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Beruf: Ingeneurin

Wohnort: Omsk

Region: Lorertal

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1

Montag, 6. Oktober 2014, 02:09

228-PL-014 | Gesetz zur Beseitigung von Rechtsunsicherheiten im Verfassungsrecht (SLP)

Liebe Kolleginnen und Kollegen, ich rufe auf den Antrag der Fraktion der SLP auf Drucksache 228-AN-006 - Gesetz zur Beseitigung von Rechtsunsicherheiten im Verfassungsrecht.
Es liegt ein Antrag auf Abweichung von der Geschäftsordnung vor, der von einer ausreichenden Anzahl von Senatoren unterstützt wurde, weswegen der Entwurf durch das Plenum beraten wird.
Das Wort hat der Antragsteller.


Entwurf
Gesetz zur Beseitigung von Rechtsunsicherheiten im Verfassungsrecht

Artikel 1
Das Gesetz ändert das Verfassungsrecht der Republik Bergen.

Artikel 2
(1) Artikel 23, Absatz 1, Alternative a VdRB wird wie folgt gefasst: "
a) ernennt und entlässt den Staatskanzler nach pflichtgemäßem Ermessen und die Staatsminister und Staatssekretäre im Benehmen mit dem Staatskanzler."
(2) Artikel 23, Absatz 1, Alternative b VdRB wird gestrichen.

Artikel 3
Artikel 25 VdRB wird wie folgt gefasst:
"Nach der Wahl treten die gewählten Abgeordneten zur konstituierenden Sitzung zusammen und werden vom Staatspräsidenten vereidigt."

Artikel 4
(1) Der Senat zieht, ungeachtet der Entscheidung des BGH, den Artikel 1, Alternative b des Gesetzes über Änderungen der Verfassung, die mit dem Verfassungsreformgesetz 2014 korrespondieren vom 03.10.14 zurück. Der Staatspräsident wird, abweichend von den Vorschriften der Verfassung, von der Befassung mit diesem Teil des Beschlusses entbunden und die Wirkung des Beschlusses aufgehoben.
(2) Diese Erklärung beeinträchtigt nicht die Entscheidung des Bergischen Gerichtshofes.

Artikel 4
Das Gesetz tritt als Änderungsgesetz nach den Bestimmungen der Verfassung in Kraft.
Präsidentin des Bergischen Senats
Senatsvizepräsidentin a.D.

2

Montag, 6. Oktober 2014, 02:15

Michael Dormatt
tritt ans Pult

Meine Damen und Herren, in wenigen Tagen ist diese Legislaturperiode beendet. Ich kann verstehen, dass dieser Antrag im ersten Moment deswegen befremdlich wirken mag, er ist es aber nicht: Wir ändern nichts an dem, was unsere Verfassung ausmacht, wir korrigieren lediglich Fehler, die die umfangreichen Reformen hinterlassen haben. Die Änderungen sind einerseits offensichtlich entsprechend dem Willen hinter dem Verfassungsreformgesetz 2014 nachempfunden und können aufgrund ihrer Bedeutung für die Rechtssicherheit und die Konstituierung des Senats selbst am besten noch vor dem 09.10. in Kraft treten, beheben andererseits einen Irrtum, der diesem Hause bedauerlicherweise unterlaufen ist - wenn auch nur deklaratorisch.
Ich bitte um Ihre Zustimmung.
Sozialliberale Partei

Beruf: Ingeneurin

Wohnort: Omsk

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3

Montag, 6. Oktober 2014, 02:15

Danke, Herr Kollege Dormatt. Die Debatte ist eröffnet.
Präsidentin des Bergischen Senats
Senatsvizepräsidentin a.D.

Wohnort: Freie Stadt Bergen

Region: Bergen-Hauptstadt

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4

Montag, 6. Oktober 2014, 22:25

Liebe Kolleginnen und Kollegen,
die Verfassung dient uns schon seit 69 Jahren als Grundlage für unseren Staat, und viele Änderungen hat sie erlebt. Dass dabei auch der ein oder andere Fehler unterläuft, da einige Regelungen mehrfach in der Verfassung auftauchen, ist dementsprechend zu erwarten.
Um Fehler rückgängig zu machen, damit mit solchen Fehlern der Staat nicht zum Stehen kommt, schlagen die SLP- und die SPB-Fraktion vor, dass der 228. Senat diese Fehler behebt und Rechtssicherheit schafft. Denn nur mit Rechtssicherheit kann unser Rechtsstaat bestehen.
STAATSPRÄSIDENTIN (seit 11/2020)
JURISTIN

STAATSKANZLERIN a.D. (2015)



Beruf: Ingeneurin

Wohnort: Omsk

Region: Lorertal

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5

Montag, 6. Oktober 2014, 22:29

Gibt es noch weitere Wortmeldungen?
Präsidentin des Bergischen Senats
Senatsvizepräsidentin a.D.

