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Samstag, 24. Mai 2014, 13:53

227-An-016

Entwurf
Gesetz zur Neuordnung des Nachrichtendienstwesens und der der Republik Bergen

Artikel 1 – Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Dienstes mit dem Zweck der Durchführung nachrichtendienstlicher Aufgaben im Ausland
(1) Das Gesetz zur Errichtung eines Dienstes mit dem Zweck der Durchführung nachrichtendienstlicher Aufgaben im Ausland (Auslandsnachrichtendienstgesetz) in der Fassung der Verkündigung vom 21.11.13 erhält den offiziellen Titel „Gesetz über den Auslandsnachrichtendienst“.
(2) Paragraph 1 des Gesetzes erhält folgende Fassung:
㤠1 РAllgemeines
(1) Der Staatsdienst für äußere Sicherheit und Information ist eine Staatsbehörde im Geschäftsbereich des Staatskanzleramtes.
(2) Der Dienstsitz des Dienstes wird durch den Staatskanzler festgelegt und kann der Geheimhaltung unterliegen. Der Dienst kann Außenstellen einrichten.
(3) Die exekutive Aufsicht und Führung des Dienstes hat der auf Grundlage eines Gesetzes gebildete Lenkungskreis inne. “
(3) In § 2, Absatz 4 des Gesetzes wird angefügt: „Widersprechen sich Anordnungen der berechtigten, so ist die Anordnung des Staatspräsidenten verbindlich. Eine Umsetzung der Anweisung hat im Rahmen der Gesetze und nach pflichtgemäßem Ermessen auf am besten geeignete Weise zu erfolgen.“

Artikel 2 – Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Staatsdienstes für innere Sicherheit

(1) Das Gesetz zur Errichtung eines Staatsdienstes für innere Sicherheit in der Fassung der Verkündigung vom 21.11.13 erhält den offiziellen Titel „Gesetz über den Staatsdienst für innere Sicherheit “.
(2) Paragraph 1 des Gesetzes erhält folgende Fassung:
㤠1 РAllgemeines
(1) Der Staatsdienst für innere Sicherheit ist eine Behörde im Geschäftsbereich des Staatskanzleramtes.
(2) Der Dienstsitz des Dienstes wird durch den Staatskanzler festgelegt und kann der Geheimhaltung unterliegen. Der Dienst kann Außenstellen einrichten.
(3) Die exekutive Aufsicht und Führung des Dienstes hat der auf Grundlage eines Gesetzes gebildete Lenkungskreis inne.“
(2) In § 2, Absatz 3 des Gesetzes wird das Wort „Staatsminister“ ersetzt durch das Wort „Staatskanzler“. Es wird angefügt: „Widersprechen sich Anordnungen der berechtigten, so ist die Anordnung des Staatspräsidenten verbindlich. Eine Umsetzung der Anweisung hat im Rahmen der Gesetze und nach pflichtgemäßem Ermessen auf am besten geeignete Weise zu erfolgen.“

Artikel 3 – Einführung eines Gesetzes über die nationale Sicherheit

Das folgende wird Gesetz der Republik Bergen:


Gesetz über die nationale Sicherheit

§ 1 – Zweck
Das Gesetz bestimmt über die Aufsicht und Führung der Nachrichtendienste der Republik Bergen und die besonderen Organe auf dem Gebiet der inneren wie äußeren Sicherheit.

§ 2 – Sicherheitsrat
(1) Aufgaben des Sicherheitsrates sind insbesondere
a) die Klärung der außen- und sicherheitspolitischen Lage für die Republik,
b) die Beratung zur außenpolitischen Ausrichtung zur Wahrung der Sicherheit für die Republik,
c) die Klärung von Sicherheitsinteressen der Republik,
d) die Beratung und Information der Regierungsorgane auf dem Gebiet der Nationalen Sicherheit im Inneren wie im Äußeren und der diesbezügliche Austausch von Informationen, Daten und Techniken sowie die Koordinierung.
Der Sicherheitsrat ist Lenkungskreis im Sinne der einschlägigen Vorschriften zur exekutiven Aufsicht und Führung der Geheimdienste.
(2) Ordentliche Mitglieder des Sicherheitsrates mit Stimm- und Antragsrecht recht sind
1. der Staatspräsident,
2. der Staatskanzler,
3. der für innere Sicherheit zuständige Minister,
4. der oder die für auswärtige Angelegenheiten und Verteidigung zuständige Minister
oder die von ihnen benannten Vertreter.
(3) Außerordentliche Mitglieder des Sicherheitsrates sind auf Vorschlag des Vorsitzenden
1a. die Vorsitzenden der im Senat vertretenen Fraktionen,
1b. der Vorsitzende des für die Geheimdienstkontrolle zuständigen Gremiums des Senats, des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten oder Verteidigung,
1c. der Senatspräsident
2. der Generalstabschef oder ein Beauftragter des Generalstabs,
3. die Präsidenten von Behörden oder Diensten der Republik oder befreundeter Staaten, deren Zuständigkeit in diesem Sachgebiet liegt,
4. sonstige Personen, deren Teilnahme zweckmäßig ist
oder die von ihnen benannten Vertreter. Sie besitzen Antragsrecht.
(4) Den Vorsitz führt der Koordinator für die Angelegenheiten der Nationalen Sicherheit, der vom Staatspräsidenten im Benehmen mit dem Staatskanzler ernannt wird. Führt der Staatspräsident selbst den Vorsitz, so ist der Koordinator ordentliches Mitglied.
(5) Eine Geschäftsunfähigkeit ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder ausgeschlossen; es wird mit der einfachen Mehrheit der Anwesenden entschieden. Die Stimme des Vorsitzenden gibt bei Stimmgleichheit den Ausschlag, allerdings soll kein Beschluss wirksam sein, wenn der Staatspräsident widerspricht.
(6) Die Sitzungen des Sicherheitsrates und seine Protokolle sind geheim, alle Anwesenden zur Verschwiegenheit verpflichtet.

