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Montag, 28. Mai 2012, 11:11

223-PL-008a | 2012/5 Parteiengesetz

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Staatsregierung hat folgenden Entwurf eines Parteiengesetzes eingereicht.

Parteiengesetz

§ 1 Allgemeines

(1) Die Parteien sind ein verfassungsrechtlich notwendiger Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung.
(2) Sie erfüllen mit ihrer freien, dauernden Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes eine ihnen nach dem Grundgesetz obliegende und von ihm verbürgte öffentliche Aufgabe.
(3) Die Parteien legen ihre Ziele in politischen Programmen nieder.
(4) Die Parteien verwenden ihre Mittel ausschließlich für die ihnen nach der Verfassung und diesem Gesetz obliegenden Aufgaben.
(5) Das Recht auf die Gründung einer Partei steht jedem Staatsbürger zu.

§ 2 - Begriff der Partei

(1) Parteien sind Vereinigungen von Bürgern, die sich dauernd oder für längere Zeit landesweit oder regional an der politischen Willensbildung auf wollen.
(2) Eine Vereinigung verliert ihre Rechtsstellung als Partei, wenn sie acht Monate lang an keiner Senatswahl mit eigenen Wahlvorschlägen teilgenommen hat.
(3) Politische Vereinigungen sind nicht Parteien, wenn
1. ihre Mitglieder oder die Mitglieder ihres Vorstandes in der Mehrheit Ausländer sind oder
2. ihr Sitz oder ihre Geschäftsleitung sich außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes befindet.

§ 3 - Innere Ordnung einer Partei

(1) Eine Partei muss eine schriftliche Satzung und ein schriftliches Programm haben.
(2) Partei muss sich zur demokratischen Grundordnung bekennen.
(3) Der Name einer Partei muss sich von dem Namen einer bereits bestehenden Partei deutlich unterscheiden; das gleiche gilt für Kurzbezeichnungen.
(4) Die Parteien müssen demokratisch organisiert sein, ihr höchstes Beschlussgremium, dessen genaue Funktion und Zusammensetzung die Satzung regelt, muss demokratisch organisiert sein.
(5) Jede Partei muss einen Vorstand einrichten, der vom höchsten Beschlussgremium (Absatz 4) gewählt wird und die Partei vertritt. Kompetenzen und genaueres bestimmt die Satzung.
(6) Kandidatenlisten für offizielle Wahlen werden durch das oberste Beschlussgremium verabschiedet.
(7) Etwaige Regelungen über die Verfassung von Vereinen finden auch auf Parteien Anwendung, sofern dieses Gesetz keine anderslautenden Regelungen trifft, die Bestimmungen mit ihrem Inhalt den Bestimmungen dieses Gesetzes zuwiderlaufen oder die ausdrückliche Nichtanwendung einer Regelung bestimmt wird.

§ 4 – Verfassungswidrigkeit

(1) Eine verfassungswidrige Partei ist aufgelöst, ihr Vermögen wird eingezogen.
(2) Über die Verfassungswidrigkeit befindet auf Antrag der Staatsregierung oder des Senatspräsidenten der Bergischer Gerichtshof.
(3) Nachfolgeorganisation verfassungswidriger Parteien sind ebenfalls verboten.

§ 5 – Mitgliedschaft in einer Partei; Parteiämter

(1) Mitglied einer Partei kann nur sein, wer nicht gleichzeitig Mitglied einer konkurrierenden, inländischen Partei ist.
(2) Unfähig, Parteiämter zu bekleiden ist unbeschadet weitergehender, satzungsmäßigen Bestimmungen der Partei, wer nicht das passive Wahlrecht zum Senat besitzt, es sei denn, er besitzt dieses Wahlrecht aufgrund der Bestimmungen zu einem Amt, das er besetzt nicht.