Beruf: Geschäftsmann

Wohnort: Marienburg

Region: Lorertal

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6

Montag, 6. Oktober 2014, 22:36

Frau Präsidentin, meine Damen und Herren,
es ist - und wird leider bleiben - eine Rarität, dass die UBK mitreden kann bei so wichtigen Debatten, doch das möchte ich nicht kritisieren, irgendwo muss es ja Grenzen der Mitwirkung geben, um die Arbeitsfähigkeit des Senats zu gewährleisten...
Wie bereits betont wurde, es handelt sich um Änderungen, die - zumindest dem Geist nach - bereits beschlossen wurden und auch der Position der UBK entsprechen. Wir werden dieser Kosmetik von großer Bedeutung - Frau Kollegin Roding sprach die Rechtssicherheit an, die unbedingt gewährleistet werden oder aber hergestellt werden muss - daher zustimmen.
Vielen Dank.
STAATSPRÄSIDENT DER REPUBLIK BERGEN
VORSITZENDER DER UBK
GESCHÄFTSMANN

7

Dienstag, 7. Oktober 2014, 02:26

Dormatt
Frau Präsidentin, in diesem Zuge schlage ich eine Ergänzung vor:
Entwurf
Gesetz zur Beseitigung von Rechtsunsicherheiten im Verfassungsrecht


Artikel 1
Das Gesetz ändert das Verfassungsrecht der Republik Bergen.

Artikel 2
(1) Artikel 23, Absatz 1, Alternative a VdRB wird wie folgt gefasst: "
a) ernennt und entlässt den Staatskanzler nach pflichtgemäßem Ermessen und die Staatsminister und Staatssekretäre im Benehmen mit dem Staatskanzler."
(2) Artikel 23, Absatz 1, Alternative b VdRB wird gestrichen.

Artikel 3
Artikel 24 VdRB erhält folgende Fassung:
"
Artikel 24 – Das Parlament
  1. Der Senat ist das aus einer Kammer bestehende Parlament der Republik mit mindestens 225 Mitgliedern. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, die auch über den Ablauf der Legislaturperiode hinaus gültig bleiben und nur durch neuerlichen Beschluss geändert oder ersetzt werden soll. Die Mitglieder des Senats werden als Senatoren bezeichnet.
  2. Der Senat besteht aus einer durch Gesetz festgelegten Zahl von Mitgliedern. Die Geschäftsordnung kann bestimmen, dass ein Senator bei Nichterfüllung seiner Amtspflichten nach einem angemessenen Zeitraum sein Mandat verliert.
  3. Der Senat ist geschäftsunfähig und muss aufgelöst werden, wenn weniger als die Hälfte der gewählten Abgeordneten noch vertreten ist.
  4. Über die Legislaturperiode hinaus bleibt das Parlament auch bei Geschäftsunfähigkeit im Amt, bis das neue Parlament sich konstituiert hat. Die Vollmachten des alten Senates werden mit der Vereidigung der Senatoren des neuen Parlaments aufgehoben.
  5. Der Senat kann sich vor Ablauf der Legislaturperiode mit der Zustimmung von 3/5 seiner Mitglieder auflösen. Der Staatspräsident muss den Senat bei Geschäftsunfähigkeit durch Verfügung auflösen. Er kann ferner nach pflichtgemäßem Ermessen verfügen, dass der Senat aufgelöst ist; der Senat kann in diesem Fall mit der Mehrheit seiner Mitglieder binnen 72 Stunden dem widersprechen, womit die Verfügung gegenstandslos ist. Die Abstimmung darüber kann ohne vorherige Beratung erfolgen, mit der Beantragung einer der Beratung oder Beschlussfassung ist die Frist gehemmt.
  6. Die Abgeordneten genießen während ihrer Amtszeit Immunität und Indemnität für ihre Äußerungen im Parlament. Sie dürfen nicht an der Ausführung ihrer Amtsgeschäfte gehindert werden. Sie genießen Zeugnisverweigerungsrecht über Personen oder Tatsachen, die ihnen aufgrund ihrer Amtes anvertraut wurden. Die Beschlagnahme von Dokumenten, die dieses Zeugnisverweigerungsrecht berühren, ist unzulässig. Die Immunität kann nur durch Beschluss von 3/5 der Abgeordneten aufgehoben werden.
  7. Jeder Fraktion sind dieselben Möglichkeiten der parlamentarischen Kontrolle zu gewähren. Eine Fraktion ist eine Partei oder ein Bündnis zweier Parteien, die eine gemeinsame Liste aufgestellt haben und mindestens zehn Abgeordnete stellen.

