Antrag zur Einführung eines Ältestenrats in der Geschäftsordnung des Senats
1. Folgendes wird mit sofortiger Wirkung als §4a unter dem Titel "Ältestenrat" Teil der Geschäftsordnung des Senats:
1. Der Ältestenrat besteht aus dem Präsidenten des Senats, seinen Stellvertretern und siebzehn weiteren von den Fraktionen zu benennenden Mitgliedern.
2. Die von den Fraktionen zu benennenden Mitglieder werden per Hare/Niemeyer-Verfahren auf die Fraktionen verteilt, basierend auf der Anzahl der Sitze im Senat.
3. Am Tag vor einer Konstituierenden Sitzung beschließt der Ältestenrat des neuen Senats die Ausschüsse, die Sitzanordnung der Fraktionen und fraktionslosen Senatoren im Plenarsaal und die Verteilung der Ausschussvorsitze und deren Stellvertretungen auf die einzelnen Fraktionen.
4. Der Ältestenrat beschließt die Tagesordnung der Plenarsitzung am jeweils vorigen Tag in einer Sitzung, die frühestens um 16 Uhr beginnt. Mit Beginn der Sitzung des Ältestenrats endet die Frist für reguläre Anträge.
5. Der Präsident beruft die Mitglieder ein und leitet die Sitzungen. Er muß ihn einberufen, wenn eine Fraktion oder zehn Senatoren es verlangen. Die Einberufung muss mindestens 24 Stunden vor Beginn der Sitzung stattfinden.
6. Der Ältestenrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder jeweils aus Präsidium und Fraktionen anwesend sind.
2. §5 Abs. 3 GOSenat wird ersatzlos gestrichen.