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Beruf: BGH-Richterin

Wohnort: Freie Stadt Bergen

Region: Ausland

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1

Dienstag, 15. Oktober 2013, 15:37

Ein Brief des BGH geht ein.




An
Generalstaatsanwaltschaft
Abteilung S73 - Strafsachen
z. Hd. StAin Wolig-Gerhard

AZ: BGH 1 StE 01/13
AZ StA: GStA-S73/2013-B-0123

Freie Stadt Bergen, den 15.10.2013

Beschluss

Es ergeht folgender Beschluss:
1. Es wird festgestellt, dass §2 Abs. 1 S.2 e GVG nicht einschlägig ist, weil der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt Staatskanzler war.
2. Es wird festgestellt, dass §2 Abs. 1 S.2 e GVG einschlägig ist, weil der Beschuldigte derzeit Senator ist.
Somit ist der BGH für das möglicherweise folgende Verfahren zuständig.

Begründung:
§2 Abs. 1 S.2 e GVG dient dem Schutze der für die Funktionsfähigkeit der Republik notwendigen Amtsträger. So soll sichergestellt werden, dass Amtsträger, die für die Funktionsfähigkeit des Staates notwendig sind, die bestmögliche Rechtssicherheit erhalten, damit ihr Amt nicht zu sehr belastet wird. Zudem sind Prozesse gegen solch wichtige Amtsträger meist mit einem großen Medieninteresse versehen.
Der Amtsträgerbegriff ist hier nicht gleich dem des §5 Nr. 2 StGB zu sehen, sondern vielmehr fallen hier nur solche Amtsträger hinein, die wie erwähnt für die Funktionsfähigkeit des Staates notwendig sind. Bei einfachen Beamten ist dies oft nicht gegeben und andere können leicht deren Aufgaben übernehmen. Einen solchen Prozess immer am BGH zu führen, wäre nicht verhältnismäßig. Ein solcher Amtsträger liegt nach Ansicht des Gerichts zumindest immer dann vor, wenn der Amtsträger mit Rechten und Pflichten durch die Verfassung ausgestattet wird. Ist dies nicht der Fall, muss eine diese Wichtigkeit für das Funktionieren des Staates geprüft werden.

In 1. wird die Amtsträgereigenschaft abgelehnt, da ein Staatskanzler a.D. für das Funktionieren des Staates nicht notwendig ist. Der Hauptzweck wäre somit verfehlt. Das auch hier ein großes Medieninteresse gerade bei einer Mordanklage besteht, wird dabei in §2 Abs. 1 S.2 e GVG nicht berücksichtigt, hier ist lit. f vorrangig zu nutzen.
Nach 2. ist der Beschuldigte jedoch Amtsträger, da er durch die Verfassung in Art. 24 IV mit Rechten und Pflichten ausgestattet wird.
Aus diesen Gründen ergibt sich eine Zuständigkeit des BGH.



Dr. iur. Sarah Hummel
Präsidentin und Richterin am Bergischen Gerichtshof


Dr. iur. Sarah Hummel
Richterin am BGH der Republik Bergen
Verlegerin der Hummel'schen Gesetzestexte

2

Sonntag, 29. November 2015, 20:54



An

Generalstaatsanwaltschaft

Abteilung S73 - Strafsachen



AZ: BGH 1 StE 01/13

AZ StA: GStA-S73/2013-B-0123
Freie Stadt Bergen, 29. November 2015

Sehr geehrte Damen und Herren,


in o.g. Angelegenheit kam es aufgrund einer plötzlichen Erkrankung der Präsidentin am Bundesgerichtshof, Frau Dr. iur. Sarah Hummel, noch zu keinem endgültigen Urteil. Teilen Sie mir daher bitte mit, ob die Angelegenheit weiter verfolgt werden soll. Dies bitte bis spätestens 07. Dezember 2015.



