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91

Samstag, 31. August 2013, 15:31

226-AN-008

Die SPB-Fraktion stellt folgenden Antrag:
Reform der indirekten Demokratie 2013 (RefIndDem2013)

§1 - Zweck
Mit dieser Reform sollen das Wahlgesetz, das Parteiengesetz und das Senatsbeobachtergesetz konkreter geregelt werden.

§2 - Änderung von Fristen im Wahlgesetz
(1) In §8 Abs. 3 Satz 2 WahlG wird die Zahl "4" vor "Tage" durch "3" ersetzt.
(2) In §8 Abs. 4 Satz 2 WahlG wird die Zahl "4" vor "Tage" durch "3" ersetzt.

§3 - Änderung der Wahlzulassung im Wahlgesetz
(1) §7a WahlG wird mit dem Titel "Staatswahlgremium" und folgendem Text geschaffen: "Das Staatswahlgremium setzt sich aus dem Staatswahlleiter als Vorsitzenden, fünf Mitgliedern, die von den Richtern des Bergischen Gerichtshofs für eine Wahlperiode des jeweils zu wählenden Gremiums oder Amtes ernannt werden, und fünf Vertretern der Senatsfraktionen, wobei die fünf Sitze nach der Anzahl der Mandate auf die einzelnen Fraktionen verteilt werden. Bei bis zu fünf Fraktionen im Senat hat jede Fraktion das Recht auf einen Sitz im Staatswahlgremium. Bei mehr als fünf Fraktionen im Senat entscheidet das Los."
(2) §8 Abs. 5 WahlG wird durch folgenden Text ersetzt: "Nach Ende der Meldefrist entscheidet das Staatswahlgremium nach Prüfung über die Zulassung zur Wahl. Zur Zulassung benötigt eine Partei die Zustimmung der absoluten Mehrheit des Staatswahlgremiums. Die Entscheidung über die Zulassung muss mindestens 48 Stunden vor Beginn der Wahl getroffen werden. Die Entscheidung kann beim Bergischen Gerichtshof spätestens 36 Stunden vor Beginn der Wahl angefochten werden, wobei eine Entscheidung des Bergischen Gerichtshofs spätestens 12 Stunden vor Beginn der Wahl getroffen werden muss."

§4 - Sitzverteilung im Senat
(1) §10 Abs. 3 Satz 1 WahlG wird durch folgenden Text ersetzt: "Die Mandate im Senat werden nach dem Sainte-Laguë-Verfahren vergeben."
(2) §10 Abs. 4 WahlG wird durch §10 Abs. 5 WahlG ersetzt.
(3) §10 Abs. 5 WahlG wird durch §10 Abs. 6 WahlG ersetzt.
(4) §10 Abs. 6 WahlG wird durch §10 Abs. 7 WahlG ersetzt.
(5) §10 Abs. 7 WahlG wird durch §10 Abs. 8 WahlG ersetzt.
(6) §10 Abs. 8 WahlG wird ersatzlos gestrichen.

§5 - Ernsthaftigkeit einer Partei
Es wird ein §3 Abs. 8 PartG mit folgendem Text geschaffen: "Jede Partei muss ihre Ernsthaftigkeit über die innere Ordnung der Partei und ihre Größe nachweisen. Als Nachweis können neben der Satzung auch die Mitgliederlisten gesehen werden."

§6 - Einbindung des Parteiengesetzes in das GEBeSe
(1) In §3 Abs. 1 Satz 1 GEBeSe wird das Wort "zugelassene" gestrichen.
(2) Nach §3 Abs. 1 Satz 2 GEBeSe wird folgender neuer Satz eingefügt: "Die Partei muss dabei nachweisen, dass sie die Bedingungen an Parteien, die im PartG definiert sind, erfüllt."

§7 - Schlussbestimmungen
(1) Die Reform tritt mit Verkündung inkraft.
(2) Die Reform geht mit Inkrafttreten in die Gesetze über.

92

Dienstag, 3. September 2013, 11:25

226-AN-009

Man beantragt eine Debatte zum Thema "Wahl des Staatspräsidenten - Mehrheitserfordernisse".
Konservative Partei

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93

Samstag, 7. September 2013, 17:15

226-AN-010

stellt im Namen der Staatsregierung den folgenden Antrag: "Der Senat möge über die im Anhang befindliche Gesetzesvorlage zur Novelle des SGB beraten und beschließen."

 Gesetzesvorlage

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Lukas Landerberg« (7. September 2013, 17:16)


Beruf: Politiker

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94

Mittwoch, 18. September 2013, 15:58

226-An-011

legt für die Staatsregierung einen Entwurf vor.

Schifffahrtsstraßen-Ordnung (SStrO)

§ 1 - Geltungsraum
(1) Dieses Gesetz dient der Regelung der Binnen- sowie der Seeschifffahrt innerhalb der Republik Bergen.
(2) Als Binnenwasserstraßen gelten alle schiffbaren Gewässer, die im Inneren der Landmasse liegen und unter Hoheit der Republik Bergen befinden.
(3) Alle anderen schiffbaren Gewässer gelten als Seewasserstraßen.

§ 2 - Begriffsbestimmungen
(1) "Fahrzeug" - ein Schiff, einschließlich Kleinfahrzeug und Fähre, sowie schwimmendes Gerät,
(2) "Kleinfahrzeug" - ein Fahrzeug, dessen Schiffskörper, ohne Ruder und Bugspriet, eine größte Länge von weniger als 20,00m aufweist, einschließlich Segelsurfbrett, Amphibienfahrzeug, Luftkissenfahrzeug und Tragflügelboot, ausgenommen
a) ein Fahrzeug, das zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen ist,
b) eine Fähre,
c) ein schwimmendes Gerät.
(3) "schwimmendes Gerät" - eine schwimmende Konstruktion, die dazu bestimmt ist in Gewässer zur Arbeit eingesetzt zu werden, insbesondere ein Bagger oder Kran oder eine schwimmende Einrichtung, die in der Regel nicht zur Fortbewegung bestimmt ist, insbesondere eine Badeanstalt, ein Dock oder ein Bootshaus.
(4) "Fahrwasser" - die Teile der Wasserflächen, die durch Sichtzeichen begrenzt oder gekennzeichnet sind oder die, soweit dies nicht der Fall ist, auf den Wasserstraßen für die durchgehende Schiffahrt bestimmt sind.

§ 3 - Zulassung von Fahrzeugen
(1) Nicht der Zulassung unterliegen Kleinfahrzeuge.
(2) Sonstige Fahrzeuge erfordern unterliegen der Zulassung zum Betrieb auf Binnenwasserstraßen oder Seewasserstraßen.
(3) Zulassungserforderliche Fahrzeuge unter ausländischer Flagge auf Seewasserstraßen, die eine ausländische Zulassung vorweisen können, die dengleichen Standards der Zulassung nach diesem Gesetz erfordern, bedürfen keiner Zulassung durch die zuständige Behörde.

§ 4 - Zulassungsbedingungen
(1) Bei der Prüfung der Zulassung von Fahrzeugen hat die zuständige Behörde zu prüfen, ob durch das Fahrzeug eine Gefährdung für Schiffspersonal, Fahrgäste, Fracht oder den Schiffverkehr darstellt.
(2) Desweiteren ist zu schauen, ob die Fahrzeuge für die Seeschifffahrt und die Binnenschifffahrt geeignet sind. Sind die Fahrzeuge für bestimmte Abschnitte von Wasserstraßen ungeeignet, so ist ihnen für diese Abschnitte die Zulassung zu untersagen.

§ 5 - Notwendige Anlagen
(1) Fahrzeuge, mit Ausnahme von Kleinfahrzeugen, sind mit Positionslichtern zu versehen. Diese haben in Fahrtrichtung rechts vorne (Steuerbord) grün zu leuchten, in Fahrtrichtung links vorne (Backbord) rot zu leuchten, sowie nach hinten (Achteraus) weiß zu leuchten.
(2) Fahrzeuge, mit Ausnahme von Kleinfahrzeugen, sind mit einer Anlage zur Abgabe von Schallsignalen zu versehen.
(3) Kleinfahrzeuge, die bei schlechten Sichtverhältnissen verwendet werden, müssen Positionslichter im Sinne des Abs. 1 vorweisen.
(4) Schwimmendes Gerät ist durch Lichter so auszustatten, dass auch bei schlechten Sichtverhältnissen deren Außmaß für andere Fahrzeuge erkennbar ist.