"


Artikel 4
Artikel 25 VdRB wird umbenannt in "Konstituierung und Legislaturperiode" wie folgt gefasst:
"
  1. Nach der Wahl treten die gewählten Abgeordneten zur konstituierenden Sitzung zusammen und werden vom Staatspräsidenten vereidigt.
  2. Nach dem Ende der Konstituierung eröffnet der Staatspräsident durch Proklamation die Legislaturperiode, sobald ein Staatskanzler im Amt ist oder der Präsident des Senats die Eröffnung verlangt. Sie beträgt ab diesem Zeitpunkt vier Monate und nur in den Fällen vorher endet, in denen die Verfassung dies bestimmt.
"



Artikel 5
(1) Der Senat zieht, ungeachtet der Entscheidung des BGH, den Artikel 1, Alternative b des Gesetzes über Änderungen der Verfassung, die mit dem Verfassungsreformgesetz 2014 korrespondieren vom 03.10.14 zurück. Der Staatspräsident wird, abweichend von den Vorschriften der Verfassung, von der Befassung mit diesem Teil des Beschlusses entbunden und die Wirkung des Beschlusses aufgehoben.
(2) Diese Erklärung beeinträchtigt nicht die Entscheidung des Bergischen Gerichtshofes.


Artikel 6
Das Gesetz tritt als Änderungsgesetz nach den Bestimmungen der Verfassung in Kraft.


Dadurch wird klarer, wann die Eröffnung stattzufinden hat. Außerdem wird die Zahl der Mitglieder flexibilisiert, schon heute bestimmt das Wahlgesetz diese mit 225, es entsteht also kein weiterer Handlungsbedarf.
Sozialliberale Partei

Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Lukas Landerberg« (8. Oktober 2014, 23:12)


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Region: überall

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8

Dienstag, 7. Oktober 2014, 09:57

Werter Kollege,
ich finde den Ergänzungsantrag im Allgemeinen gut, doch sollte auch weiterhin in der Verfassung stehen, dass der Senat aus 225 Mitgliedern besteht, da das Wahlgesetz zur Änderung nur die einfache Mehrheit braucht, die Verfassung aber die Zwei-Drittel-Mehrheit.

9

Dienstag, 7. Oktober 2014, 12:33

Dormatt
Frau Präsidentin, abgesehen davon, dass ich die Notwendigkeit der Definition in der Verfassung nicht sehe, bitte ich, dies wieder zu ergänzen, da dieser Antrag der breiten Mehrheit entsprechen soll.

SimOffPost mit Landerberg.
Sozialliberale Partei

Beruf: -

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10

Mittwoch, 8. Oktober 2014, 22:38

SimOffLukas, du leitest die Sitzung.

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11

Mittwoch, 8. Oktober 2014, 23:13

SimOffDann halt nochmal offiziell.

Die BLP?
Präsidentin des Bergischen Senats
Senatsvizepräsidentin a.D.

Beruf: Rechtsanwalt Jurist

Wohnort: Freie Stadt Bergen

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12

Samstag, 11. Oktober 2014, 10:35

tritt ans Rednerpult

Frau Präsidentin
meine Damen und Herren
Also Meine Damen und Herren von der SLP und der SPB. Ich bedanke mich für den Begrüssungsbeilfall.
Ich muss sagen Herr Kollege Dormatt es ist für mich unverständlich warum sie grade wenige Tage vor dem Ende Legislaturperiode so etwas hier als Antrag bringen. Ich finde es unverständlich dass sie weder in der LP die Zeit genutzt haben. Noch haben sie die entsprechen Artikel der Verfassung geachtet. Deshalb wird die BLP sich enthalten

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Herbert Lammert« (11. Oktober 2014, 10:35)


Beruf: Ingeneurin

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13

Samstag, 11. Oktober 2014, 15:12

Gibt es weitere Wortmeldungen - das ist nicht der Fall, dann kommen wir zur Abstimmung.
Wer stimmt für die Annahme des Antrages?
Gegenstimmen?
Enthaltungen?
Präsidentin des Bergischen Senats
Senatsvizepräsidentin a.D.

14

Samstag, 11. Oktober 2014, 15:12

man stimmt geschlossen mit Ja
Sozialliberale Partei

15

Samstag, 11. Oktober 2014, 15:13

Auch die Gruppe der UBK stimmt dem Antrag zu
Konservative Partei