Verbindung der Völker Andros und

Bergens,


WILLENS,

diese Zusammenarbeit fortzusetzen und die Freundschaft zu wahren,


schließen

folgenden Vertrag:




Artikel 1 - Anerkennung


  1. Das

    Andro und Bergen erkennen einander als souveräne Staaten an.

  2. Die

    Vertragsparteien erkennen die jeweiligen Grenzen und Hoheitsgewässer

    zu Vertragsschluss und bis auf Widerruf jede Veränderung dieser als

    unverletzlich an.





Artikel 2 – Frieden


  1. Die

    Vertragsparteien erklären, jede kriegerische Handlung oder Drohung

    gegeneinander zu unterlassen und den gegenseitigen Frieden zu

    wahren. Bei unlösbaren Konflikten wird eine Schlichtung vereinbart.

  2. Die

    Vertragsparteien verzichten untereinander auf

    Geheimdienstaktivitäten, die dem Vertragspartner schaden.

  3. Die

    Vertragsparteien werden, anerkennend, dass Frieden die wichtigste

    Bedingung für eine gerechte Welt ist, ihre gemeinsamen

    Möglichkeiten nutzen, um diesen zu erhalten.





Artikel 3 – Einmischung


  1. Die Partner pflegen den Dialog und

    Meinungsaustausch zu politischen Fragen. Auf die Einmischung in

    innerstaatliche Angelegenheiten wird, soweit diese nicht den

    jeweiligen Vertragspartner betreffen oder dies der ausdrückliche

    Wunsch des anderen Vertragspartners ist, abgesehen.






Artikel 4 – Diplomatische Kontakte



  1. Die

    Vertragspartner ermöglichen einander, Botschaften und andere

    diplomatische Vertretungen im anderen Staat zu errichten. Die

    Vertragspartner stellen sich dafür angemessene Einrichtungen zur

    Verfügung, die Immunität genießen.


  2. Die

    Vertragspartner gewähren allen diplomatischen Gesandten des anderen

    sämtliche Privilegien, insbesondere die volle diplomatische

    Immunität, sofern sie durch den Empfängerstaat akkreditiert

    wurden.


  3. Die

    Vertragspartner werden die Beziehungen zueinander mindestens als

    „freundlich“ oder sinnesverwandt klassifizieren.






Artikel 5 – Unterstützung und

Kooperation




  1. Die

    Vertragsparteien sichern sich zu, einander im Rahmen ihrer

    Möglichkeiten zu unterstützen, sofern das durch einen

    Vertragspartner gewünscht wird.


  2. Die

    Vertragspartner beabsichtigen, in Zukunft in vielfältiger Weise in

    allen Bereichen der Politik, Gesellschaft und Wirtschaft

    zusammenzuarbeiten und erklären, dazu weitere Verträge schließen

    zu wollen.


  3. Die

    Vertragspartner vereinbaren ferner, dass sie auch in internationalen

    Angelegenheiten einen Austausch pflegen und zusammenarbeiten wollen,

    besonders was die Angelegenheiten internationaler Organisationen

    betrifft.






Artikel 6 – Einreise, Aufenthalt,

Auslieferung




  1. Die

    Vertragspartner vereinbaren, den Staatsbürgern eine möglichst

    einfache Einreise in ihr Staatsgebiet zu ermöglichen. Sie sind von

    der Visapflicht befreit.


  2. Es wird

    vereinbart, dass die Vertragspartner Staatsbürger des anderen, die

    sich auf ihrem Staatsgebiet aufhalten, ausliefern, sofern sie dazu

    in der Lage sind und das mit den nationalen Gesetzen vereinbar ist.

    Bürger eines Vertragsstaates, welche in dem
    jeweils anderen Staat unter dem Verdacht einer Straftat ergriffen
    werden, wird umfassender rechtlicher und konsularischer Schutz seines
    Heimatstaates gewährleistet. Die Vertragsparteien gewährleisten in jedem
    Fall ein ordentliches Verfahren unter Beachtung der allgemeinen
    rechtsstaatlichen Grundsätze, insbesondere dem Verbot der
    Doppelbestrafung. Bürger, welche im jeweils anderen Vertragsstaat zu
    einer rechtskräftigen Strafe verurteilt worden sind, dürfen diese in
    ihrem Heimatland verbüßen.








Artikel 7 –

Sicherheitszusammenarbeit




  1. Die

    Vertragspartner erklären, auch auf dem Gebiet der Polizei, Justiz,

    Geheimdienste und des Militärs Austausch und Zusammenarbeit

    durchzuführen.