§ 6 – Finanzen
(1) Parteien können sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Mandatsabgaben und Vermögenseinnahmen finanzieren.
(2) Die Parteien müssen einen Rechenschaftsbericht vorlegen.
(3) Parteien, welche mindestens 0,5 Prozent der Stimmen bei einer Senatswahl erhalten haben, erhalten zudem eine staatliche Förderung in Höhe von 0,5 BM pro Wähler und Wahl bekommen. Die staatliche Unterstützung soll der Stellung der Parteien in einem demokratischen Staat schützen und soll nicht mehr als 75 von 100 der Einnahmensumme nach 1 betragen. Die Organisation der staatlichen Finanzierung obliegt dem Senatspräsidium.

§ 7 - Wahlwerbung
(1) Die Parteien dürfen mit Beginn des letzten Monats vor einer Wahl im Wahlgebiet Wahlwerbung betreiben. Hierfür werden ihnen kostenlos gemäß ihrer letzten Wahlergebnisses angemessen große Plakatflächen zur Verfügung gestellt. Auch bei der letzten Wahl nicht angetretenen Parteien sind solche Flächen zu gewähren.
(2) Mit Beginn der letzten drei Wochen vor der Senatswahl steht den Parteien jeweils zum Selbstkostenpreis eine angemessene Sendezeit im landesweiten Rundfunk für Wahlwerbung zur Verfügung. Für den Inhalt sind die Parteien verantwortlich, die Spots sind unmissverständlich als Wahlwerbung zu kennzeichnen.

§ 8 – Sanktionen
(1) Bei Verstoß gegen dieses Gesetz oder auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder sonstigen Regelungen für Parteien kann das Senatspräsidium Strafzahlungen von bis zu 100.000 BM verhängen.
(2) Entsteht aus Handlungen gemäß 1 ein wirtschaftlicher Schaden für den Staat oder eine konkurrierende Partei, so kann die Strafzahlung bis zu dem dreifachen des Schadens betragen.
(3) Gegen Sanktionsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 steht der Rechtsweg vor dem Bergischen Gerichtshof offen.


§ 9 – Inkrafttreten
(1) Das Gesetz tritt mit Verkündigung in Kraft.


Das Wort zu Begründung hat der Staatskanzler der Republik Bergen, Prof. Dr. Wilhelm vom Graubünden.
Dr. Magdalena von Ehrenbach
Präsidentin des Senats der Republik Bergen a. D.
Mitglied der UBK-Fraktion im Senat
Publizistin

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Magdalena von Ehrenbach« (28. Mai 2012, 21:58)


Beruf: Staatspräsident a.D.

Wohnort: Omsk

Region: Lorertal

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2

Montag, 28. Mai 2012, 17:02

Danke.

Werte Damen und Herren,

hier ein Entwurf für ein Parteiengesetz. Ich denke, in unserer Demokratie ist dies ein sehr wichtiges Gesetz. Denn Parteien sind notwendig. :) Ich bitte daher um Zustimmung.
Prof. Wilhelm von Graubünden

Professor für Wirtschaft

Bundespräsident a.D.
Staatskanzler a.D.
Bundesratspräsident a.D.
Bundestagspräsident a.D.
Wirtschaftsminister a.D.
Leiter des Bundeskartellamtes a.D.

Präsident des Staatsrechnungshofes a.D.
Staatsminister für Finanzen, Wirtschaft und Infrastruktur a.D.

Vizestaatskanzler a.D.

3

Montag, 28. Mai 2012, 18:59

Es gibt einige Fragen und Anmerkungen:

1. In §2, Abs. 2 wird ein "grundgesetz" erwähnt. Dieses Gesetz ist mir nicht bekannt und ich bitte daher entweder um Erläuterung oder Änderung.

2. Warum wird dem Senatspräsidium hier ein so großer Handlungshorizont eröffnet? Das Senatspräsidium ist Teil der gesetzgebenden Gewalt, aber nicht Teil der exkutiven, also der gesetzausführenden Gewalt. Es liegt im Interesse der UBK-Fraktion, dass diese beiden Gewalten auch weiterhin voneinander getrennt bleiben, haben wir doch kein Interesse daran, eine Parallelexekutive zur bestehenden verfassungsmäßigen Exekutive zu schaffen.