§ 3 – Der Sicherheitskoordinator
(1) Der Koordinator für die Angelegenheiten der Nationalen Sicherheit im Staatskanzleramt steht im Rang eines Staatssekretärs.
(2) Der Koordinator hat betreffend die organisatorischen Angelegenheiten der Geheimdienste Weisungsrecht, sofern nicht ein Beschluss des Sicherheitsrates oder eine Anweisung einer höheren Stelle diesbezüglich vorliegt. Er kann jederzeit unangekündigt Einblick in Akten und Arbeit der Diente nehmen und Mitarbeiter von ihren Aufgaben freistellen. Er zeichnet verantwortlich für Kooperation und Informationsaustausch.
(3) Der Koordinator ist zur Verschwiegenheit verpflichtet, kann aber vom Kontrollgremium des Senats befragt werden. Er darf die Auskunft nur aus wichtigen Gründen verweigern.

§ 4 – Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündigung in Kraft.

Artikel 4 – Außerkraftsetzungen
Die Sicherheitsratsverordnung vom 24.04.13 tritt mit Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft.

Artikel 5 – Inkrafttreten

Das Gesetz tritt mit Verkündigung in Kraft.

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Lukas Landerberg« (24. Mai 2014, 13:55)


122

Samstag, 24. Mai 2014, 13:56

227-An-017

Entwurf
Gesetz über die Rechtsstellung der Mitglieder der Staatsregierung und des Staatspräsidenten

Abschnitt I – Mitglieder der Staatsregierung

§ 1 – Definition; Ernennung und Entlassung; Art des Amtsverhältnisses
(1) Mitglieder der Staatsregierung im Sinne dieses Gesetzes sind
a) der Staatskanzler,
b) die Staatsminister,
c) die beigeordneten Minister mit Kabinettsrang, die einem ordentlichen Minister unterstellt sind und für einen Zuständigkeitsbereich verantwortlich sind,
d) die stellvertretenden Minister ohne Kabinettsrang, deren Status dem der Staatssekretäre entspricht, denen aber die Stellvertretung eines Staatsministers und das Recht übertragen wird, in dessen Stellvertretung den Sitz und die Stimme im Kabinett einzunehmen,
e) die Staatssekretäre.
(2) Die Mitglieder der Staatsregierung werden vom Staatspräsidenten durch die Übergabe einer Ernennungs- bzw. Entlassungsurkunde ernannt und entlassen, das Amtsverhältnis beginnt und endet mit der Übernahme der Urkunde. Vor der Übergabe der Ernennungsurkunde ist der Amtseid zu leisten.
(3) Die Mitglieder der Staatsregierung stehen in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis.

§ 2 – Einschränkungen
(1) Die Mitglieder der Staatsregierung dürfen während ihrer Amtszeit neben dem Amt
a) kein anderes besoldetes Amt ausüben mit Ausnahme des Abgeordnetenmandats,
b) kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben,
c) kein öffentliches Ehrenamt bekleiden,
d) nicht dem Vorstand oder Aufsichtsrat einer Organisation angehören, dessen Mitglied sie nicht Kraft Amtes sind, es sei denn, es handelt sich um eine Partei,
ohne vorher die Genehmigung der Staatsregierung eingeholt zu haben, die nur aus gutem Grund und bei nachweislichem, dringendem und berechtigtem Interesse an der Tätigkeit erteilt wird.
(2) Die Mitglieder der Staatsregierung haben der Staatsregierung Mitteilung über dienstliche Geschenke zu machen, diese entscheidet über die Verwendung.
(3) Die Mitglieder der Staatsregierung haben auch nach ihrem Ausscheiden Stillschweigen über dienstliche Angelegenheiten zu bewahren, sofern diese nicht öffentlich sind oder offensichtlich keiner Geheimhaltung bedürfen. Diese Geheimhaltungspflicht hindert im Zweifel nicht an einer Strafanzeige.
(4) Mitglieder und ehemalige Mitglieder der Staatsregierung dürfen nur mit Genehmigung der Staatsregierung vor Gericht über Tatsachen aussagen, die sie aufgrund ihrer Tätigkeit erfahren haben. Die Genehmigung soll nur aus wichtigen Gründen verweigert werden.

§ 3 – Disziplinarverfahren; Umgang mit öffentlichen Ämtern
(1) Ein Disziplinarverfahren gegen Mitglieder der Staatsregierung ist ausgeschlossen.
(2) Steht ein Mitglied der Staatsregierung in einem Beamten- oder Richteramtsverhältnis, so ruht dieses während der Tätigkeit in der Staatsregierung, Versorgungsansprüche werden angerechnet.

§ 4 – Besoldung; sonstige Leistungen
(1) Den Mitgliedern der Staatsregierung steht vom Beginn des Monats der Amtsübernahme bis zum Ende des Monats der Entlassung eine angemessene Besoldung. Diese ist durch das Besoldungsgesetz zu regeln. Stehen dem Mitglied der Staatsregierung aus anderen Tätigkeiten mit Ausnahme des Abgeordnetenmandats weitere Bezüge zu, die nicht den Charakter der Aufwandsentschädigung erfüllen, so soll die Leistung entsprechend gekürzt werden.
(2) Zusätzlich steht den Mitgliedern der Staatsregierung unentgeltlich ein Dienstwagen mit Fahrer auch für private Nutzung, Personenschutz, nötigenfalls auch für Angehörige, Schutz der Wohnung, ein persönlicher Assistent, bei Bedarf die Beförderung durch die Flugbereitschaft der Bergenwehr und eine angemessene Aufwandsentschädigung zu. Ihnen kann ferner eine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt werden. Der Staat trägt ferner alle Kosten, die den Mitglieder der Staatsregierung aufgrund dienstlicher Veranlassung entstehen.
(3) Nach Beendigung des Amtsverhältnises wird einem Mitglied der Staatsregierung ein Übergangsgeld von 2/3 der Amtsbezüge, das für maximal drei Monate gezahlt wird. Der Anspruch vermindert sich, entfällt oder endet, wenn das Mitglied der Staatsregierung über ein anderweitiges, Einkommen verfügt. Das Mitglied der Staatsregierung hat Anspruch auf Personenschutz für sich und seine Familie, solange eine besondere Gefährdung vorliegt. Ihm soll ferner ein Mitarbeiter beigeordnet werden, ihm kann ferner sein Dienstwagen samt Fahrer überlassen werden.
(3) Der Staat trägt für die angemessene Versorgung der Mitglieder der Staatsregierung und ihrer Hinterbliebenen Sorge, sofern diese nicht durch eine Sozialversicherung gewährleistet werden können.

