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1

Donnerstag, 3. Mai 2012, 17:15

Sekretariat des Präsidiums des Bergischen Senats (Anträge, Post, etc.)

SLP.
Fraktion im Senat

Senator Theo Müller
Freie Stadt Bergen, 03.05.12
An
die Präsidentin des Senats
Senatorin Dr. Magdalena von Ehrenbach
per Fax

Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Die Fraktion der SLP beantragt hiermit die Einleitung der Wahl des Staatskanzlers gemäß der Verfassung.

Hochachtungsvoll

T. Müller, Fraktionsgeschäftsführer

Sozialliberale Partei

2

Samstag, 12. Mai 2012, 15:34

Generalsekretariat des Senatspräsidiums (Anfragen an das Präsidium)



Freie Stadt Bergen, den 11.05.12
An die Präsidentin des Senates
Frau Senatorin M. von Ehrenbach
und
die Fraktionsvorsitzenden der Fraktionen der SLP und der UBK sowie der Fraktion "Labour",
Frau Senatorin Dr. Koch-Runge
Herrn Senator Dr. Frankenhein
Herrn Senator J. Schmied
Dienstweg

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
sehr geehrte Frau Senatorin,
sehr geehrte Herrn Senatoren!

Hiermit lade ich Sie Recht herzlich zum Empfang des Staatspräsidenten anlässlich der Ernennung der neuen Regierung ein, der am 13.05.12 ab 16 Uhr in meinem Amtssitz stattfindet.

Hochachtungsvoll


Staatspräsident

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Lukas Landerberg« (12. Mai 2012, 15:36)


Beruf: Staatspräsident a.D.

Wohnort: Omsk

Region: Lorertal

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3

Samstag, 12. Mai 2012, 18:04

223-AN-002


Staatskanzler Prof. Wilhelm von Graubünden
Freie Stadt Bergen, 12.05.12
An
die Präsidentin des Senats
Senatorin Dr. Magdalena von Ehrenbach
per Post

Sehr geehrte Frau Präsidentin,

ich beantrage eine Aussprache mit anschließender Abstimmung zum Thema "Bankengesetz" (siehe Anlage)

Hochachtungsvoll


Staatskanzler
»Wilhelm von Graubünden« hat folgende Datei angehängt:
  • Bankgesetz.pdf (63,66 kB - 333 mal heruntergeladen - zuletzt: 7. April 2024, 19:43)
Prof. Wilhelm von Graubünden

Professor für Wirtschaft

Bundespräsident a.D.
Staatskanzler a.D.
Bundesratspräsident a.D.
Bundestagspräsident a.D.
Wirtschaftsminister a.D.
Leiter des Bundeskartellamtes a.D.

Präsident des Staatsrechnungshofes a.D.
Staatsminister für Finanzen, Wirtschaft und Infrastruktur a.D.

Vizestaatskanzler a.D.

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Wilhelm von Graubünden« (12. Mai 2012, 18:37)


Beruf: Staatspräsident a.D.

Wohnort: Omsk

Region: Lorertal

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4

Samstag, 12. Mai 2012, 18:38

223-AN-003


Staatskanzler Prof. Wilhelm von Graubünden
Freie Stadt Bergen, 12.05.12
An
die Präsidentin des Senats
Senatorin Dr. Magdalena von Ehrenbach
per Post

Sehr geehrte Frau Präsidentin,

ich beantrage eine Aussprache mit anschließender Abstimmung zum Thema "Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch" (siehe Anlage)

Hochachtungsvoll


Staatskanzler




Allgemeines
Bürgerliches Gesetzbuch






Allgemeines



§ 1 Aufgabenbereich

(1) Das AGB (Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch), enthält alle Vorschriften und gesetzlichen Regelungen, die den Bereich des Privatrechtes betreffen. Dem Privatrecht untergeordnet sind das Zivilrecht und das Bürgerliche Recht.
(2) Das AGB, kann durch zusätzliche Gesetze erweitert werden.

§ 2 Gesetze

(1) Gesetze erlangen ihre Gültigkeit sobald sie vom Staatspräsident unter der Rubrik "Gesetze" öffentlich verkündet wurden.
(2) Rechtsfälle sind nach der Gesetzeslage von Bergen zu lösen. Ist dies nicht möglich gilt es sich nach ähnlichen Fällen zu orientieren bzw. nach gründlicher Überlegung einen Präzendezfall zu schaffen.

Personenrecht

§ 3 Personenrechte

(1) Angeborene Rechte
Jeder Mensch hat angeborene Rechte und ist aus diesen Grunde als freie Person zu betrachten. Sklaverei und Leibeigenschaft oder andere ähnliche Beschränkungen sind in Bergen verboten.
(2) Erwerbliche Rechte
Jede Person ist fähig Rechte zu erwerben und muss vom Staat auch jeden Staatsbürger gebilligt werden. Jeder der sich in seinen Rechten beschränkt fühlt, kann dies bei Gericht anfechten, um diese wiederzuerlangen.

(3) Das Recht auf einen Namen

Wird jemandem das Recht zur Führung seines Namens bestritten oder wird er durch unbefugten Gebrauch seines Namens (Decknamens) beeinträchtigt, so kann er auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz klagen.

§4 Geschäftsfähigkeit

(1) Jeder Mensch ist ab dem 18. Lebensjahr voll geschäftsfähig. Davor gibt es folgende Phasen:
a. 0 – 7: nicht geschäftsfähig
b. 7 – 18: nur bedingt geschäftsfähig. Alle Rechtsgeschäfte sind nur schwebend wirksam.

Familienrecht

§ 4 Eherecht

(1) Eine Ehe wird durch einen Ehevertrag begründet und beinhaltet das Leben in Gemeinschaft, die Kindererziehung, eine gemeinsame Wohnung und den gleichen Familiennamen.
(2) Die Trennung der Ehe erfolgt entweder einstimmig oder wird durch ein Gerichtsurteil entschieden, wobei es zu einer Entschädigung des
"Unschuldigen" kommt.
(3) Näheres zur Thematik Ehe, regelt ein weiteres Gesetz.