Dr. iur. Hans Freiburg

Ordentlicher Richter am Bergischen Gerichtshof

Dr. iur. Hans Freiburg
Verfassungsrichter am Bergischen Gerichtshof

Oberstaatsanwalt a.D.
Jurist

3

Montag, 30. November 2015, 19:23



An

Generalstaatsanwaltschaft

Abteilung S73 - Strafsachen



AZ: BGH 1 StE 01/13

AZ StA: GStA-S73/2013-B-0123
Freie Stadt Bergen, 30. November 2015

Sehr geehrte Damen und Herren,


in o.g. Angelegenheit teilten Sie mit, dass Sie an einer Weiterverfolgung interessiert sind. Teilen Sie mir doch bitte den Namen des zuständigen Staatsanwaltes mit. Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen


Dr. iur. Hans Freiburg

Ordentlicher Richter am Bergischen Gerichtshof

Dr. iur. Hans Freiburg
Verfassungsrichter am Bergischen Gerichtshof

Oberstaatsanwalt a.D.
Jurist

4

Mittwoch, 9. Dezember 2015, 13:08



An

Generalstaatsanwaltschaft

Abteilung S73 - Strafsachen



AZ: BGH 1 StE 01/13

AZ StA: GStA-S73/2013-B-0123
Freie Stadt Bergen, 09. Dezember 2015

Sehr geehrte Damen und Herren,


in o.g. Angelegenheit wurde die Fortsetzung der Hauptverhandlung auf Montag, 14. Dezember 2015 um 09:30 Saal 110 bestimmt. Bitte entsenden Sie den zuständigen Staatsanwalt zur Hauptverhandlung.

Mit freundlichen Grüßen


Dr. iur. Hans Freiburg

Ordentlicher Richter am Bergischen Gerichtshof

Dr. iur. Hans Freiburg
Verfassungsrichter am Bergischen Gerichtshof

Oberstaatsanwalt a.D.
Jurist

5

Dienstag, 23. Februar 2016, 17:18

Es geht ein Brief ein. In diesem wird darum gebeten, einen Durchsuchungsbefehl für ein Objekt in Bergen am Gendarmenmarkt 1-20 ausstellen zu lassen. Das Gebäude werde in Verbindung mit Herrn Edmund Reuter gebracht, welcher als Kopf der kriminellen Vereinigung "Amt für Abwehr und Heimatschutz" betrachtet würde. Eine Durchsuchung solle zur Sicherstellung weiterer Beweise und zur Ergreifung weiterer Mitglieder der Organisation führen. Die Bitte ist begründet.

6

Dienstag, 23. Februar 2016, 21:10

Die zuständige Staatsanwältin, StA Wolig-Gerhard, lässt rückfragen, ob Gefahr im Verzuge vorliege.

7

Dienstag, 23. Februar 2016, 22:38

Man bejahrt die Verdunklungsgefahr.

8

Dienstag, 23. Februar 2016, 23:34

Wundert sich - sie hatte nach Gefahr im Verzuge und nicht nach dem Vorliegen von Haftgründen nach § 14 APO gefragt. Nach einem Blick ins Gesetz ruft sie einen Richter an.

Wohnort: überall

Region: überall

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9

Samstag, 26. November 2016, 00:19

Der "von um die Ecke" , wie man in der Seidelgasse gerne zum Bergischen Gerichtshof sagte, weitergeleitete Beschwerdebrief landet noch am selben Tag im Posteingangsstapel der Generalstaatsanwaltschaft.

10

Mittwoch, 20. September 2017, 16:00

Ein Beamter der Staatsanwaltschaft entdeckt Informationen über den sog. Landsturm und macht einen Aktenvermerk z.H. des zuständigen Staatsanwaltes:
"Beobachtung aufrecht erhalten insb. in Bezug auf denkbare Verst. gg. §§ 26, 28, 32, 33, 35, 35a, 36, 47a, 52, 58, 67, 70, 74, 74a, 76a StGB?"

11

Sonntag, 26. November 2017, 13:42


An
Generalstaatsanwaltschaft
Abteilung S73 - Strafsachen


Bergische Front
Rechtsabteilung

Lormünde,26.11.2017

Sehr geehrte Damenund Herren,

in Zusammenhang mit der bei uns,durch Ihr Haus veranlasste Hausdurchsuchung, unserer Parteizentrale und und unseres Camps,würden wir gern das Ergebnis Ihrer willkürlichen aktion erfahren.
Weiterhin wünschen wir zu wissen ob wir mit weiteren unliebsamem Aktionen gegen uns zu rechnen haben, oder ob wir endlich wieder unserer politischen Arbeit nachgehen können, für die uns der Bürger gewählt hat.
Hat sich in dem Zusammenhang auch nur ein Quentchen Ihres unbegründeten Verdachts erhärten können?
Wir bitten um umfassende Antwort, sowie eine Kopie der Liste aller eventuell beschlagnahmten Dinge.