Abschnitt II – Staatspräsident

§ 5 – Allgemeines
(1) Der Staatspräsident steht in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis, er ist unabhängig und nur der Verfassung und den Gesetzen unterworfen. Seine Amtszeit beginnt und endet gemäß der Vorschriften der Verfassung.
(2) § 2 gilt mit der Maßgabe für den Staatspräsidenten, dass er nicht berechtigt ist, eine Tätigkeit im Sinne dieser Vorschrift auszuüben, es sei denn, es handelt sich um eine Tätigkeit, die in Verbindung mit seinem Amt steht, um das Dozenten- oder Professorenamt oder die Mitgliedschaft in einem Organ einer gemeinnützigen Organisation bzw. eine Schirmherrschaft.
(3) § 3 findet sinngemäß Anwendung.

§ 6 – Besoldung und sonstige Leistungen
(1) Dem Staatspräsidenten steht eine höhere Besoldung zu als dem nächstniedrigeren Amt zu.
(2) Dem Staatspräsidenten steht ferner unentgeltlich zu
a) Dienstwagen mit Fahrer,
b) ein persönlicher Assistent,
c) die Nutzung der Flugbereitschaft der Bergenwehr,
d) Personenschutz, wenn nötig auch für Angehörige,
e) eine angemessene Aufwandsentschädigung,
f) eine Dienstwohnung,
g) ein persönlicher, amtsbezogener Etat zur freien Verfügung von angemessenem Umfang,
h) sonstige durch Gesetz oder Verordnung bestimmte Leistungen.
(2) Auch nach dem Ausscheiden stehen dem Staatspräsidenten die Leistungen nach Absatz 1 und Absatz 2 a-e sowie zusätzlich ein Büro mit Mitarbeitern unentgeltlich zu.
(3) Die Leistungen werden reduziert, wenn
a) ein Staatspräsident ein anderes, besoldetes Amt, ein Gewerbe oder einen Beruf ausübt um die Summe der Einkünfte,
b) der Staatspräsident vor Ablauf seiner Amtszeit ausgeschieden ist um den Anteil für die früher ausgeschieden Zeitspanne.
Die Sachleistungen werden in diesem Falle angemessen gekürzt.
(4) Der Staat trägt ferner für die Hinterbliebenen eines Staatspräsidenten in angemessener Weise sorge.

Abschnitt III – Sonstiges


§ 7 – Staatssekretäre beim Staatspräsidenten
Staatssekretäre beim Staatspräsidenten stehen Staatssekretären gleich, sind jedoch nicht Mitglieder der Staatsregierung. Sie werden vom Staatspräsidenten frei ernannt und entlassen.

§ 8 – Inkrafttreten
(1) Das Gesetz tritt mit seiner Verkündigung in Kraft.

123

Samstag, 21. Juni 2014, 00:50

228-AN-001

Zehn Senatorinnen und Senatoren der SLP bringen folgenden Antrag ein.

Entwurf
Gesetz über Änderungen der Verfassung, die mit dem Verfassungsreformgesetz 2014 korrespondieren

Artikel 1
Es wird geändert:
a) In Artikel 12, Absätze 8 und 9 wird "2/3" ersetzt durch "3/5",
b) Artikel 15 erhält den Titel "Verfassungsnotstand",
c) In Artikel 20, Absatz 2 wird "zuständigen Minister" durch "Staatspräsidenten" ersetzt,
d) Artikel 26, Absatz 6 wird wie folgt neu gefasst: "Der Präsident und die Vizepräsidenten bleiben im Amt, bis ihr Amt durch Wahl neu besetzt wird; dies gilt auch in einer neuen Legislaturperiode. Über die Neuwahl entscheidet der Senat. Wird ein Amt im Präsidium vakant, so ist es neu zu besetzen, unabhängig von den anderen Ämtern im Präsidium."

Artikel 2
Das Gesetz tritt als Änderungsgesetz mit seiner Verkündigung in Kraft.

Sozialliberale Partei

124

Montag, 4. August 2014, 17:15

228-AN-002

Eine Gruppe von SLP-Senatoren bringt folgenden Gesetzesentwurf ein.
Entwurf
Gesetz zur Änderung des Staatsrechnungshofsgesetzes

Artikel 1 – Änderungen
(1) In § 1, Absatz 1 werden die Worte „und dem Staatspräsidenten“ gestrichen.
(2) § 2, Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst: „Der Präsident des Staatsrechnungshofs wird vom Senat mit der Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder in geheimer Abstimmung gewählt und durch den Staatspräsidenten ernannt.Er genießt richterliche Unabhängigkeit und ist an Weisungen nicht gebunden. Er hat das Recht, Anordnungen über die Arbeitsweise des Staatsrechnungshofs zu erlassen, die ausschließlich der gerichtlichen Prüfung unterliegen. Für die Abberufung gelten die für Richter maßgeblichen Vorschriften.“
(4) In § 3, Absatz 2 wird eingefügt: „Er kann jederzeit nach eigenem Ermessen weitere Berichte vorlegen, die sich auf konkrete Ausgaben und Verwendungen oder den Haushalt insgesamt beziehen.“
(5) In § 3, Absatz 4 wird eingefügt: „Er nimmt Stellung zu Gesetzesvorhaben, Verordnungen und Rechtsvorschriften im Hinblick auf ihre haushaltlichen Auswirkungen.“
(6) Es wird ein § 3, Absatz 7 eingefügt: „Er überprüft auf Verlangen des zuständigen Ausschusses in einer Sonderprüfung den ihm vorgelegten Sachverhalt.“

Artikel 2 – Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündigung als Änderungsgesetz in Kraft.
Sozialliberale Partei

Beruf: Diplomatin

Wohnort: Buxhausen

Region: Lorertal

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125

Freitag, 8. August 2014, 01:00

228-AN-003

bringt im Namen der Staatsregierung und des Staatspräsidenten einen Vertragsentwurf ein