§ 6 - Schiffsführer
(1) Um ein Fahrzeug, welches nicht Kleinfahrzeug ist, zu führen, benötigt der Schiffsführer eine Fahrerlaubnis durch die zuständige Behörde.
(2) Die Eignung für das Führen von Wasserfahrzeugen hat die zuständige Behörde durch Prüfungen festzustellen. Ist die Eignung festgestellt, so ist die Fahrerlaubnis zu erteilen.
(3) Erfährt die zuständige Behörde aufgrund konkreter Ereignisse von der möglichen Uneignung des Schiffsführers, so kann sie eine Überprüfung dessen verlangen. Erweist sich der Schiffsführer als zum Führen von Wasserfahrzeugen als untauglich, so ist die Fahrerlaubnis zu entziehen.
(4) Es ist verboten, ein Fahrzeug unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln zu führen. Ist dies dennoch der Fall, so ist die Fahrerlaubnis durch die zuständige Behörde zu entziehen.
(5) Einer Fahrerlaubnis nach diesem Gesetz steht eine Fahrerlaubnis nach ausländischem Recht gleich. Anstatt der Entziehung ist eine Sperre zu verhängen. Diese ist nur aufzuheben, wenn eine Geeignetheit nachgewiesen werden kann.

§ 7 - Fahrgrundsätze
(1) Die Schiffsführer haben die an den Wasserstraßen angebrachten Bildtafeln vorrangig zu beachten.
(2) Jeder Schiffsführer hat sich so zu verhalten, dass die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet wird.
(3) Kleinere Fahrzeuge haben auf größere Fahrzeuge besondere Rücksicht zu nehmen und diese vorrangig passieren zu lassen, wenn ansonsten die Sicherheit einer der Verkehrsteilnehmer gefährdet wäre.
(4) Auf allen Wasserstraßen haben sich die Fahrzeuge möglichst in Fahrtrichtung rechts zum Ufer zu halten (Rechtsfahrgebot), sofern nicht durch Bildtafeln etwas anderes bestimmt ist.
(5) Überholt werden darf nur, wenn die aktuelle Platzsituation dies zulässt und möglicher entgegenkommender Verkehr nicht gefährdet wird. Grundsätzlich muss links überholt werden. Soweit die Umstände des Falles es erfordern, darf rechts überholt werden. Auch muss der Schiffsführer beachten, dass eine Gefährdung für den Überholten, etwa durch einen Sog, ausgeschlossen ist. Der Überholte muss das Überholen soweit wie möglich erleichtern.
(6) Beim Begegnen auf entgegengesetzten oder fast entgegengesetzten Kursen ist nach Steuerbord auszuweichen.
(7) Im Fahrwasser haben Fahrzeuge Vorfahrt gegenüber Fahrzeugen, die
a) in das Fahrwasser einlaufen,
b) das Fahrwasser queren,
c)im Fahrwasser drehen,
d) ihre Anker- oder Liegeplätze verlassen.

§ 8 - Ruhender Verkehr
(1) Ruhender Verkehr ist so zu sichern, dass das Fahrzeug sich nicht selbstständig bewegen kann.
(2) Ankern oder anlegen ist nur erlaubt, wenn dies ohne eine Gefährdung der Sicherheit für andere Verkehrsteilnehmer möglich ist.

§ 9 - Manöver des letzten Augenblicks
Bei Kollisionskurs zwischen zwei Fahrzeugen muss der Schiffsführer des nicht ausweichpflichtigen Schiffs (Kurshalter) mit dem Manöver des letzten Augenblicks versuchen, eine mögliche Kollision zu verhindern oder deren Folgen möglichst gering zu halten. Zuvor sollte der Kurshalter noch fünf kurze Töne mit der Schallsignalanlage geben, um den Ausweichpflichtigen auf seine Ausweichpflicht hinzuweisen.

§ 10 - Verhalten bei Unfällen
(1) Nach Unfällen ist sofort ein Notruf abzusetzen, sowie die zuständige Behörde zu informieren.
(2) Danach ist anderen Personen Hilfe zu leisten, um Schäden von diesen für Leib und Leben abzuwenden.

§ 11 - Frachtschiffe
(1) Fahrzeuge, auf denen Fracht verladen wird (Frachtschiffe), müssen jederzeit Unterlagen in dreifacher Ausführung an verschiedenen Orten des Fahrzeuges mit sich führen, die über die Ladung Auskunft gibt. Diese Unterlagen sind gegen die Einwirkung von Wasser zu sichern.
(2) Fracht, von denen eine besondere Gefahr ausgeht (Gefahrgutfrachtschiffe), bedürfen für jede Fahrt der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Sie sind durch ein blaues, kegelförmiges Licht, welches nach unten zeigt, zu markieren.

§ 12 - Befugnisse
(1) Die zuständige Behörde kann die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung innerhalb der Wasserstraßen abwehren.
(2) Desweiteren kann die zuständige Behörde Fahrzeuge anhalten, um deren Fracht und die Sicherheit des Fahrzeuges zu kontrollieren.

§ 13 - Ordnungswidrigkeiten
Verstößt jemand gegen diese Vorschriften vorsätzlich oder fahrlässig, so kann die zuständige Behörde ein Bußgeld bis 25.000 BM ansetzen.

§ 14 - Zuständigkeit
(1) Zuständig zur Umsetzung dieses Gesetzes ist das Staatsamt für Gewässer-, Schifffahrts- und Küstenaufgaben.
(2) Das Staatsamt für Gewässer-, Schifffahrts- und Küstenaufgaben übernimmt in Bereich des § 1 die Aufgaben der Polizei. Die zu polizeilichen Zwecken eingesetzten Beamten benötigen eine Ausbildung zum Polizebeamten, neben der für Beamte in diesem Staatsamt nötigen Ausbildung.

§ 15 - Erlass weiterer Bestimmungen
Die zuständige Behörde kann zur
a) detaillierten Festlegung der Zulassungsbestimmungen im Rahmen dieses Gesetzes,
b) Festlegung der Eignungsvoraussetzungen für Schiffsführer,
c) Festlegung der Prüfungen zum Erhalt der Fahrerlaubnis für Wasserfahrzeuge,
d) Festlegung des Prüfungsverfahrens zur Überprüfung der Eignung zum Führen von Wasserfahrzeugen,
e) Konkretisierung der Verhaltensregeln im Schiffsverkehr,
f) Festlegung von Sichtzeichen und Bildtafeln für den Schiffsverkehr,
g) Abwendung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung innerhalb der Wasserstraßen
weitergehende Bestimmungen zu diesem Gesetz erlassen.
Staatskanzler der Republik Bergen
Staatsminister für Wirtschaft und Finanzen a.D.
Vorsitzender der SLP

95

Dienstag, 24. September 2013, 14:17

Eine Bitte erreicht die Senatsverwaltung.

Notiz Staatspräsidialamt

Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit wird gebeten, die Fraktionen zu informieren, dass der Staatspräsident die Fraktionsvorsitzenden oder einen Vertreter betreffs eines Vertragsentwurfes zur sog. Reichsthaler Allianz gerne heute Nachmittag zu einem informellen Gespräch im Staatspräsidialamt einlädt, in Anwesenheit des Staatskanzlers und der Außenministerin.

i.A. des Staatspräsidenten
Tengelkamp - Büro des Staatspräsidenten

96

Mittwoch, 16. Oktober 2013, 17:10

226-AN-012

Es geht ein Antrag des Staatspräsidenten zu, die Außenministerin wird diesen vor dem Senat vertreten.


Vertrag

Grundlagenvertrag zwischen der Republik Bergen und dem Empire Outremer

Die Republik Bergen und das Empire Outremer - im folgenden Unterzeichnerstaaten genannt - schließen folgenden Grundlagenvertrag:

§ 1 Gegenseitige Anerkennung un Zusammenarbeit
§ 1.1 Die Unterzeichnerstaaten erkennen sich gegenseitig als souveräne Staaten an.
§ 1.2 Die Unterzeichnerstaaten verpflichten sich ihre Meinungsverschiedenheiten friedlich und diplomatisch zu lösen.
§ 1.3 Die Partner pflegen den Dialog und Meinungsaustausch zu politischen Fragen. Von der Einmischung in innerstaatliche Angelegenheiten wird, soweit diese nicht den jeweiligen Vertragspartner
betreffen, abgesehen.

