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Freitag, 18. Dezember 2015, 00:16

234-PL-004 | 232-JA-002 | Verfassungsänderungsgesetz 2015 (SLP)

Dem Ausschuss unter Vorsitz der SPB wird der Antrag auf Drucksache 232-AN-005 zugeleitet.



Verfassungsänderungsgesetz 2015

Artikel 1 – Einheitliche Bezeichnung des Senats und seiner Mitglieder
(1) In Artikel 9, Absatz 2 VdRB wird „Abgeordneten des Parlaments“ durch „Senatoren“ ersetzt.
(2) In Artikel 12, Absatz 8 VdRB wird „Abgeordneten des Parlaments“ durch „Senatoren“ ersetzt.
(3) In Artikel 14, Absatz 1 und 2 VdRB wird „das Parlament“ durch „der Senat“ ersetzt.
(4) In Artikel 21, Absatz 4 VdRB wird „Parlamentspräsident“ durch „Senatspräsident“ ersetzt.
(5) In Artikel 14, Absatz 1 und 2 VdRB wird „Parlament“ durch „Senat“ ersetzt.
(6) Artikel 24 VdRB erhält die Überschrift „Der Senat“, in Absatz 3, Absatz 6 und Absatz 7 VdRB wird „Abgeordnete“ durch „Senatoren“ ersetzt, in Absatz 4 „das neue Parlament“ durch „der neue Senat“ und „des neuen Parlaments“ durch „des neuen Senats“ und in Absatz 3, Absatz 6 und Absatz 7 VdRB wird „Abgeordnete“ durch „Senatoren“ ersetzt.
(7) In Artikel 25, Absatz 1 VdRB wird „Abgeordnete“ durch „Senatoren“ ersetzt.
(8) In Artikel 26, Absatz 1 VdRB wird „Abgeordnete“ durch „Senatoren“ ersetzt.
(9) In Artikel 27, Absatz 1 und 3 VdRB wird „Abgeordnete“ durch „Senatoren“ ersetzt.
(10) In Artikel 29, Absatz 3 VdRB wird „Parlament“ durch „Senat“ ersetzt.
(11) In Artikel 33, Absatz 3 VdRB werden „das Parlament“ durch „der Senat“ und „vom Parlament“ durch „vom Senat“ ersetzt.
(12) In Artikel 37, Absatz 1 VdRB wird „Abgeordneten des Parlaments“ durch „Senatoren“ ersetzt.
(13) In Artikel 40, Absatz 1 und 2 VdRB wird „Parlamentsbeschluss“ durch „Senatsbeschluss“ ersetzt.
(14) In Artikel 41, Absatz 3 VdRB wird „Parlamentsabgeordneten“ durch „Senatoren“ ersetzt.

Artikel 2 – Anpassung von Mehrheitsanforderungen
(1) In Artikel 9, Absatz 2 VdRB wird „2/3“ durch „3/5“ ersetzt.
(2) In Artikel 12, Absatz 8 und 9 VdRB wird „2/3“ durch „3/5“ ersetzt.
(3) In Artikel 34, Absatz 5 VdRB wird „3/4“ durch „3/5“ ersetzt.

Artikel 3 – Staatsbürgerschaft
(1) In Artikel 10, Absatz 1 VdRB wird eingefügt: „Der Verlust der Staatsbürgerschaft kann durch Gesetz bestimmt werden. Eine Entziehung der Staatsbürgerschaft kann ausnahmsweise nach Vorschriften des Gesetzes erfolgen, wenn besonders wichtige Interessen der Republik dies gebieten.“
(2) Artikel 42, Absatz 4 VdRB erhält folgende Fassung: „Erwerb und Verlust der bergischen Staatsbürgerschaft werden durch Gesetz geregelt.“

Artikel 4 – Selbstverwaltung, Regionen
(1) Artikel 12, Absatz 2 VdRB erhält folgende Fassung: „Die Republik ist ein dezentraler Einheitsstaat. Durch Gesetz wird die regionale und kommunale Selbstverwaltung unter Einbeziehung der kulturell-historischen Verbundenheiten geordnet.“
(2) Artikel 43, Absatz 2 VdRB wird aufgehoben.