§ 5 Rechte zwischen Eltern und Kindern

(1) Eltern sind für die Erziehung und das Wohl der minderjährigen Kinder verantwortlich.
(2) Vater und Mutter haben die gleichen Rechte.
(3) Die Eltern verwalten das Vermögen der minderjährigen Kinder.
(4) Minderjährige Kinder müssen die Anordnungen der Eltern befolgen.

Sachenrecht

§5Begriff
(1) Sachen sind nur körperliche Dinge.
[...]

Schuldrecht
[...]

Erbrecht
[...]

Schlussbestimmung



§6 Änderungen
(1) Das Gesetz kann nur mit einer 2/3-Mehrheit geändert werden.
(2) Von Änderungen ausgeschlossen sind die §§ 1 und 2.

§7 In-Kraft-Treten
(1) Das Gesetz tritt mit dem Abdruck im Gesetzblatt in Kraft.
Prof. Wilhelm von Graubünden

Professor für Wirtschaft

Bundespräsident a.D.
Staatskanzler a.D.
Bundesratspräsident a.D.
Bundestagspräsident a.D.
Wirtschaftsminister a.D.
Leiter des Bundeskartellamtes a.D.

Präsident des Staatsrechnungshofes a.D.
Staatsminister für Finanzen, Wirtschaft und Infrastruktur a.D.

Vizestaatskanzler a.D.

Beruf: Politiker

Wohnort: Schwarzeck

Region: Lorertal

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5

Sonntag, 13. Mai 2012, 15:07

223-AN-004


SLP.

Fraktion im Senat


Senator Dr. Sebastian Königskamp

Freie Stadt Bergen, 13.05.12

An

die Präsidentin des Senats

Senatorin Dr. Magdalena von Ehrenbach
Dienstweg

Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Hiermit beantrage ich die Aussprache über das anliegende Gesetz.

Hochachtungsvoll,


Königskamp


Notengesetz (NoGe)


1. Zweck


[1] Dieses regelt das Geldwesen in der Republik Bergen.



2. Geldschöpfung


[1] Die Geldschöpfung in der Republik Bergen unterliegt ausschließlich dem Staat.

[2] Der Staat überträgt die Aufgabe der Geldschöpfung an die Bergische Notenbank.

[3] Für die Deckung des Geldwertes haftet der Staat.

[4] Eine Geldschöpfung neben dem Staat ist untersagt und strafbar.



3. Bergische Mark


[1] Die Geldschöpfung erfolgt in Form der Bergenmark (nachfolgend BM genant).

[2] Die BM ist das einzige in der Republik gültige Zahlungsmittel.

[3] Eine BM ist unterteilt in 100 Cent.

[4] Die BM wird in fälschungssicheren Münzen und Scheinen produziert.
Die Münzen lauten auf 1 Cent, 5 Cent, 10 Cent, 20 Cent, 50 Cent, 1 BM
und 2 BM, die Scheine auf 5 BM, 10 BM, 20 BM, 50 BM, 100 BM, 200 BM, 500
BM und 1000 BM.

[5] Die Notenbank entscheidet selbstständig über die Standards der Fälschungssicherheit.


4. Bergische Notenbank

[1] Die Bergische Notenbank ist eine Einrichtung des Staates mit Sitz in
der Freien Stadt Bergen, sie errichtet Niederlassungen zudem in Omsk,
Port Cartier und St. Nina.

Die Bergische Notenbank verwaltet die Währungsreserven des Staates,

führt das Devisengeschäft durch, sorgt für einen reibungslosen

Zahlungsverkehr, wickelt den Zahlungsverkehr für staatliche Einrichtungen ab und versorgt die Volkswirtschaft mit Geldmitteln.

[2] Die Zentralbank wird von einem Präsidenten geleitet, der vom
Staatspräsidenten berufen wird. Er wird von einem Vorstand, bestehend
aus 5 Personen, die ebenfalls vom Staatspräsidenten berufen werden,
unterstützt.

[3] Die Notenbank schöpft die BM nach dem in diesem Gesetz festgesetzten Richtlinien.

[4] Die Notenbank legt eine maximale Geldmenge fest, die sie zu einem bestimmten Zins (Leitzins) verleiht.

[5] Die Geldmenge darf nicht über 3% zunehmen.

[6] Leitmotiv der Notenbank ist die Preisstabilität. Nebenziel ist die Stärkung der Wirtschaft.

[7] Die Zentralbank verfügt über folgende Instrumente zur Erfüllung ihrer Aufgaben:

a) Offenmarktgeschäfte

b) Ständige Fazilitäten

c) Devisenmarktinterventionen

Im Ausnahmefall kann die Notenbank Staatsanleihen aufkaufen, um ihre Leitmotive zu unterstützen.

[8] Alle Banken, die in Bergen tätig werden, müssen eine Mindestreserve bei der Zentralbank hinterlegen.

[9] Die Notenbank finanziert sich durch den Staatshaushalt und ihre
Einnahmen aus ihren Instrumenten. Die Notenbank ist unabhängig und nur
dem Senat rechenschaftstpflichtig.



5. Übergangs- und Schlussbestimmungen

[1] Das Gesetz tritt mit seiner Verkündigung in Kraft.
Staatskanzler der Republik Bergen
Staatsminister für Wirtschaft und Finanzen a.D.
Vorsitzender der SLP

Beruf: Staatspräsident a.D.

