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Beruf: Ingeneurin

Wohnort: Omsk

Region: Lorertal

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1

Mittwoch, 29. April 2015, 13:10

230-PL-004 | Wahlgesetz-Novelle (SPB)

Liebe Kolleginnen und Kollegen, die SPB-Fraktion beantragt auf Drucksache 230-AN-002 eine Novelle des Wahlgesetzes. Mir liegt ferner der Wunsch nach Behandlung im Vereinfachten Verfahren nach §6a unserer Geschäftsordnung vor.
Der Antragsteller hat das Wort.

 Antrag

Präsidentin des Bergischen Senats
Senatsvizepräsidentin a.D.

Wohnort: Dude

Region: Lorertal

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2

Mittwoch, 29. April 2015, 13:53

Liebe Kolleginnen und Kollegen,
da wir denken, dass das Thema alle angeht, haben wir den Antrag unter § 6a der GO eingebracht.
Die SPB-Fraktion möchte mit der Novelle das Wahlgesetz einfacher, genauer und besser machen. Es soll mit dem neuen Gesetz der Wahlablauf von der rechtlichen Seite perfektioniert werden. Damit wird vor allem eines gestärkt: unsere Demokratie.
Vielen Dank!

Beruf: Politiker

Wohnort: FSB

Region: Lorertal

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3

Mittwoch, 29. April 2015, 14:33

Frau Präsidentin, meine Damen und Herren,
die SLP begrüßt diesen Antrag, der mehr Systematik und Struktur in unser Wahlgesetz bringt und das Verfahren klarer gestaltet. Wir werden es daher mittragen.

4

Mittwoch, 29. April 2015, 23:41

Sabine Assbacher, rechtspol. Sprecherin
Frau Präsidentin, ich schlage folgenden Alternativantrag vor:

Entwurf

Artikel 1 - Wahlgesetz
Das Wahlgesetz vom 10.01.13, zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.01.15 wird durch folgendes Gesetz ersetzt:


Wahlgesetz - WahlG

Abschnitt I – Grundsätzliches


§ 1 – Zweck
Dieses Gesetz regelt Wahlen und Abstimmungen in der Republik Bergen.

§ 2 – Wahlgrundsätze
(1) Auf alle Wahlen und Abstimmungen finden die Grundsätze des Art. 39 der VdRB Anwendung, soweit nicht die Verfassung etwas anderes bestimmt.
(2) Für den Fall, dass weniger als 50 abgegebenen Stimmen in einem Wahlbezirk bis 15 Minuten vor Ende der Wahl abgegeben worden sind, erlässt die Wahlkommission Bestimmungen über die Zusammenführung mit den Stimmzetteln anderer Wahlbezirke, die den Wahlgrundsätzen genügen.
(3) Die Behältnisse, die zur Abgabe der Stimmzettel gedacht sind, müssen wahlspezifisch und undurchsichtig sowie als solche gekennzeichnet und amtlich versiegelt sein. Mithilfe geeigneter technischer Maßnahmen ist die Abgabe von mehr als einem Stimmzettel zu verhindern.
(4) Für die Kennzeichnung der Wahlzettel sind geeignete und abgetrennte Bereiche (Wahlkabinen) bereitzustellen, die mit einem Stift versehen sein müssen. In einigen Bereichen müssen Stühle bereitgestellt werden. Diese Bereiche dürfen nicht einsehbar sein.

§ 3 – Aktives und passives Wahlrecht
(1) Das aktive und passive Wahlrecht besitzt nur, wer die Voraussetzungen des Art. 39 VdRB erfüllt.
(2) Das passive Wahlrecht kann für bestimmte Ämter durch Rechtsvorschrift an Bestimmungen geknüpft werden, wenn dies durch das Amt geboten ist.
(3) Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme, es sei denn, es wird abweichendes bestimmt.

