Gesetz über die Rechtsstellung der Mitglieder der Staatsregierung und des Staatspräsidenten
Abschnitt I – Mitglieder der Staatsregierung
§ 1 – Definition; Ernennung und Entlassung; Art des Amtsverhältnisses
(1) Mitglieder der Staatsregierung im Sinne dieses Gesetzes sind
a) der Staatskanzler,
b) die Staatsminister,
c) die beigeordneten Minister mit Kabinettsrang, die einem ordentlichen Minister unterstellt sind und für einen Zuständigkeitsbereich verantwortlich sind,
d) die stellvertretenden Minister ohne Kabinettsrang, deren Status dem der Staatssekretäre entspricht, denen aber die Stellvertretung eines Staatsministers und das Recht übertragen wird, in dessen Stellvertretung den Sitz und die Stimme im Kabinett einzunehmen,
e) die Staatssekretäre.
(2) Die Mitglieder der Staatsregierung werden vom Staatspräsidenten durch die Übergabe einer Ernennungs- bzw. Entlassungsurkunde ernannt und entlassen, das Amtsverhältnis beginnt und endet mit der Übernahme der Urkunde. Vor der Übergabe der Ernennungsurkunde ist der Amtseid zu leisten.
(3) Die Mitglieder der Staatsregierung stehen in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis.
§ 2 – Einschränkungen
(1) Die Mitglieder der Staatsregierung dürfen während ihrer Amtszeit neben dem Amt
a) kein anderes besoldetes Amt ausüben mit Ausnahme des Abgeordnetenmandats,
b) kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben,
c) kein öffentliches Ehrenamt bekleiden,
d) nicht dem Vorstand oder Aufsichtsrat einer Organisation angehören, dessen Mitglied sie nicht Kraft Amtes sind, es sei denn, es handelt sich um eine Partei,
ohne vorher die Genehmigung der Staatsregierung eingeholt zu haben, die nur aus gutem Grund und bei nachweislichem, dringendem und berechtigtem Interesse an der Tätigkeit erteilt wird.
(2) Die Mitglieder der Staatsregierung haben der Staatsregierung Mitteilung über dienstliche Geschenke zu machen, diese entscheidet über die Verwendung.
(3) Die Mitglieder der Staatsregierung haben auch nach ihrem Ausscheiden Stillschweigen über dienstliche Angelegenheiten zu bewahren, sofern diese nicht öffentlich sind oder offensichtlich keiner Geheimhaltung bedürfen. Diese Geheimhaltungspflicht hindert im Zweifel nicht an einer Strafanzeige.
(4) Mitglieder und ehemalige Mitglieder der Staatsregierung dürfen nur mit Genehmigung der Staatsregierung vor Gericht über Tatsachen aussagen, die sie aufgrund ihrer Tätigkeit erfahren haben. Die Genehmigung soll nur aus wichtigen Gründen verweigert werden.
§ 3 – Disziplinarverfahren; Umgang mit öffentlichen Ämtern
(1) Ein Disziplinarverfahren gegen Mitglieder der Staatsregierung ist ausgeschlossen.
(2) Steht ein Mitglied der Staatsregierung in einem Beamten- oder Richteramtsverhältnis, so ruht dieses während der Tätigkeit in der Staatsregierung, Versorgungsansprüche werden angerechnet.
§ 4 – Besoldung; sonstige Leistungen
(1) Den Mitgliedern der Staatsregierung steht vom Beginn des Monats der Amtsübernahme bis zum Ende des Monats der Entlassung eine angemessene Besoldung. Diese ist durch das Besoldungsgesetz zu regeln. Stehen dem Mitglied der Staatsregierung aus anderen Tätigkeiten mit Ausnahme des Abgeordnetenmandats weitere Bezüge zu, die nicht den Charakter der Aufwandsentschädigung erfüllen, so soll die Leistung entsprechend gekürzt werden.