Wohnort: Omsk

Region: Lorertal

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6

Mittwoch, 16. Mai 2012, 18:26

223-AN-005


Staatskanzler Prof. Wilhelm von Graubünden
Freie Stadt Bergen, 16.05.12
An
die Präsidentin des Senats
Senatorin Dr. Magdalena von Ehrenbach
per Post

Sehr geehrte Frau Präsidentin,

ich schlage hiermit vor, Frau Dr. Sarah Hummel, zur Richterin am Bundesgerichtshof zu wählen. Dies geschieht im Einklang mit Artikel 33 (3) unserer Verfassung.

Hochachtungsvoll


Staatskanzler
Prof. Wilhelm von Graubünden

Professor für Wirtschaft

Bundespräsident a.D.
Staatskanzler a.D.
Bundesratspräsident a.D.
Bundestagspräsident a.D.
Wirtschaftsminister a.D.
Leiter des Bundeskartellamtes a.D.

Präsident des Staatsrechnungshofes a.D.
Staatsminister für Finanzen, Wirtschaft und Infrastruktur a.D.

Vizestaatskanzler a.D.

Beruf: Staatspräsident a.D.

Wohnort: Omsk

Region: Lorertal

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7

Montag, 28. Mai 2012, 10:07

223-AN-006



Freie Stadt Bergen, den 11.05.12
An die Präsidentin des Senates
Frau Senatorin M. von Ehrenbach

Dienstweg

Sehr geehrte Frau Präsidentin,

hiermit bitte ich um Eröffnung einer Aussprache zu nachfolgendem Entwurf.

Hochachtungsvoll


Staatskanzler



§ 1 Allgemeines

(1) Die Parteien sind ein verfassungsrechtlich notwendiger Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung.
(2) Sie erfüllen mit ihrer freien, dauernden Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes eine ihnen nach dem Grundgesetz obliegende und von ihm verbürgte öffentliche Aufgabe.
(3) Die Parteien legen ihre Ziele in politischen Programmen nieder.
(4) Die Parteien verwenden ihre Mittel ausschließlich für die ihnen nach der Verfassung und diesem Gesetz obliegenden Aufgaben.
(5) Das Recht auf die Gründung einer Partei steht jedem Staatsbürger zu.

§ 2 - Begriff der Partei

(1) Parteien sind Vereinigungen von Bürgern, die sich dauernd oder für längere Zeit landesweit oder regional an der politischen Willensbildung auf wollen.
(2) Eine Vereinigung verliert ihre Rechtsstellung als Partei, wenn sie acht Monate lang an keiner Senatswahl mit eigenen Wahlvorschlägen teilgenommen hat.
(3) Politische Vereinigungen sind nicht Parteien, wenn
1. ihre Mitglieder oder die Mitglieder ihres Vorstandes in der Mehrheit Ausländer sind oder
2. ihr Sitz oder ihre Geschäftsleitung sich außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes befindet.

§ 3 - Innere Ordnung einer Partei

(1) Eine Partei muss eine schriftliche Satzung und ein schriftliches Programm haben.
(2) Partei muss sich zur demokratischen Grundordnung bekennen.
(3) Der Name einer Partei muss sich von dem Namen einer bereits bestehenden Partei deutlich unterscheiden; das gleiche gilt für Kurzbezeichnungen.
(4) Die Parteien müssen demokratisch organisiert sein, ihr höchstes Beschlussgremium, dessen genaue Funktion und Zusammensetzung die Satzung regelt, muss demokratisch organisiert sein.
(5) Jede Partei muss einen Vorstand einrichten, der vom höchsten Beschlussgremium (Absatz 4) gewählt wird und die Partei vertritt. Kompetenzen und genaueres bestimmt die Satzung.
(6) Kandidatenlisten für offizielle Wahlen werden durch das oberste Beschlussgremium verabschiedet.
(7) Etwaige Regelungen über die Verfassung von Vereinen finden auch auf Parteien Anwendung, sofern dieses Gesetz keine anderslautenden Regelungen trifft, die Bestimmungen mit ihrem Inhalt den Bestimmungen dieses Gesetzes zuwiderlaufen oder die ausdrückliche Nichtanwendung einer Regelung bestimmt wird.

§ 4 – Verfassungswidrigkeit

(1) Eine verfassungswidrige Partei ist aufgelöst, ihr Vermögen wird eingezogen.
(2) Über die Verfassungswidrigkeit befindet auf Antrag der Staatsregierung oder des Senatspräsidenten der Bergischer Gerichtshof.
(3) Nachfolgeorganisation verfassungswidriger Parteien sind ebenfalls verboten.

§ 5 – Mitgliedschaft in einer Partei; Parteiämter

(1) Mitglied einer Partei kann nur sein, wer nicht gleichzeitig Mitglied einer konkurrierenden, inländischen Partei ist.
(2) Unfähig, Parteiämter zu bekleiden ist unbeschadet weitergehender, satzungsmäßigen Bestimmungen der Partei, wer nicht das passive Wahlrecht zum Senat besitzt, es sei denn, er besitzt dieses Wahlrecht aufgrund der Bestimmungen zu einem Amt, das er besetzt nicht.

§ 6 – Finanzen
(1) Parteien können sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Mandatsabgaben und Vermögenseinnahmen finanzieren.
(2) Die Parteien müssen einen Rechenschaftsbericht vorlegen.
(3) Parteien, welche mindestens 0,5 Prozent der Stimmen bei einer Senatswahl erhalten haben, erhalten zudem eine staatliche Förderung in Höhe von 0,5 BM pro Wähler und Wahl bekommen. Die staatliche Unterstützung soll der Stellung der Parteien in einem demokratischen Staat schützen und soll nicht mehr als 75 von 100 der Einnahmensumme nach 1 betragen. Die Organisation der staatlichen Finanzierung obliegt dem Senatspräsidium.