3. Im Gesetz wird von Verfassungswidrigkeit von Parteien, nicht jedoch von Gesetzeswidrigkeit einer Partei. Parteien, die dem Anspruch dieses Gesetzes nicht genügen, aber trotzdem nicht verfassungswidrige Ziele verfolgen können demnach nicht aufgelöst, sondern nur mit Strafzahlungen belegt werden. Inwieweit hält die Staatsregierung den Entwurf unter diesem Gesichtpunkt für ausreichend?
Senator Dr. Georg Frankenhein
Fraktionsvorsitzender der UBK-Fraktion

4

Montag, 28. Mai 2012, 20:27

Christiane Hartmann, innenpol. Sprecherin:
Frau Präsidentin, werte Kollegen!

Ich denke, im Sinne der Staatsregierung zu sprechen, wenn ich sage, dass der von Senator Frankenhein vorgetragene Änderungsbedarf in § 1, Absatz 2 gegeben ist und dieses Wort sinnentsprechend durch "Verfassung" ersetzt werden sollte.

Zu Ihrer Kritik, Herr Kollege Frankenhein: Ich möchte mich hier für die Beibehaltung der Regelungen im Bezug auf das Senatspräsidium aussprechen, denn es ist praktisch die Repräsentanz dieses hohen Hauses, dem ich in solch einer frage eine größere Unabhängigkeit bescheinigen möchte als eine von ein oder zwei Parteien getragenen Staatsregierung.
Sozialliberale Partei

5

Montag, 28. Mai 2012, 21:30

Die Argumentation wird mir nicht ersichtlich. Die Entscheidung der Staatsregierung zur Auflösung und zur Sanktionierung sind nicht endgültig. Im ersten Fall muss der BGH die endgültige Entscheidung treffen. Im zweiten Fal liegt keine Ermessensentscheidung vor, sondern das Ministerium muss nur schauen, ob einer der im Gesetz verlangten Angaben vorhanden sind, oder nicht. Die UBK-Fraktion wird einer möglichen Vermischung der Gewaltenteilung nicht zustimmen.
Senator Dr. Georg Frankenhein
Fraktionsvorsitzender der UBK-Fraktion

Beruf: Staatspräsident a.D.

Wohnort: Omsk

Region: Lorertal

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6

Montag, 28. Mai 2012, 21:41

Ich verstehe Ihr Problem nicht Herr Senator Dr. Frankenhein.
Prof. Wilhelm von Graubünden

Professor für Wirtschaft

Bundespräsident a.D.
Staatskanzler a.D.
Bundesratspräsident a.D.
Bundestagspräsident a.D.
Wirtschaftsminister a.D.
Leiter des Bundeskartellamtes a.D.

Präsident des Staatsrechnungshofes a.D.
Staatsminister für Finanzen, Wirtschaft und Infrastruktur a.D.

Vizestaatskanzler a.D.

7

Montag, 28. Mai 2012, 21:49

Die UBK-Fraktion will, dass die Aufgaben der Exekutive, also die Ausführung der Gesetze, auch bei der Exekutive bleiben. Sowohl beim Parteienverbotsverfahren, als auch bei den Sanktionsmaßnahmen will die Regierung der Legislative in Form des Senatspräsidiums solche Rechte überantworten, wofür sie aber eben nicht verantwortlich sein sollte.