Artikel 8 – Bildung, Anerkennung

von Abschlüssen, Kultur




  1. Die

    Vertragspartner erklären übereinstimmend, dass Bildung ein

    wichtiges Gut ist, und kommen zu dem Schluss, dass eine

    Zusammenarbeit und ein Austausch im Bereich von Schulen und

    Universitäten sinnvoll ist.


  2. Die

    Vertragsparteien beabsichtigen, an Schulen und Hochschulen die

    Sprache des anderen Vertragspartners vermehrt als Fremdsprache bzw.

    Studiengang anzubieten.




  3. Die

    Vertragspartner streben die Anerkennung von Abschlüssen

    untereinander an.


  4. Die

    Vertragspartner ermöglichen zudem den kulturellen Austausch.






Artikel 9 – Handel



  1. Die

    Vertragspartner verzichten auf Zölle für die Ein- und Ausfuhr aus

    bzw. in das Gebiet eines Vertragspartners.


  2. Die

    Vertragsparteien streben eine enge wirtschaftliche Zusammenarbeit

    an.


  3. Bürger

    beider Vertragspartner haben das Recht im Land des jeweils anderen

    zu arbeiten. Sie genießen dabei die gleichen Rechte wie die

    einheimischen Arbeiter des Landes.





  4. Es wird den in den Vertragsstaaten ansäßigen Unternehmen ermöglicht

    im Land des jeweils anderen Niederlassungen zu eröffnen.






Artikel 10 – Schlussbestimmungen



  1. Der Vertrag

    tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft.


  2. Eine Änderung

    bedarf des gegenseitigen Einvernehmens.


  3. Die Partner

    vereinbaren, den Vertrag nur im gegenseitigen Einvernehmen

    aufzukündigen. Andernfalls kann er von einem der Partner nur mit

    einer Frist von 4 Monaten gekündet werden.Verstößt ein

    Vertragspartner in für den anderen Vertragspartner schädlicher

    Weise absichtlich gegen diesen Vertrag, so kann der geschädigte

    Vertragspartner den Vertrag für nichtig erklären.







Staatspräsident a.D.

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Lukas Landerberg« (18. Juni 2012, 15:47)


Beruf: Ordinarius an der SU Bergen

Wohnort: Freie Stadt Bergen

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20

Montag, 18. Juni 2012, 15:48

223-AN-016








Freie Stadt Bergen, den 18.06.12
An die Präsidentin des Senates
Frau Senatorin M. von Ehrenbach
Dienstweg



Sehr geehrte Frau Senatspräsidentin!

Anbei übersende ich Ihnen den Entwurf für einen Vertrag mit dem Heiligen Stuhl mit der Bitte um Eröffnung einer Debatte.



Hochachtungsvoll



Staatspräsident




Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Bergen


Präambel

Der Heilige Stuhl, vertreten durch Seine Heiligkeit Papst Linus III. und die Republik Bergen, vertreten durch den Staatspräsidenten Lukas Landerberg, haben von dem gemeinsamen Wunsche geleitet, die zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Bergen bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zu festigen und zu fördern, gewillt, dass Verhältnis
zwischen der katholischen Kirche und dem Staat für den Gesamtbereich der Republik Bergen in einer beider Seiten befriedigenden Weise dauerhaft zu regeln, haben beschlossen, eine feierliche Übereinkunft zu treffen.

Artikel I: Gegenseitige Anerkennung
(1) Der Heilige Stuhl erkennt die Republik Bergen als souveränes Völkerrechtssubjekt an.
(2) Die Republik Bergen erkennt den Heiligen Stuhl als souveränes Völkerrechtssubjekt und als Staatsoberhaupt des Staats Valsanto an.
(3) Die Republik Bergen erkennt die Kirchenprovinz Bergen als einzige Vertretung der apostolisch-katholischen Kirche auf dem Gebiete der
Republik Bergen an.

Artikel II: Diplomatische Vertretungen
(1) Der Heilige Stuhl entsendet dauerhaft einen Apostolischen Nuntius an den Sitz des Metropoliten von Bergen.
(2) Die Republik Bergen entsendet dauerhaft einen Botschafter an den Sitz des Heiligen Stuhls.
(3) Der Heilige Stuhl und die Republik Bergen gewähren den Gesandten des jeweils anderen die volle diplomatische Immunität und ihnen, ihren
Mitarbeitern und ihren Gesandschaftsgebäuden alle weitere Rechte diplomatischer Missionen.

Artikel III: Regelmäßige Konsultationen
(1) Der Heilige Stuhl gewährt dem Staatsoberhaupt der Republik Bergen oder einem Vertreter wenigstens einmal in drei Monaten eine Audienz beim
Heiligen Vater.
(2) Die Republik Bergen gewährt dem Apostolischen Nuntius des Heiligen Stuhls wenigstens einmal in drei Monaten ein Gespräch mit einem Mitglied
der Regierung der Republik Bergen.

