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Montag, 14. Oktober 2013, 20:13

Freiburg/Hummel | Akte BGH 1 StE 01/13

Eine Akte wird angelegt.

Strafsache "BGH 1 StE 01/13"
AZ StA: GStA-S73/2013-B-0123
Beschuldigter: Bloembeek, Andries *27.10.1980, wohnhaft Haupstroß 17, 51001 Londhaven
Grund: §§37, 9 III StGB

Antrag

Abteilung S73 - Strafsachen


An
den Bergischen Gerichtshof


In dem Verfahren

gegen

Bloembeek,
Andries *27.10.1980
wohnhaft Haupstroß 17

51001 Londhaven

wegen
Anstiftung zum Mord, strafbar gemäß § 37 in Verbindung mit §9, Absatz 2 StGB
- Aktenzeichen Staatsanwaltschaft: GStA-S73/2013-B-0123 -

wird beantragt:


1. Der Bergische Gerichtshof möge feststellen, ob er in der o.g. Sache gemäß §2, Absatz 1, Alternative c zuständig ist. Der Angeklagte war vom 05.03.13 bis zum 27.06.13 Staatskanzler der Republik Bergen. Mutmaßlicher Tatzeitpunkt ist der 02.04.2013, die Staatsanwaltschaft nahm am 25.06.13 die Ermittlungen in der Sache auf.
2. Der Bergische Gerichtshof möge, sofern der Antrag zu 1. negativ beschieden wird, feststellen, ob er in der o.g. Sache nach o.g. Bestimmung zuständig ist. Der Angeklagte Mitglied des Senates der Republik Bergen seit dem 05. Juli 2013

i.A.

Wolig-Gerhard, StAin bei der Generalstaatsanwaltschaft

beglaubigt
Mochler
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
der Generalstaatsanwaltschaft

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Sarah Hummel« (14. Oktober 2013, 20:13)


Beruf: BGH-Richterin

Wohnort: Freie Stadt Bergen

Region: Ausland

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2

Dienstag, 15. Oktober 2013, 15:37




An
Generalstaatsanwaltschaft
Abteilung S73 - Strafsachen
z. Hd. StAin Wolig-Gerhard

AZ: BGH 1 StE 01/13
AZ StA: GStA-S73/2013-B-0123

Freie Stadt Bergen, den 15.10.2013

Beschluss

Es ergeht folgender Beschluss:
1. Es wird festgestellt, dass §2 Abs. 1 S.2 e GVG nicht einschlägig ist, weil der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt Staatskanzler war.
2. Es wird festgestellt, dass §2 Abs. 1 S.2 e GVG einschlägig ist, weil der Beschuldigte derzeit Senator ist.
Somit ist der BGH für das möglicherweise folgende Verfahren zuständig.

Begründung:
§2 Abs. 1 S.2 e GVG dient dem Schutze der für die Funktionsfähigkeit der Republik notwendigen Amtsträger. So soll sichergestellt werden, dass Amtsträger, die für die Funktionsfähigkeit des Staates notwendig sind, die bestmögliche Rechtssicherheit erhalten, damit ihr Amt nicht zu sehr belastet wird. Zudem sind Prozesse gegen solch wichtige Amtsträger meist mit einem großen Medieninteresse versehen.
Der Amtsträgerbegriff ist hier nicht gleich dem des §5 Nr. 2 StGB zu sehen, sondern vielmehr fallen hier nur solche Amtsträger hinein, die wie erwähnt für die Funktionsfähigkeit des Staates notwendig sind. Bei einfachen Beamten ist dies oft nicht gegeben und andere können leicht deren Aufgaben übernehmen. Einen solchen Prozess immer am BGH zu führen, wäre nicht verhältnismäßig. Ein solcher Amtsträger liegt nach Ansicht des Gerichts zumindest immer dann vor, wenn der Amtsträger mit Rechten und Pflichten durch die Verfassung ausgestattet wird. Ist dies nicht der Fall, muss eine diese Wichtigkeit für das Funktionieren des Staates geprüft werden.

In 1. wird die Amtsträgereigenschaft abgelehnt, da ein Staatskanzler a.D. für das Funktionieren des Staates nicht notwendig ist. Der Hauptzweck wäre somit verfehlt. Das auch hier ein großes Medieninteresse gerade bei einer Mordanklage besteht, wird dabei in §2 Abs. 1 S.2 e GVG nicht berücksichtigt, hier ist lit. f vorrangig zu nutzen.
Nach 2. ist der Beschuldigte jedoch Amtsträger, da er durch die Verfassung in Art. 24 IV mit Rechten und Pflichten ausgestattet wird.
Aus diesen Gründen ergibt sich eine Zuständigkeit des BGH.