§ 2 Errichtung von Botschaften
§ 2.1 Die Unterzeichnerstaaten tauschen Botschafter aus. Die Botschafter genießen diplomatische Immunität.
§ 2.2 Die Botschafter werden durch den Gaststaat benannt und vom zuständigen Verfassungsorgan des Gastgeberlandes akkreditiert.
§ 2.3 Der Gastgeberstaat stellt dem Gaststaat ein Botschaftsgelände zur Verfügung und gewährleistet dessen Schutz und Unverletzlichkeit nach internationaler Gewohnheit.

§ 3 Reisefreiheit und gegenseitige Unterstützung
§ 3.1 Jedem Staatsbürger der Unterzeichnerstaaten ist es erlaubt in das Land des Vertragspartners zu reisen. Eine Visapflicht besteht nicht.
§ 3.2 Die Unterzeichnerstaaten gewähren sich gegenseitig Unterstützung der Staatsbürger des Vertragspartners in ihren Botschaften.
§ 3.3 Zwischen den Unterzeichnerstaaten besteht eine Auslieferungsvereinbarung. Die Auslieferung wird über den diplomatischen Dienst beantragt und erfolgt nach richterlichem Entscheid des ausliefernden Staates wobei kein Bürger aus seinem Heimatstaat ausgeliefert werden kann.

§ 4 Gültigkeit und Kündigung
§ 4.1 Der Vertrag tritt nach Unterzeichnung und anschließender Ratifizierung durch die zuständigen Verfassungsorgane der Unterzeichnerstaaten in Kraft.
§ 4.2 Die Laufzeit des Vertrages ist unbegrenzt.
§ 4.3 Der Vertrag kann mit einer Kündigungsfrist von drei Wochen gekündigt werden. Die Kündigung kann durch den Botschafter des kündigenden Staates ausgesprochen werden.
§ 4.4 Änderungen dieses Vertrages sind in beiderseitigem Einvernehmen möglich. § 4.1 wird hierfür analog angewendet.

Beruf: Politiker

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97

Freitag, 18. Oktober 2013, 18:22

226-AN-013 (zu 226-PL-007)

leitet den Entwurf der Staatsregierung zu


Gesetz zur Änderung der Verfassung der Republik Bergen (Verfassungsänderungsgesetz 2013)


Artikel 1
Die Verfassung der Republik Bergen in der Form der Verkündigung vom 03.04. 1945, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.09. 2013, wird durch die als Anhang I zu diesem Gesetz beigefügten Bestimmungen geändert.

Artikel 2
Das Gesetz tritt mit Verkündigung in Kraft und ändert die Verfassung. Die Verfassung soll dabei in ihrer geänderten Form neu bekanntgemacht werden.

Anhang I

A) In Artikel 13 VdRB wird ein Absatz 3 eingefügt: 'Über Streitigkeiten, die die Auslegung der Verfassung oder die Nichtigkeit von Gesetzen und Verordnungen betreffen, entscheidet der Bergische Gerichtshof mit der Stimmen der Mehrheit seiner Richter nach Verfahren.

B) Artikel 14 VdRB erhält folgende Fassung:

Artikel 14 – Einsatz der Streitkräfte, Kriegswaffen
1. Einsätze der Streitkräfte im Ausland sind nur gestattet, wenn das Parlament den Staatspräsidenten ermächtigt,
eine völkerrechtliche Erklärung über den Eintritt der Republik in den Kriegszustand mit einem Land abzugeben Für die Ermächtigung ist eine Mehrheit von 3/5 der Mitglieder nötig.
2. Der Kriegszustand gilt als erklärt, wenn die Republik militärisch unmittelbar angegriffen wird. Der Kriegszustand gilt
vorbehaltlich einer Ablehnung durch das Parlament als erklärt, wenn ein Staat, mit dem die Republik ein Beistandsabkommen geschlossen
hat, militärisch angegriffen wird (Verteidigungs- oder Bündnisfall).
3. Ein Einsatz der Streitkräfte im Staatsgebiet ist mit Beschluss des Parlamentes zulässig, ausgenommen zum Zivilschutz in militärischen Konflikten oder zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr. Ein Gesetz kann bestimmen, in welchen weiteren Fällen eine Genehmigung entfallen kann. Auf Verlangen des Senats ist ein Einsatz unverzüglich zu beenden.
4. Zur Kriegsführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung der Regierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden. Das Nähere regelt ein Gesetz.

C) Artikel 15 VdRB erhält folgende Fassung: „Der Staatspräsident ist berechtigt, den Verfassungsnotstand mit Zustimmung eines vom Senat berufenen Gremiums oder des Senatspräsidiuns zu erklären, wenn die staatlichen Organe handlungsunfähig sind und die Situation nicht auf eine durch Verfassung oder Gesetz vorgesehene Weise behoben werden kann. Im Verfassungsnotstand ist der Staatspräsident unter Bindung an die wesentlichen Bestimmungen der Verfassung berechtigt, Anordnungen zur Beseitigung des Notstandes zu erlassen, die Gesetzeskraft haben, solange der Notstand besteht und ihre Aufhebung ihn wiederherstellen würde. Auf Verlangen des Senats sind derartige Anordnungen aufzuheben.“
Damit wird Artikel 38, Absatz 2 gegenstandslos.

D) In Artikel 21, Absatz 2 VdrB wird ergänzt: "Der Staatspräsident genießt Immunität. Für Amtshandlungen, die nicht gegen die Verfassung verstoßen, gilt diese Immunität über die Amtszeit hinaus und ist unaufhebbar. Eine Aufhebung der Immunität, soweit sie möglich ist, bedarf der Zustimmung von 4/5 der Mitglieder des Senats. Er muss an seinem Aufenthaltsort vernommen werden, sofern er als Zeuge geladen ist und besitzt ein Zeugnisverweigerungsrecht über Tatsachen, die ihm in seiner amtlichen Eigenschaft anvertraut oder bekannt geworden sind. "

E) Artikel 22 VdRB wird wie folgt neu gefasst:
„Artikel 22 – Wahl und Ausscheiden

1. Der Staatspräsident wird alle sechs Monate von den Wahlberechtigten Bürgern der Republik in freier, geheimer, unmittelbarer und allgemeiner Personenwahl bestimmt. Kandidieren kann jeder Bürger, der das passive Wahlrecht besitzt.
2. Gewählt ist der Kandidat, der die absolute Mehrheit auf sich vereinigen konnte. Erreicht im ersten Wahlgang einer Wahl mit weniger als drei Kandidaten keiner der Kandidaten die erforderliche Mehrheit, so soll derjenige Kandidat gewählt sein, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Erreicht bei mindestens drei Kandidaten keiner der Kandidat diese Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die meisten Stimmen für sich verbuchen konnten.
2. Der Staatspräsident bleibt bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt, scheidet er vorzeitig aus dem Amt, so sind unverzüglich Neuwahlen einzuleiten.
3. Das Nähere bestimmt das Wahlgesetz.
4. Auf Antrag der Staatsregierung oder des Senates ist vor dem Bergischen Gerichtshof Amtsanklage gegen den Staatspräsidenten wegen schwerer Verletzung der Amtspflichten oder vorsätzlichem Verstoß gegen die Verfassung zu erheben. Die Entscheidung über die Absetzung treffen die Richter am Bergischen Gerichtshof mindestens mit absoluter Mehrheit nach Anhörung, bei Stimmgleichheit gilt das Verfahren als gescheitert. Ist Amtsenthebungsverfahren gegen den Staatspräsidenten eingeleitet, gilt er als an der Amtsführung für die Dauer des Verfahrens verhindert.“

F)
In Artikel 23, Absatz 1 VdRB
1. wird Alternative a wie folgt neu gefasst: "ernennt und entlässt die Staatsminister und Staatssekretäre im Benehmen mit dem Staatskanzler."
2. wird in Alternative h der Halbsatz „[,] wenn die Regierung nichts anderes bestimmt“ gestrichen. Stattdessen wird eingefügt: „Er ernennt zu seiner Unterstützung im Benehmen mit dem Staatskanzler einen Außenminister und legt seine Aufgaben fest.“
3. wird Alternative k wie folgt neu gefasst: „führt den Oberbefehl über die Streitkräfte. In der Führung des Ministeriums wird er vom Verteidigungsminister unterstützt.“
4. wird Alternative n, Satz 2 ersetzt durch: „Für Beamte, deren Ernennung nicht in der Verfassung oder den Gesetzen ausdrücklich ihm vorbehalten ist, kann er dieses Recht an die jeweiligen Behördenleiter delegieren.“
5. wird eine Alternative q eingefügt: „bestimmt über die Organisation des Staatspräsidialamtes und ernennt die Beamten und Mitarbeiter.“
6. wird eine Alternative r eingefügt: "bestimmt über die zentralen Grundsätze der Politik der Regierung."
G) In Artikel 24, Absatz 2 wird "Die Legislaturperiode beginnt mit dem Abschluss der Wahl des Staatskanzlers durch Proklamation des Staatspräsidenten" durch "Die Legislaturperiode beginnt mit der Ernennung des Staatskanzlers durch Proklamation des Staatspräsidenten" ersetzt.