Artikel IV: Gewähr der Religionsausübung
(1) Die Republik Bergen gewährleistet der apostolisch-katholischen Kirche die freie Ausübung ihrer geistlichen Macht und die ungestörte Ausübung ihres Ritus'.
(2) Die Republik Bergen erkennt das Recht der apostolisch-katholischen Kirche an, im Rahmen ihrer Zuständigkeit Dekrete und Anordnungen zu
erlassen.

Artikel V: Rechte der Geistlichen
(1) Die Republik Bergen sichert den Geistlichen der apostolisch-katholischen Kirche die Befreiung von staatlich verpflichtenden Diensten, insbesondere an der Waffe und als Schöffe, zu.
(2) Die Republik Bergen wahrt und schütz das Beichtgeheimnis und wird zu keiner Zeit durch staatliche Autoritäten von einem Geistlichen der
apostolisch-katholischen Kirche Auskunft über unter der Beichte empfangener Informationen verlangen.
(3) Die Republik Bergen wird den Missbrauch der Amtskleidung von Geistlichen der apostolisch-katholischen Kirche wie einen Missbrauch
militärischer Uniformen verfolgen.

Artikel VI: Religionslehre
(1) Die Republik Bergen sichert der apostolisch-katholischen Kirche das Recht zu, an allen öffentlichen Schulen des Staates katholische Religion
als ordentliches Lehrfach anzubieten.
(2) Die Republik Bergen wird keinen Lehrer für katholische Religion gegen den Willen des Ortsbischofs bestellen und keinen Lehrplan für
katholische Religion gegen den Willen des Metropoliten erlassen.
(3) Die Republik Bergen sichert der apostolisch-katholischen Kirche das Recht zu, an staatlichen Universitäten katholische theologische
Fakultäten oder eigene Universitäten für katholische Theologie zu errichten, deren Struktur finanziell und personell von der
Kirchenprovinz getragen wird.

Artikel VII: Besondere Seelsorge
Die Republik Bergen gewährt der apostolisch-katholischen Kirche die Möglichkeit zur Seelsorge in den Streitkräften des Staates, in den staatlichen Gefängnissen sowie in den öffentlichen Krankenhäusern.


Artikel VIII: In-Kraft-Treten und Kündigung
(1) Diese Übereinkunft tritt nach ihrer Unterzeichnung und der gegenseitigen Mitteilung der Ratifizierung in Kraft.
(2) Diese Übereinkunft kann mit einer Frist von zwei Wochen einseitig gekündigt werden.
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Staatspräsident a.D.

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21

Mittwoch, 27. Juni 2012, 21:43

223-AN-017


Freie Stadt Bergen, den 26.06.12
An den Präsidenten des Senates

Sehr geehrter Präsident !

Hiermit bitte ich um Aussprache und Abstimmung folgendes Gesetzes.

Hochachtungsvoll

Schmied
LABOUR Fraktion





Bergisches Geldgesetz - BGG

§1 1. Dieses Gesetz regelt das Geldwesen innerhalb der Bundesrepublik Bergen.
2. Der Geltungsbereich ist Bergen.
3. Das Gesetz trit mit seiner Unterschrift durch den Staatspräsidenten in Kraft.
4. Das Notengesetz - NoGe vom 07.06.12 tritt mit Verkündigung Inkraftreten des BGG außer Kraft.



§2. 1.Geld ist ein universaler Wertmesser und Tauschmittel für Wahren, Dienstleistungen und Güter.
2Als Geld betrachtet werden kann alles was den Kriterien des Absatz 1 entspricht.

§3. 1. Es ist den Menschen freizustellen welches Geld sie für ihre Geschäfte verwenden wollen.
2. Niemand darf zur Annahme eines bestimmten Geldes gezwungen werden.


§4. Privatpersonen ist es freigestellt eigenes Geld in den Umlauf zu bringen, sofern dies ohne Kredit und Zins geschieht.
§ 5. Kommunalen Parlamenten ist es ebenso gestattet Geld ohne Kredit und Zins in Umlauf zu Bringen.

§6. Verstöße gegen das BGG werden im StGB geahndet.

§7. Es ist den Exekutivorganen untersagt, eigenes Geld in den Umlauf zu bringen.
§8 Der Senat hat das Recht Geld in Form von Gold und Silber in den Umlauf zu bringen.
§9. Dem Bankgewerbe und Personen welche diesem Gewerbe nachgehen ist es untersagt eigenes Geld in den Umlauf zu bringen.
§ 10 Steuern können nur in jenem Geld erhoben werden unter welchem die aktuelle Wirtschaftstransaktion
stattfindet.


