Gut, dann können Sie ja noch nachkommen. Wir fangen dann mal hier mit unserer Ausschussarbeit an.
Werte Kollegen, es geht um folgenden Vertragsentwurf, der vom Staatspräsidenten vorgelegt wurde und auf Antrag der LABOUR-Fraktion durch diesen Ausschuss behandelt werden soll.
Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Bergen
Präambel
Der Heilige Stuhl, vertreten durch Seine Heiligkeit Papst Linus III. und die Republik Bergen, vertreten durch den Staatspräsidenten Lukas Landerberg, haben von dem gemeinsamen Wunsche geleitet, die zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Bergen bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zu festigen und zu fördern, gewillt, dass Verhältnis
zwischen der katholischen Kirche und dem Staat für den Gesamtbereich der Republik Bergen in einer beider Seiten befriedigenden Weise dauerhaft zu regeln, haben beschlossen, eine feierliche Übereinkunft zu treffen.
Artikel I: Gegenseitige Anerkennung
(1) Der Heilige Stuhl erkennt die Republik Bergen als souveränes Völkerrechtssubjekt an.
(2) Die Republik Bergen erkennt den Heiligen Stuhl als souveränes Völkerrechtssubjekt und als Staatsoberhaupt des Staats Valsanto an.
(3) Die Republik Bergen erkennt die Kirchenprovinz Bergen als einzige Vertretung der apostolisch-katholischen Kirche auf dem Gebiete der
Republik Bergen an.
Artikel II: Diplomatische Vertretungen
(1) Der Heilige Stuhl entsendet dauerhaft einen Apostolischen Nuntius an den Sitz des Metropoliten von Bergen.
(2) Die Republik Bergen entsendet dauerhaft einen Botschafter an den Sitz des Heiligen Stuhls.
(3) Der Heilige Stuhl und die Republik Bergen gewähren den Gesandten des jeweils anderen die volle diplomatische Immunität und ihnen, ihren
Mitarbeitern und ihren Gesandschaftsgebäuden alle weitere Rechte diplomatischer Missionen.
Artikel III: Regelmäßige Konsultationen
(1) Der Heilige Stuhl gewährt dem Staatsoberhaupt der Republik Bergen oder einem Vertreter wenigstens einmal in drei Monaten eine Audienz beim
Heiligen Vater.
(2) Die Republik Bergen gewährt dem Apostolischen Nuntius des Heiligen Stuhls wenigstens einmal in drei Monaten ein Gespräch mit einem Mitglied
der Regierung der Republik Bergen.
Artikel IV: Gewähr der Religionsausübung
(1) Die Republik Bergen gewährleistet der apostolisch-katholischen Kirche die freie Ausübung ihrer geistlichen Macht und die ungestörte Ausübung ihres Ritus'.
(2) Die Republik Bergen erkennt das Recht der apostolisch-katholischen Kirche an, im Rahmen ihrer Zuständigkeit Dekrete und Anordnungen zu
erlassen.
Artikel V: Rechte der Geistlichen
(1) Die Republik Bergen sichert den Geistlichen der apostolisch-katholischen Kirche die Befreiung von staatlich verpflichtenden Diensten, insbesondere an der Waffe und als Schöffe, zu.
(2) Die Republik Bergen wahrt und schütz das Beichtgeheimnis und wird zu keiner Zeit durch staatliche Autoritäten von einem Geistlichen der
apostolisch-katholischen Kirche Auskunft über unter der Beichte empfangener Informationen verlangen.
(3) Die Republik Bergen wird den Missbrauch der Amtskleidung von Geistlichen der apostolisch-katholischen Kirche wie einen Missbrauch
militärischer Uniformen verfolgen.
Artikel VI: Religionslehre
(1) Die Republik Bergen sichert der apostolisch-katholischen Kirche das Recht zu, an allen öffentlichen Schulen des Staates katholische Religion
als ordentliches Lehrfach anzubieten.
(2) Die Republik Bergen wird keinen Lehrer für katholische Religion gegen den Willen des Ortsbischofs bestellen und keinen Lehrplan für
katholische Religion gegen den Willen des Metropoliten erlassen.
(3) Die Republik Bergen sichert der apostolisch-katholischen Kirche das Recht zu, an staatlichen Universitäten katholische theologische
Fakultäten oder eigene Universitäten für katholische Theologie zu errichten, deren Struktur finanziell und personell von der
Kirchenprovinz getragen wird.
Artikel VII: Besondere Seelsorge
Die Republik Bergen gewährt der apostolisch-katholischen Kirche die Möglichkeit zur Seelsorge in den Streitkräften des Staates, in den staatlichen Gefängnissen sowie in den öffentlichen Krankenhäusern.
Artikel VIII: In-Kraft-Treten und Kündigung
(1) Diese Übereinkunft tritt nach ihrer Unterzeichnung und der gegenseitigen Mitteilung der Ratifizierung in Kraft.
(2) Diese Übereinkunft kann mit einer Frist von zwei Wochen einseitig gekündigt werden.