Artikel 5 – Auslegung der Verfassung, Nichtigkeit von Gesetzen und Verordnungen
(1) In Artikel 13, Absatz 1 wird eingefügt: „Über Streitigkeiten in der Auslegung der Verfassung entscheidet der Bergische Gerichtshof endgültig und unanfechtbar mit der Mehrheit der ordentlichen Richter.“
(2) Artikel 13, Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „Gesetze, die der Verfassung widersprechen, sind nichtig. Über die Nichtigkeit entscheidet der Bergische Gerichtshof endgültig und unanfechtbar mit der Mehrheit der ordentlichen Richter. In der Entscheidung kann die Aufhebung des Gesetzes oder einzelner Teile bestimmt, eine verfassungsmäßige Auslegung vorgenommen oder eine Frist bestimmt werden, bis zu der eine Neuregelung vorzunehmen ist. Bis zur Neuregelung können Übergangsbestimmungen festgesetzt werden.“
(3) In Artikel 30 wird ein Absatz 3 angefügt: „Verordnungen, die der Verfassung widersprechen, werden durch das zuständige Gericht für unanwendbar erklärt. Auf Antrag der erlassenden Stelle in gesondertem Verfahren entscheidet der Bergische Gerichtshof entsprechend des in Artikel 13, Absatz 3 geregelten Verfahrens.“

Artikel 6 - Streitkräfte
Artikel 14 erhält folgende Fassung:
„(1) Einsätze der Streitkräfte im Ausland sind gestattet, wenn das Gesetz, das über die Bedingungen bestimmen kann, dies vorsieht, der Einsatz der Unterstützung humanitärer Zwecke dient oder der Staatspräsident auf Empfehlung des Senats, die dieser mit 3/5-Mehrheit trifft, den Eintritt in den Kriegszustand erklärt.
(2) Der Kriegszustand gilt als erklärt, wenn die Republik militärisch unmittelbar angegriffen wird. Der Kriegszustand gilt vorbehaltlich einer Ablehnung durch den Senat als erklärt, wenn ein Staat, mit dem die Republik ein Beistandsabkommen geschlossen hat, militärisch angegriffen wird (Verteidigungs- oder Bündnisfall).
(3) Ein Einsatz der Streitkräfte im Staatsgebiet ist mit Beschluss des Senats zulässig, ausgenommen zum Zivilschutz in militärischen Konflikten oder zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr. Ein Gesetz kann bestimmen, in welchen weiteren Fällen eine Genehmigung entfallen kann. Auf Verlangen des Senats ist ein Einsatz unverzüglich zu beenden.
(4) Zur Kriegsführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung der Regierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden. Das Nähere regelt ein Gesetz.“

Artikel 7 – Staatspräsident
(1) Artikel 21, Absatz 3 VdRB erhält folgende Fassung: „Der Präsident ist in Ermessensentscheidungen und Äußerungen grundsätzlich frei und nur der Verfassung und seinem Gewissen verpflichtet.“
(2) In Artikel 21, Absatz 4 wird angefügt: „Dem Senatspräsidenten stehen während der Stellvertretung das Recht der Senatsauflösung und des Widerspruchs gegen Senatsbeschlüsse nicht zu, soweit es Ermessensentscheidungen sind. Das Verordnungsrecht darf durch ihn nicht ausgeübt werden, soweit es nicht Angelegenheiten betrifft, die allein dem Staatspräsidenten obliegen.“
(3) Artikel 21, Absatz 7 VdRB wird aufgehoben.
(4) Artikel 22, Absatz 3 VdRB erhält folgende Fassung: „Die Amtszeit des Staatspräsidenten endet mit dem Ablauf der Amtszeit. Das Amt endet vorzeitig mit dem Rücktritt, Tod oder Amtsenthebung des Amtsinhabers. Der Staatspräsident bleibt bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Ist bereits ein Nachfolger bestellt, wenn das Amt vorzeitig vakant fällt, tritt dieser unverzüglich sein Amt an. Die Vakanz des Amtes nach vorzeitiger Erledigung des Amtes darf die Dauer von einem Monat nicht überschreiten.“