§ 7 - Wahlwerbung
(1) Die Parteien dürfen mit Beginn des letzten Monats vor einer Wahl im Wahlgebiet Wahlwerbung betreiben. Hierfür werden ihnen kostenlos gemäß ihrer letzten Wahlergebnisses angemessen große Plakatflächen zur Verfügung gestellt. Auch bei der letzten Wahl nicht angetretenen Parteien sind solche Flächen zu gewähren.
(2) Mit Beginn der letzten drei Wochen vor der Senatswahl steht den Parteien jeweils zum Selbstkostenpreis eine angemessene Sendezeit im landesweiten Rundfunk für Wahlwerbung zur Verfügung. Für den Inhalt sind die Parteien verantwortlich, die Spots sind unmissverständlich als Wahlwerbung zu kennzeichnen.

§ 8 – Sanktionen
(1) Bei Verstoß gegen dieses Gesetz oder auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder sonstigen Regelungen für Parteien kann das Senatspräsidium Strafzahlungen von bis zu 100.000 BM verhängen.
(2) Entsteht aus Handlungen gemäß 1 ein wirtschaftlicher Schaden für den Staat oder eine konkurrierende Partei, so kann die Strafzahlung bis zu dem dreifachen des Schadens betragen.
(3) Gegen Sanktionsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 steht der Rechtsweg vor dem Bergischen Gerichtshof offen.


§ 9 – Inkrafttreten
(1) Das Gesetz tritt mit Verkündigung in Kraft.
Prof. Wilhelm von Graubünden

Professor für Wirtschaft

Bundespräsident a.D.
Staatskanzler a.D.
Bundesratspräsident a.D.
Bundestagspräsident a.D.
Wirtschaftsminister a.D.
Leiter des Bundeskartellamtes a.D.

Präsident des Staatsrechnungshofes a.D.
Staatsminister für Finanzen, Wirtschaft und Infrastruktur a.D.

Vizestaatskanzler a.D.

Beruf: Ordinarius an der SU Bergen

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8

Montag, 28. Mai 2012, 21:13

223-AN-007




Freie Stadt Bergen, den 28.05.12
An die Präsidentin des Senates

Frau Senatorin M. von Ehrenbach

Dienstweg


Sehr geehrte Frau Senatspräsidentin!
Anbei übersende ich Ihnen den Entwurf für einen Vertrag mit dem Freistaat Fuchsen mit der Bitte um Eröffnung einer Debatte.

Hochachtungsvoll

Staatspräsident


Grundlagenvertrag zwischen dem Freistaat Fuchsen und der Republik Bergen


Getragen von dem gemeinsamen Willen friedvoller internationaler Zusammenarbeit auf allen Ebenen des politischen, kulturellen und wirtschaftlichen Lebens streben die unterzeichnenden Staaten in gegenseitigem Respekt vor den geschichtlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Leistungen ihrer Völker eine fortlaufende Verbesserung und Vertiefung der gegenseitigen Kontakte und Beziehungen an und vereinbaren als gemeinsames Fundament künftigen Handelns diesen Grundlagenvertrag.



Allgemeine Beziehungen


§ 1 – Anerkennung

Die Republik Bergen (im folgenden Bergen) und der Freistaat Fuchsen (im folgenden Fuchsen) erkennen sich als souveräne, gleichberechtigte Staaten an.

§ 2 – Hoheitsgebiete
Bergen und Fuchsen erkennen die Grenzen zur Vertragsunterzeichnung, und bis auf Widerruf jede Veränderung dieser, sowie die nationalen Hoheitsgewässer des anderen an.

§ 3 – Einmischung
Die Partner pflegen den Dialog und Meinungsaustausch zu politischen Fragen. Auf die Einmischung in innerstaatliche Angelegenheiten wird, soweit diese nicht den jeweiligen Vertragspartner betreffen, abgesehen.

§ 4 - Grenzen

Die Partner sagen zu, Grenz- und Zollkontrollen zwischen dem Freistaat Fuchsen und der Republik Bergen wegfallen zu lassen. Dies schließt Kontrollen im Einzelfall nicht aus. Die Bürger beider Staaten erhalten im jeweils anderen Land eine unbegrenzte Aufenthaltserlaubnis.
Einschränkungen dieser Bestimmung sind für einen begrenzten Zeitraum zulässig, der andere Vertragspartner wird darüber
schnellstmöglich unterrichtet. Beschränkungen über längere Zeit bedürfen dem beiderseitigen Einvernehmen.

Diplomatische Kontakte

§ 5 – Diplomatisches Personal

Die Vertragspartner ermöglichen - zum dauerhaften Dialog - die Einrichtung diplomatischer Vertretungen im jeweils anderen Land. Die Gesandten in den Vertretungen werden vom jeweiligen Empfangsstaat akkreditiert und besitzen diplomatische Immunität.

§ 6 – Internationale Angelegenheiten

Nicht nur auf Grund der räumlichen Nähe, beschließen Bergen und Fuchsen eine enge Zusammenarbeit bei internationalen Angelegenheiten. Dazu ist es der Wille der Vertragspartner, im Rahmen supranationaler Institutionen gemeinsame Positionen zu erarbeiten und umzusetzen. Eine regelmäßige Konsultation der entsprechenden Entscheidungsträger wird angestrebt.

§ 7 – Klassifizierung der Beziehungen
Findet eine Klassifizierung der diplomatischen Beziehungen statt, so stufen die Vertragspartner sich mindestens als "freundschaftlich" oder dem sinnverwandt ein.

Wirtschaft

§ 8 – Kooperation
Die Vertragspartner streben eine enge Zusammenarbeit in wirtschaftlichen Fragen an. Details dazu sollen in einem späteren Wirtschaftsvertrag festgelegt werden.

§ 9 – Zwischenstaatlicher Handel
Die Vertragspartner vereinbaren, bei der Ein- und Ausfuhr von Waren keine Zölle zu erheben.

Bildung

§ 10 – Zusammenarbeit

Anerkennend, dass eine gute und umfangreiche Bildung der Schlüssel zu einer freien Gesellschaft ist, streben Bergen und Fuchsen eine enge Zusammenarbeit in Bildungsfragen an.