Dr. iur. Sarah Hummel
Präsidentin und Richterin am Bergischen Gerichtshof


Dr. iur. Sarah Hummel
Richterin am BGH der Republik Bergen
Verlegerin der Hummel'schen Gesetzestexte

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3

Dienstag, 15. Oktober 2013, 15:38

Aktennotiz
Beschluss an GStA übersandt

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4

Dienstag, 15. Oktober 2013, 18:59

Antrag

Abteilung S73 - Strafsachen


An
den Bergischen Gerichtshof

Das Dokument enthält vertrauliche Informationen und ist mit VS-Vertraulich gekennzeichnet worden.
In dem Verfahren

gegen


Bloembeek,
Andries *27.10.1980
wohnhaft Haupstroß 17

51001 Londhaven

wegen
Mord in mittelbarer Täterschaft, strafbar gemäß § 37 in Verbindung mit §9, Absatz 1, Alternative 2 StGB
- Aktenzeichen Staatsanwaltschaft: GStA-S73/2013-B-0123 und
- Aktenzeichen BGH: BGH 1 StE 01/13 -


erhebt die Generalstaatsanwaltschaft der Republik Bergen, vertreten durch Herrn Leitenden Generalstaatsanwalt Randolf Peters, vertreten durch Frau Staatsanwältin bei der Generalstaatsanwaltschaft Frau Melanie-Luisa Woling-Gerhard

A N K L A G E
gegen den Beschuldigten.

Die Staatsanwaltschaft legt dem Angeklagten zur Last:

1. In Ausübung seiner Amtsgewalt eine Anordnung gegenüber dem Staatsdienst für innere Sicherheit (SIS) getroffen zu haben, betreffend eines Einsatzes der Beamten dieser Behörde gegen eine Gruppe mutmaßlicher Terroristen am 02.04.13 (Anhang 1 ). Durch die Anordnung hat er den Beamten des SIS befohlen, tödliche Waffengewalt in spezifizierten Situationen einzusetzen.
2. Die Befragung der durch den SIS beauftragten Person ergab, dass die Anweisung derart gefasst und auch auf wiederholte Nachfrage bestätigt wurde, dass eine Tötung der Terroristen in einer solchen Situation erfolgen solle, unabhängig von der Pflicht zum pflichtgemäßen Abwägung und Einbeziehung weniger schädlicher Alternativen. Weiterhin sei von der Gruppe zum konkreten Zeitpunkt nach Einschätzung der Behörde keine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben andereer ausgegangen. Somit entfällt ein Rechtfertigungsgrund für den letalen Waffeneinsatz (sog. finaler Rettungsschuss). Nach Einschätzung des SIS wäre ein Zugriff zu einem späteren Zeitpunkt besser geeignet gewesen, um das Risiko der Notwendigkeit eines Waffeneinsatzes zu minimieren.
Einer der für die Einweisung der Scharfschützen zuständige Beamten, der jedoch ohne Weisungsbefugnis war und durch dessen Gruppe nicht geschossen wurde, sagte aus, er habe den Befehl zum Schusswaffeneinsatz "eher nicht für angemessen" und die Erfordernisse für die Anwendung des sog. finalen Rettungsschusses für "eher nicht" gegeben gehalten. (Anhang 2: Protokolle der Befragungen) Der mutmaßliche Schütze war aufgrund laufender Einsätze unabkömmlich und daher nicht befragbar.
Die Stellungnahmen der weiteren Beteiligten liegen der Generalstaatsanwaltschaft vor.
3. Nach Ansicht der der Generalstaatsanwaltschaft hat der Beschuldigte durch Äußerung vor dem Senat (Anhang 3: Plenarprotokoll) die Vorsätzlichkeit der Anweisung bestätigt. In einer späteren Befragung hat er geäußert, er habe lediglich die Möglichkeit eines finalen Rettungsschusses, nicht jedoch dessen Durchführung durch die Anordnung bezwecken wollen (Anhang 4: Protokoll der Befragung).
Die Generalstaatsanwaltschaft misst dieser Aussage jedoch keine ausreichende Glaubwürdigkeit bei, da
a) die Anweisung deutlich von einer Tötung der Terroristen mit Billigung des Beschuldigten spricht, mindestens also grob missverständlich ist,
b) die Anweisung durch den SIS hinterfragt und trotzdem erneut bestätigt wurde,
c) der Angeklagte öffentlich bestätigt hat, "diese Reaktion" angeordnet zu haben, als es um die Tötung der mutmaßlichen Terroristen ging.
4. Eine Verantwortlichkeit der beteiligten Beamten verneint die Generalstaatsanwaltschaft aufgrund des Befehlsverhältnisses und der Tatsache, dass der Befehl trotz Rückfrage erneut bestätigt wurde. Somit mussten die Beamten von der Verbindlichkeit ausgehen und handelten gemäß der Anordnung.