Artikel 8 – Zuständigkeiten des Staatspräsidenten
Artikel 23 VdRB erhält folgende Fassung:
„(1) Der Staatspräsident verkündet die durch den Senat beschlossenen Gesetze und hat ein aufschiebendes Widerspruchsrecht gegen Beschlüsse des Senats oder einzelner Bestimmungen.
Der Widerspruch kann mit einer 3/5-Mehrheit der Senatoren überstimmt werden, das erforderliche Quorum für eine Änderung dieser Verfassung wird durch diese Bestimmung nicht verändert.
Das Widerspruchsrecht gilt nicht im Bezug auf innere Belange des Senats oder einen Antrag nach Artikel 22, Absatz 4.
Hält er ein Gesetz für verfassungswidrig, kann er es dem Bergischen Gerichtshof zur Prüfung vorlegen und die Unterzeichnung bis zu einer Entscheidung aussetzen.
(2) Die Außen- und Verteidigungspolitik obliegt dem Staatspräsidenten. Er wird durch Staatsminister unterstützt, die er im Benehmen mit dem Staatskanzler ernennt und entlässt. Er übt die Richtlinienkompetenz für diese Bereiche im Benehmen mit dem Staatskanzler aus.
(3) Der Staatspräsident vertritt die Republik völkerrechtlich, ernennt und entsendet ihre diplomatischen Vertreter sowie Delegierte und akkreditiert ausländische diplomatische Vertreter in Bergen. Völkerrechtliche Übereinkommen bedürfen der Ratifizierung durch den Senat, Exekutivabkommen werden allein durch den Staatspräsidenten geschlossen. Der Staatspräsident führt den Oberbefehl über die Streitkräfte.
(4) Der Staatspräsident ist oberster Dienstherr aller Beamten und Staatsbediensteten der Republik sowie der Soldaten, deren Ernennung, Entlassung sowie Beförderung und Versetzung beziehungsweise Bestellung ihm obliegt. Durch Gesetz oder Anordnung des Staatspräsidenten kann das Recht an die Leiter der Behörden delegiert werden, die Ausübung im Einzelfall bleibt dabei unberührt.
(5) Dem Staatspräsidenten obliegt das Recht, Begnadigungen, Strafmilderungen und Abolitationen im Einzelfall zu verfügen, jedoch ist eine Ausübung für sich selbst oder seine Angehörigen ausgeschlossen. Amnestien bedürfen der Zustimmung des Senats.
(6) Der Staatspräsident schafft und verleiht Orden, Titel und Ehrenzeichen der Republik oder genehmigt ihre Stiftung und bestimmt über die Staatssymbole, soweit diese nicht anderweitig bestimmt sind.
(7) Der Staatspräsident regelt die Organisation des Staatspräsidialamtes und übt zudem die Rechte aus, die ihm durch diese Verfassung, durch Gesetz oder Rechtsvorschrift weiter übertragen werden.“

Artikel 9 – Zahl der Senatoren
Artikel 24, Absatz 1, Satz 1 VdRB erhält folgende Fassung: „Der Senat ist das aus einer Kammer bestehende Parlament der Republik, dessen Mitgliederzahl und Wahlverfahren durch Gesetz bestimmt wird.“

Artikel 10 – Senatspräsidium
Artikel 26, Absatz 4 VdRB erhält folgende Fassung: „Sind alle Mitglieder des Präsidiums verhindert, so fällt die Vertretung dem dienstältesten verfügbaren Senator zu, der der der Fraktion angehört, deren Liste die höchste Anzahl von Stimmen erhalten hat.“