H) In Artikel 24, Absatz 3 VdRB wird „2/3“ durch „3/5“ ersetzt und ergänzt: „Der Staatspräsident kann den Senat bei Geschäftsunfähigkeit, auf Vorschlag des Staatskanzlers auflösen. Dieses Recht kommt ihm auch aus pflichtgemäßem Ermessen zu, jedoch in seiner Amtszeit nur einmal aus dem gleichen Grund.“

I) In Artikel 28, Absatz 1 VdRB wird "übt" durch "nimmt" ersetzt. Ferner wird ergänzt: „Die Staatsregierung tritt nach Einberufung durch den Staatskanzler, auf Verlangen zweier ihrer Mitglieder, des Staatspräsidenten oder des Präsidenten des Senats zu einer Sitzung zusammen.“

J) Artikel 28, Absatz 3 VdRB wird wie folgt neu gefasst: „Der Staatskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik der Regierung innerhalb der vom Staatspräsidenten festgelegten wesentlichen Grundsätze.“

K) Artikel 28, Absatz 4 VdRB erhält folgende Fassung: „Die Staatsregierung gibt sich mit Zustimmung des Staatspräsidenten eine Geschäftsordnung, die auch die Ressortverteilung, die Vertretung der Minister sowie die Zusammenarbeit zwischen den Ministerien regeln soll “

L) Artikel 29 VdRB wird wie folgt neu gefasst:
„ Artikel 29 – Der Staatskanzler
1. Der Staatskanzler wird vom Staatspräsidenten ernannt und entlassen.
2. Er bestimmt seinen Stellvertreter im Benehmen mit dem Staatspräsidenten, der ihn bei Abwesenheit oder auf seine Bitte hin vertritt, aus dem Reihen der Minister. Der Stellvertreter des Staatskanzlers besitzt alle Rechte des Staatskanzlers.
3. Der Staatskanzler kann vom Parlament die Aussprache des Vertrauens verlangen (Vertrauensfrage). Diese gilt als gescheitert, wenn weniger als die Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl dieser in geheimer Abstimmung zustimmen.
4.Das Parlament kann dem Staatskanzler nur dadurch sein Misstrauen aussprechen, indem es mit der Mehrheit seiner gesetzlichen Mitgliederzahl in geheimer Abstimmung einen neuen Staatskanzler vorschlägt. Der Staatspräsident kann diesen Vorschlag zurückweisen, die Zurückweisung kann durch erneute Wahl des Vorgeschlagenen aufgehoben werden. Ferner kann der Senat die Entlassung eines Staatskanzlers aufheben, der Staatspräsident kann dies zurückweisen, die Zurückweisung kann durch erneute Aufhebung aufgehoben werden. “

M) Es wird ein Absatz 2 in Artikel 30 VdRB eingefügt: "Der Staatspräsident kann im Rahmen der Verfassung und der Gesetze Verordnungen erlassen, die der verbindlichen Ausführung unterliegen."

N) In Artikel 41, Absatz 2 VdRB wird „der in das Amt des [...] der Republik Bergen gewählt wurde“ ersetzt durch „der ich das Amt des […] der Republik Bergen antrete“.

O) In Artikel 42, Absatz 4 VdRB werden die Worte 'auf Antrag' ersetzt durch 'nach den Bestimmungen der Gesetze'.

P) 1. Artikel 43 VdRB wird als nicht mehr anwendbare Übergangsbestimmung gestrichen.
2. Es wird ein Artikel 43 VdRB eingefügt:
„Artikel 43 – Besondere Gesetzgebung
Der Senat ist ermächtigt, durch Gesetz unbeschadet seiner Kompetenzen oder der der Staatsregierung den regionalen Gebietskörperschaften Aufgaben und Kompetenzen zu übertragen.“
Staatskanzler der Republik Bergen
Staatsminister für Wirtschaft und Finanzen a.D.
Vorsitzender der SLP

Beruf: Senator

Wohnort: FSB

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98

Sonntag, 20. Oktober 2013, 20:02

226-An-014

bringt im Namen der Staatsregierung zwei Entwürfe ein

 Entwürfe

Senator Alexander Waldheim
Staatskanzler der Republik Bergen
Vorsitzender der UBK-Fraktion (235. Legislatur) | Präsident des Bergischen Senates a.D. (224. Legislatur)
Vizekanzler und Finanzminister der Republik Bergen a.D. (Kabinett Königskamp I)

99

Samstag, 2. November 2013, 15:34

226-AN-015

Die Fraktion der SLP bringt folgenden Gesetzesentwurf ein:


Gesetz über das Staatszentrum für politische Bildung

§ 1 – Allgemeines
(1) Das Staatszentrum für politische Bildung ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Es ist dem Präsidium des Senats untergeordnet und hat seinen Sitz in der Freien Stadt Bergen. Es ist aus dem Staatshaushalt zu unterhalten.
(2) Aufgabe der Staatszentrum ist es,
a) das Verständnis für politische Sachverhalte zu fördern,
b) die Demokratie zu unterstützen,
c) die Bereitschaft zur politischen Partizipation zu fördern.
(2) Das Staatszentrum ist politisch neutral. Die Neutralität steht der Aufklärung über Extremismus nicht entgegen.

§ 2 – Organe
(1) Das Staatszentrum wird von einem Präsidenten geleitet, der durch das Senatspräsidium berufen wird.
(2) Der Präsident wird durch einen Beirat unterstützt, der aus drei Mitgliedern jeder im Senat vertretenen Fraktion, dem Staatspräsidenten und dem Staatsminister für Inneres besteht. Der Beirat kontrolliert den Präsidenten und trägt dafür Sorge, dass die politische Haltung des Staatszentrums neutral bleibt. Er genehmigt den Haushaltsentwurf.

§ 3 – Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit Verkündigung in Kraft.

Sozialliberale Partei

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100

Sonntag, 3. November 2013, 20:17

226-AN-016

 Antrag


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101

Sonntag, 3. November 2013, 20:53

226-AN-017

Folgende Anträge werden eingereicht.
»SPB« hat folgende Dateien angehängt:

102

Dienstag, 5. November 2013, 15:37

226-AN-018

Die Fraktion der SLP beantragt eine Aussprache zum OWZ-Vertrag:
Vertrag
VERTRAG ÜBER DIE ORGANISATION FÜR WIRTSCHAFT UND ZUSAMMENARBEIT (OWZ), kurz die Reichstaler Allianz


Abschnitt I – Allgemeines

Artikel 1 – Die Allianz
(1) Die Organisation für Wirtschaft und Zusammenarbeit, folgend OWZ, Reichstaler Allianz oder Allianz genannt, ist ein Verbund aus ihren Mitgliedsstaaten mit eigener Rechtspersönlichkeit.
(2) Ziele der OWZ sind die Gewährleistung der Sicherheit, die Kooperation und die Verbesserung der Lebensbedingungen.
(3) Die OWZ bildet einen zollfreien, gemeinsamen Wirtschaftsraum, in dem die Mitgliedsstaaten auf den Gebieten der Wirtschaftspolitik, der infrastrukturellen Entwicklung, der Verbrechensbekämpfung und der Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie allen weiteren Gebieten, die sie dafür als geeignet empfinden, zusammenarbeiten.
(4) Die Allianz bildet ein Verteidigungsbündnis, das in der Außen- und Sicherheitspolitik eine Kooperation anstrebt.
(5) Der Sitz aller Organe der Allianz ist in Reichstal, Dreibürgen.
(6) Amtssprachen der Allianz sind alle Amtssprachen ihrer Mitgliedsstaaten gleichberechtigt. Der Rat kann eine Arbeitssprache durch qualifizierten Beschluss festlegen.