Der Beschuldigte wird daher angeklagt, Mord, strafbar gemäß § 37 StGB, in mittelbarer Täterschaft (§ 9, Absatz 1 StGB) in sieben Fällen begangen zu haben.

Für das Verfahren ist laut Beschluss des BGH vom 15.10.13 gemäß § 2, Absatz 1, Alternative d) der BGH zuständig.
Namens der Staatsanwaltschaft beantrage ich daher, das Verfahren zu eröffnen. Aufgrund der schutzwürdigen Interessen des Staates und zum Schutz etwaig als Zeugen aussagender Bediensteter des SIS wird ferner beantragt, anzuordnen, dass die Öffentlichkeit vom Verfahren ausgeschlossen ist. Ergänzend wird beantragt, diejenigen Teile des Verfahrens, für die das nicht zutrifft, in geeigneter Weise Medienvertreter zuzulassen, wobei der Inhalt der Berichterstattung auf Verlangen gegebenenfalls einzuschränken ist.


Wolig-Gerhard, StAin bei der Generalstaatsanwaltschaft

beglaubigt
Mochler
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
der Generalstaatsanwaltschaft


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5

Freitag, 18. Oktober 2013, 22:24

Antrag

Abteilung S73 - Strafsachen

An
den Bergischen Gerichtshof
z. Hd, Frau Präsidentin Hummel

Freie Stadt Bergen, den 18.10.13
Sehr geehrte Frau Präsidentin Hummel,

in dem Verfahren

gegen


Bloembeek,
Andries *27.10.1980
wohnhaft Haupstroß 17
51001 Londhaven

wegen
Mord in mittelbarer Täterschaft, strafbar gemäß § 37 in Verbindung mit §9, Absatz 1, Alternative 2 StGB
- Aktenzeichen Staatsanwaltschaft: GStA-S73/2013-B-0123 und
- Aktenzeichen BGH: BGH 1 StE 01/13 -


wird bezugnehmend auf Ihre Anfrage vom heutigen Tage betreffend die Klassifizierung der Anklageschrift mitgeteilt:
1. Die Klassifizierung der Anklageschrift durch die Generalstaatsanwaltschaft als VS-Vertraulich wird durch die ausgebende Behörde per sofort widerrufen.
2. Die neue Klassifizierung lautet auf: -- keine Klassifizierung --

Streiter, Generalstaatsanwalt

beglaubigt
Mochler
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
der Generalstaatsanwaltschaft


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Montag, 21. Oktober 2013, 18:20

Notiz
Kläger informiert und Anklageschrift übermittelt (Frist bis: 25.10.2013)

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7

Montag, 21. Oktober 2013, 20:19

Andries Bloembeek
Hauptstraße 17
5101 Londhaven


Bergischer Gerichtshof
Präsidentin
1810 Freie Stadt Bergen

Londhaven, den 21.10.2013


Sehr geehrte Damen und Herren,


hiermit bitte ich darum, dass mir bis zum 15.11.2013 Zeit gegeben wird, damit ich und mein Verteidiger sich auf das Gerichtsverfahren vorbereiten können.


Mit freundlichen Grüßen


gez. Andries Bloembeek

Beruf: BGH-Richterin

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8

Dienstag, 22. Oktober 2013, 19:28





AZ: BGH 1 StE 01/13

Freie Stadt Bergen, den 22.10.2013

B e s c h l u s s

In der Sache BGH 1 StE 01/13 gegen Andries Bloembeek, geb. 27.10.1980

wird die Anklage der Generalstaatsanwaltschaft vom 15.10.2013 zur Hauptverhandlung zugelassen.