Artikel 11 – Gerichtsbarkeit
(1) Artikel 32, Absatz 2 VdRB erhält folgende Fassung: „Die Organisation der Judikative wird durch die Verfassung und ein Justizverfassungsgesetz geregelt, es kann dem BGH untergeordnete Gerichte schaffen. Die Militärgerichtsbarkeit kann gesondert geregelt werden, ihre Zuständigkeit ist abschließend zu bestimmen.“
(2) Artikel 33, Absatz 3 erhält folgende Fassung: „Der Staatspräsident bestimmt im Benehmen mit der Staatsregierung einen der Richter am Bergischen Gerichtshof, der Senat weitere Richter mit einer Mehrheit von 3/5 der abgegebenen Stimmen.“
(3) Artikel 33, Absatz 4 VdRB wird wie folgt gefasst: „Der Präsident des BGH wird von den ordentlichen Richtern aus ihrer Mitte bestimmt, ebenso ein Vizepräsident. Der Präsident kann weitere stellvertretende Vizepräsidenten aus den Reihen der beigeordneten Richter berufen. Ist nur ein ordentlicher Richter am BGH berufen, ist dieser zugleich Präsident und ein von ihm bestimmter beigeordneter Richter Vizepräsident. Ein Präsident oder Vizepräsident amtiert in dieser Funktion bis zu seinem Ausscheiden oder der Ersetzung durch Bestimmung eines Funktionsnachfolgers. Die Vizepräsidenten vertreten den Präsidenten.“
(4) Artikel 33, Absatz 5 VdRB erhält folgende Fassung: „Die Richter des BGH können bei Verletzung ihrer Amtspflichten nur durch den Senat mit einer Mehrheit von 3/5 der Senatoren ihres Amtes enthoben werden. Die übrigen Richter des BGH können der Amtsenthebung einstimmig widersprechen.“
(5) Artikel 33, Absatz 6 VdRB wird aufgehoben.
(6) Artikel 33, Absatz 7 VdRB erhält folgende Fassung: „Zur Unterstützung der Arbeit des Gerichtshofes können die ordentlichen Richter weitere beigeordnete Richter berufen. Dazu ersucht der Präsident die Präsidenten der nachgeordneten Gerichte um eine Vorschlagsliste mit Richtern an ihrem Gericht, aus denen die ergänzenden Richter ausgewählt werden.“
(7) Artikel 34, Absatz 2 VdRB erhält folgende Fassung: „Für die Richter an Gerichten, die dem Bergischen Gerichtshof nachgeordnet sind, bestimmt das Gesetz das Ernennungsverfahren, das die Unabhängigkeit der Richter garantieren muss.“
(8) Artikel 34, Absatz 4 VdRB wird wie folgt gefasst: „Die endgültig auf Lebenszeit ernannten Richter können gegen ihren Willen nur durch Entscheidung des BGH aus schwerwiegenden Gründen oder aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ihres Amtes enthoben werden. Ihre Versetzung in den Ruhestand oder an ein anderes Gericht ohne ihre Zustimmung soll nur aus Gründen und durch Verfahren, die das Gesetz bestimmt, erfolgen.“

Artikel 12 – Rechtsbereinigung
(1) In Artikel 28, Absatz 8 VdRB wird „der Staatsregierung“ durch „des Kabinetts“ ersetzt.
(2) Artikel 30, Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „Das Kabinett und die Staatsminister oder ihre Vertreter können im Rahmen der Verfassung und der Gesetze Verordnungen erlassen, die der verbindlichen Ausführung unterliegen.“
(2) Artikel 35, Absatz 1, Satz 2 VdRB wird aufgehoben.

Artikel 13 – Eidesformeln
(1) In Artikel 41, Absatz 2 wird „Der Staatskanzler und die Minister“ ersetzt durch „Die Mitglieder der Staatsregierung und die Beamten der Leitungsebene der Staatsbehörden“.
(2) In Artikel 41, Absatz 8 wird eingefügt: „Ein Eid kann auch durch einen Amtsträger der Republik oder ihrer Untergliederungen abgenommen werden, der durch den Zuständigen damit beauftragt wurde. Es können andere Eidesformeln für bestimmte Ämter festgelegt werden.“

Artikel 14 – Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit Verkündigung in Kraft, es ändert die Verfassung in ihrem Wortlaut.

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2

Freitag, 18. Dezember 2015, 00:21

Man wartet auf die Ausschussmitglieder.

