Gesetz über die Erhebung von Steuern – Steuergesetz
§ 1 – Art der Erhebung
Die nach diesem Gesetz vorgesehenen Steuern und Abgaben werden gemäß der gesetzlichen Bestimmungen erhoben.
§ 2 – Ausschluss der Exklusivität
Dieses Gesetz regelt nicht abschließend die Erhebung von Steuern.
§ 3 – Anhang
Die im Anhang zu diesem Gesetz aufgeführten Steuern werden erhoben.
§ 4 – Steuerhinterziehung
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Der Versuch ist strafbar. Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden.
§ 5 – Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit Verkündigung in Kraft.
Anhang
Teil I – Sozialabgaben
Zur Finanzierung der Sozialversicherung sind durch Arbeitnehmer und Arbeitgeber vom Lohn eines Arbeitnehmers bzw. durch den Rentner auf seine Grundrente monatliche Abgaben zu leisten in Höhe von
Arbeitgeber
27 v. Hundert
Arbeitnehmer
32 v. Hundert
Rentner
10 v. Hundert
Beamte
Staat
24 v. Hundert
29 v. Hundert
Teil II – Lohnsteuer
Der Arbeitgeber hat vom monatlichen Lohn eines Arbeitnehmers vor Abzug anderer Abgaben abzuziehen und an den Staat abzuführen.
Höhe p.a.
Satz
>5.000 BM
0 v. Hundert
Ab 5.000 BM
0 v. Hundert
Ab 10.001 BM
7,80 v. Hundert
Ab 15.001 BM
13,79 v. Hundert
Ab 20.001 BM
18,72 v. Hundert
Ab 25.001 BM
24,63 v. Hundert
Ab 50.001 BM
33,5 v. Hundert
< 125.000 BM
47,3 v. Hundert
< 1 Mio. BM
51,3 v. Hundert
Teil III – Einkommenssteuer
Auf das Einkommen natürlicher Personen wird eine Steuer von 15 v. Hundert erhoben. Das Einkommen einer natürlichen Person sind sämtliche Einkünfte, die diese aus selbstständiger Arbeit oder als Gewinnausschüttung von einer Personengesellschaft erzielt.
Teil IV – Kapitalertragssteuer
Auf Kapitalerträge wird eine Steuer von 19 v. Hundert durch die auszahlende Stelle erhoben und an den Staat abgeführt. Kapitalerträge sind sämtliche Einkünfte die als Zinsen aus einem Darlehen, aus Vermietung und Verpachtung oder einer Schuldverschreibung oder als Dividende von einer Körperschaft erzielt werden.
Teil V – Körperschaftssteuer
Auf den Bilanzgewinn juristischer Personen wird eine Steuer in Höhe von 15 v. Hundert erhoben.
Teil VI – Umsatzsteuer
Auf den Verkauf von Waren und die entgeltliche Erbringung von Leistungen jeder Art wird mit 19 v. Hundert besteuert. Steuerschuldner ist der Verkäufer beziehungsweise Dienstleister. Ausgenommen von der Umsatzsteuer sind freie Berufe sowie diejenigen
Unternehmen, die nicht an den Endverbraucher verkaufen. Ferner bleiben
Umsätze von Kleinunternehmen mit einem Umsatz von nicht mehr als 6.000
BM pro Jahr umsatzsteuerfrei.
Teil VII – Versicherungssteuer
Der Abschluss von Versicherungen wird mit 17 v. Hundert besteuert. Der Verkäufer hat die Versicherungssteuer zu erheben und abzuführen.
Teil VII – Suchtmittelsteuer
Tabakwaren werden mit einer Steuer von 75 v. Hundert besteuert. Auf Branntweinerzeugnisse und Schaumweine wird eine Steuer von 25 v. Hundert erhoben, auf alkoholhaltige Süßgetränke („Alkopops“) wird eine Steuer von 90 v. Hundert erhoben.
Der Verkäufer hat die Steuern zu erheben und abzuführen.
Teil VIII – Energiesteuer
Auf fossile Energieträger wird eine Steuer von 44 v. Hundert erhoben. Der Verkäufer hat die Steuer zu erheben und abzuführen.
Teil IX – Grunderwerbssteuer
Auf den Erwerb von Grundstücken wird eine Steuer von 6 v. Hundert des Verkaufswertes erhoben. Der Verkäufer hat die Steuer zu erheben und abzuführen.
Teil X – Grundsteuer
Auf den Besitz von Grundstücken wird jährlich eine Steuer von 1 v. Hundert des Wertes erhoben. Der Grundstückswert wird alle fünf Jahre anhand eines Verkehrswertgutachtens ermittelt.
Teil IX – Erbschaftssteuer
(1) Auf Erbschaften ist vom Erben eine Steuer von 40 v. Hundert zu entrichten, wenn das gesamte vererbte Vermögen mehr als 5.000.000 BM umfasst. Die Steuer entfällt, wenn der Erbe eine gemeinnützige Organisation, eine politische Partei ist oder Ehegatte des Verstorbenen ist.
(2) Ausgenommen von der Steuer sind Erbschaften in einem Wert geringer als 5.000.000 BM und Kulturgüter bis 60 v. Hundert. Sind Erbschaftsgegenstand Anteile an einer Körperschaft oder Personengesellschaft, die ein Unternehmen führt, oder gehören Erbschaftsgegenstände zu einem eingerichteten und ausgeführten Geschäftsbetrieb, so sind diese von der Steuer ausgenommen, sofern der Steuerschuldner das Unternehmen mindestens 10 Jahre ab Anfall der Erbschaft fortführt. Ist Erbschaftsgegenstand Grundbesitz so soll dem Steuerschuldner ermöglicht werden die Steuerschuld in Raten zu begleichen. Dabei ist insbesondere seine Liquidität zu berücksichtigen.
(3) Absätz 1 und 2 gelten für Vermächtnisse und Schenkungen entsprechend.
Teil X – Glücksspielsteuer
Auf die Einnahmen von Spielbanken und Lotteriegesellschaften wird eine Steuer in Höhe von 60 v. Hundert erhoben.
Teil XI – Gewerbesteuer
Auf den Ertrag eines Gewerbes wird eine Steuer in Höhe von 15 v. Hundert erhoben.