§ 11 – Hochschulkooperationen
Die Vertragspartner vereinbaren eine gemeinsame Vorgehensweise im Auf- und Ausbau hochschulischer Strukturen. Insbesondere die Kooperation der nationalen Universitäten wird angestrebt.

§ 12 – Anerkennung von Qualifikationen
Bergen und Fuchsen verpflichten sich zur gegenseitigen Anerkennung der in einem der Länder erworbenen schulischen-, universitären- und
beruflichen Qualifikationen. Dies schließt vor allem auch die Anerkennung akademischer Titel ein.


Frieden

§ 13 – Friedenspflicht
Bergen und Fuchsen verpflichten sich in ihren internationalen
Beziehungen auf Drohung mit Gewalt oder ihrer Anwendung zu verzichten
und ihre internationalen Streitfragen mit friedlichen Mitteln zu lösen.

§ 14 – Nichtangriffsklausel
Die Vertragspartner verpflichten sich insbesondere, keinerlei Aktivitäten gegen den Partner zu unternehmen. Bei unlösbaren Konflikten wird eine Vermittlung vereinbart.


§ 15 – Geheimdienstverbot
Dieser Vertrag verbietet Aktivitäten von Geheimdiensten, Nachrichtendiensten oder ähnlichen Organisationen auf dem Territorium
eines anderen Unterzeichnerstaates, sofern sich diese gegen den Staat und seine Integrität richten. Eine mögliche Zusammenarbeit der Geheimdienste ist hiervon nicht betroffen.


Schlussbestimmungen

§ 16 – Laufzeit
Der Vertrag hat eine unbefristete Laufzeit und gilt auch für entsprechende Rechtsnachfolger der unterzeichnenden Staaten fort.

§ 17 – Kündigung
Die Partner vereinbaren, den Vertrag nur im gegenseitigen Einvernehmen aufzukündigen. Andernfalls kann er von einem der Partner nur mit einer Frist von 14 Tagen gekündet werden.Verstößt ein Vertragspartner in für den anderen Vertragspartner schädlicher Weise absichtlich gegen
diesen Vertrag, so kann der geschädigte Vertragspartner den Vertrag für nichtig erklären.


§ 18 – Inkrafttreten
Dieser Vertrag tritt mit dem Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Staatspräsident a.D.

Beruf: Ordinarius an der SU Bergen

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9

Dienstag, 29. Mai 2012, 20:49

223-AN-008

teilt mit, dass der Antrag vorerst obsolet ist
Staatspräsident a.D.

10

Dienstag, 5. Juni 2012, 15:26



Referat Recht und Verfassung
An
die Präsidentin des Senates der Republik Bergen
Frau Senatorin Dr. M. von Ehrenbach
Dienstweg

Sehr geehrte Frau Senatspräsidentin!
Im Auftrage des Staatspräsidenten habe ich das Notengesetz geprüft und bin auf einige Formfehler gestoßen. Ich bitte Sie, mir mitzuteilen, ob der senat erneut über den Entwurf abstimmen möchte oder eine Bereinigung durch den Staatspräsidenten wünscht, da es sich nicht um inhaltliche Änderungen handelt.

Hochachtungsvoll

gez.
Frederike Schmidt-Pohlsen
Juristische Abteilung



Notengesetz (NoGe)


§ 1. Zweck
[1] Dieses Gesetz regelt das Geldwesen in der Republik Bergen.

§ 2. Geldschöpfung
[1] Die Geldschöpfung in der Republik Bergen unterliegt ausschließlich dem Staat.
[2] Der Staat überträgt die Aufgabe der Geldschöpfung an die Bergische Notenbank.
[3] Für die Deckung des Geldwertes haftet der Staat.
[4] Eine Geldschöpfung neben dem Staat ist untersagt und strafbar.



§ 3. Bergische Mark
[1] Die Geldschöpfung erfolgt in Form der Bergenmark (nachfolgend BM genant).
[2] Die BM ist das einzige in der Republik gültige Zahlungsmittel.
[3] Eine BM ist unterteilt in 100 Cent.
[4] Die BM wird in fälschungssicheren Münzen und Scheinen produziert. Die Münzen lauten auf 1 Cent, 5 Cent, 10 Cent, 20 Cent, 50 Cent, 1 BM
und 2 BM, die Scheine auf 5 BM, 10 BM, 20 BM, 50 BM, 100 BM, 200 BM, 500 BM und 1000 BM.
[5] Die Notenbank entscheidet selbstständig über die Standards der Fälschungssicherheit.


§ 4. Bergische Notenbank
[1] Die Bergische Notenbank ist eine Einrichtung des Staates mit Sitz in der Freien Stadt Bergen, sie errichtet Niederlassungen zudem in Omsk,
Port Cartier und St. Nina.
Die Bergische Notenbank verwaltet die Währungsreserven des Staates, führt das Devisengeschäft durch, sorgt für einen reibungslosen
Zahlungsverkehr, wickelt den Zahlungsverkehr für staatliche Einrichtungen ab und versorgt die Volkswirtschaft mit Geldmitteln.
[2] Die Zentralbank wird von einem Präsidenten geleitet, der vom Staatspräsidenten berufen wird. Er wird von einem Vorstand, bestehend
aus 5 Personen, die ebenfalls vom Staatspräsidenten berufen werden, unterstützt. Der Senat legt dem Staatspräsidenten dazu eine bindende Personalempfehlung vor.
[3] Die Notenbank schöpft die BM nach dem in diesem Gesetz festgesetzten Richtlinien.
[4] Die Notenbank legt eine maximale Geldmenge fest, die sie zu einem bestimmten Zins (Leitzins) verleiht.
[5] Die Geldmenge darf nicht über 3% zunehmen.
[6] Leitmotiv der Notenbank ist die Preisstabilität. Nebenziel ist die Stärkung der Wirtschaft.
[7] Die Zentralbank verfügt über folgende Instrumente zur Erfüllung ihrer Aufgaben:
a) Offenmarktgeschäfte
b) Ständige Fazilitäten
c) Devisenmarktinterventionen
Im Ausnahmefall kann die Notenbank Staatsanleihen aufkaufen, um ihre Leitmotive zu unterstützen.
[8] Alle Banken, die in Bergen tätig werden, müssen eine Mindestreserve bei der Zentralbank hinterlegen.
[9] Die Notenbank finanziert sich durch den Staatshaushalt und ihre Einnahmen aus ihren Instrumenten. Die Notenbank ist unabhängig und nur dem Senat rechenschaftstpflichtig.