Das Hauptverfahren wird vor dem Bergischen Gerichtshof unter dem Vorsitz von Richterin Sarah Hummel eröffnet. Als Termin für die erste Verhandlung wird der 16.11.2013 festgelegt. Eine Ladung ergeht seperat.

Begründung:
Der BGH ist nach §2 Abs. 1 S.2 e GVG zuständig, da es sich bei dem Beschuldigten, um einen Senator und somit einen Amtsträger handelt.

Vom Zeitraum zwischen Einreichung der Klage und erstem Verhandlungstag gem. §7 Abs. 3 APO wird aufgrund der Komplexität des Falls und der möglicherweise schwerwiegenden drohenden Strafe abgewichen, um dem Beschuldigten eine ausreichende Zeit zur Vorbereitung zu geben.

Über den Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit wird seperat entschieden.



Dr. iur. Sarah Hummel
Präsidentin und Richterin am Bergischen Gerichtshof


Dr. iur. Sarah Hummel
Richterin am BGH der Republik Bergen
Verlegerin der Hummel'schen Gesetzestexte

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9

Dienstag, 22. Oktober 2013, 19:37

Notiz
GStA Beschluss per Fax zukommen lassen
Beschuldigten Beschluss per Post zukommen lassen

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10

Donnerstag, 24. Oktober 2013, 10:07

RA Björn Kortmann
Alte Gasse 7
B-6089 Omsk
Unser Zeichen: St 47/13


An den
Bergischen Gerichtshof
z. Hd. PBGHin Hummel
1810 Freie Stadt Bergen

Omsk, den 23.10.2013


Mitteilung und Antrag in der Sache BGH 1 StE 01/13 gegen Anries Bloembeek


Sehr geehrte Frau Vorsitzende,

hiermit zeige ich dem Bergischen Gerichtshof an, dass mich der Angeklagte in o.g. Sache zu seinem Verteidiger bestellt hat. Dies mache ich mit anliegender Prozessvollmacht glaubhaft. Ich bitte Sie Korrespondenzen in der Sache, insbesondere Ladungen und Beschlüsse, an mir als Passivvertreter des Angeklagten zu zustellen.

Ferner beantrage ich Einsichtnahme in die Verfahrensakten zu o.g. Sache.


Mit freundlichen Grüßen

B. Kortmann
RA Kortmann
Prozessvollmacht


Hiermit erteilt Herr Andries Bloembeek,
wohnhaft in der Hauptstraße 17, 5101 Londhaven,

in der Rechtssache BGH 1 StE 01/13

Herrn Rechtsanwalt Björn Kortmann die Vollmacht:
  1. zur Vertretung und Verteidigung in Strafsachen (§ 3 Abs. 5 APO) und Bußgeldsachen einschließlich der Vorverfahren sowie (für den Fall der Abwesenheit) zur Vertretung nach § 9 Abs. 2 APO, mit ausdrücklicher Ermächtigung zur Empfangnahme von Ladungen, zur Stellung von Anträgen nach der Allgemeinen Prozessordnung und
  2. zur Begründung und Aufhebung von Vertragsverhältnissen und zur Abgabe von einseitigen Willenserklärungen.
Die Vollmacht gilt für alle Instanzen und erstreckt sich auch auf Neben- und Folgeverfahren aller Art (z.B. Untersuchungshaft, Durchsuchungsbeschluss, einstweilige Verfügung und Kostenfestsetzungsverfahren). Sie umfasst insbesondere die Befugnis, Zustellungen zu bewirken und entgegenzunehmen, die Vollmacht ganz oder teilweise auf andere zu übertragen (Untervollmacht), Rechtsmittel einzulegen, zurückzunehmen oder auf sie zu verzichten, den Rechtsstreit oder außergerichtliche Verhandlungen durch Vergleich, Verzicht oder Anerkenntnis zu erledigen, Wertsachen oder Urkunden und die von der Justizkasse oder sonstigen Stellen zu erstattenden Beträge entgegenzunehmen.

Londhaven, 23.10.2013
Ort, Datum

gez. Andries Bloembeek
(Unterschrift)

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11

Donnerstag, 24. Oktober 2013, 12:27

Der Beschluss wurde noch entdeckt und zur Akte beigefügt.