§ 4 – Wahlgebiet
(1) Wahlgebiet ist die Republik Bergen. Das Wahlgebiet wird in Wahloberbezirke, die den Regionen entsprechen, gegliedert. In jedem Wahloberbezirk wird ein Wahlvorsteher bestellt. Innerhalb dieser Wahloberbezirke werden ungefähr gleich große Wahlbereiche gebildet, die jeweils mit einem Wahllokal und einem Wahlvorstand versehen werden. Dabei muss die gesamte Fläche der Republik Bergen in eindeutige Wahlbezirke ohne Überlappungen festgelegt werden. Wahlbezirke müssen für mindestens 51 und dürfen für maximal 5000 dort gemeldete Wahlberechtigte zuständig sein. Ausnahmen können in Sonderfällen durch die Wahlkommission zugelassen werden. Ihnen ist eine eindeutige Identifikationsnummer zuzuordnen.
(2) Jeder wahlberechtigte Bürger soll die Möglichkeit haben, ein Wahllokal in angemessener Entfernung vorzufinden. Ein Wahllokal ist ein öffentlicher oder unentgeltlich privat zur Verfügung gestellter Raum, welcher die Grundvoraussetzungen für eine freie, geheime, unmittelbare und gleiche Wahl erfüllt und dementsprechend gestaltet wird.
(3) In jedem Wahloberbezirk wird zudem ein Briefwahlvorstand einberufen. Am Sitz der Staatsregierung wird ein Auslandswahlvorstand eingerichtet. Es können mehrere Auslandswahlvorstände eingereicht werden.

§ 5 - Briefwahl
(1) Um Unterlagen für eine mögliche Briefwahl zu beantragen, muss der Wähler nach Erhalt der Wahlbenachrichtigung, spätestens aber drei Tage vor Beginn einer Wahl, ein schriftliches Formblatt, welches der Wahlbenachrichtigung beiliegen muss, postalisch einsenden. Die Wahlbenachrichtigung ist beizulegen.
(2) Zu den Briefwahlunterlagen gehören alle Stimmzettel des Wahltages, je Stimmzettel ein zu versiegelnder Umschlag, ein Wahlschein, der zur Briefwahl berechtigt, eine eidesstattliche Erklärung, mit der erklärt wird, dass der Wähler selbst den Wahlzettel ausgefüllt hat sowie ein Umschlag, in das die Umschläge mit den Wahlzetteln und die eidesstattliche Erklärung hineingelegt werden sollen und welcher kostenlos per Post an den Briefwahlbezirk zugestellt wird. All diese Unterlagen müssen bei der Briefwahl dann auch abgegeben werden.
(3) Die Briefwahl endet am Wahltag um 12 Uhr, sofern der reguläre Postweg genutzt wird, bzw. um 18 Uhr, wenn die Unterlagen persönlich bei von der jeweiligen Kommune bestimmten Dienststellen abgegeben werden.
(4) Wurde die Briefwahl beantragt, will der Wahlberechtigte dann aber doch im Wahllokal abstimmen, so muss dieser dem Wahlvorstand den Wahlschein aushändigen. Dies ist im Verzeichnis der Wahlberechtigten zu vermerken.
(5) Die Wahlkommission erlässt die zur Durchführung der Briefwahl erforderlichen Vorschriften. Die Briefwahl erfolgt portofrei, eine fristgerechte Zustellung der Post an die Wahlbehörde ist sicherzustellen.

§ 6 – Online-Verfahren
Die zuständige Staatswahlkommission kann zur Wahl über das Internet anbieten, sofern die hinreichende Sicherheit gewährleistet ist und die formalen Vorgaben eingehalten werden.

§ 7 - Wählen im Ausland
(1) Das Ausland wird als zusätzliche Wahlregion gebildet. Die Auslandsvertretungen der Republik Bergen sind jeweils einzelne Wahlbezirke und gleichzeitig Briefwahlbezirke für ihr Amtsgebiet. Das Wahlverfahren wird dabei durch Bedienstete der Auslandsvertretung durchgeführt. Die Bestimmungen dieses Gesetzes werden ansonsten sinngemäß angewendet.
(2) Die Wahlkommission erlässt die zur Durchführung der Auslandswahl notwendigen Bestimmungen. Sie kann zulassen, dass die Öffnungszeiten der Wahllokale an die Ortszeit angepasst werden. Es darf kein Ergebnis verkündet werden, ehe die Ergebnisse aus den Auslandswahlbezirken vorliegen.
(3) Die abgegebenen Stimmzettelumschläge werden unverzüglich in versiegelten Transportgefäßen dem Auslandswahlvorstand zugeleitet, sobald die Wahl beendet ist, eine Auszählung vor Ort findet nicht statt. Der bergische Auslandsvertreter vor Ort hat die Einhaltung der Bestimmungen zur Wahl zu beglaubigen.