§ 5. Übergangs- und Schlussbestimmungen
[1] Das Gesetz tritt mit seiner Verkündigung in Kraft.

Beruf: Ordinarius an der SU Bergen

Wohnort: Freie Stadt Bergen

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11

Dienstag, 5. Juni 2012, 15:51

223-AN-009

übersendet einen Vertrag


Vertrag über die Grundlagen der Beziehungen des Medianischen Imperiums und der Republik Bergen





Die Vertragsparteien, das Medianische Imperium und die Republik Bergen
schließen, gewillt, zukünftig gute Beziehungen zu unterhalten und einen
Beitrag zu Frieden und Kooperation auf der Welt zu leisten, folgenden
Vertrag:



Artikel 1 - Anerkennung
  • Das Medianische Imperium und die Republik Bergen erkennen einander als souveräne Staaten an.
  • Die
    Vertragsparteien erkennen die jeweiligen Grenzen und Hoheitsgewässer zu
    Vertragsschluss und bis auf Widerruf jede Veränderung dieser als
    unverletzlich an.



Artikel 2 – Frieden
  • Die
    Vertragsparteien erklären, jede kriegerische Handlung oder Drohung
    gegeneinander zu unterlassen und den gegenseitigen Frieden zu wahren.
    Bei unlösbaren Konflikten wird eine Schlichtung vereinbart.
  • Die Vertragsparteien verzichten untereinander auf Geheimdienstaktivitäten, die dem Vertragspartner schaden.
  • Die
    Vertragsparteien werden, anerkennend, dass Frieden die wichtigste
    Bedingung für eine gerechte Welt ist, ihre gemeinsamen Möglichkeiten
    nutzen, um diesen zu erhalten.



Artikel 3 – Einmischung
  • Die
    Partner pflegen den Dialog und Meinungsaustausch zu politischen Fragen.
    Auf die Einmischung in innerstaatliche Angelegenheiten wird, soweit
    diese nicht den jeweiligen Vertragspartner betreffen oder dies der
    ausdrückliche Wunsch des anderen Vertragspartners ist, abgesehen.



Artikel 4 – Diplomatische Kontakte
  • Die
    Vertragspartner ermöglichen einander, Botschaften und andere
    diplomatische Vertretungen im anderen Staat zu errichten. Die
    Vertragspartner stellen sich dafür angemessene Einrichtungen zur
    Verfügung, die Immunität genießen.
  • Die Vertragspartner
    gewähren allen diplomatischen Gesandten des anderen sämtliche
    Privilegien, insbesondere die volle diplomatische Immunität, sofern sie
    durch den Empfängerstaat akkreditiert wurden.
  • Die Vertragspartner werden die Beziehungen zueinander mindestens als „neutral“ oder sinnesverwandt klassifizieren.



Artikel 5 – Unterstützung und Kooperation
  • Die
    Vertragsparteien sichern sich zu, einander im Rahmen ihrer
    Möglichkeiten zu unterstützen, sofern das durch einen Vertragspartner
    gewünscht wird.
  • Die Vertragspartner beabsichtigen, in
    Zukunft in vielfältiger Weise in allen Bereichen der Politik,
    Gesellschaft und Wirtschaft zusammenzuarbeiten und erklären, dazu
    weitere Verträge schließen zu wollen.
  • Die Vertragspartner
    vereinbaren ferner, dass sie auch in internationalen Angelegenheiten
    einen Austausch pflegen und zusammenarbeiten wollen, besonders was die
    Angelegenheiten internationaler Organisationen betrifft.



Artikel 6 – Einreise, Aufenthalt
  • Die Vertragspartner vereinbaren, den Staatsbürgern eine möglichst einfache Einreise in ihr Staatsgebiet zu ermöglichen.
  • Die
    Vertragspartner erklären, über die Frage des Aufenthalts und der
    Betätigung der Staatsbürger des anderen Vertragspartners Vereinbarungen
    treffen zu wollen.

Artikel 7 – Bildung, Anerkennung von Abschlüssen
  • Die
    Vertragspartner erklären übereinstimmend, dass Bildung ein wichtiges
    Gut ist, und kommen zu dem Schluss, dass eine Zusammenarbeit und ein
    Austausch im Bereich von Schulen und Universitäten sinnvoll ist.
  • Die Vertragspartner streben die Anerkennung von Abschlüssen untereinander an.

Artikel 8 – Handel
  • Es wird angestrebt, weitere Übereinkommen im Bereich der Wirtschaft zu schließen.

Artikel 9 – Schlussbestimmungen
  • Der Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft.
  • Eine Änderung bedarf des gegenseitigen Einvernehmens.
  • Die
    Partner vereinbaren, den Vertrag nur im gegenseitigen Einvernehmen
    aufzukündigen. Andernfalls kann er von einem der Partner nur mit einer
    Frist von 14 Tagen gekündet werden.Verstößt ein Vertragspartner in für
    den anderen Vertragspartner schädlicher Weise absichtlich gegen diesen
    Vertrag, so kann der geschädigte Vertragspartner den Vertrag für nichtig
    erklären.





