Herr Vorsitzender, meine Damen und Herren, ich komme hiermit u.a. der Bitte des Ausschusses nach und lege einen Entwurf bereichert um Vorschriften zur Hauptverhandlungshaft, um Maßregeln der Besserung und Sicherung, die Einführung von Bewährungshelfern sowie von Verjährungsfristen vor.
Gesetz zur Modernisierung des Justizwesens und des Prozessrechts
Art. 1 Zweck
Das Gesetz ändert das Gerichtsverfassungsgesetz in der Form der Verkündigung vom 25.12.12 und die Allgemeine Prozessordnung in der Form der Verkündigung vom 25.12.12 sowie das Strafgesetzbuch in der Form der Verkündigung vom 03.05.72, zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.09.11.
Art. 2 Selbstverwaltung der Nebenstellen von Gerichten
(1) § 9 GVG wird umbenannt in „Leitung der Gerichte“.
(2) § 9, Absatz 3 GVG wird wie folgt neu gefasst: „Die Präsidenten der Amts- und Fachgerichte sowie die Direktoren von Nebenstellen werden vom Präsidenten des übergeordneten Gerichts oder des Gerichts, dem die Nebenstelle zugehört, bestimmt.“
Art. 3 Unterbringungshaftbefehl
Es wird ein § 4a APO eingefügt:
"§ 4a - Unterbringungshaft
Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit (§ 4 Absätze 2 und 3 des Strafgesetzbuches) begangen hat und dass seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt angeordnet werden wird, so kann das Gericht durch Unterbringungshaftbefehl die einstweilige Unterbringung in einer dieser Anstalten anordnen, wenn die öffentliche Sicherheit es erfordert."
Art. 4 Hauptverhandlungshaftbefehl
Es wird ein § 4b APO eingefügt:
"§4b - Hauptverhandlungshaft, Vorführungsbefehl
(1) Rechtfertigen gewichtige Gründe, insbesondere das Fernbleiben von einem terminierten Verhandlungstermin oder die Tatsache, dass die Person bereits häufiger unbekannt verzogen ist, die Annahme, dass ein Beschuldigter oder Zeuge in einem Verfahren zu einem Verhandlungstermin nicht erscheint und dadurch den Fortgang des Verfahrens stört, so kann das Gericht anordnen, dass er bis zu diesem Termin in Haft zu nehmen ist.
(2) Zum Zwecke der Vorführung bei Gericht kann Haftbefehl erlassen werden."
[b]Art. 5 Vertretung durch einen Rechtsanwalt[/b]
An § 8 APO wird angefügt: "(3) Verfahrenshandlungen können nur von Rechtsanwälten vorgenommen werden. Diese Bestimmung gilt nicht für Verfahrenshandlungen vor Amtsgerichten."
[b]Art. 6 Verspätetes Vorbringen[/b]
In § 11a wird ein eingefügt: "(4a) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im Zivilverfahren nicht unverzüglich vorgebracht werden, können durch das Gericht zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht."
[b]Art. 7 Redaktionelle Änderung[/b]
§ 12c APO wird zu § 12 APO.
[b]Art. 8 Sicherung der Rechtsstaatlichkeit und Schutz von zu Unrecht verurteilten[/b]
(1) In der APO wird ein § 12a eingefügt:
„§ 12a – Wiedereinsetzung, Wiederaufnahme und Aufhebung
(1) Versäumte eine Prozesspartei aufgrund höherer Gewalt eine vom Gericht gesetzte Frist, so ist ihr auf Antrag eine angemessene Nachfrist zur Vornahme der Prozesshandlung zu gewähren. Alle bereits ergangenen Entscheidungen werden durch Wahrung der Nachfrist unbeachtlich.
(2) Werden nach Rechtskraft des Urteils neue Tatsachen bekannt, die den Ausgang des Verfahrens wesentlich verändert hätten, so ist das Verfahren wiederaufzunehmen. Über die Wiederaufnahme entscheidet das übergeordnete Gericht des Gerichts, von dem das rechtskräftige Urteil ausging, im Falle des BGH die damit beauftragen Richter des BGH. Mit der Wiederaufnahme des Verfahrens wird die Sache an das zuständige Gericht zurück verwiesen und das ergangene Urteil aufgehoben. Der Wiederaufnahme steht der Tod des Angeklagten oder die vollständige Verbüßung der Strafe nicht entgegen.