Vertrag
Vertrag über die Polgebiete


Artikel 1 Grundlagen
(1) Das Gebiet der Arktis im Sinne dieses Vertrages erstreckt sich auf die Landmassen und Gewässer nördlich folgender Linie bis zum Nordpol:
1. Vom 180. Grad westlicher Länge in östlicher Richtung dem 80. Grad nördlicher Breite folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grades nördlicher Breite mit dem 15. Grad westlicher Länge. Dem 15. Grad westlicher Länge nach Norden folgend bis 82. Grad nördlicher Breite.
2. Dem 82. Grad nördlicher Breite folgend bis 10. Grad westlicher Länge, dann dem 10. Grad westlicher Länge Richtung Süden folgend bis zum Schnittpunkt mit dem 80. Grad nördlicher Breite.
3. Von dort dem 80. Grad nördlicher Breite folgend bis zum Schnittpunkt mit dem Nullmeridian.
4. von dort dem Nullmeridian in nördlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des Nullmeridians mit dem 87. Grad nördlicher Breite;
5. von dort dem 87. Grad nördlicher Breite in östlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 87. Grades nördlicher Breite mit 10. Grad östlicher Länge;
6. von dort dem 10. Grad östlicher Länge in südlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 10. Grades östlicher Länge mit dem 80. Grad nördlicher Breite;
7. von dort dem 80. Grad nördlicher Breite in östlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grades nördlicher Breite mit dem 70. Grad östlicher Länge;
8. von dort dem 70. Grad östlicher Länge folgend bis zum Schnittpunkt des 70. Grades östlicher Länge mit dem 85. Grad nördlicher Breite;
9. von dort dem 85. Grad nördlicher Breite folgend bis zum Schnittpunkt des 85. Grades nördlicher Breite mit dem 80. Grad östlicher Länge, wobei im Bereich der Insel Gelidona die Linie der Küstenlinie der Insel Gelidona in einem Abstand von 20 Seemeilen folgt, so dass sich die Insel Gelidona nicht in das Gebiet der Arktis erstreckt;
10. von dort dem 80. Grad östlicher Länge folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grades östlicher Länge mit dem 80. Grad nördlicher Breite;
11. von dort dem 80. Grad nördlicher breite folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grad nördlicher Länge mit dem 105. Grad östlicher Länge;
12. von dort dem 105. Grad östlicher Länge in südlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 105. Grades östlicher Länge mit dem 79. Grad nördlicher Breite;
13. von dort dem 79. Grad nördlicher Breite in östlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 79. Grades nördlicher Breite mit dem 110. Grad östlicher Länge;
14. Von dort dem 110. Grad östlicher Länge in nördlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 110. Grades östlicher Länge mit dem 80. Grad nördlicher Breite;
15. von dort dem 80. Grad nördlicher Breite in östlicher Richtung bis zum 180. Grad östlicher Breite folgend.
Das Gebiet der Antarktis im Sinne dieser Übereinkunft erstreckt sich auf die Landmassen und Gewässer südlich des südlichen Polarkreises (66 Grad 34 Minuten südlicher Breite) bis zum Südpol.
(2) Die Vertragspartner erkennen keine Hoheitsansprüche von irgendjemanden an Polgebiete an noch werden Sie selbst welche erheben.
(3) Die Vertragspartner sind dazu berechtigt Verletzungen des Vertragstextes zu ahnden.

Artikel 2 Schutz der Polgebiete
(1) Die Arktis und die Antarktis werden nur für friedliche Zwecke genutzt. Maßnahmen militärischer Art wie die Einrichtung und der Unterhalt militärischer Stützpunkte und Befestigungen, die Durchführung militärischer Manöver sowie die Erprobung von Waffen jeglicher Art sind verboten.
Ausgenommen davon sind Maßnahmen die aufgrund von 1 (3) getroffen werden. Diese sind zeitlich und inhaltlich so gering wie möglich zu halten.
(2) Die Forschung in der Arktis und der Antarktis ist frei und nur durch die sonstigen Regelungen dieser Übereinkunft beschränkt.
(3) Forschungsstationen und -Einrichtungen unterstehen der Verwaltung des Staates der sie betreibt.
(4) Die Staaten dieser Übereinkunft sichern einander zu, dass
a) sie Informationen über Pläne für wissenschaftliche Programme in der Arktis oder der Antarktis zur Verfügung stellen und austauschen;
b) wissenschaftliche Beobachtungen und Ergebnisse aus der Arktis oder der Antarktis austauschen und zur Verfügung stellen.
(4) Der Schutz der ökologischen Vielfalt bewegt die Staaten dieser Übereinkunft zu einem Verzicht auf jegliche Form der Zerstörung der natürlichen Artenvielfalt in der Arktis und der Antarktis.
Sie verpflichten sich insbesondere dafür Sorge zu tragen:
1. dass sämtliche Gegenstände, die in die Arktis oder Antarktis gebracht werden, nach Beendigung der damit betriebenen Arbeiten, von dort wieder entfert werden;
2. dass entstandene Schäden an der Umwelt behoben und Verschmutzungen beseitigt werden;
3. Flora und Fauna zu schützen.
(5) Der Abbau von natürlichen Ressourcen in der Arktis und der Antarktis ist verboten.
(6) Ausgenommen davon ist der Fischfang in den Gewässern, welche sich im gem. Art. 2 definierten Bereichen der Arktis und der Antarktis erstrecken. Hier legt jeder Vertragspartner für seine Staatsangehörigen ein verantwortungsvolles fischbares Kontigent fest.
(7) Die Gewässer, welche sich in den definierten Bereichen der Arktis und der Antarktis erstrecken, sind internationalisiert und hoheitsfrei.
(8) Die zivile Schifffahrt in diesen Gewässern ist frei und unbeschränkt, die militärische Schifffahrt ist insofern eingeschränkt als das die unterzeichnenden Staaten einander über diese unterrichten. Unter "militärische Schifffahrt" fällt ein jedes Wasserfahrzeug, das für den Krieg ausgerüstet wurde, sowie ein jedes Wasserfahrzeug, das der Unterstützung zum Kriege ausgerüsteter Wasserfahrzeuge dient.
(9) Die zivile Luftfahrt im definierten Luftraum ist frei und unbeschränkt, die militärische Luftfahrt ist insofern eingeschränkt als das die unterzeichnenden Staaten einander über diese unterrichten. Unter "militärische Luftfahrt" fällt ein jedes Luftfahrzeug, das für den Krieg ausgerüstet wurde, sowie ein jedes Luftfahrzeug, das der Unterstützung zum Kriege ausgerüsteter Luftfahrzeuge dient.
(10) Die unterzeichneten Staaten kommen darin überein gemeinsam die Polizeihoheit über das genannten Gebiet auszuüben und in Abstimmung eine Multinationale Polizeitruppe einzusetzen welche Straftaten in dem Gebiet unterbindet. Es findet dabei das Strafrecht des Staates Anwendung welcher die nächstgelegene Forschungsstation betreibt.