Mit freundlichem Gruß
Dr.Ansgar van Veen
Justiziar
Rechtsabteilung der BF

Dieses Schreiben wurde maschinel erstellt daher ohne Unterschrift.

12

Sonntag, 12. August 2018, 15:24



Büro des Generalstaatsanwalts der
Republik Bergen

z.H.Herrn Generalstaatsanwalt
Bergen,12.08.2018


Büro des Staatspräsidenten
Sekretariat



I.) Antrag auf unverzüglicheVerhaftung !



Ich wünsche da nachstehende Personen sofort verhaftet werden1

- Andrea Gerhardt , Regionalpräsidentin zu Lorertal
-Anna Körting,Oberbürgermeister zu Lormünde
-Wilhelm Stroh, Senator
-Marc Meurer,Stadtverordneter zu Lormünde

Oben gennatne Personen haben sich inWort und Tat gegen Seine Exzellenz vergangen.
Es wird ihnen Verrat, Eidbruch, sowiePutschversuch vorgeworfen.

II.) Antrag auf Entlassung undVerhaftung aller an der Hetzjagd gegen die Bergische FrontBeteiligten.

Ich wünsche das alle Personen bei der
Staatsanwaltschaft, Polizei und den Geheimdiensten, welche sich gegen
die Bergische Front in Wort und Tat vergingen , aus dem Staatsdienstentfernt und verhaftet werden.
Weiterhin sind dem HerrnStaatspräsidenten alle Akten, welche im Zusammenhang mit der
Bergischen Front sehen vorzulegen.


Im Auftrag des Herrn Staatspräsidenten

Timm
Sekretär
Dr. Ferdinand Eulenstein
Oberbürgermeister zu Lormünde a.D.
Senator a.D.
Staatspräsident zu Bergen a.D
(aus dem Amt geputscht von W. Stroh)

13

Dienstag, 9. Oktober 2018, 19:08

Auch hier geht eine Anzeige gegen Wilhelm Stroh, Matthias Frech und andere, wegen
Verschwörung, Vorbereitung und Ausführung eines Staatsstreichs bei
der Generalstaatsanwaltschaft ein. Dazu sind detailierte Angaben zum
Sturz des Staatspräsidenten Dr. Eulenstein gemacht. Es werden auch
Beweise für die Planung durch Stroh vorgelegt.

14

Dienstag, 9. Oktober 2018, 20:13

Die Anzeige wird mangels Tatverdacht sofort eingestellt, schließlich folgten Suspendierung des Staatspräsidenten und Vertretung durch den Senatspräsidenten dem verfassungsmäßig vorgesehenen Verfahren und stellte mit nichten einen "Staatsstreich" dar.

15

Donnerstag, 21. Februar 2019, 12:02


Büro des Generalstaatsanwalts der
Republik Bergen

z.H.Herrn Generalstaatsanwalt
Bergen,21.02.2019

Ferdinand Eulenstein
Staatspräsident im Wartestand
Z.Z.Haftanstalt Havelaue

Antrag auf sorfortige Haftaufhebung


Sehr geehrte Damen und Herren,

ich fordere Sie hiermit höflichst auf, die Haft des Eulenstein, Ferdinand, zur Zeit hierorts in Havelaue inhaftiert, aufzuheben.

Grund der Haft=
angeblicher Umsturzversuch
(jener wurde tatsächlich durchgeführt, allerding durch den Usupator Wilhelm Stroh)

Grund=
Verstoss gegen art.2, Abs.2, bergische Verfassung
Verstoss gegen Art.23, Abs.5 Bergische Verfassung
Verstoss gegen Art.31, Abs2 Bergische Verfassung

Da die Haft nun mehr , ohne jede Aussicht auf einen Prozess, fortdauert, verstösst dies gegen geltendes Recht der Republik Bergen!
Daher forderte ich Sie hiermit auf, unverzüglich die Haftentlassung, des Häftlings Eulenstein anzuordnen.

i.A. des Herrn Staatspräsidenten

Dorothea Klug
Sekrtärin in der Justitzverwaltung
Haftanstalt Havelaue
Dr. Ferdinand Eulenstein
Oberbürgermeister zu Lormünde a.D.
Senator a.D.
Staatspräsident zu Bergen a.D
(aus dem Amt geputscht von W. Stroh)