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Beruf: Richter

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31

Samstag, 9. April 2016, 15:38

Frau van Damme, Herr van Houten?
Dr. Simon Weitz
Vorsitzender Richter am Bergischen Gerichtshof

32

Sonntag, 10. April 2016, 00:11

SimOffIch antworte so schnell wie möglich, ist gerade etwas eng, sry.
Fraktionsvorsitzende der KPB im Senat
Mitglied des 238. Senats

33

Sonntag, 24. April 2016, 18:57

RechtsbeistandDem können wir uns verständlicherweise nicht anschließen, hohes Gericht.
Wir müssen uns im Klaren darüber sein, dass wir hier nicht nur irgendwelche Verfassungsgüter betrachten, sondern den Kern des Demokratieprinzips.
Nach Artikel 12, Absatz 3 der Verfassung geht alle Staatsgewalt durch Wahlen und Abstimmungen vom Volk aus. Welchen Wert hat aber eine Wahl, dessen Ergebnis durch Staatsorgane verfälscht wird, die zu ihrer Rechtfertigung nicht einmal eine gesetzliche Eingriffsgrundlage, sondern bloß eine sehr wackelige Auslegung vorbringen können?
Wir denken, dass durch dieses Vorgehen die Verfassung nicht so angewendet wurde, wie es ihrem Geiste entspricht. Art. 24, Abs. 1, S. 1 der Verfassung ist eine technische Norm, die bei einer Kollision mit anderen Verfassungsnormen leichter zu verdrängen sein sollte und nicht direkter Endpunkt einer Abwägung sein kann.
Wenn wir uns dann ansehen, was das hier vor Gericht stehende Vorgehen ausgelöst hat, nämlich dass 12 Prozent des Wählerwillens einfach so umverteilt wurden und 20 Prozent der Stimmen trotz ihrer Gültigkeit keinen Eingang in die Zusammensetzung des Senats gefunden haben, dann kann das nicht ein angemessenes Mittel sein.
Angemessenes Mittel wäre es gewesen, die Mitglieder nur virtuell zu vergeben, wenn Sie so wollen. Damit bliebe der Hauptzweck der Norm des Art. 24, Abs. 1, S. 1 – nämlich die Festlegung einer Untergrenze für die gesetzliche Mitgliederzahl – gewahrt, wenn gleichzeitig die Mehrheitserfordernisse eben nicht abgesenkt würden.
Für gewählte Senatoren, die wegen Vernachlässigung ihrer Amtspflichten aus dem Amt scheiden, nach Art. 24, Abs. 2, S. 2 der Verfassung eine Sonderregelung, die die Reduzierung der gesetzlichen Mitgliederzahl impliziert und damit billigt. Die fehlt im Gegensatz dazu bei nicht gewählten Senatoren. Demzufolge bleiben die durch die KPB nicht besetzbaren Sitze vakant und in der Mehrheitsberechnung relevant. Damit behält der Senat 225 Sitze, von denen eben nur ein Teil besetzt ist.
Fraktionsvorsitzende der KPB im Senat
Mitglied des 238. Senats

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34

Sonntag, 8. Mai 2016, 19:34

Ihrem Vortrag kann ich insoweit folgen, als dass ich auch zwei miteinander kollidierende Postulate der Verfassung sehe. Dies gilt es in einen möglichst schonenden Ausgleich zu bringen.
Was aber meinen Sie mit einer virtuellen Sitzverteilung?
Dr. Simon Weitz
Vorsitzender Richter am Bergischen Gerichtshof

35

Montag, 9. Mai 2016, 18:48

RechtsbeistandVirtuell meint, das zwar die Plätze an die KPB vergeben werden, diese aber nicht durch reale Senatoren ausgefüllt werden. Sprich das Quorum weiter von 225 Senatoren ausgehen kann, aber nur 198 reale Senatoren im Senat sitzen. Mit anderen Worten, die Sitzplatzansprüche würden an die KPB fallen, jedoch nicht durch reale Personen besetzt werden können. Die virtuellen Senatoren haben natürlich kein Stimmrecht, zählen jedoch für die absoluten Mehrheiten.
Fraktionsvorsitzende der KPB im Senat
Mitglied des 238. Senats

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36

Montag, 9. Mai 2016, 22:04

Diese Lösung ist nicht ganz unbedenklich, würde Sie doch dazu führen, dass durch die Berücksichtigung für das Quorum die virtuellen Plätze wie Nein-Stimmen wirken würden.

Möchten Sie noch etwas erwidern, Herr Bordeleau?
Dr. Simon Weitz
Vorsitzender Richter am Bergischen Gerichtshof

37

Montag, 9. Mai 2016, 22:54

Denkt: Dann muss die Allianz der Willigen zum Beispiel für eine Verfassungsänderung größer sein, das Problem ist wohl eher klein.
Fraktionsvorsitzende der KPB im Senat
Mitglied des 238. Senats

38

Montag, 9. Mai 2016, 23:11


Ich denke, dass unsererseits die Argumente der Antragstellerin vollends entkräftet sind. Ich möchte noch einmal betonen, dass eine Idee mit "virtuellen Mandaten" schlicht verfassungswidrig ist, ansonsten bleiben meine Ausführungen so stehen, wenn Sie keine Nachfragen mehr haben.

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39

Mittwoch, 11. Mai 2016, 22:02

Ich habe keine Fragen mehr.

Gibt es noch Anträge seitens der Parteien?
Dr. Simon Weitz
Vorsitzender Richter am Bergischen Gerichtshof

40

Mittwoch, 11. Mai 2016, 22:07

[
Rechtsbeistand
Schüttelt den Kopf.
Fraktionsvorsitzende der KPB im Senat
Mitglied des 238. Senats

41

Mittwoch, 11. Mai 2016, 23:28


Ebenfalls keine.

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42

Montag, 16. Mai 2016, 18:25

Dann bitte ich nun um die Plädoyers. Zunächst die Beschwerdeführerin.
Dr. Simon Weitz
Vorsitzender Richter am Bergischen Gerichtshof

43

Dienstag, 17. Mai 2016, 00:55

Rechtsbeistand
Erhält in seinem Plädoyer die Anträge der Beschwerdeführerin aufrecht.
Fraktionsvorsitzende der KPB im Senat
Mitglied des 238. Senats

44

Dienstag, 17. Mai 2016, 01:09


Bordeleau erhebt sich danach - zum vorletzten Mal. Den Standpunkt der Wahlkommission hatte er deutlich gemacht, jetzt war es an Richter Weitz.

Hohes Gericht, die Beschwerdeführerin verkennt völlig die von uns vorgebrachten Einwände gegen ihren Antrag: Das Vorgehen der Staatswahlkommission war nicht rechtswidrig, sondern verfassungsrechtlich notwendig. Die Beschwerde ist somit unbegründet und die Rechtmäßigkeit des Vorgehens und damit der Zusammensetzung des Senats festzustellen.

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45

Sonntag, 22. Mai 2016, 15:31

Vielen Dank. Den Termin für die Urteilsverkündung lege ich auf den 25. Mai um 11 Uhr hier in diesem Saal fest.

Ich unterbreche hiermit die Verhandlung.

SimOffUrteil kommt, wenn ich Zeit und Lust dafür finde.
Dr. Simon Weitz
Vorsitzender Richter am Bergischen Gerichtshof