§ 8 - Sonderwahlbezirke
Personen, die sich in Einrichtungen aufhalten, und die nicht in der Lage sind, ein Wahllokal aufzusuchen (insbesondere Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime, Justizvollzugsanstalten, Klöster, Behindertenwerkstätten, Kasernen und andere Einrichtungen) sollen die Möglichkeit erhalten, in ihrer Einrichtung zu wählen. Dazu sollen in diesen Einrichtungen eigene Wahlräume eingerichtet werden. Alternativ soll ein Wahlvorstand gebildet werden, der diese Einrichtungen aufsucht (mobiler Wahlvorstand) und dort die Stimmabgabe ermöglicht.

§ 9 – Die Wahlvorstände
(1) In jedem Wahlbezirk wird ein Wahlvorstand einberufen, der sich aus wahlberechtigten Bürgern zusammensetzt. Im Fall von Briefwahlbezirken setzt sich der Wahlvorstand an anderen Tagen als dem Hauptwahltag aus Bediensteten des öffentlichen Dienstes zusammen.
(2) Die Mitglieder des Wahlvorstandes sind ehrenamtlich tätig, sie erhalten für ihren Verdienstausfall eine angemessene Entschädigung und sind von ihrer Arbeit für den Zeitraum der Wahl kraft Gesetz freigestellt. Aus der Tätigkeit als Wahlvorstandsmitglied dürfen ihnen keine Nachteile entstehen. Bedienstete des öffentlichen Dienstes, die im Rahmen ihrer Aufgaben Mitglieder sind, werden nicht zusätzlich entschädigt.
(3) Die Übernahme eines Ehrenamtes nach Absatz 2 ist verpflichtend, sofern nicht der Verpflichtete aus einem vom Wahlvorsteher anerkannten Grund verhindert ist. Verhindert ist Kraft Gesetz, wer wegen eines Wahldelikts verurteilt wurde oder Kandidat ist.
(4) Die Nichtannahme dieses Ehrenamtes ohne anerkannten Grund ist eine Ordnungswidrigkeit.
(5) Die Mitglieder der Wahlvorstände werden durch Zufall anhand des Wählerverzeichnisses der letzten Wahl und der Daten der Einwohnermeldeämter frühestmöglich, spätestens aber 5 Tage vor der Wahl durch die Wahlkommission benachrichtigt.
(6) Die Mitglieder des Wahlvorstandes müssen sich der Verschwiegenheit verpflichten und sind der Verfassung, den Gesetzen und Verordnungen in Bezug auf die Wahl besonders verpflichtet.
(7) Die Wahlvorstände prüfen die Wahlberechtigung anhand des Wählerverzeichnisses ihres Gebietes, geben den Stimmzettel an die Berechtigten aus, zählen die Stimmen aus, melden das Ergebnis an den Wahlvorsteher und sorgen für den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl. Kraft Gesetz besitzen sie Hausrecht im Wahllokal.


§ 10 – Die Wahlvorsteher
(1) Wahlvorsteher sind Beamte, die von der Wahlkommission in dieses Amt berufen werden.
(2) Die Wahlvorsteher kontrollieren den ordnungsgemäßen Verlauf der Wahl in ihrem Gebiet und fassen die Daten zu einem Gesamtergebnis für ihren Wahloberbezirk zusammen. Sie melden das Ergebnis an die Wahlkommission.
(3) Die Wahlvorsteher müssen sich der Verschwiegenheit verpflichten und sind der Verfassung, den Gesetzen und Verordnungen in Bezug auf die Wahl besonders verpflichtet.