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22

Mittwoch, 27. Juni 2012, 21:58

223-AN-018

Freie Stadt Bergen, den 26.06.12
An den Präsidenten des Senates


Sehr geehrter Präsident !

Hiermit bestelle ich für die LABOUR Fraktion gemäß §9 .3 den Kanzler Graubünden zur allgemeinen Fragestunde in den Senat.

Hochachtungsvoll

Schmied
LABOUR Fraktion

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Lukas Landerberg« (28. Juni 2012, 14:01) aus folgendem Grund: Formatierung


Beruf: Staatskanzlerin

Wohnort: Port Cartier

Region: Noranda

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23

Dienstag, 10. Juli 2012, 18:04

223-AN-019

UBK
Fraktion im Senat
Senatorin Mia Choulet

Freie Stadt Bergen, 10.07.12

An
das Präsidium des Senats


Sehr geehrte Damen und Herren des Senatspräsidiums,

Die Fraktion der UBK beantragt die Aussprache und Abstimmung über den beiliegenden Gesetzesentwurf.

Mia Choulet

1. Gesetz zur Änderung des Personen- und Meldegesetz (PStMG1ÄndG)

§1
(1) §16 des Personenstands- und Meldegesetz (PStMG) in der Fassung vom 16.04.1947 wird gestrichen.
(2) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

Beruf: Staatskanzlerin

Wohnort: Port Cartier

Region: Noranda

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24

Freitag, 3. August 2012, 19:14

223-AN-020

UBK
Fraktion im Senat
Senatorin Mia Choulet


Freie Stadt Bergen, 03.08.12


An
das Präsidium des Senats


Sehr geehrte Damen und Herren des Senatspräsidiums,

Die Fraktion der UBK beantragt eine Fragestunde des Staatskanzlers gem. §9 III der Geschäftsordnung. Hierbei möchte die Franktion insbesondere Fragen zur Errichtung des Staatsamtes für Presse- und Informationsangelegenheiten stellen.

in Vertretung der UBK-Fraktion
Mia Choulet

25

Samstag, 11. August 2012, 14:41

223-AN-021

SLP.
Fraktion im Senat

Senator Theo Müller
Freie Stadt Bergen, 11.08.12
An
das Präsidium des Senats
z.Hd. des geschäftsführenden Präsidenten,
Herrn Staatspräsidenten Dr. Lukas Landerberg
per Fax

Sehr geehrter Herr Staatspräsident,
im Namen der Fraktion der SLP beantrage ich:
Der Senat möge beschließen
1. Als § 17, Absatz 4, Satz 2 und 3 der GOS wird angefügt: "Die Geschäftsordnung des Senates gilt auch für nachfolgende Legislaturperioden fort, ohne das es einer Bestätigung bedarf. Eine Änderung oder Neufassung der Geschäftsordnung kann durch Beschluss herbeigeführt werden."
2. An Artikel 26 VdRB wird ein Absatz 4 angefügt: "Findet sich in der konstituierenden Sitzung des Senates kein Kandidat für das Amt des Präsidenten, so wird der Staatspräsident zum Senatspräsidenten. Die Aufgabe der Stellvertretung des Staatspräsidenten fällt dem Staatskanzler zu, ersatzweise dem Stellvertreter des Staatskanzlers, Absatz 2, Halbsatz 2 bleibt unberührt. Der Senat kann jederzeit einen Präsidenten wählen und damit die Regelung dieses Absatzes beenden."
Ich beantrage ferner, beide Anträge in einer Debatte zu führen, als "Reformpaket bezüglich des Geschäftsganges des Senates".
Hochachtungsvoll

T. Müller, Fraktionsgeschäftsführer

Sozialliberale Partei

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26

Dienstag, 14. August 2012, 16:10

[Senatsverwaltung]

:tele:
Ein interner Durchruf aus einem Ausschusszimmer geht ein.
Konservative Partei

27

Dienstag, 14. August 2012, 16:13

Eine Mitarbeiterin nimmt den Anruf entgegen
Telefon :tele2: Senatsverwaltung, Adler, guten Tag?

28

Dienstag, 14. August 2012, 16:15

TelefonHAllo. Günzler, Ausschuss für Auswärtige Angelegenheiten, hier. Ich hätte ein paar Personen zu laden.
Konservative Partei

29

Dienstag, 14. August 2012, 16:17

TelefonHerr Senator Günzler, guten Tag. :) Um wen geht es?

nimmt einen Stift zur Hand

30

Dienstag, 14. August 2012, 16:20

TelefonDer Ausschuss würde gerne anhören: Herrn Professor Hansen, einen Vertreter des Heiligen Stuhles, sowie Herrn Staatspräsidenten Landerberg. Könnten Sie das in die Wege leiten?
Konservative Partei