Staatspräsident a.D.

Beruf: Ordinarius an der SU Bergen

Wohnort: Freie Stadt Bergen

Region: Bergen-Hauptstadt

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12

Dienstag, 5. Juni 2012, 20:01

223-AN-010

sendet einen weiteren Vertrag an den Senat


Freundschaftsvertrag
zwischen der Republik Bergen und dem Kaiserreich Dreibürgen

§1 Allgemeines:
(1) Die Republik Bergen und das Kaiserreich Dreibürgen streben hiermit diplomatische Beziehungen und eine friedliche Zusammenarbeit an.
(2) Beide Vertragspartner erkennen einander als unabhängige und souveräne Staaten an. Die Vertragsstaaten bemühen sich um stets freundschaftliche Beziehungen zueinandern.
(3) Beide Vertragspartner stufen die Diplomatischen Beziehungen untereinander mindestens als "gut" oder dem entsprechend ein.

§2 Einreise- und Rechtsbestimmungen
(1) Jedem Staatsbürger der Republik Bergen und des Kaiserreichs
Dreibürgen ist es jederzeit möglich, visumsfrei in das Land des
Vertragspartners zu reisen.

(2) Die Vertragsstaaten vereinbaren, dass sie Personen, die in einem der
beiden Staaten ein Verbrechen begangen haben und in dem jeweils anderen
Vertragsstaat gesichtet oder festgenommen werden, an den Staat im Rahmen der verfassungsmäßigen Möglichkeiten
auszuliefern, in dem das Verbrechen begangen wurde. Personen, die die
Staatsbürgerschaft des Staates, in dem das Verbrechen nicht begangen
wurde, innehaben, werden nicht ausgeliefert.



§3 Frieden und Sicherheit

(1) Die Republik Bergen und das Kaiserreich Dreibürgen haben für die
Erhaltung des Friedens und der Sicherheit untereinander zu garantieren.
Die Vertragsstaaten erklären, dass sie von jeglicher militärischer
Aggression gegeneinander absehen.

(2) Militärische, Paramilitärische oder Geheimdienstliche Operationen
auf dem Staatsgebiet des Vertragspartners sind für beide Staaten
verboten, ausser sie erfolgen mit Wissen und ausdrücklicher Erlaubnis
des Vertragspartners.

(3) Beide Staaten haben Einmischungen in die Innenpolitik des
Vertragspartners zu unterlassen. Konstruktive Kritik ist aber erlaubt
und erwünscht.

(4) Beide Staaten sind angehalten humanitäre Hilfe zu leisten, wenn der jeweils andere Staat dies im berechtigten Fall verlangt.



§4 Botschaften

(1) Die Republik Bergen und das Kaiserreich Dreibürgen stimmen dem
Austausch von Botschaftern zu. Die Botschafter werden an ihrer Arbeit
nicht gehindert, und genießen politische Immunität und den Schutz des
Gastgeberlandes. Nur unter Angabe von Gründen kann die gastgebende
Nation Angehörige des diplomatischen Korps der Vertragspartner
ausweisen.

(2) Beide Staaten ermöglichen die Einrichtung von Botschaften ihres
Vertragspartners im eigenen Lande. Das gesamte Gelände der Botschaft ist
geschütztes Gebiet des Staates, der sie betreibt. Polizeiliche Aktionen
sind nur auf Aufforderung zu leisten.



§6 Wirtschaftliche und Politische Zusammenarbeit

(1) Die Vertragsstaaten sichern einander Amtshilfe in den Fällen von Kriminalitäts- und Terrorismusbekämpfung.

(2) Die Republik Bergen und das Kaiserreich Dreibürgen vereinbaren eine
wirtschaftliche Zusammenarbeit. Investitionen und die Ansiedlung von
Unternehmen wird gefördert. Außerdem wird eine Handelspartnerschaft wird
vereinbart. Näheres sollen Regierungskonsultationen regeln.


§6 Gültigkeit und Kündigung



(1) Dieser Vertrag ist ab dem Zeitpunkt der Ratifizierung zeitlich
unbegrenzt gültig, ausser er wird von einem oder beiden Vertragspartnern
gekündigt. Er ersetzt den bisherigen Diplomatievertrag aus dem Jahre 2009.

(2) Änderungen dieses Vertrages sind jederzeit möglich. Sie sind nur mit
der ausdrücklichen Zustimmung beider Vertragspartner gültig.

(3) Dieser Vertrag kann nur mit schriftlicher Begründung an den
Vertragspartner gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt zwei
Wochen, wobei diese Zeit dazu genutzt werden sollte, um herrschende
zwischenstaatliche Konflikte zu lösen.

(4) Verstößt ein Vertragspartner in für den
anderen Vertragspartner schädlicher Weise absichtlich gegen diesen
Vertrag, so kann der geschädigte Vertragspartner den Vertrag für nichtig
erklären.


Staatspräsident a.D.

13

Mittwoch, 6. Juni 2012, 20:09

223-AN-011


SLP.

Fraktion im Senat


Senator Theo Müller

Freie Stadt Bergen, 06.06.12

An

die Präsidentin des Senats

Senatorin Dr. Magdalena von Ehrenbach

per Fax



Sehr geehrte Frau Präsidentin!

Die Fraktion der SLP beantragt hiermit die Eröffnung einer Debatte zur Ergänzung der Geschäftsordnung in § 6, Absatz 4:

Rederecht haben die Senatoren, der Staatspräsident und
Mitglieder der Staatsregierung. Der Senat erteilt auf Antrag einer
Fraktion oder mindestens 10 Abgeordneter auch Außenstehenden zur Sache
das Rederecht, sofern diese nachweislich etwas zur Sache beitragen
können. Vertretern von Staaten oder Organisationen wird nur auf
Verlangen der Staatsregierung oder der Mehrheit der Senatoren Rederecht
gewährt.