§ 11 – Die Staatswahlkommission
(1) Die Staatswahlkommission besteht aus fünf Mitgliedern, die vom Staatspräsidenten auf Vorschlag des zuständigen Senatsausschusses berufen werden und Richtern gleichstehen. Sie üben ihr Amt bis zum Eintritt in den Ruhestand oder Amtsenthebung durch den Bergischen Gerichtshof aus und müssen persönlich geeignet sein und dürfen keiner Partei angehören sein. Mindestens zwei Mitglieder müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen.
(2) Die Wahlkommission ist für die Organisation der Wahlen und Abstimmungen zuständig und wacht über ihren ordnungsgemäßen Ablauf. Sie wird als Kollegialorgan auf Beschluss der Mehrheit der anwesenden Mitglieder tätig. Sie ernennt und entlässt ihre Bedienstete, die Beamte sein können, ohne Mitwirkung anderer Organe.
(3) Sie entscheidet bei Unregelmäßigkeiten und stellt das Gesamtergebnis der Wahl fest. Gegen die Entscheidung ist eine Wahlanfechtungsklage vor dem Bergischen Gerichtshof möglich, der im Eilverfahren darüber entscheidet.
(4) Zur Abwicklung der organisatorischen Aufgaben wird das Staatsamt für Wahlen gebildet, welches von Ministerien unabhängig sein muss und dem durch den Staatshaushalt genügende finanzielle Mittel zum Erfüllen der Aufgaben zur Verfügung gestellt werden müssen. Es ist den Entscheidungen der Staatswahlkommission untergeordnet.
(5) Eines der Mitglieder wird durch den zuständigen Senatsausschuss zusätzlich als Staatswahlleiter bestimmt. Diese Person leitet administrativ das Staatsamt für Wahlen und darf keine anderen Ämter innehaben, solange er das Amt des Staatswahlleiters innehat. Er sitzt der Wahlkommission vor und muss bei der Leitung des Staatsamts für Wahlen immer Entscheidungen der Staatswahlkommission respektieren.

§ 12 - Kandidaturen
(1) Ab Beginn des achten Tages und vor Ende des dritten Tages vor Beginn der Wahl können Kandidaturen bei der Wahlkommission eingereicht werden.
(2) Nach Ende der Meldefrist werden die Kandidaturen von der Wahlkommission geprüft. Sie entscheidet innerhalb von 24 Stunden über die Zulassung zur Wahl. Gegen die Nichtzulassung der Wahl ist eine Klage vor dem Bergischen Gerichtshof möglich, der vor Beginn der Wahl darüber entscheiden muss.

§ 13 - Ablauf einer Wahl
(1) Zwischen dem 45. und dem 30. Tag vor Beginn einer Wahl versendet die Staatswahlkommission Wahlbenachrichtigungen an alle am Hauptwahltag Wahlberechtigten. Bei Personenwahlen werden gleichzeitig Wahlbenachrichtigungen für den Fall einer Stichwahl verschickt.
(2) Eine Wahl oder Abstimmung findet an fünf aufeinanderfolgenden Tagen statt, von denen möglichst einer als Sonn- oder Feiertag arbeitsfrei ist (Hauptwahltag). Am Hauptwahltag sind die Wahllokale von 8.00 bis 18.00 Uhr geöffnet. Die Stimmabgabe an anderen Wahltagen als dem Hauptwahltag erfolgt über die Kommune, welche die Stimmzettel für die Wahl in einem versiegelten Umschlag anstelle der Briefwahlbezirke entgegennimmt und die versiegelten Umschläge an einen Briefwahlbezirk weiterleitet, Absatz 2 findet Anwendung. Die Wahl endet am letzten Wahltag um 18 Uhr.
(3) Nach Nachweis seiner Identität per Personalausweis und Abgabe der Wahlbenachrichtigung ist dem Wahlberechtigten ein Stimmzettel auszuhändigen.
(4) Nach Ende der Wahl werden die Stimmzettel vom Wahlvorstand des Wahlbereichs öffentlich ausgezählt, gemeinsam versiegelt und an den Wahlbezirk weitergeleitet. Sobald eine Wahl ausgezählt ist, müssen die Ergebnisse und Stimmzettel dem Wahlvorsteher übermittelt werden, der sie dann der Wahlkommission übermittelt, die Stimmzettel versiegelt mindestens fünf Jahre zu verwahren hat. Bei Unstimmigkeiten kann die Wahlkommission eine Nachzählung anordnen.
(5) Soweit keine Stimmzettel verwendet werden, erfolgt die Auszählung anhand von Protokollen, die die Zuordnung zum Wähler nicht ermöglichen.

§ 14 – Gültige Stimmen
(1) Gültig sind nur amtliche Stimmzettel, die für die betroffene Wahl verwendet werden können, die sich in verschlossenen Stimmzettelumschlägen befinden, auf denen ein Feld deutlich markiert wurde und keine Markierung vorgenommen wurde, die nicht erforderlich für die Stimmabgabe ist. Andere Stimmzettel sind ungültig.
(2) Finden mehrere Wahlen gleichzeitig statt, so sind ferner nur die Stimmzettel gültig, die sich in dem für die betreffende Wahl gekennzeichneten Stimmbehältnis befinden.
(3) Soweit keine Stimmzettel verwendet werden, muss die Gültigkeit der Stimmen anderweitig feststellbar sein, die Abgabe ungültiger Stimmen ist zu ermöglichen.


