An
Generalstaatsanwaltschaft
Abteilung S73 - Strafsachen
z. Hd. StAin Wolig-Gerhard
AZ: BGH 1 StE 01/13
AZ StA: GStA-S73/2013-B-0123
Freie Stadt Bergen, den 15.10.2013
Beschluss
Es ergeht folgender Beschluss:
1. Es wird festgestellt, dass §2 Abs. 1 S.2 e GVG nicht einschlägig ist, weil der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt Staatskanzler war.
2. Es wird festgestellt, dass §2 Abs. 1 S.2 e GVG einschlägig ist, weil der Beschuldigte derzeit Senator ist.
Somit ist der BGH für das möglicherweise folgende Verfahren zuständig.
Begründung:
§2 Abs. 1 S.2 e GVG dient dem Schutze der für die Funktionsfähigkeit der Republik notwendigen Amtsträger. So soll sichergestellt werden, dass Amtsträger, die für die Funktionsfähigkeit des Staates notwendig sind, die bestmögliche Rechtssicherheit erhalten, damit ihr Amt nicht zu sehr belastet wird. Zudem sind Prozesse gegen solch wichtige Amtsträger meist mit einem großen Medieninteresse versehen.
Der Amtsträgerbegriff ist hier nicht gleich dem des §5 Nr. 2 StGB zu sehen, sondern vielmehr fallen hier nur solche Amtsträger hinein, die wie erwähnt für die Funktionsfähigkeit des Staates notwendig sind. Bei einfachen Beamten ist dies oft nicht gegeben und andere können leicht deren Aufgaben übernehmen. Einen solchen Prozess immer am BGH zu führen, wäre nicht verhältnismäßig. Ein solcher Amtsträger liegt nach Ansicht des Gerichts zumindest immer dann vor, wenn der Amtsträger mit Rechten und Pflichten durch die Verfassung ausgestattet wird. Ist dies nicht der Fall, muss eine diese Wichtigkeit für das Funktionieren des Staates geprüft werden.
In 1. wird die Amtsträgereigenschaft abgelehnt, da ein Staatskanzler a.D. für das Funktionieren des Staates nicht notwendig ist. Der Hauptzweck wäre somit verfehlt. Das auch hier ein großes Medieninteresse gerade bei einer Mordanklage besteht, wird dabei in §2 Abs. 1 S.2 e GVG nicht berücksichtigt, hier ist lit. f vorrangig zu nutzen.
Nach 2. ist der Beschuldigte jedoch Amtsträger, da er durch die Verfassung in Art. 24 IV mit Rechten und Pflichten ausgestattet wird.
Aus diesen Gründen ergibt sich eine Zuständigkeit des BGH.
Dr. iur. Sarah Hummel
Präsidentin und Richterin am Bergischen Gerichtshof