Artikel 3 Beitritt und Austritt
(1) Der Beitritt zu diesem Vertrag steht jedem Staat offen.
(2) Ein Staat gilt als Vertragspartner, sobald er den Vertrag ratifiziert hat.
(3) Jeder Vertragspartner hat das Recht, mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist den Vertrag einseitig zu kündigen.

Artikel 4 Änderung
Der Vertrag kann im Einvernehmen aller Vertragspartner geändert werden. Die Änderung tritt in Kraft, wenn alle Vertragspartner sie ratifiziert haben.
Chefin des Staatspräsidialamtes a.D. | Staatsministerin für auswärtige Angelegenheiten und Verteidigung a.D. | Botschafterin im Ministerialdienst a.D.

Wohnort: Freie Stadt Bergen

Region: Ausland

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126

Sonntag, 17. August 2014, 18:10

228-AN-004

Die BLP stellt hiermit den Antrag auf eine Aktuelle Stunde. Der Grund Was ist los in der Bergenwehr.
Bergische Linkspartei

Wohnort: Freie Stadt Bergen

Region: Ausland

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127

Sonntag, 24. August 2014, 16:34

228-AN-005

Die BLP stellt hiermit den Antrag. Auf eine Aktuelle Stunde zum Thema Zum Putsch in Bazen.
Bergische Linkspartei

128

Sonntag, 5. Oktober 2014, 01:56

228-An-006

In Absprache mit der SPB-Fraktion, die die größte Fraktion im nächsten Senat stellt, wird noch ein letzter Antrag vor Ende der Legislatur eingereicht, verbunden mit einem Abweichungsantrag auf Plenumsbehandlung und damit Auslassung der Ausschüsse.
Entwurf
Gesetz zur Beseitigung von Rechtsunsicherheiten im Verfassungsrecht

Artikel 1
Das Gesetz ändert das Verfassungsrecht der Republik Bergen.

Artikel 2
(1) Artikel 23, Absatz 1, Alternative a VdRB wird wie folgt gefasst: "
a) ernennt und entlässt den Staatskanzler nach pflichtgemäßem Ermessen und die Staatsminister und Staatssekretäre im Benehmen mit dem Staatskanzler."
(2) Artikel 23, Absatz 1, Alternative b VdRB wird gestrichen.

Artikel 3
Artikel 25 VdRB wird wie folgt gefasst:
"Nach der Wahl treten die gewählten Abgeordneten zur konstituierenden Sitzung zusammen und werden vom Staatspräsidenten vereidigt."

Artikel 4
(1) Der Senat zieht, ungeachtet der Entscheidung des BGH, den Artikel 1, Alternative b des Gesetzes über Änderungen der Verfassung, die mit dem Verfassungsreformgesetz 2014 korrespondieren vom 03.10.14 zurück. Der Staatspräsident wird, abweichend von den Vorschriften der Verfassung, von der Befassung mit diesem Teil des Beschlusses entbunden und die Wirkung des Beschlusses aufgehoben.
(2) Diese Erklärung beeinträchtigt nicht die Entscheidung des Bergischen Gerichtshofes.

Artikel 4
Das Gesetz tritt als Änderungsgesetz nach den Bestimmungen der Verfassung in Kraft.
Sozialliberale Partei

129

Montag, 13. Oktober 2014, 19:39

229-AN-001

Man schlägt folgenden Entwurf vor:
Entwurf
Gesetz zur Ergänzung des Produktsicherheitsgesetzes

Artikel 1

Das Gesetz ändert das Produktsicherheitsgesetz in der Fassung vom 03.10.14.

Artikel 2

In § 5 ProSiG werden die Absätze 4, 5 und 6 eingefügt:
„(4) Die nach § 3 zuständige Kommission kann Ausschüsse bestellen, die Leitsätze über Inhaltsstoffe, Herstellung, Beschaffenheit und Merkmale von Lebensmitteln erlässt. Diese Leitsätze können durch Beschluss der Kommission für verbindlich erklärt werden.
(5) Die Kommission bestellt ferner einen Ausschuss, der Normen zur Herkunftskennzeichnung und zum Herkunftsschutz erlässt. Der Herkunftsschutz kann umfassen, dass Produkte,
1. deren Erzeugung, Verarbeitung und Herstellung eines Produkts in einem bestimmten geographischen Gebiet nach einem anerkannten und festgelegten Verfahren (Ursprungsschutz),
2. deren Erzeugung, Verarbeitung oder Herstellung in einer bestimmten Region oder nach einem anerkannten und festgelegten Verfahren (Schutz der geografischen Angabe),
3. deren Rohstoffursprung der Verarbeitung nach bestimmten Vorgaben in einer begrenzten Region stattfindet und die deswegen als regional gekennzeichnet werden,
entsprechend geschützt werden und Lebensmittel nur dann in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie die Erfordernisse des Herkunftsschutzes einhalten.
(6) Die Vorschriften der Absätze 4 und 5 sind auch anwendbar auf ausländische Spezialitäten und deren Herstellungsverfahren.“

Artikel 3

Es wird ein § 9a ProSiG eingefügt: „Die Kommission kann Bestimmungen erlassen, nach denen das zuständige Staatsamt Ausnahmen von diesem Gesetz zulassen kann.“

Artikel 4

Das Gesetz tritt entsprechend den Bestimmungen der Verfassung als Änderungsgesetz in Kraft.
Sozialliberale Partei

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »SLP« (13. Oktober 2014, 19:52)


Beruf: Diplomatin

Wohnort: Buxhausen

Region: Lorertal

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130

Mittwoch, 15. Oktober 2014, 14:11

229-AN-002

bringt als letzte Amtshandlung in Absprache mit dem Staatspräsidenten einen Entwurf ein