Das Innenministerium ist nach Ansicht der UBK bestens in der Lage Parteiverbotsverfahren und Sanktionsmaßnahmen durchzuführen, da sie beim Parteienverbot nicht das letzte Wort hat und es bei der Entscheidung zu Sanktionen keinen Ermessenspielraum gibt. Es gibt keinerlei überzeugenden Gründe der Regierungsfraktion, die eine solche Vermischung der Gewaltenteilung rechtfertigen würden.
Senator Dr. Georg Frankenhein
Fraktionsvorsitzender der UBK-Fraktion

Beruf: Politiker

Wohnort: Schwarzeck

Region: Lorertal

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8

Montag, 28. Mai 2012, 21:56

Als Finanzminister möchte ich anregen, dass in § 6, Absatz 3, der Zuschuss von 0,50 BM auf 0,10 BM pro Wähler und Wahl gekürzt wird.
Staatskanzler der Republik Bergen
Staatsminister für Wirtschaft und Finanzen a.D.
Vorsitzender der SLP

9

Dienstag, 5. Juni 2012, 16:15

Sehr geehrte Damen und Herren,

gibt es noch Aussprachebedarf?
Dr. Magdalena von Ehrenbach
Präsidentin des Senats der Republik Bergen a. D.
Mitglied der UBK-Fraktion im Senat
Publizistin

Beruf: Politiker

Wohnort: Schwarzeck

Region: Lorertal

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10

Dienstag, 5. Juni 2012, 17:35

hustet


Als Finanzminister möchte ich anregen, dass in § 6, Absatz 3, der Zuschuss von 0,50 BM auf 0,10 BM pro Wähler und Wahl gekürzt wird.
Staatskanzler der Republik Bergen
Staatsminister für Wirtschaft und Finanzen a.D.
Vorsitzender der SLP

11

Dienstag, 5. Juni 2012, 22:10

hustet zurück


Sehr geehrte Senatoren,

es ergeht die Frage an Senator Königskamp, ob sein Vorschlag bereits als Änderungsantrag von Seiten des Einbringers, sprich der Staatsregierung, ist, oder ob es sich hierbei um einen Änderungsvorschlag, den der Einbringer noch anzunehmen hat.

Ansonsten scheint es keinen Aussprachebedarf mehr zu geben.
Dr. Magdalena von Ehrenbach
Präsidentin des Senats der Republik Bergen a. D.
Mitglied der UBK-Fraktion im Senat
Publizistin

Beruf: Politiker

Wohnort: Schwarzeck

Region: Lorertal

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12

Mittwoch, 6. Juni 2012, 17:00

liest deN Zettel, den ihm Wilhelm zugeschoben hat

Das ist ein Vorschlag der Staatsregierung, es handelt sich dabei wohl um einen Druckfehler.
Staatskanzler der Republik Bergen
Staatsminister für Wirtschaft und Finanzen a.D.
Vorsitzender der SLP

Wohnort: Freie Stadt Bergen

Region: Bergen-Hauptstadt

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13

Mittwoch, 6. Juni 2012, 18:54

Meine Damen und Herren die LABOUR Fraktion lehnt die staatliche Förderung gänzlich ab.

Parteien sollten aus den bestand ihrer Mitglieder genug Stärke ziehen, um die ihnen von Gesetz und Verfassung gegebenen Aufgaben zu erfüllen.
Ich lehne es ab, das sie hier dem Bürger in die Tasche greifen um damit ihre aufgaben auf externe Agenturen zu übertragen was letztenendes auch noch die eigene Basis schwächt.
SPB-Veteran

Wohnort: Freie Stadt Bergen

Region: Bergen-Hauptstadt

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14

Mittwoch, 6. Juni 2012, 18:56

Und ein letztes im §2 absatz 1 und 2 verbergen sich wiedersprüche. Warum werden Regionale Parteien gezwungen an Landeswahlen teilzunehmen.
SPB-Veteran

15

Mittwoch, 6. Juni 2012, 18:58

Christiane Hartmann, innenpol. Sprecherin:

Frau Präsidentin, werte Kollegen, Senator Schmied,
unsere Verfassung garantiert den Schutz der Parteien. Wir müssen uns also Gedanken machen, wie wir sie, die einen wichtigen Beitrag zu unserer Demokratie leisten, unterstützen können.
Ich erachte das als sehr wichtiges Instrument.
Sozialliberale Partei