Abschnitt II – Wahlen und Abstimmungen

§ 15 – Personenwahlen
(1) Zugelassen werden nur Kandidaten, die sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekennen, nicht Mitglied einer verfassungsfeindlichen Partei waren bzw. sind und bei denen die Ernsthaftigkeit der Bewerbung erkennbar ist.
(2) Als Wahloptionen bei Personenwahlen sind die Namen der Kandidaten vorzusehen, sofern nur ein Kandidat zur Wahl steht, muss seine Ablehnung möglich sein. In jedem Fall ist die Option der Stimmenthaltung vorzusehen.
(3) Bei einer Wahl mit weniger als drei Kandidaten ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereint, bei einer Wahl mit mehr als drei Kandidaten der Kandidat, der die absolute Mehrheit auf sich vereint.
(4) Erreicht kein Kandidat diese Mehrheit, so ist eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten durchzuführen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen und binnen drei Tagen nach Ende des ersten Wahlgangs erklären, in einer Stichwahl anzutreten. Die Stichwahl beginnt nach Ablauf der Erklärungsfrist und folgt dem Ablauf der regulären Wahlen.
(5) Verstirbt ein Kandidat nach dem er seine Kandidatur gültig erklärt hat, ist die Wahl neu auszuschreiben. Verstirbt der Kandidat nach Beginn der Wahl, so ist die Wahl für ungültig zu erklären und neu auszuschreiben.


§ 16 – Listenwahl
(1) Listen werden nur zugelassen, sofern mindestens eine Frau und ein Mann aufgestellt werden, sich die Bewerber zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekennen und die Ernsthaftigkeit der Bewerbung erkennbar ist.
(2) Listenwahlen werden nach dem Sainte-Laguë-Verfahren durchgeführt. Listen, die weniger als fünf Prozent der Stimmen erreichen, bleiben bei der Mandatszuteilung unberücksichtigt.
(3) Nachwahlen finden nicht statt. Im Falle der Vakanz rückt eine von der Vereinigung auf deren Liste der Kandidat antrat benannte Person nach. Verstirbt ein Kandidat nach der Einreichung der Liste, so bleibt er bei der Zuteilung der Mandate unberücksichtigt.
(3) Ein Mandatsverlust tritt kraft Gesetzes ein, wenn ein gewählter Kandidat die Annahme des Mandats ablehnt, nicht binnen 14 Tagen nach der Konstituierung und Vereinigung der Mehrheit der Senatoren vereidigt wird oder einer verfassungsfeindlichen Partei angehört. Die Wirksamkeit anderer Bestimmungen wird hierdurch nicht berührt.


§ 17 – Volksabstimmungen und Volksbefragungen
(1) Bei Volksabstimmungen und -befragungen ist eine Fragestellung an den Wähler zu richten, der der Wähler zustimmen oder die er ablehnen kann. Die Möglichkeit der Stimmenthaltung muss gegeben sein.
(2) Die Frage muss so formuliert sein, dass durch die Option „Ja“ Zustimmung, durch „Nein“ Ablehnung zum Vorgang gegeben.
(3) Volksbefragungen sind unverbindlich, ein durch Volksabstimmung angenommener Vorschlag steht dem Beschluss der Volksvertretung gleich, die zuständig wäre, sofern mindestens 25 Prozent der Wahlberechtigten sich daran beteiligen.
(4) Volksabstimmungen über Fragen des Staatshaushaltes und der Besoldung, der Steuern, von Krieg und Frieden oder Personalfragen sind unzulässig.
(5) Volksabstimmungen und Volksbefragungen sind in der Regel parallel zur nächsten Wahl der betroffenen Volksvertretung oder zur nächsten staatsweiten Wahl, je nachdem, welche Bedingung zuerst eintritt, durchzuführen. Sie können unabhängig davon durchgeführt werden, wenn mehrere Vorgänge miteinander verbunden werden. Über die Durchführung entscheidet die Wahlkommission oder der zuständige Wahlleiter.