Entwurf
Vertrag über die Kooperation in den Bereichen Bildung, Kultur und Forschung zwischen der Republik Bergen und der Föderalen Republik Andro

Präambel
Die Föderale Republik Andro,
und
die Republik Bergen
- nachfolgend Vertragsnationen -


IN Bestätigung und Bekräftigung der guten, fruchtbaren und friedvollen Zusammenarbeit beider Nationen auf Grundlage der bestehenden Verträge,
ERKENNEND, dass diese Zusammenarbeit weiter Früchte tragen kann und beiden Nationen zu noch größerem Nutzen beitragen kann, wenn vor allem die Völker der Nationen gemeinsam am Forschritt für die Menscheit mitwirken.
BESCHLIEßEND, die Kooperation im Bereich der Bildung, Kultur und Forschung zu intensivieren,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

§ 1 - Allgemeine Bestimmungen

Dieser Vertrag zwischen den beiden Vertragsnationen soll die Anerkennung von Schulabschlüssen vereinfachen, den Austausch von Schülern und Studenten ermöglichen und ein Forschungsnetzwerk zwischen den Universitäten und Institutionen beider Nationen begründen.

§ 2 - Bestimmungen im Bereich der Bildung

1. Die Schul-, Ausbildungs- und Studienabschlüsse der jeweils anderen Nationen werden gemäß der nachstehenden Bestimmungen vollumfänglich anerkannt.
2. Die für Bildung zuständigen Ministerien beider Länder werden bezüglich der Entsprechung von Schul- und Ausbildungsabschlüssen eine gemeinsame Vereinbarung treffen. Wer in einem der Vertragsstaaten die allgemeine Hochschulreife erlangt hat, ist im anderen Vertragsstaat im Bezug auf Zugangsvoraussetzungen so gestellt, als wenn er diese im Inland erlangt hätte.
3. Die für Bildung zuständigen Minister beider Staaten werden ebenso eine gemeinsame Vereinbarung zur Anerkennung der Hochschulabschlüsse des jeweiligen Staates treffen. Hierbei kann eine Anerkennung von besonderen Bedingungen abhängig gemacht werden, wenn dies länder- oder fachspezifische Besonderheiten erfordern; dies gilt insbesondere für ein Lehramts- oder Rechtswissenschaftsstudium. Wer in einem Vertragsstaat die Befähigung zum Dozenten an einer Hochschule erworben hat, kann auch zum Dozenten an einer Hochschule des anderen Vertragsstaates berufen werden, soweit seine Sprachkenntnisse ausreichen.
4. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, in Ihren Schulen den Unterricht der Amtssprache des jeweils anderen Staates als Fremdsprache als freiwilliges Unterrichtsfach zu etablieren, soweit die Schulorganisation dies hergibt. An Universitäten soll das Studium der jeweils anderen Amtssprache ermöglicht werden, sofern es möglich ist, auch die anerkannten weiteren Sprachen des jeweils anderen Staates.

§ 3 - Förderung des kulturellen Austausches
1. Der Austausch von staatlich eingestellten Schullehrern sowie Hochschuldozenten wird vereinbart. Ebenso vereinbart werden Konferenzen zum Wissensaustausch.
2. Der Austausch von Ausstellungsstücken aus Museen sowie kulturellen, wissenschaftlichen oder technischen Ausstellungen wird beschlossen und gefördert.

§ 4 - Schüler und Studentenaustauschprogramm

1. Beide Vertragsnationen beschließen ein Schüler- und Studentenaustauschprogramm mit verschiedenen Angeboten. Zugang zu diesem Programm haben alle Schülerinnen und Schüler oder Studentinnen und Studenten, die die Kriterien der Angebote erfüllen und deren Leistungsstand dem Austausch nicht entgegensteht.
3. Die Anmeldung zum Austauschprogramm läuft über die jeweilige Schule, Hochschule oder sonstige benannte Stelle und wird von dieser an die national zuständige Stelle gemeldet wird, die die Koordinierung übernimmt.
4. Die Vertragsstaaten sichern den gegenseitigen Verzicht auf die Erhebung von jeder Gebühr für den Besuch der Schule oder Hochschule zu. Die übrigen anfallenden Kosten werden je nach Programm ganz oder zum Teil durch einen Fond übernommen, mindestens zehn vom Hundert der Teilnehmer sollen dabei ein vollständiges Stipendium bekommen und aufgrund von sozialen und leistungsspezifischen Kriterien oder besonderem Engagement je zu einem Drittel ausgewählt werden.
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, jährlich Mittel für mindestens 100 Austauschschülern und -studenten aus jedem der Staaten die Teilnahme zu ermöglichen. Sie legen jährlich die Zahl der Teilnehmer und die Mitteleinzahlung fest, wobei Andro 55 Prozent und Bergen 45 Prozent der Kosten übernimmt.
5. Die Unterbringung der Austauschschüler oder Studenten erfolgt, in Gastfamilien, Internaten oder Stidentenwohnheimen. Dabei kann privaten Einrichtungen und Gastfamilien eine angemessene Aufwandsentschädigung aus dem Programmfonds gewährt werden.
6. Private Angebote werden hierdurch nicht ausgeschlossen und durch die jeweils zuständige Stelle bestmöglich unterstützt.

§ 5 - Forschungskooperation

1. Bergen und Andro vereinbaren die Kooperation in den Forschungsbereichen
-Computerforschung und EDV Entwicklung
- Luft- und Raumfahrt
- Rüstungstechnik
- Zivile Sicherheitstechnik
- Umwelt- und Biotechnik
- Medizintechnik
2. Den ausgewählten Wissenschaftlern aus den kooperativen Forschungsbereichen genannten Bereichen wird der Zugang zu den jeweiligen zivilen Forschungszentren im anderen Land entsprechend einer Vereinbarung gewährt.


§ 6 - Schlussbestimmung

Dieser Vertrag tritt mit seiner Ratifizierung in Kraft.
Chefin des Staatspräsidialamtes a.D. | Staatsministerin für auswärtige Angelegenheiten und Verteidigung a.D. | Botschafterin im Ministerialdienst a.D.