Artikel 2 – Die Mitgliedschaft
(1) Staaten, die eine Mitgliedschaft in der Allianz anstreben, haben einen Antrag auf Aufnahme an den Rat der Allianz zu stellen.
(2) Der Rat stimmt über die Aufnahme ab. Es bedarf eines einstimmigen Beschlusses, um der Aufnahme zuzustimmen.
(3) Der Rat setzt Kriterien zur Aufnahme einstimmig fest.
(4) Die Mitgliedschaft in der Allianz beginnt mit dem Tage der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde dieses Vertrages beim Depositar, zu dem hiermit das OWZ bestimmt wird.
(5) Innerhalb von dreißig Tagen nach dem Beginn der Mitgliedschaft muss der neue Mitgliedsstaat alle bereits verabschiedeten Richtlinien ratifizieren.
(6) Die Mitgliedschaft kann innerhalb einer Frist von neunzig Tagen gekündigt werden. Die Kündigung ist dem Rat der Allianz mitzuteilen.
(7) Die Mitgliedsstaaten verpflichten sich, die Entscheidungen der OWZ zu respektieren und umzusetzen, sofern sie dazu verpflichtet sind.
(8) Ein Mitglied, dass seinen Verpflichtungen schuldhaft über einen Zeitraum von zwei Monaten nicht nachkommt oder in grober Weise trotz Aufforderung nicht nachkommt, kann vom Rat mit einstimmiger Entscheidung ohne Stimmrecht des betroffenen Staates suspendiert werden. Während der Suspendierung, die durch Mehrheitsbeschluss des Rates aufgehoben werden kann, Ruhen die Rechte des betroffenen Staates.
(9) Verletzt ein Mitgliedsstaat grob seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag und schadet damit der OWZ, so kann der Rat ihn mit einstimmiger Entscheidung ohne Stimmrecht des betroffenen Staates ausschließen.
(10) Der Rat kann durch einstimmigen Beschluss beobachtende Mitglieder aufnehmen und deren Rechtsstellung bestimmen, er kann ferner Bestimmungen über Sondermitgliedschaften unter gleichen Bedingungen festlegen. Für sie gelten die Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß.


Abschnitt II – Organe der OWZ

Artikel 3 – Der Rat
(1) Der Rat der OWZ, folgend Rat genannt, ist das höchste Entscheidungsgremium der Allianz.
(2) Jeder Mitgliedsstaat entsendet einen Vertreter in den Rat.
(3) Der Rat fasst seine Beschlüsse, solange nichts anderes bestimmt ist, einstimmig. Er gibt sich seine Geschäftsordnung, die weitere Einzelheiten seiner Arbeit regeln kann.
(4) Der Rat tagt ständig und unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Rederecht genießen nur die Vertreter der Mitgliedsstaaten sowie der Generalsekretär. Weiteren Personen kann vom Vorsitzenden des Rates befristetetes oder auf eine Angelegenheit beschränktes Rederecht eingeräumt werden.

Artikel 4 – Der Generalsekretär
(1) Der Rat der OWZ wählt einen Generalsekretär, der Bürger eines Mitgliedsstaates sein muss.
(2) Der Generalsekretär leitet die Tagesgeschäfte der OWZ und die Sitzungen des Rates der OWZ.
(3) Dem Generalsekretär können bevollmächtigte Vertreter zur Umsetzung von Beschlüssen des Rates durch eben diesen zur Seite gestellt werden.

Artikel 5 – Der Koordinierungsstab
(1) Der Koordinierungsstab setzt sich aus einem Militärattaché jedes Mitgliedsstaates und beliebig vielen Verbindungsoffizieren zusammen, die von den Mitgliedsstaaten frei berufen werden können.
(2) Bei Eintreten des Bündnisfalles übernimmt der Koordinierungsstab die Koordination der gemeinsamen Abwehrmaßnahmen und des Zivilschutzes. Er ernennt dazu einen Stabschef der OWZ.
(3) In Friedenszeiten plant der Koordinierungsstab Projekte zur Verbesserung der gemeinsamen Widerstandsfähigkeit und legt sie dem Rate vor.

Artikel 6 – Das Schiedsgericht
(1) Der Rat bestimmt einen oder mehrere Schiedsrichter der OWZ, die das Schiedsgericht bilden.
(2) Das Schiedsgericht gibt sich eine Prozessordnung, die vom Rat mehrheitlich bestätigt werden muss.
(3) Das Schiedsgericht urteilt auf Basis der Richtlinien und Verträgen der OWZ.


Abschnitt III – Zuständigkeiten der OWZ

Artikel 7 – Zuständigkeiten
(1) Die OWZ hat die Zuständigkeiten über
a) die Organisation der OWZ,
b) die Freizügigkeit der Allianzbürger,
c) die Kontrolle der gemeinsamen Binnengrenzen,
d) die Zollunion und die Wettbewerbsregeln im gemeinsamen Binnenmarkt,
e) die Freiheit des Waren-, Kapital und Dienstleistungsverkehr,
f) die gemeinsame Währungspolitik,
g) des Verteidigungsbündnisses,
h) die Verwaltungszusammenarbeit,
i) die gemeinsame Strafverfolgung und Auslieferungen,
j) den gemeinsamen Binnenmarkt und die damit zusammenhängende gemeinsame Handelspolitik,
k) der grenzüberschreitenden Infrastruktur.
(2) Sofern die Allianz keine Bestimmungen erlässt hat ein Mitgliedsstaat der Allianz das Recht eigene Regelungen zu treffen, sofern der Rat der Allianz keinen Beschluss gefasst hat, diese aufzuheben und dieser Vertrag nichts anderes bestimmt.
(3) Durch einstimmigen Beschluss Mitgliedsstaaten, gemäß Ihren Regeln zur Gesetzgebung, können der Allianz weitere Kompetenzen übertragen werden.
(4) Zuständigkeiten, die zur Ausübung anderer Zuständigkeiten notwendig sind oder Kraft Natur der Sache die Allianz betreffen, liegen bei der OWZ.
(5) Es steht einzelnen Mitgliedsstaaten frei, untereinander weitergehende Abkommen zu treffen, die dem Beitritt weiterer Mitgliedsstaaten offenstehen.

Artikel 8 – Richtlinien, Abkommen und Konventionen
(1) Der Rat kann in seinem Zuständigkeitsbereich nach Art. 6 Abs. 1 einstimmig Richtlinien verabschieden die als verbindliche Rechtsnormen von den Mitgliedsstaaten innerhalb von dreißig Tagen ratifiziert werden müssen.
(2) Die Verabschiedung von Richtlinien ist den Regierungen der Mitgliedsstaaten mitzuteilen.
(3) Die Ratifikation ist dem Generalsekretär mitzuteilen.
(4) Wenn eine Allianzweite Regelung im Interesse der Mitgliedsstaaten kann der Rat der OWZ mit absoluter Mehrheit Konventionen erlassen, deren Ratifizierung und Umsetzung in nationales Recht freiwillig ist. Konventionen werden zu Richtlinien, sobald alle Staaten der OWZ sie ratifiziert haben und werden im weiteren wie Richtlinien behandelt.
(5) Die Allianz kann im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Abkommen mit Drittstaaten schließen, die die einstimmige Zustimmung des Rates bedürfen.
(6) Wann immer Verpflichtungen aus Rechtsakten der OWZ oder Verträgen und Abkommen mit einem Mitgliedsstaat mit Verträgen oder Abkommen eines Mitgliedsstaates mit einem Drittstaat kollidieren, treten Verpflichtungen gegenüber Drittstaaten zurück. Die Mitgliedsstaaten verpflichten sich, einen entsprechenden Vorbehalt anzubringen.

Artikel 10 – Beziehungen der Mitgliedsstaaten und zur OWZ
(1) Die Mitgliedsstaaten verpflichten sich zu gegenseitigem Respekt und Freundschaft.
(2) Die Mitgliedsstaaten vereinbaren untereinander Kooperation und Zusammenarbeit auch über die OWZ hinaus, insbesondere im Rahmen der Vereinbarungen zur Anerkennung ihrer Rechtsakten.
(3) Die Mitgliedsstaaten werden einander, wann immer dies nötig ist, auf Verlangen angemessen unterstützen.
(4) Die Mitgliedsstaaten informieren einander gegenseitig über relevante politische oder militärische Entscheidungen in den Mitgliedsstaaten, die die Allianz oder andere Mitglieder der Allianz betreffen.