(2) Zusätzlich steht den Mitgliedern der Staatsregierung unentgeltlich ein Dienstwagen mit Fahrer auch für private Nutzung, Personenschutz, nötigenfalls auch für Angehörige, Schutz der Wohnung, ein persönlicher Assistent, bei Bedarf die Beförderung durch die Flugbereitschaft der Bergenwehr und eine angemessene Aufwandsentschädigung zu. Ihnen kann ferner eine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt werden. Der Staat trägt ferner alle Kosten, die den Mitglieder der Staatsregierung aufgrund dienstlicher Veranlassung entstehen.
(3) Nach Beendigung des Amtsverhältnises wird einem Mitglied der Staatsregierung ein Übergangsgeld von 2/3 der Amtsbezüge, das für maximal drei Monate gezahlt wird. Der Anspruch vermindert sich, entfällt oder endet, wenn das Mitglied der Staatsregierung über ein anderweitiges, Einkommen verfügt. Das Mitglied der Staatsregierung hat Anspruch auf Personenschutz für sich und seine Familie, solange eine besondere Gefährdung vorliegt. Ihm soll ferner ein Mitarbeiter beigeordnet werden, ihm kann ferner sein Dienstwagen samt Fahrer überlassen werden.
(3) Der Staat trägt für die angemessene Versorgung der Mitglieder der Staatsregierung und ihrer Hinterbliebenen Sorge, sofern diese nicht durch eine Sozialversicherung gewährleistet werden können.
Abschnitt II – Staatspräsident
§ 5 – Allgemeines
(1) Der Staatspräsident steht in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis, er ist unabhängig und nur der Verfassung und den Gesetzen unterworfen. Seine Amtszeit beginnt und endet gemäß der Vorschriften der Verfassung.
(2) § 2 gilt mit der Maßgabe für den Staatspräsidenten, dass er nicht berechtigt ist, eine Tätigkeit im Sinne dieser Vorschrift auszuüben, es sei denn, es handelt sich um eine Tätigkeit, die in Verbindung mit seinem Amt steht, um das Dozenten- oder Professorenamt oder die Mitgliedschaft in einem Organ einer gemeinnützigen Organisation bzw. eine Schirmherrschaft.
(3) § 3 findet sinngemäß Anwendung.
§ 6 – Besoldung und sonstige Leistungen
(1) Dem Staatspräsidenten steht eine höhere Besoldung zu als dem nächstniedrigeren Amt zu.
(2) Dem Staatspräsidenten steht ferner unentgeltlich zu
a) Dienstwagen mit Fahrer,
b) ein persönlicher Assistent,
c) die Nutzung der Flugbereitschaft der Bergenwehr,
d) Personenschutz, wenn nötig auch für Angehörige,
e) eine angemessene Aufwandsentschädigung,
f) eine Dienstwohnung,
g) ein persönlicher, amtsbezogener Etat zur freien Verfügung von angemessenem Umfang,
h) sonstige durch Gesetz oder Verordnung bestimmte Leistungen.
(2) Auch nach dem Ausscheiden stehen dem Staatspräsidenten die Leistungen nach Absatz 1 und Absatz 2 a-e sowie zusätzlich ein Büro mit Mitarbeitern unentgeltlich zu.
(3) Die Leistungen werden reduziert, wenn
a) ein Staatspräsident ein anderes, besoldetes Amt, ein Gewerbe oder einen Beruf ausübt um die Summe der Einkünfte,
b) der Staatspräsident vor Ablauf seiner Amtszeit ausgeschieden ist um den Anteil für die früher ausgeschieden Zeitspanne.
Die Sachleistungen werden in diesem Falle angemessen gekürzt.
(4) Der Staat trägt ferner für die Hinterbliebenen eines Staatspräsidenten in angemessener Weise sorge.
Abschnitt III – Sonstiges
§ 7 – Staatssekretäre beim Staatspräsidenten
Staatssekretäre beim Staatspräsidenten stehen Staatssekretären gleich, sind jedoch nicht Mitglieder der Staatsregierung. Sie werden vom Staatspräsidenten frei ernannt und entlassen.
§ 8 – Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündigung in Kraft.