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Lukas Landerberg« (15. Oktober 2014, 14:11)


Wohnort: Freie Stadt Bergen

Region: überall

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Samstag, 18. Oktober 2014, 00:28

229-AN-003

Antrag aAntrag zur Einführung eines Ältestenrats in der Geschäftsordnung des Senats
1. Folgendes wird mit sofortiger Wirkung als §4a unter dem Titel "Ältestenrat" Teil der Geschäftsordnung des Senats:
1. Der Ältestenrat besteht aus dem Präsidenten des Senats, seinen Stellvertretern und siebzehn weiteren von den Fraktionen zu benennenden Mitgliedern.
2. Die von den Fraktionen zu benennenden Mitglieder werden per Hare/Niemeyer-Verfahren auf die Fraktionen verteilt, basierend auf der Anzahl der Sitze im Senat.
3. Am Tag vor einer Konstituierenden Sitzung beschließt der Ältestenrat des neuen Senats die Ausschüsse, die Sitzanordnung der Fraktionen und fraktionslosen Senatoren im Plenarsaal und die Verteilung der Ausschussvorsitze und deren Stellvertretungen auf die einzelnen Fraktionen.
4. Der Ältestenrat beschließt die Tagesordnung der Plenarsitzung am jeweils vorigen Tag in einer Sitzung, die frühestens um 16 Uhr beginnt. Mit Beginn der Sitzung des Ältestenrats endet die Frist für reguläre Anträge.
5. Der Präsident beruft die Mitglieder ein und leitet die Sitzungen. Er muß ihn einberufen, wenn eine Fraktion oder zehn Senatoren es verlangen. Die Einberufung muss mindestens 24 Stunden vor Beginn der Sitzung stattfinden.
6. Der Ältestenrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder jeweils aus Präsidium und Fraktionen anwesend sind.

2. §5 Abs. 3 GOSenat wird ersatzlos gestrichen.
Antrag bAnpassung der Geschäftsordnung des Senats an die Verfassungsreformen 2014
Die Worte "in der konstituierenden Sitzung" in §4 Abs. 1, 2 GOSenat werden ersatzlos mit sofortiger Wirkung gestrichen.

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Sonntag, 23. November 2014, 04:25

229-AN-004

 Antrag a

 Antrag b

 Antrag c

Alle Anträge werden als ein Paket und als dringend nach §2 Abs. 1 Senatsverfahrensbeschleunigungsgesetz eingereicht.

Beruf: Politiker

Wohnort: FSB

Region: Lorertal

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Montag, 24. November 2014, 21:56

229-AN-005

Bringt im Namen der SLP den folgenden Entwurf ein und bittet um Plenarberatung in Abweichung von der GO.

Entwurf
Beschluss zur Stärkung der demokratischen Verfahren von Staatsorganen

Artikel 1
Das folgende wird entsprechend der verfassungsrechtlichen Bestimmungen Gesetz der Republik Bergen:

Gesetz
Gesetz zur Stärkung demokratischer Verfahren

Artikel 1 – Ernennung des Wahlleiters
In § 7, Absatz 1 Wahlgesetz wird ergänzt: „Der zuständige Senatsausschuss ist zu hören und hat das Recht zum Widerspruch gegen die Ernennung. Der Wahlleiter muss persönlich geeignet sein, das Amt auszuüben und über die Befähigung zum Richteramt verfügen.“

Artikel 2 – Senatsverfahrensbeschleunigungsgesetz
(1) § 1, Absatz 1 des Senatsverfahrensbeschleunigungsgesetzes erhält folgende Fassung: „Bezeichnen die Staatsregierung oder der Staatspräsident einen Gesetzentwurf als dringlich und stimmen der Staatspräsident und wenigstens ein Mitglied des Senatspräsidiums dieser Einschätzung zu, so findet das in § 3 geregelte Verfahren Anwendung.“
(2) Es wird ferner ein § 1, Absatz 4 eingefügt: „Eine Anwendung muss unterbleiben, wenn eine Fraktion dagegen Widerspruch erhebt und dieser Widerspruch nicht mit 3/5-Mehrheit der abgegebenen Stimmen zurückgewiesen wird.“

Artikel 3 – Wahl des Staatsrechnungshofpräsidiums
§ 2, Absatz 1 des Staatsrechnungshofgesetzes erhält folgende Fassung: „Der Staatsrechnungshof wird geleitet durch einen Präsidenten, der vom Senat mit absoluter Mehrheit in geheimer Abstimmung gewählt und vom Staatspräsidenten ernannt wird. Der Präsident darf gegen seinen Willen vor Eintritt in den Ruhestand nur unter Belassung der vollen Bezüge vom Senat mit 3/5-Mehrheit von seinem Amt entbunden werden.“

Artikel 4 – Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit Verkündigung als Änderungsgesetz in Kraft.


Artikel 2 – Geschäftsordnung des Senats
Es wird ein § 6a in die Geschäftsordnung des Senats eingefügt:
㤠6a РVereinfachtes Verfahren
(1) Wird ein Antrag unter Verweis auf das vereinfachte Verfahren eingebracht, ist er durch das Präsidium oder den Sitzungsvorstand ungeachtet anderer Anträge unverzüglich auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung, im Falle einer laufenden Sitzung als Zusatzpunkt unmittelbar im Anschluss an den zur Zeit der Antragstellung laufenden Tagesordnungspunkt, aufzunehmen.
(2) Ohne Beteiligung der Ausschüsse berät und beschließt das Plenum über den Antrag. Ist der Ausschluss der Öffentlichkeit beantragt, so ist dieser herzustellen, bis das Plenum anderes beschließt.
(3) Das Präsidium oder der Sitzungsvorstand weisen den Antrag zurück, wenn das Interesse der Öffentlichkeit an Beratungen durch die Ausschüsse dem Interesse des Antragstellers auf vereinfachte Beratung überwiegt. In diesem Fall wird der Antrag im ordentlichen Verfahren beraten.“

Wohnort: Freie Stadt Bergen

Region: überall

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Freitag, 28. November 2014, 23:52

229-AN-006

Der Senat soll beschließen, den Untersuchungsausschuss 1 abzuberufen.

