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Freitag, 29. November 2013, 15:09

226-SA-003 | BtM-Gesetz (Staatsregierung)

Liebe Kolleginnen und Kollegen,
die Sitzung ist eröffnet, das Wort zur Begründung des vorliegenden Antrags hat der Minister.


Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
§ 1 - Allgemeines
(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Betäubungsmitteln.
(2) Betäubungsmittel sind Stoffe, die von der zuständigen Stelle als solche definiert werden, weil das
a) nach wissenschaftlicher Erkenntnis wegen der Wirkungsweise eines Stoffes, vor allem im Hinblick auf das Hervorrufen einer Abhängigkeit,
b) wegen der Möglichkeit, aus einem Stoff oder unter Verwendung eines Stoffes Betäubungsmittel herstellen zu können, oder
c) zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln oder anderen Stoffen oder Zubereitungen wegen des Ausmaßes der missbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit
erforderlich ist.
(3) Es wird zwischen verkehrsfähigen (Gruppe A), apothekenpflichtigen (B), durch Ärzte verschreibungspflichtigen (C) und verbotenen (D) Betäubungsmitteln unterschieden. Die Einordnung findet nach Abwägung von Nutzen und Gefahren der Substanz durch die zuständige Stelle statt.
Ausnahmen werden durch Gesetz oder Verordnung geregelt.
(4) Dieses Gesetz soll bezüglich der Prüfung und Zulassung sowie des Verkaufs auch Anwendung finden für Arzneimittel, die nicht als Betäubungsmittel definiert sind.

§ 2 – Staatsausschuss für Betäubungsmittelbegutachtung
(1) Als nach § 1 zuständige Stelle wird der Staatsausschuss für Betäubungsmittelbegutachtung (Betäubungsmittelausschuss) mit Sitz in der Freien Stadt Bergen. Der Ausschuss bedient sich für seine Arbeit der Verwaltung und der Fachkräfte des Staatsamtes für Medizinprodukte und medizinische Dienstleistungen
(2) Dem Ausschuss gehören an
a) ein Vertreter des Gesundheitsministeriums,
b) drei Vertreter des zuständigen Senatsausschusses,
b) ein Vertreter der Polizei,
c) ein Psychologe und vier Vertreter der Ärzteschaft,
d) drei Apotheker,
e) ein Vertreter der Pharmahersteller,
f) ein Vertreter der Anwälte.
(3) Ferner kann der Ausschuss jederzeit Sachverständige benennen.
(4) Der Ausschuss leitet eine Prüfung auf Antrag eines Mitgliedes, einer Firma, des Gesundheitsministeriums oder aus eigenem Antrieb ein. Er beschließt eine Einordnung mit der Mehrheit der Mitglieder, ein Beschluss bedarf der Genehmigung des Gesundheitsministeriums.
(5) Die Kosten für Gutachten und Verfahren trägt der Hersteller des Produkts, sofern es sich um ein Zulassungsverfahren handelt, ansonsten der Staat.
(6) Für die Zulassung von Arzneimitteln bedarf es des Nachweises der Wirksamkeit und Verträglichkeit, ferner ist ein vertretbares Nutzen-Risiko-Verhältnis und eine ausreichende Qualität des Produktes erforderlich. Jede Änderung an der Zusammensetzung bedarf einer erneuten Prüfung.
(7) Eine Zulassung kann mit Empfehlungen oder Beschränkungen zur Anwendung und Abgabe des Produktes versehen werden. Auch kann bestimmt werden, dass ein Produkt mit Warnungen zu versehen ist.
(8) Jedes zugelassene Produkt erhält eine Registernummer, die als Nachweis der Zulassung dient. Arzneimittel gleich welcher Herkunft dürfen ohne eine solche Nummer, die auf der Verpackung zu vermerken ist in Bergen nicht vertrieben werden.