3

Freitag, 18. Dezember 2015, 00:51

Die SLP-Fraktion findet sich ein.
Sozialliberale Partei

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Montag, 21. Dezember 2015, 00:06

Selbstverständlich sind auch die Ausschussmitglieder der UBK anwesend. Unter diesen zeichnet sich bereits eine Zustimmung zu den genannten Änderungen ab. Insbesondere die Änderungen von Artikel 6 finden eine breite Zustimmung.

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5

Montag, 21. Dezember 2015, 13:04

Sehr geehrte Kollegen, wir beginnen heute mit 232-JA-002 dem Verfassungsänderungsgesetz 2015 eingebracht von der SLP und UBK. Ein Vertreter möge es vorstellen.

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Montag, 21. Dezember 2015, 23:12

Sabine Assbacher

Liebe Kollegen,
die Formalia will ich hier nicht ausbreiten, lassen Sie mich kurz die inhaltlichen Veränderungen benennen:
1. Wir ermöglichen den Entzug der Staatsbürgerschaft in Ausnahmefällen, um etwa auf Betrug oder Missbrauch reagieren zu können.
2. Die Selbstverwaltung wird flexibilisiert.
3. Einsätze der Bergenwehr werden zukünftig auch außerhalb von Kriegen möglich sein - unter Gesetzesvorbehalt, wie ihn das Bergenwehrgesetz ohnehin schaffen will.
4. Die Möglichkeit - und ich betone Möglichkeit - der Schaffung von Militärgerichten wird explizit geschaffen.

Keine wirklichen Änderungen also, nur eine Erweiterung des Gesetzgebungsspielraums.
Sozialliberale Partei

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Dienstag, 22. Dezember 2015, 23:37

So Geno... Kollegen gibt es fragen zu diesem Entwurf?

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Donnerstag, 24. Dezember 2015, 09:12

Aus den Reihen der UBK ist ein 'Nein' zu vernehmen, war man schließlich bereits im Vorfeld an der Entwurfsausarbeitung beteiligt und hatte dort schon die für die UBK wichtigen Punkte unterbringen können.

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Mittwoch, 6. Januar 2016, 15:13

Sabine Assbacher
blickt Richtung SPB.
Sozialliberale Partei

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Freitag, 8. Januar 2016, 09:34

Nun Kollegen, es gibt diesbezüglich tatsächlich Punkte über die wir reden sollten.

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Freitag, 8. Januar 2016, 12:12

Sabine Assbacher
Dann wäre jetzt Ort und Zeitpunkt das zu tun, nehme ich an.
bemerkt sie etwas ratlos, was denn die Anmerkung des SPB-Kollegen bringen sollte - das war doch der Grund dieser Sitzung...
Sozialliberale Partei

12

Freitag, 22. Januar 2016, 15:43

Verfahren wir jetzt nach dem Motto "Manchmal ist Schweigen Gold?"
Sozialliberale Partei

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13

Freitag, 22. Januar 2016, 16:12

Immer ist schweigen Gold.

Die Kollegin ist gerade auf der Toilette.

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Sonntag, 11. Dezember 2016, 23:59

"Mesdames et messieurs sénateurs, aufgrund der Annahme der Änderung zur Geschäftsordnung des Senats wird dieses Ausschussthema gemäß Paragraph 4 des Beschlusses zur Änderung der Geschäftsordnung des Senats dem Plenum des Bergischen Senats zur weiteren Beratung vorgelegt. Isch erteile der antragstellenden Fraktion der SLP - namentlisch Tobias 'ußmann - das Wort."
SENATSPRÄSIDENTIN DES BERGISCHEN SENATES (234. und 233. Bergischer Senat)
VORSTANDSMITGLIED DER UBK

Beruf: Politiker

Wohnort: FSB

Region: Lorertal

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Montag, 12. Dezember 2016, 00:12

Erhebt sich wiederum, das war schon beinahe eine Fließbandarbeit - wenn auch eine notwendige.

Frau Präsidentin,
diese Vorlage wird von meiner Fraktion nicht mehr weiterverfolgt. Wir werden im Laufe dieser Legislaturperiode über die Einbringung eines aktualisierten Entwurfs beraten.