Abschnitt IV – Das Verteidigungsbündnis

Artikel 11 – Das Bündnis
(1) Die Mitgliedsstaaten verpflichten sich, jeden internationalen Streitfall, an dem sie beteiligt sind, auf friedlichem Wege so zu regeln, dass der internationale Friede, die Sicherheit und die Gerechtigkeit nicht gefährdet werden, und sich in ihren internationalen Beziehungen jeder Gewaltandrohung oder Gewaltanwendung zu enthalten.
(2) Um die Ziele dieses Vertrages fortzuentwickeln, werden die Mitgliedsstaaten einzeln und gemeinsam durch ständige und wirksame Selbsthilfe und gegenseitige Unterstützung die eigene und die gemeinsame Widerstandskraft gegen bewaffnete Angriffe erhalten und fortentwickeln.
(3) Die Mitgliedsstaaten werden einander konsultieren, wenn nach Auffassung eines von ihnen die Unversehrtheit des Gebiets, die politische Unabhängigkeit oder die Sicherheit eines der Staaten bedroht ist.
(4) Die Mitgliedsstaaten verpflichten sich, keine diesem Vertrag widersprechende internationale Verpflichtung einzugehen.

Artikel 12 – Der Bündnisfall
(1) Die Mitgliedsstaaten vereinbaren, dass ein bewaffneter Angriff gegen einen oder mehrere von ihnen als ein Angriff gegen sie alle angesehen wird; sie vereinbaren daher, dass im Falle eines solchen bewaffneten Angriffs jeder von ihnen dem Mitgliedsstaat, der angegriffen wird, Beistand leistet, indem jeder von ihnen unverzüglich für sich und im Zusammenwirken mit den anderen Mitgliedsstaaten die Maßnahmen, einschließlich der Anwendung von Waffengewalt, trifft, die er für erforderlich erachtet, um die Sicherheit des Gebiets der Allianz wiederherzustellen.
(2) Im Sinne dieses Artikels gilt als bewaffneter Angriff auf eine oder mehrere Mitgliedsstaaten jeder bewaffnete Angriff
1. auf das Gebiet eines dieser Staaten, seiner Schutzgebiete, Kolonien und Überseegebiete;
2. auf die Streitkräfte, Schiffe oder Flugzeuge eines der Mitgliedsstaaten, wenn sie sich in oder über diesen Gebieten befinden, oder auf dem Weg zu Kolonien und Überseegebieten außerhalb Anticas, oder auf dem Rückweg von diesen Kolonien und Überseegebieten.
(3) Im Bündnisfall wird die Koordination der Maßnahmen aller Mitgliedsstaaten vom Koordinierungsstab übernommen.


Abschnitt IV – Wirtschaftliche Kooperation

Artikel 13 – Zollunion
(1) Die OWZ bildet einen einheitlichen Zollraum. Die zwischenstaatlichen Zölle sind zu beseitigen.
(2) Zölle werden an der Außengrenze der OWZ erhoben und gemäß einer Richtlinie des Rates an die Mitgliedsstaaten abgeführt.
(3) Der einheitliche Zollraum wird verwirklicht, sobald der Rat eine Richtlinie zur Erhebung der Zölle verabschiedet hat und diese von allen Mitgliedsstaaten ratifiziert wurde.
(4) Verträge zur Bildung einer Zollunion zwischen Mitgliedsstaaten der Allianz und Drittstaaten müssen dem Rat der OWZ gemeldet werden. Bei neu geschlossenen Verträgen hat der Rat der OWZ ein vierzehntägiges Widerspruchsrecht, dass mit einfacher Mehrheit der Mitgliedsstaaten in Anspruch genommen werden kann.

Artikel 14 – Freier Personenverkehr
(1) Die Reisefreiheit innerhalb des Allianz-Raumes wird gewährt.
(2) Die Grenzkontrollen innerhalb des Allianz-Raumes werden nach spätestens zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages abgeschafft.
(3) Die Grenzkontrollen werden an der Außengrenze der Allianz aufrechterhalten und vom jeweiligen territorial zuständigen Mitgliedsstaat wahrgenommen.
(4) Der Rat beschließt eine verbindliche Richtlinie für Grenzkontrollen.
(5) Verträge zum visafreien Verkehr zwischen Mitgliedsstaaten der Allianz und Drittstaaten müssen dem Rat der OWZ gemeldet werden. Bei neu geschlossenen Verträgen hat der Rat der Allianz ein vierzehntägiges Widerspruchsrecht, dass mit einfacher Mehrheit der Mitgliedsstaaten in Anspruch genommen werden kann.

Artikel 15 – Freier Waren-, Kapital und Dienstleistungsverkehr
(1) Im Raum der OWZ gelten einheitliche Bestimmungen zum internen Verkehr von Waren und Dienstleistungen.
(2) Der Verkehr von Waren und Dienstleistungen innerhalb des OWZ-Raumes ist frei. Steuererhebungen und Zusatzabgaben auf Warentransporte oder Dienstleistungen zwischen mehreren Mitgliedsstaaten sind unzulässig.
(3) Jeder darf ohne einschränkende Bestimmungen Kapital innerhalb des OWZ-Raumes verschieben.
(4) Einschränkende Bestimmungen dürfen nur zum Ziel der Verbechensbekämpfung vom Rate erlassen werden.
(5) Verträge zum freien Waren-, Kapital und Dienstleistungsverkehr zwischen Mitgliedsstaaten der Allianz und Drittstaaten müssen dem Rat der Allianz gemeldet werden. Bei neu geschlossenen Verträgen hat der Rat der Allianz ein vierzehntägiges Widerspruchsrecht, dass mit einfacher Mehrheit der Mitgliedsstaaten in Anspruch genommen werden kann.

Artikel 16 – Gemeinsame Währungspolitik
(1) Die Mitgliedsstaaten verpflichten sich zum Betreiben einer gemeinsamen Währungspolitik.
(2) Die Wechselkurse der jeweiligen Währungen sind im vollen gegenseitigen Einverständnis der Mitgliedsstaaten auf Vorschlag des Rates der Allianz zu regeln.
(3) Dieselben Bestimmungen gelten für die Zinspolitik, die Geldmengenpolitik und die jeweilige Schuldenaufnahme der Mitgliedsstaaten.
(4) Es steht den Mitgliedsländern frei, ganz oder teilweise eine gemeinsame Währung einzuführen.


Abschnitt V – Gemeinsame Justiz- und Sicherheitspolitik

Artikel 17 – Grenzüberschreitende Strafverfolgung
(1) Die Mitgliedsstaaten verpflichten sich Straftaten Grenzüberschreitend zu verfolgen.
(2) Personen, die in einem Staat der Allianz aufgegriffen werden und in einem anderen Staat der Allianz per Haftbefehl gesucht werden, müssen, ohne Rücksicht auf die Nationalität des Gesuchten an den Verfolgenden Staat binnen Vierzehn Tagen ausgeliefert werden.
(3) Wird eine Person von mehreren Staaten gesucht so ist die Person an den Staat auszuliefern, in dem er länger gesucht wird und von diesem nach der Klärung des Sachverhalts und Aufhebung des Haftbefehls an den Staat mit dem nächstlängsten Haftbefehl auszuliefern.

Artikel 18 – Kooperation von Sicherheitsbehörden
(1) Die Sicherheitsbehörden der Mitgliedsstaaten teilen Informationen über Bedrohungen für andere Mitgliedsstaaten der OWZ unverzüglich mit diesen.
(2) Die Sicherheitsbehörden der Mitgliedsstaaten informieren den Rat der OWZ unverzüglich über Bedrohungen, die die ganze Allianz betreffen.


Abschnitt VI – Finanzierung und Sanktionen

Artikel 19 – Finanzierung
(1) Die Mitgliedsstaaten treten monatlich einen bestimmten Prozentsatz ihres Bruttoinlandsproduktes in diesem Monat an die Allianz ab. Die Höhe des Prozentsatzes wird vom Rate beschlossen.
(2) Die so erhobenen Mittel fließen in die Verbesserung der Infrastruktur in den Mitgliedsstaaten, in die Verbrechensbekämpfung sowie in die Verbesserung der gemeinsamen Wehrfähigkeit.