§ 3 – Genehmigung
(1) Für die Herstellung und den Vertrieb von Betäubungsmitteln der Klassen B-C bedarf es einer Genehmigung des Staatsamtes für Medizinprodukte und medizinische Dienstleistungen. Dieses kann die Genehmigung versagen, wenn sie dies für erforderlich hält, um dieses Gesetz durchzusetzen.
(2) Eine Genehmigung erhalten ohne eine Erteilung nach Absatz 1 zugelassene Ärzte und Apotheker für ihre Arbeit mit ihrer Zulassung durch die zuständige Stelle.
(3) Für die Betäubungsmittel der Klassen B-D erteilt das Staatsamt eine Genehmigung für Forschungszwecke. Auflagen können dabei zur Voraussetzung für die Genehmigung gemacht werden. Zur Genehmigung bedarf es einer Einreichung des genauen Forschungsvorhabens, der Durchführungsplanung und die erhofften Ergebnisse.
(4) Medikamente sind mit Namen, Kennzeichnung für Blinde, Verfallsdatum, Wirkstoff, Zulassungsnummer, Packungsbeilage (mit Informationen zur Anwendung, Dosierung, Nebenwirkungen, Unverträglichkeiten u.ä.) und Echtheitsmerkmal, das durch die Zulassungsstelle festgelegt wird, zu versehen.
(5) Die Charge eines Serums, eines Impfstoffes oder eines Allergens darf unbeschadet der Zulassung nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie vom Staatsamt für Medizinprodukte und medizinische Dienstleistungen freigegeben wurde. Die Charge ist freizugeben, wenn eine Prüfung (staatliche Chargenprüfung) ergeben hat, dass die Charge nach Herstellungs- und Kontrollmethoden, die dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen, hergestellt und geprüft worden ist und dass sie die erforderliche Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit aufweist. Für die Prüfung legt das Staatsamt für Medizinprodukte und medizinische Dienstleistungen eine Verfahrensordnung fest. Die Freigabe kann entfallen, wenn das Staatsamt für Medizinprodukte und medizinische Dienstleistungen eine Freistellung erteilt.
(6) Für den Verkauf von Tetrahydrocannabinolprodukten ist der Erwerb einer Lizenz notwendig.


§ 4 – Straftaten
(1) Wer Betäubungsmittel der Klassen B-D unerlaubt herstellt begeht eine Straftat, die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe.
(2) Wer Betäubungsmittel der Klassen B-D unerlaubt verkauft oder abgibt, begeht eine Straftat und wird nach 1 bestraft.
(3) Wer Betäubungsmittel der Klasse D mit sich führt, begeht eine Straftat, die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Staatsausschuss für Betäubungsmittelbegutachtung legt eine Menge fest, bis zu der ein Interesse an der Strafverfolgung verneint wird.

§ 5 - Ausnahmen
(1) Folgende Stoffe gehören nicht zu den Betäubungsmitteln im Sinne dieses Gesetzes:
a) Ethanol
b) Nikotin
c) Coffein
d) Tetrahydrocannabinol
(2) Durch Verordnung oder Gesetz können weitere Ausnahmen eingeführt werden.

§ 6 - Jugendschutz
(1) Nahrungsmittel mit einem Ethanolgehalt von 5% oder mehr dürfen Minderjährige nicht zugänglich gemacht werden. Bier, Biermischgetränke, Wein, weinhaltige Mischgetränke und Sekt dürfen an Jugendliche über 15 Jahre abgegeben werden.
(2) Arzneimittel mit einem Ethanolgehalt von 15% oder mehr werden nicht für den Einsatz an Minderjährigen empfohlen.
(3) Nikotin- und Tetrahydrocannabinolprodukte dürfen Minderjährigen nicht zugänglich gemacht werden.
(4) Der Verkäufer muss in Zweifelsfällen das Alter des Käufers über dessen Ausweis ermitteln.
(5) Grob fahrlässiger Verstoß gegen den Jugendschutz stellt eine Straftat dar, die mit einer Geldstrafe oder im Wiederholungsfalle mit absolutem Verkaufsverbot für den Händler oder Gefängnisstrafe bis zu 2 Jahren bestraft.

