Erstes Gesetz zur Änderung des Regionalgesetz (ÄG-RegionalG I)
Artikel 1
In § 4, Absatz 1 RegionalG wird angefügt: „Der Rat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, gibt sich eine Geschäftsordnung und bildet Ausschüsse.“
Artikel 2
In § 5, Absatz 2, Satz 2 RegionalG wird "Städte" durch "Kommunen" ersetzt.
Artikel 3
In § 7, Absatz 9 RegionalG wird "dem Kreis" durch "der Kommune" ersetzt.
Artikel 4
In § 8, Absatz 2 RegionalG wird Satz 2 wie folgt neu gefasst: "In kleinen Kommunen sind Bürgermeister nur ehrenamtlich tätig, in großen Städten können sie die Amtsbezeichnung Oberbürgermeister mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde führen.“
Artikel 5
§ 12 erhält folgende Überschrift: „Kompetenzen der Kommunen“.
Artikel 6
In § 13, Absatz 2 RegionalG wird „Kommunen und Regionen“ ersetzt durch „Regionen, Landschaften, Landkreise, Kommunen und Verbände“.
Artikel 7
(1) In § 14, Absatz 1 wird „Kommunen, Kreise und Regionen“ durch „Regionen, Landschaften, Landkreise, Kommunen und Verbände“.
(2) In § 14, Absatz 5 RegionalG wird hinter Gebietskörperschaften „und Verbände“ eingefügt.
Artikel 8
In § 16, Absatz 3 RegionalG wird „ihre Verbände“ ersetzt durch „einen Verband“
Artikel 9
(1) § 17, Absatz 2(II) wird Absatz 3.
(2) § 17, Absatz 2 RegionalG erhält folgende Fassung: „Für die Aufsicht über die Kommunalbezirke ist die unterste, über Kommunen und Kommunalverbände die untere, über Landkreise und Kreisverbände die mittlere und über die Regionen sowie ihre Untergliederungen die obere Aufsichtsbehörde erstzuständig.“
Artikel 10
Dieses Änderungsgesetz tritt mit Verkündigung in Kraft.