(3) Ist ein Urteil von Gesetz wegen unzulässig oder ungültig, so ist es unbeschadet des Eintritts der Rechtskraft durch das nächstinstanzliche Gericht aufzuheben. Eine Aufhebung hat die gleiche Wirkung wie das Nichtergehen dieses Urteils und ist rückwirkend gültig.“
(2) Diese Bestimmung gilt rückwirkend für Verfahren, die vor ihrem Erlass abgeschlossen wurden.
[b]Art. 9 Maßregeln der Besserung und Sicherung[/b]
In das StGB wird ein § 13a eingefügt:
"§ 13a - Maßregeln der Besserung und Sicherung
(1) Soweit die Tat zeigt, dass der Täter ein Kraftfahrzeug nicht zuverlässig im Straßenverkehr führen kann, so kann das Gericht zusätzlich die Rücknahme der Fahrerlaubnis des Täters anordnen.
(2) Soweit die Tat im Zusammenhang mit der Berufsausübung des Täters steht, so kann ihm das Gericht zusätzlich ein befristetes und unbefristetes Verbot der Berufsausübung erteilen.
(3) Des weiteren können bei vorliegen entsprechender Voraussetzungen die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entzugsanstalt samt aller dafür erforderlicher weiterer Anordnungen getroffen werden.
(4) Das Gericht kann den Verurteilten ferner der Aufsicht einer besonders qualifizierten Stelle unterstellen, ihm Weisungen erteilen und einen Bewährungshelfer zur Seite stellen. Bewährungshelfer und Aufsichtsstelle stehen dem Verurteilten unterstützend zur Seite und überwachen die Einhaltung der Weisungen und Auflagen.
(5) Anordnungen nach Absatz 1-4 unterliegen den Grenzen der Verhältnismäßigkeit, der Wirksamkeit und Angemessenheit."
Art. 10 Bewährungshelfer
In § 14 StGB wird eingefügt: "(7) Für die Zeit der Bewährung wird dem Verurteilten ein Bewährungshelfer helfend und betreuend zur Seite gestellt."
Art. 11 Verjährung
Es wird ein § 20b eingefügt:
"§ 20b - Verjährung
(1) Die Verjährung einer Tat schließt jede gerichtliche Ahndung dieser Tat und den Erlass von Anordnungen wegen dieser Tat aus. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem die Tat beendet ist oder ihr Erfolg eintritt, jedoch immer zum jeweils späteren Zeitpunkt.
(2) Die Verjährung ruht, sobald sich der Beschuldigte selbst rechtswidrig der Strafverfolgung durch Flucht entzieht oder für die Ermittlungsbehörden schuldhaft nicht erreichbar ist, Ermittlungen eingeleitet, eine gerichtliche Anordnung in der Sache erlassen oder eine Verhandlung angesetzt wird. Keinesfalls wird ein vor Eintritt der Verjährung eingeleitetes Verfahren durch deren Eintritt behindert. Dies gilt auch für aus dem eingeleiteten Verfahren folgende Verfahren.
(3) Die Verjährungsfrist beträgt für alle Straftaten 2/1 ihrer Mindeststrafe, mindestens jedoch zwei Jahre und höchstens dreißig Jahre.
(4) Straftaten nach §§ 37 und 39 verjähren nicht. Bei Straftaten nach § 65, Absatz 2 beginnt die Verjährung erst, wenn das Opfer das 25. Lebensjahr vollendet hat.
(5) Ändert sich eine gesetzliche Vorschrift, die Einfluss auf die Länge der Verjährungsfrist hat, so gilt die Frist, die für den Täter am günstigsten ist, sofern nicht eine Handlung gemäß Absatz 2 innerhalb einer für den Täter ungünstigeren früheren Frist vor Inkrafttreten der Änderung vorgenommen wurde."