Artikel 20 – Sanktionen
(1) Verstößt ein Mitgliedsstaat gegen Bestimmungen dieses Vertrages, dann kann der Rat der Allianz mehrheitlich beschließen, dass dieser Mitgliedsstaat zur Strafe einen bestimmten Betrag, der bis zur Höhe des jährlichen Mitgliedsbeiträge dieses Staates, an die Allianz abführen muss oder von bestimmten Leistungen ausgeschlossen wird, bis der Mangel behoben wurde.
(2) Der betroffene Mitgliedsstaat kann innerhalb von sieben Tagen nach Verhängung der Strafe vor dem Schiedsgericht der Allianz Beschwerde einlegen.


Abschnitt VII – Schlussbestimmungen

Artikel 21 – Inkrafttreten
Dieser Vertrag tritt in Kraft, sobald er von mindestens drei Staaten ratifiziert worden ist.

Artikel 22 – ÄnderungenÄnderungen dieses Vertrages bedürfen der Zustimmung und Ratifizierung durch alle Mitgliedsstaaten, sofern sie nicht durch diesen Vertrag auf anderem Wege ermöglicht werden.

Artikel 23 – Nordische Allianz
Der Vertrag über die Nordische Allianz verliert mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages seine Rechtsgültigkeit für diejenigen Staaten, die ihn unterzeichnet haben.
Sozialliberale Partei

103

Dienstag, 5. November 2013, 22:43

226-AN-019

Wir beantragen die Debatte zu folgendem Antrag.

Antrag
Änderung der GOSenat
§ 6a, Absatz 5 wird wie folgt neu gefasst: "Bei der Abschlussberatung im Plenum kann sich jede Fraktion und die Staatsregierung zum Antrag äußern. Es obliegt dem amtierenden Präsidenten, festzustellen, dass dies überflüssig ist. Danach stimmt das Plenum über den Entwurf beziehungsweise die Entwürfe des Ausschusses ab."
Konservative Partei

104

Sonntag, 24. November 2013, 13:43

226-AN-019

Auftrags des Staatspräsidenten leitet man folgenden Entwurf weiter, der durch die Außenministerin vertreten werden wird.


Grundlagenvertrag zwischen der Republik Bergen und dem Königreich Freesland

Die hohen vertragsschließenden Parteien,
vertreten durch
Seine Exzellenz, den Staatspräsidenten der Republik Bergen und
Ihre Majestät, der Königin des Königreichs Freesland,
GEWILLT, ihre bilateralen Beziehungen auf eine vertragliche Grundlage zu stellen und
BESTREBT, im Geiste der Freundschaft und des gegenseitigen Respekts die Kooperation zwischen ihnen auszubauen und zu vertiefen,
sind wie folgt übereingekommen:

Artikel I
(1) Die hohen vertragsschließenden Parteien erkennen sich gegenseitig als unabhängige und souveräne Staaten.
(2) Sie erklären zudem, die territoriale Integrität zu achten und gewaltsam vorgenommene Grenzänderungen nicht anzuerkennen.
(3) Sie bekräftigen ihre Überzeugung, dass Konflikte und Meinungsverschiedenheiten im friedlichem Einvernehmen zu lösen sind und weder die Androhung noch die Ausübung von Gewalt als Mittel der Politik akzeptabel ist.

Artikel 2
(1) Die hohen vertragsschließenden Parteien kommen überein, Vertreter auf Botschafterebene auszutauschen. Diese sollen, wie das übrige entsandte Botschaftspersonal, volle diplomatische Immunität genießen.

Artikel 3
(1) Die hohen vertragsschließenden Parteien sind sich einig, die Märkte für Waren, Dienstleistungen und Kapital, im Rahmen der jeweiligen nationalen Gesetze, für Anbieter aus dem jeweils anderen Vertragsstaat zu öffnen und für gleiche Wettbewerbsbedingungen wie für die heimische Wirtschaft zu sorgen.
(2) Sie kommen überein, im Rahmen der nationalen Gesetze, Zollschranken und andere tarifären Schranken für Anbieter aus dem jeweils anderen Vertragsstaat abzubauen und zu beseitigen.

Artikel 4
(1) Die hohen vertragsschließenden Parteien kommen überein, die Zusammenarbeit zwischen den Kultur- und Bildungsinstitutionen zu fördern.
(2) Sie sind bestrebt, im Rahmen von Schüler- und Studentenaustauschprogrammen, einen Beitrag zur Freundschaft zwischen ihren Völkern zu leisten.

Artikel 5
(1) Die hohen vertragsschließenden Parteien vereinbaren mindestens einmal im halben Jahr Regierungskonsultationen durchzuführen.
(2) Sie erklären ihre Bereitschaft, gemeinsame Initiativen zu ergreifen, die dazu geeignet sind, Frieden und Stabilität auf dem anticaischen Kontinent und weltweit zu festigen.

Artikel 6
Die Hohen Vertragsschließenden Parteien verpflichten sich, die jeweilige nationale Minderheit auf seinem Staatsgebiet zu schützen und in ihrer kulturellen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entfaltung zu unterstützen.

Artikel 7
(1) Die vertragsschließenden Parteien stellen fest, dass dieser Vertrag mit einer Laufzeit von drei Monaten kündbar ist; Änderungen des Vertrags können einvernehmlich vorgenommen werden.
(2) Ist einer der Vertragspartner der Auffassung, dass dieser Vertrag durch anderen bewusst oder unbewusst verletzt worden ist, so hat dieser den anderen Vertragspartner darüber zu informieren. Sollte der andere Vertragspartner binnen 96 Stunden nicht oder für den Vertragspartner nicht zufriedenstellend reagieren, kann der Vertragspartner zu einer Regierungskonsultation auf Botschafter- oder Regierungsebene einladen, die der andere Vertragspartner verpflichtet ist anzunehmen. Während dieser Regierungskonsultationen haben beide Vertragspartner die Möglichkeit, ihre jeweilige Sicht der Dinge darzulegen und für eine Bereinigung des Probems zu sorgen.


Beruf: Politiker

Wohnort: FSB

Region: Lorertal

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105

Sonntag, 24. November 2013, 14:39

226-AN-020 und 226-AN-021

Bringt Namens der Staatsregierung zwei Entwürfe ein:



Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
§ 1 - Allgemeines
(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Betäubungsmitteln.
(2) Betäubungsmittel sind Stoffe, die von der zuständigen Stelle als solche definiert werden, weil das
a) nach wissenschaftlicher Erkenntnis wegen der Wirkungsweise eines Stoffes, vor allem im Hinblick auf das Hervorrufen einer Abhängigkeit,
b) wegen der Möglichkeit, aus einem Stoff oder unter Verwendung eines Stoffes Betäubungsmittel herstellen zu können, oder
c) zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln oder anderen Stoffen oder Zubereitungen wegen des Ausmaßes der missbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit
erforderlich ist.
(3) Es wird zwischen verkehrsfähigen (Gruppe A), apothekenpflichtigen (B), durch Ärzte verschreibungspflichtigen (C) und verbotenen (D) Betäubungsmitteln unterschieden. Die Einordnung findet nach Abwägung von Nutzen und Gefahren der Substanz durch die zuständige Stelle statt.
Ausnahmen werden durch Gesetz oder Verordnung geregelt.
(4) Dieses Gesetz soll bezüglich der Prüfung und Zulassung sowie des Verkaufs auch Anwendung finden für Arzneimittel, die nicht als Betäubungsmittel definiert sind.