§ 7 - Aufklärung
(1) Der Staat verpflichtet sich, Aufklärungsarbeit für Jugendliche, zum Umgang mit Betäubungsmitteln und Produkten nach § 5 , zu betreiben.
(2) Diese Aufklärungsarbeit kann in schulischen Einrichtungen, durch Medien, wie auch über öffentliche kostenlose Kurse oder auf andere Weise angeboten werden.
(3) Für Bürger, die an einer körperlichen Abhängigkeit von Betäubungsmitteln leiden und sich von dieser Abhängigkeit lösen wollen, ist vom Sozialversicherungsträger eine wirksame, umfangreiche medizinische Behandlung zu ermöglichen und zu finanzieren. Gleiches gilt für Therapien auf gerichtliche Anordnung.

§ 8 – Werbeverbot und Einschränkungen
(1) Es werden Werbeeinschränkungen verhängt für
a) Nikotinprodukte und Tetrahydrocannabinolprodukte ohne Ausnahmen,
b) alkoholische Getränke in soweit, als dass eine Bewerbung im besonders für Kinder bereitgestelltem Umfeld unzulässig ist,
c) für Betäubungsmittel der Klasse D unbegrenzt,
d) für Betäubungsmittel der Klassen A-C in soweit, als dass der Werbetreibende verpflichtet ist, darauf hinzuweisen, dass es sich um ein Produkt handelt, welches Risiken und Nebenwirkungen mit sich bringen kann und ihn über Beratungsmöglichkeiten informieren muss.
(2) Als Werbung im Sinne dieses Paragraphen gilt alles, was der Beeinflussung der Konsumenten mit kommerziellen Absichten direkt oder indirekt dient. Ferner ist es untersagt, so genanntes Produktplacement zu betreiben.

§ 9 - Schlussbestimmung
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Konservative Partei

Beruf: Politiker

Wohnort: FSB

Region: Lorertal

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2

Freitag, 29. November 2013, 15:11

Frau Vorsitzende,
die Staatsregierung möchte mit dieser Vorlage das Betäubungsmittelrecht in Bergen an den aktuellen Stand der Wissenschaft und die Erforderlichkeiten der Zeit anpassen.
Ich bitte um Ihre Zustimmung.

3

Freitag, 29. November 2013, 15:13

Die Debatte ist eröffnet.
Konservative Partei

4

Montag, 2. Dezember 2013, 15:10

Wir stimmen dem so zu.
Sozialliberale Partei

5

Montag, 2. Dezember 2013, 15:11

Vertreter
Auch die UBK wird dem zustim...

Vertreterin
Ich kann und werde dem nicht zustimmen. Drogen gehören verboten!
Konservative Partei

Wohnort: Freie Stadt Bergen

Region: überall

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6

Dienstag, 3. Dezember 2013, 18:38

Malte Berg
Wir haben keine Einwände.

7

Dienstag, 3. Dezember 2013, 20:34

Vertreterin
Ich schon.
Obmann
Das ist eine Mindermeinung.
Konservative Partei

8

Mittwoch, 4. Dezember 2013, 20:14

Gibt es weitere Äußerungen?
Konservative Partei

Wohnort: Freie Stadt Bergen

Region: überall

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9

Samstag, 7. Dezember 2013, 14:51

Unsererseits keine.

10

Samstag, 7. Dezember 2013, 18:05

Das ist nicht der Fall, dann kommen wir zur Abstimmung über die Beschlussempfehlung.
Wer stimmt für den Antrag?
Gegenstimmen?
Enthaltungen?

Eine Gegenstimme, ansonsten Zustimmung
Konservative Partei

Beruf: -

Wohnort: Londhaven

Region: Trübergen

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11

Samstag, 7. Dezember 2013, 22:31

[5] Ja

12

Sonntag, 8. Dezember 2013, 01:08

Dann so beschlossen, die Sitzung ist geschlossen.
Konservative Partei