Hochachtungsvoll

gez.
Müller, Fraktionsgeschäftsführer


Sozialliberale Partei

14

Donnerstag, 7. Juni 2012, 20:07

teilt mit, dass redaktionelle Verbesserungen stets durch das Staatsarchiv vorgenommen werden können.
Dr. Magdalena von Ehrenbach
Präsidentin des Senats der Republik Bergen a. D.
Mitglied der UBK-Fraktion im Senat
Publizistin

Beruf: Ordinarius an der SU Bergen

Wohnort: Freie Stadt Bergen

Region: Bergen-Hauptstadt

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15

Donnerstag, 14. Juni 2012, 17:12

223-AN-012

lässt einen weiteren Vertrag übersenden



Vertrag über die Grundlagen der Beziehungen der Adelsrepublik Anturien und der Republik Bergen



Die Vertragsparteien, die Adelsrepublik Anturien und die Republik Bergen schließen, gewillt, zukünftig gute Beziehungen zu unterhalten und einen Beitrag zu Frieden und Kooperation auf der Welt zu leisten, folgenden Vertrag:

Artikel 1 - Anerkennung
(1) Die Adelsrepublik Anturien und die Republik Bergen erkennen einander als souveräne Staaten an.
(2) Die Vertragsparteien erkennen die jeweiligen Grenzen und Hoheitsgewässer zu Vertragsschluss und bis auf Widerruf jede Veränderung dieser als unverletzlich an.

Artikel 2 – Frieden
(1) Die Vertragsparteien erklären, jede kriegerische Handlung oder Drohung gegeneinander zu unterlassen und den gegenseitigen Frieden zu wahren. Bei unlösbaren Konflikten wird eine Schlichtung vereinbart.
(2) Die Vertragsparteien verzichten untereinander auf Geheimdienstaktivitäten, die dem Vertragspartner schaden.
(3) Die Vertragsparteien werden, anerkennend, dass Frieden die wichtigste Bedingung für eine gerechte Welt ist, ihre gemeinsamen Möglichkeiten nutzen, um diesen zu erhalten.

Artikel 3 – Einmischung
(1) Die Partner pflegen den Dialog und Meinungsaustausch zu politischen Fragen. Auf die Einmischung in innerstaatliche Angelegenheiten wird, soweit diese nicht den jeweiligen Vertragspartner betreffen oder dies der ausdrückliche Wunsch des anderen Vertragspartners ist, abgesehen.

Artikel 4 – Diplomatische Kontakte
(1) Die Vertragspartner ermöglichen einander, Botschaften und andere diplomatische Vertretungen im anderen Staat zu errichten. Die Vertragspartner stellen sich dafür angemessene Einrichtungen zur Verfügung, die Immunität genießen.
(2) Die Vertragspartner gewähren allen diplomatischen Gesandten des anderen sämtliche Privilegien, insbesondere die volle diplomatische Immunität, sofern sie durch den Empfängerstaat akkreditiert wurden.
(3) Die Vertragspartner werden die Beziehungen zueinander mindestens als „neutral“ oder sinnesverwandt klassifizieren.

Artikel 5 – Unterstützung und Kooperation
(1) Die Vertragsparteien sichern sich zu, einander im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu unterstützen, sofern das durch einen Vertragspartner gewünscht wird.
(2) Die Vertragspartner beabsichtigen, in Zukunft in vielfältiger Weise in allen Bereichen der Politik, Gesellschaft und Wirtschaft zusammenzuarbeiten und erklären, dazu weitere Verträge schließen zu wollen.
(3) Die Vertragspartner vereinbaren ferner, dass sie auch in internationalen Angelegenheiten einen Austausch pflegen und zusammenarbeiten wollen, besonders was die Angelegenheiten internationaler Organisationen betrifft.

Artikel 6 – Einreise, Aufenthalt, Auslieferung
(1) Die Vertragspartner vereinbaren, den Staatsbürgern eine möglichst einfache Einreise in ihr Staatsgebiet zu ermöglichen.
(2) Die Vertragspartner erklären, über die Frage des Aufenthalts und der Betätigung der Staatsbürger des anderen Vertragspartners Vereinbarungen treffen zu wollen.
(3) Es wird vereinbart, dass die Vertragspartner Staatsbürger des anderen, die sich auf ihrem Staatsgebiet aufhalten, ausliefern, sofern sie dazu in der Lage sind und das mit den nationalen Gesetzen vereinbar ist.

Artikel 7 – Sicherheitszusammenarbeit
(1) Die Vertragspartner erklären, auch auf dem Gebiet der Polizei, Justiz, Geheimdienste und des Militärs einen Austausch und die Zusammenarbeit anstreben zu wollen.

Artikel 8 – Bildung, Anerkennung von Abschlüssen
(1) Die Vertragspartner erklären übereinstimmend, dass Bildung ein wichtiges Gut ist, und kommen zu dem Schluss, dass eine Zusammenarbeit und ein Austausch im Bereich von Schulen und Universitäten sinnvoll ist.
(2) Die Vertragspartner streben die Anerkennung von Abschlüssen untereinander an.

Artikel 9 – Handel
(1) Es wird angestrebt, weitere Übereinkommen im Bereich der Wirtschaft zu schließen.

Artikel 10 – Schlussbestimmungen
(1) Der Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft.
(2) Eine Änderung bedarf des gegenseitigen Einvernehmens.
(3) Die Partner vereinbaren, den Vertrag nur im gegenseitigen Einvernehmen aufzukündigen. Andernfalls kann er von einem der Partner nur mit einer Frist von 14 Tagen gekündet werden.Verstößt ein Vertragspartner in für den anderen Vertragspartner schädlicher Weise absichtlich gegen diesen Vertrag, so kann der geschädigte Vertragspartner den Vertrag für nichtig erklären.
Staatspräsident a.D.