§ 18 – Volksbegehren
(1) Ein Volksbegehren ist eine bei der Wahlkommission oder dem zuständigen Wahlleiter angemeldete Initiative von Bürgern. Es ist an eine Volksvertretung zu richten.
(2) Wird ein Volksbegehren von 2 von 100 Wahlberechtigten bei einer Wahl zu dieser Volksvertretung unterstützt, so soll die zuständige Volksvertretung darüber entscheiden. Die Unterstützung wird mit Angabe des vollen Namens und der dem Staat gegenüber gemeldeten Anschrift sowie der persönlichen Unterschrift auf einem Formblatt, welches von der Wahlkommission oder dem Wahlleiter ausgestellt wird, ausgedrückt. Nach Entscheidung der Wahlkommission können auch andere Verfahren allgemein zugelassen werden.
(3) Lehnt die Volksvertretung das Volksbegehren ab und ist die Durchführung einer Volksabstimmung zulässig, so muss für das Volksbegehren innerhalb von drei Monaten Unterstützung von 20 von 100 Wahlberechtigten eingeholt werden, damit über das Volksbegehren eine Volksabstimmung erfolgt.
(4) Volksbegehren über Fragen nach Krieg und Frieden, die Loslösung von Teilen der Republik oder Fragen, die sich gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung richten, sind unstatthaft.

§ 19 – Staatsweite Wahlen
(1) Die Wahl des Staatspräsidenten wird als Personenwahl durchgeführt.
(2) Die Wahl zum Senat der Republik Bergen wird als Listenwahl durchgeführt, es werden 225 Mandate vergeben.

§ 20 – Wahlen auf regionaler und kommunaler Ebene
(1) Finden Wahlen auf regionaler oder kommunaler Ebene statt, so tritt an die Stelle der Wahlkommission ein Wahlleiter, der durch die Wahlkommission bestellt und beaufsichtigt wird und ihr Bediensteter ist, die Empfehlung der zuständigen Volksvertretung ist zu berücksichtigen. An die Stelle des Bergischen Gerichtshofes tritt das zuständige Verwaltungsgericht, der Rechtsweg ist zulässig.
(2) Die Einteilung des Wahlgebietes sowie die Festlegung des Wahlverfahrens unter sinngemäßer Beachtung der Vorschriften dieses Gesetzes erfolgt durch eine Wahlordnung, die die Volksvertretung erlässt und die Wahlkommission genehmigt. Die Wahlkommission kann die Wahlordnung ändern, wenn sie das für notwendig erachtet, um den rechtmäßigen Ablauf von Wahlen zu ermöglichen.
(3) Wahlen zu personenbezogenen Ämtern finden als Personenwahl statt, Wahlen zu Mehrpersonengremien können als Personenwahl in verschiedenen Wahlkreisen, als Mischwahl aus personenbezogener Mehrheitswahl in Wahlkreisen und Listenwahl mit Verhältnisausgleich oder als reine Listenwahl durchgeführt werden. Die Nichtberücksichtigung von Listen, die weniger als einen bestimmen Stimmanteil erreichen, ist zulässig, jedoch darf dieser Stimmanteil nicht höher als drei Prozent sein und kann für bestimmte Gebiete getrennt ermittelt werden.
(4) Wahlberechtigt bei diesen Wahlen ist jeder bei staatsweiten Wahlen Wahlberechtigte, der seinen Wohnsitz im Wahlgebiet hat und außerdem wer seinen Wohnsitz rechtmäßig dauerhaft in der betroffenen Kommune oder der betroffenen Region genommen hat, ohne bergischer Staatsbürger zu sein und wer als bergischer Staatsbürger oder dauerhafter Wohnsitznehmer das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, sofern ihm nicht das Wahlrecht kraft richterlicher Entscheidung aberkannt wurde.

§ 21 – Wahlen nach anderen Vorschriften
Wahlvorschriften anderer Rechtsvorschriften werden durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht verändert oder beschränkt.

Abschnitt III – Schlussbestimmungen

§ 22 – Erlass von Rechtsvorschriften
Die Staatswahlkommission erlässt die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Vorschriften.