§ 2 – Staatsausschuss für Betäubungsmittelbegutachtung
(1) Als nach § 1 zuständige Stelle wird der Staatsausschuss für Betäubungsmittelbegutachtung (Betäubungsmittelausschuss) mit Sitz in der Freien Stadt Bergen. Der Ausschuss bedient sich für seine Arbeit der Verwaltung und der Fachkräfte des Staatsamtes für Medizinprodukte und medizinische Dienstleistungen
(2) Dem Ausschuss gehören an
a) ein Vertreter des Gesundheitsministeriums,
b) drei Vertreter des zuständigen Senatsausschusses,
b) ein Vertreter der Polizei,
c) ein Psychologe und vier Vertreter der Ärzteschaft,
d) drei Apotheker,
e) ein Vertreter der Pharmahersteller,
f) ein Vertreter der Anwälte.
(3) Ferner kann der Ausschuss jederzeit Sachverständige benennen.
(4) Der Ausschuss leitet eine Prüfung auf Antrag eines Mitgliedes, einer Firma, des Gesundheitsministeriums oder aus eigenem Antrieb ein. Er beschließt eine Einordnung mit der Mehrheit der Mitglieder, ein Beschluss bedarf der Genehmigung des Gesundheitsministeriums.
(5) Die Kosten für Gutachten und Verfahren trägt der Hersteller des Produkts, sofern es sich um ein Zulassungsverfahren handelt, ansonsten der Staat.
(6) Für die Zulassung von Arzneimitteln bedarf es des Nachweises der Wirksamkeit und Verträglichkeit, ferner ist ein vertretbares Nutzen-Risiko-Verhältnis und eine ausreichende Qualität des Produktes erforderlich. Jede Änderung an der Zusammensetzung bedarf einer erneuten Prüfung.
(7) Eine Zulassung kann mit Empfehlungen oder Beschränkungen zur Anwendung und Abgabe des Produktes versehen werden. Auch kann bestimmt werden, dass ein Produkt mit Warnungen zu versehen ist.
(8) Jedes zugelassene Produkt erhält eine Registernummer, die als Nachweis der Zulassung dient. Arzneimittel gleich welcher Herkunft dürfen ohne eine solche Nummer, die auf der Verpackung zu vermerken ist in Bergen nicht vertrieben werden.

§ 3 – Genehmigung
(1) Für die Herstellung und den Vertrieb von Betäubungsmitteln der Klassen B-C bedarf es einer Genehmigung des Staatsamtes für Medizinprodukte und medizinische Dienstleistungen. Dieses kann die Genehmigung versagen, wenn sie dies für erforderlich hält, um dieses Gesetz durchzusetzen.
(2) Eine Genehmigung erhalten ohne eine Erteilung nach Absatz 1 zugelassene Ärzte und Apotheker für ihre Arbeit mit ihrer Zulassung durch die zuständige Stelle.
(3) Für die Betäubungsmittel der Klassen B-D erteilt das Staatsamt eine Genehmigung für Forschungszwecke. Auflagen können dabei zur Voraussetzung für die Genehmigung gemacht werden. Zur Genehmigung bedarf es einer Einreichung des genauen Forschungsvorhabens, der Durchführungsplanung und die erhofften Ergebnisse.
(4) Medikamente sind mit Namen, Kennzeichnung für Blinde, Verfallsdatum, Wirkstoff, Zulassungsnummer, Packungsbeilage (mit Informationen zur Anwendung, Dosierung, Nebenwirkungen, Unverträglichkeiten u.ä.) und Echtheitsmerkmal, das durch die Zulassungsstelle festgelegt wird, zu versehen.
(5) Die Charge eines Serums, eines Impfstoffes oder eines Allergens darf unbeschadet der Zulassung nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie vom Staatsamt für Medizinprodukte und medizinische Dienstleistungen freigegeben wurde. Die Charge ist freizugeben, wenn eine Prüfung (staatliche Chargenprüfung) ergeben hat, dass die Charge nach Herstellungs- und Kontrollmethoden, die dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen, hergestellt und geprüft worden ist und dass sie die erforderliche Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit aufweist. Für die Prüfung legt das Staatsamt für Medizinprodukte und medizinische Dienstleistungen eine Verfahrensordnung fest. Die Freigabe kann entfallen, wenn das Staatsamt für Medizinprodukte und medizinische Dienstleistungen eine Freistellung erteilt.
(6) Für den Verkauf von Tetrahydrocannabinolprodukten ist der Erwerb einer Lizenz notwendig.


§ 4 – Straftaten
(1) Wer Betäubungsmittel der Klassen B-D unerlaubt herstellt begeht eine Straftat, die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe.
(2) Wer Betäubungsmittel der Klassen B-D unerlaubt verkauft oder abgibt, begeht eine Straftat und wird nach 1 bestraft.
(3) Wer Betäubungsmittel der Klasse D mit sich führt, begeht eine Straftat, die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Staatsausschuss für Betäubungsmittelbegutachtung legt eine Menge fest, bis zu der ein Interesse an der Strafverfolgung verneint wird.

§ 5 - Ausnahmen
(1) Folgende Stoffe gehören nicht zu den Betäubungsmitteln im Sinne dieses Gesetzes:
a) Ethanol
b) Nikotin
c) Coffein
d) Tetrahydrocannabinol
(2) Durch Verordnung oder Gesetz können weitere Ausnahmen eingeführt werden.

§ 6 - Jugendschutz
(1) Nahrungsmittel mit einem Ethanolgehalt von 5% oder mehr dürfen Minderjährige nicht zugänglich gemacht werden. Bier, Biermischgetränke, Wein, weinhaltige Mischgetränke und Sekt dürfen an Jugendliche über 15 Jahre abgegeben werden.
(2) Arzneimittel mit einem Ethanolgehalt von 15% oder mehr werden nicht für den Einsatz an Minderjährigen empfohlen.
(3) Nikotin- und Tetrahydrocannabinolprodukte dürfen Minderjährigen nicht zugänglich gemacht werden.
(4) Der Verkäufer muss in Zweifelsfällen das Alter des Käufers über dessen Ausweis ermitteln.
(5) Grob fahrlässiger Verstoß gegen den Jugendschutz stellt eine Straftat dar, die mit einer Geldstrafe oder im Wiederholungsfalle mit absolutem Verkaufsverbot für den Händler oder Gefängnisstrafe bis zu 2 Jahren bestraft.

§ 7 - Aufklärung
(1) Der Staat verpflichtet sich, Aufklärungsarbeit für Jugendliche, zum Umgang mit Betäubungsmitteln und Produkten nach § 5 , zu betreiben.
(2) Diese Aufklärungsarbeit kann in schulischen Einrichtungen, durch Medien, wie auch über öffentliche kostenlose Kurse oder auf andere Weise angeboten werden.
(3) Für Bürger, die an einer körperlichen Abhängigkeit von Betäubungsmitteln leiden und sich von dieser Abhängigkeit lösen wollen, ist vom Sozialversicherungsträger eine wirksame, umfangreiche medizinische Behandlung zu ermöglichen und zu finanzieren. Gleiches gilt für Therapien auf gerichtliche Anordnung.

§ 8 – Werbeverbot und Einschränkungen
(1) Es werden Werbeeinschränkungen verhängt für
a) Nikotinprodukte und Tetrahydrocannabinolprodukte ohne Ausnahmen,
b) alkoholische Getränke in soweit, als dass eine Bewerbung im besonders für Kinder bereitgestelltem Umfeld unzulässig ist,
c) für Betäubungsmittel der Klasse D unbegrenzt,
d) für Betäubungsmittel der Klassen A-C in soweit, als dass der Werbetreibende verpflichtet ist, darauf hinzuweisen, dass es sich um ein Produkt handelt, welches Risiken und Nebenwirkungen mit sich bringen kann und ihn über Beratungsmöglichkeiten informieren muss.
(2) Als Werbung im Sinne dieses Paragraphen gilt alles, was der Beeinflussung der Konsumenten mit kommerziellen Absichten direkt oder indirekt dient. Ferner ist es untersagt, so genanntes Produktplacement zu betreiben.

§ 9 - Schlussbestimmung
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.




Gesetz über das Staatszentrum für gesundheitliche Aufklärung

§ 1 – Allgemeines
(1) Das Staatszentrum für gesundheitliche Aufklärung ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Es ist dem Staatsministerium für Gesundheit untergeordnet und hat seinen Sitz in der Freien Stadt Bergen.
(2) Aufgabe der Staatszentrum ist es,
a) die gesundheitliche Aufklärung und die sexuelle Aufklärung sowie die Gesundheitserziehung zu fördern,
b) Konzepte und Materialien zur Unterstützung dieser Aufklärung zu entwickeln und zu publizieren,
c) auf diesem Gebiet tätige Personen weiterzubilden.

§ 2 – Organe
(1) Das Staatszentrum wird von einem Präsidenten geleitet, der durch den zuständigen Minister wird. Der Präsident legt dem zuständigen Minister in jeder Legislaturperiode einen Haushaltsplan vor, der von diesem genehmigt wird.
(2) Der Präsident wird durch einen Beirat unterstützt, der aus fünf vom zuständigen Minister berufenen sachkundigen Personen besteht. Dieser berät den Präsidenten bei seiner Amtsführung.

§ 3 – Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit Verkündigung in Kraft.