Wohnort: Esch an der Lore

Region: Lorertal

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Samstag, 17. Januar 2015, 00:07

229-AN-007

Bringt im Auftrag des Staatspräsidenten folgenden Vertragsentwurf ein.

Vertrag
Samningur um menntun og samgöngur milli Lyðvedisins Bergen og Lyðveldisins Eldeyja
Vertrag über Bildung und Verkehr zwischen der Republik Bergen und der Republik Eldeyja


DIE REPUBLIK BERGEN EINERSEITS, vertreten durch den Staatspräsidenten,
UND DIE REPUBLIK ELDEYJA ANDERERSEITS, vertreten durch den Gesetzessprecher,
UNTER BESTÄTIGUNG des bestehenden Grundlagenvertrages,
GEWILLT, die Beziehung zwischen beiden Völkern zu verstärken,
BESTREBT, den kulturellen und wissenschaftlichen Austausch zu fördern,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN UND SCHLIEßEN den nachstehenden Vertrag in zwei Fassungen - in der bergischen und der eldländischen Sprache -

1. gr. Austauschprogramm für Schüler
(1) Die Vertragspartner kommen überein, über ein einzurichtendes Förderprogramm den Austausch von Schülern zu fördern. Der Umfang der Förderung wird jeweils zu Jahresbeginn für das im Herbst beginnende Schuljahr von den zuständigen Ministerien festgelegt. Es soll jedoch mindestens jeweils 1000 Schülern aus dem Land des jeweils anderen Vertragspartners ein Austauschaufenthalt ermöglicht werden.
(2) Die Schüler erhalten eine finanzielle Unterstützung, die die Reisekosten für jeweils eine Hin- und Rückreise abdeckt.
(3) Die Auswahl der Schüler, die am Austauschprogramm teilnehmen, unterliegt den Regelungen des Staats ihrer Heimatschule.
(4) Schüler, die im Rahmen dieses Austauschprogramms von einer Schule im Land des Vertragspartners aufgenommen werden, erhalten ein Aufenthaltsrecht für die Dauer von bis zu mindestens einem Jahr, wenn dem nicht wichtige Gründe entgegenstehen.

2. gr. Auslandsaufenthalte für Studenten
(1) Die Vertragspartner kommen überein, über ein einzurichtendes Förderprogramm Auslandssemester von Hochschulstudenten im jeweils anderen Staat zu fördern. Der Umfang der Förderung wird jeweils zur Jahresmitte für das folgende Kalenderjahr von den zuständigen Ministerien festgelegt. Es soll jedoch mindestens jeweils 1000 Studenten aus dem Land des jeweils anderen Vertragspartners ein Austauschaufenthalt ermöglicht werden.
(2) Die Studenten erhalten eine finanzielle Unterstützung, die die Reisekosten für jeweils eine Hin- und Rückreise pro Jahr und die Unterkunft abdeckt.
(3) Die Auswahl der Studenten, die am Austauschprogramm teilnehmen, unterliegt den Regelungen des Staats ihrer Heimathochschule und erfordert die Zustimmung der aufnehmenden Hochschule.
(4) Studenten die im Rahmen dieses Programms von einer Hochschule im Land des Vertragspartners aufgenommen werden, erhalten ein Aufenthaltsrecht für die Dauer von bis zu mindestens zwei Jahren, wenn dem nicht wichtige Gründe entgegenstehen.

3. gr. Anerkennung von Prüfungsleistungen an Hochschulen
(1) Studenten haben einen Anspruch darauf, dass an einer Hochschule des jeweils anderen Vertragspartners abgelegte Prüfungsleistungen anerkannt und angerechnet werden, sofern sie relevant für den jeweiligen Studiengang sind. Ob dies der Fall ist, entscheidet die Hochschule des Studenten.
(2) Die Vertragspartner ermächtigen und halten die Hochschulen in ihrem Staat dazu an, im Rahmen eventueller nationaler Regelungen, mit Partnerhochschulen im jeweils anderen Staat feste Vereinbarungen zu treffen, welche Prüfungsleistungen für welchen Studiengang anerkannt werden. Falls keine solche Vereinbarung besteht, werden die Prüfungsleistungen des betreffenden Studenten im Einzelfall auf ihre Relevanz hin geprüft.
(3) Sofern ein Vertragspartner einen Bildungsabschluss zur Ausübung eines Berufs erfordert, wird er den gleichwertigen Bildungsabschluss des jeweils anderen Vertragspartners anerkennen.

4. gr. Förderung von Verkehrsverbindungen
(1) Die Vertragspartner kommen überein, wöchentlich mindestens dreißig kostengünstige der Allgemeinheit zugängliche Passagierflüge zwischen Bergen und Eldeyja zu fördern.
(2) Die zuständigen Ministerien legen dazu Start- und Zielflughäfen für jeden geförderten Flug sowie den Betrag der Fördergelder fest, führen eine Ausschreibung durch, und wählen dann einvernehmlich den zu fördernden Betreiber aus.

5. gr. Finanzielles
(1) Die Fördergelder für die Förderprogramme dieses Vertrags für Auslandsaufenthalte von Schülern und Studenten sowie Flugverbindungen zwischen Bergen und Eldeyja, werden von den Vertragspartnern gemeinsam übernommen. Die Republik Bergen trägt dabei siebenundneunzig vom Hundert und die Republik Eldeyja trägt drei vom Hundert der anfallenden Kosten.
(2) Sämtliche weiteren durch diesen Vertrag entstehenden Kosten trägt jeder Vertragspartner selbst.

6. gr. Schlussbestimmungen
(1) Dieser Vertrag tritt nach der Ratifizierung durch die zuständigen Organe in Kraft. Der Vertragspartner wird über die erfolgte Ratifikation zeitnah in Kenntnis gesetzt.
(2) Die Fassungen des Vertrags in bergischer und eldländischer Sprache sind gleichermaßen rechtsverbindlich.
(3) Der Vertrag kann jederzeit mit einer Kündigungsfrist von vierzehn Tagen durch die schriftliche Erklärung eines Vertragspartner gekündigt werden.
(4) Änderungen am Vertrag können in beiderseitigem Einvernehmen vorgenommen werden.

Gegeben zu Bergen, den 16. Januar 2015.

Für die Republik Bergen



Für die Republik Eldeyja

Staatskanzlerin a.D.