§ 23 – Mehrheiten
(1) Soweit nicht anders bestimmt, ist
1. die relative Mehrheit erreicht, wenn auf eine Option mehr Stimmen entfallen als auf alle anderen Vorschläge einzeln,
2. die einfache Mehrheit erreicht, wenn auf eine Option mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen entfallen,
3. die absolute Mehrheit erreicht, wenn auf eine Option mehr als die Hälfte der möglichen Stimmen entfallen,
4. die einfache Dreifünftelmehrheit erreicht, wenn auf eine Option mindestens 3 von 5 abgegebenen Stimmen entfallen,
5. die absolute Dreifünftelmehrheit erreicht, wenn auf eine Option mindestens 3 von 5 möglichen Stimmen entfallen,
6. die einfache Zweidrittelmehrheit erreicht, wenn auf eine Option mindestens 2 von 3 abgegebenen Stimmen entfallen und
7. die absolute Zweidrittelmehrheit erreicht, wenn auf eine Option mindestens 2 von 3 möglichen Stimmen entfallen.
(2) Abgegebene Stimmen können nur gültige Stimmen sein, Enthaltungen werden nicht berücksichtigt.

§ 24 – Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündigung in Kraft.


Artikel 2 - Verfassungsänderung
Artikel 39, Absatz 3 VdRB erhält folgende Fassung:
(3) Aktiv wahlberechtigt ist jeder Staatsbürger, der das sechszehnte Lebensjahr vollendet hat und dem das Wahlrecht nicht aufgrund richterlicher Entscheidung oder wegen einer bestehenden Vormundschaft entzogen wurde.


Artikel 3 - Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit Verkündigung als Änderungsgesetz in Kraft.


Damit werden die Fristen für Kandidaturen kürzer gefasst und das Wahlprozedere damit insgesamt verkürzt. Reguläre Wahlen können dann innerhalb von 13 Tagen durchgeführt werden, für Stichwahlen sind weitere acht Tage zu veranschlagen. Maximal 21 Tage also, womit wir uns ein überlanges Prozedere sparen können.
Sozialliberale Partei

Wohnort: Dude

Region: Lorertal

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5

Donnerstag, 30. April 2015, 23:09

Der Alternativ- bzw. Änderungsantrag wird übernommen.

Beruf: Ingeneurin

Wohnort: Omsk

Region: Lorertal

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6

Freitag, 1. Mai 2015, 00:06

Weitere Wortmeldungen?
Präsidentin des Bergischen Senats
Senatsvizepräsidentin a.D.

Beruf: Senator

Wohnort: FSB

Region: Bergen-Hauptstadt

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7

Freitag, 1. Mai 2015, 00:07

Frau Präsidentin, die UBK begrüßt die Reformvorschläge. Eine Fristverkürzung wird das Wahlverfahren vereinfachen, der wir gerne zustimmen werden.
Senator Alexander Waldheim
Staatskanzler der Republik Bergen
Vorsitzender der UBK-Fraktion (235. Legislatur) | Präsident des Bergischen Senates a.D. (224. Legislatur)
Vizekanzler und Finanzminister der Republik Bergen a.D. (Kabinett Königskamp I)

Beruf: Rechtsanwalt Jurist

Wohnort: Freie Stadt Bergen

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8

Freitag, 1. Mai 2015, 17:02

Frau Präsidentin
Auch die BLP befürwortet die ànderung des Wahlgesetzes.

Beruf: Ingeneurin

Wohnort: Omsk

Region: Lorertal

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9

Freitag, 1. Mai 2015, 17:10

Wenn keine weiteren Wortmeldungen vorliegen, dann kommen wir jetzt zur Abstimmung.
Bitte stimmen Sie jetzt ab.
Präsidentin des Bergischen Senats
Senatsvizepräsidentin a.D.

10

Freitag, 1. Mai 2015, 17:10

Einhellige Zustimmung der Fraktion.
Sozialliberale Partei

Beruf: -

Wohnort: Londhaven

Region: Trübergen

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11

Freitag, 1. Mai 2015, 22:49

Partei
Ja
Nein
Enthaltung
Abwesend
SPB106---
BPF6---

12

Freitag, 1. Mai 2015, 23:12

Zwei Abwesende bei der UBK, ansonsten stimmt die Fraktion auch zu.
Konservative Partei

Beruf: Ingeneurin

Wohnort: Omsk

Region: Lorertal

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13

Samstag, 2. Mai 2015, 00:59

Ich stelle fest, dass damit die notwendige 2/3-Mehrheit erreicht wurde. Die Sitzung ist geschlossen.
Präsidentin des Bergischen Senats
Senatsvizepräsidentin a.D.