~ BESCHLUSS ~


Nach Prüfung durch den Bergischen Gerichtshof ergeht folgender Beschluss:

1. Sämtliche Akten und Schriftstücke zu den Vorfall betreffend der Tötung der 7 NFK-Terroristen sind der Staatsanwaltschaft zu übergeben. Geschieht die Herausgabe nicht freiwillig, so ist die Staatsanwaltschaft zur Beschlagnahme befugt.
2. Sämtliche in dem Vorfall involvierten Zeugen sind gegenüber der Staatsanwaltschaft zu benennen und können von dieser zu einer Befragung geladen werden. Sämtliche Akten und Schriftstücke, die deren Beteiligung aufzeigen, sind der Staatsanwaltschaft zu übergeben. Geschieht die Herausgabe nicht freiwillig, so ist die Staatsanwaltschaft zur Beschlagnahme befugt.
3. Zur Durchsetzung von 1. und 2. ist die Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung der Räume der SIS befugt.


Zur Begründung:
1. Behörden haben den Strafverfolgungsbehörden Amtshilfe zu leisten. Gerade bei dem Verdacht eines Kapitaldeliktes ist eine unbeschränkte Zusammenarbeit der Behörden unumgänglich. Deswegen kann es nicht sein, dass Behörden hier eine Mitwirkung zur Aufklärung verweigert oder erschwert. Im Normalfall ist eine Behörde beim Bekanntwerden eine möglicher Straftat die Staatsanwaltschaft darüber unverzüglich und umfassend zu informieren. Beim Einsatz von Schusswaffen ist dies immer der Fall.
2. Eine Verhinderung der Befragung von Zeugen durch die Staatsanwaltschaft wegen angeblicher "Gefahr für Leib und Leben des Beamten, eine Gefährdung der Innerensicherheit und die Aufklärung schwerer Straftaten" ist nicht zulässig, zumal eine solche Gefahr durch das Gericht nicht gesehen wird. Die Staatsanwaltschaft ist selbst Behörde und im Falle von vertraulichen Daten zur Geheimhaltung verpflichtet. Daher ist ihr gegenüber umfassend und vollständig zu berichten. Bestünden mit einer Veröffentlichung bestimmter vertraulicher Daten solche Gefahren, dann ist dies der Staatsanwaltschaft mitzuteilen. Sollten Zeugen in einer Verhandlung aus solchen Gründen nicht geladen werden dürfen, so sind diese für die Vernehmung zu sperren. Jedoch muss ein Beamter geladen werden, der den Zeugen zuvor umfassend befragt hat und in die Vorgänge involviert war, um statt des Zeugen umfassend dem Gericht berichten zu können.
3. Damit diese Rechte im Zweifel zwangsweise durchgesetzt werden können, ist ein Durchsuchungsbeschluss notwendig. Zu weiteren Gründen als die in 1. und 2. genannten Rechten ist die Durchsuchung jedoch unzulässig.


Dr. iur. Sarah Hummel
- Richterin am BGH -


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Freitag, 25. Oktober 2013, 13:39

Notiz
Verteidiger Antwortschreiben und Akte zukommen gelassen (zurückgesandt)

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Sarah Hummel« (25. Oktober 2013, 13:39)


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Montag, 18. November 2013, 11:23





AZ: BGH 1 StE 01/13

Freie Stadt Bergen, den 28.10.2013

B e s c h l u s s

In der Sache BGH 1 StE 01/13 gegen Andries Bloembeek, geb. 27.10.1980

ergeht folgender Beschluss:

Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Ausschluss der Öffentlichkeit wird abgelehnt.
Weiterhin können Zeugen des SIS, für die eine Gefahr für Leib und Leben besteht, von einem geheimen Ort mittels Videoübertragung vernommen werden. Weiterhin dürfen die Personen so unkenntlich gemacht werden, dass ihr Identität nicht erkennbar ist, jedoch deren Mimik durch das Gericht gesehen werden kann. Ebenso besteht die Möglichkeit die Stimme mittels eines Stimmenverzerrers zu verändern.

Begründung:
Der Beschluss ergeht nach Absprache mit Anklage und Verteidigung.



Dr. iur. Sarah Hummel
Präsidentin und Richterin am Bergischen Gerichtshof


Dr. iur. Sarah Hummel
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Beruf: BGH-Richterin

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Mittwoch, 20. November 2013, 13:29

Notiz
Verteidiger Beschluss und Ladung des Angeklagten zukommen lassen.
Angeklagter geladen.
GeneralStA geladen.
Beamte des SIS als Zeugen geladen.
Dr. iur. Sarah Hummel
Richterin am BGH der Republik Bergen
Verlegerin der Hummel'schen Gesetzestexte

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Sarah Hummel« (20. November 2013, 13:42)