Kuester & Müller
Rechtsanwälte
Rechtsanwalt und Notar Matthias R. Kuester
Rechtsanwalt Caius Julius Müller
Neuenfells, den 25.05.14
Kuester & Müller Rechtsanwälte | Gerhard-Feige-Straße 12b | Neuenfells
Amtsgericht Schwarztal
- Zivilgericht -
Schwarztal
K L A G E
Im Rechtsstreit
der Firma Westmerl Baggerarbeiten Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Gaustraße 3, Westmerl, vertreten durch den Geschäftsführer, Herrn Carlo Schmidt
Bevollmächtigte: RA Kuester und Müller, Gerhard-Feige-Straße 12b, Neuenfells
- Klägerin -
gegen
die Firma Alberto Bau Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Westmerler Landstraße 21, Schwarzeck, vertreten durch den Geschäftsführer, Herrn Alberto
- Beklagte -
beantrage ich namens und mit anwaltlich versicherter Vollmacht meiner Mandantin, der Firma Westmerl Baggerarbeiten GmbH:
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 5.950,00 BM nebst Zinsen gem. § 288 BGB zu zahlen.
2. einen vollstreckbaren Titel gem. § 41 GVG zu erlassen.
3. die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen meiner Mandantin der Beklagten aufzuerlegen.
Bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen wird der Erlass eines Versäumnisurteils beantragt.
Begründung:
1. Die Klägerin war als Subunternehmerin des Beklagten an einem Bauvorhaben der Beklagten tätig.
a) Am 10.07.13 erhielt der Kläger durch die Beklagte den Auftrag zur Aushebung einer Baugrube im Zuge des Bauvorhabens mit Bauherrn Herrn Christoph Müller, Schwarzeck.
b) Gemeinsam mit Mitarbeitern der Beklagten und dem Bauherrn wurde sodann im Zuge einer Abmessung der Aushub auf 700 m³ bestimmt. Zwischen Klägerin und Beklagter wurde eine Vergütung in Höhe von 8,50 BM/m³ Aushub vereinbart, also insgesamt 5.950,00 BM. Damit wurde ein mündlicher Vertrag geschlossen.
c) die Leistung wurde vom 22.07.13 bis zum 26.07.13 vertragsgemäß und mängelfrei erbracht.
Beweise:
a. Aussage des Zeugen Christoph Müller (Bauherr), Am Elsterhof 9, Schwarzeck.
b. Aussage der Zeugen Karl Obst, Obstweg 7, Westmerl und Martin Westerhold, Niederstraße 31a, Westmerl (Beschäftigte der Klägerin)
2. Die Rechnung für die erbrachte Leistung über 5.950,00 BM wurde am 02.08.13 ohne Zahlungsfrist übersandt. Gemäß § 286 BGB tritt ein Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit ein. Dies trat (unter Berücksichtigung der Zustellzeit und der Werktage) spätestens am 10.09.13 ein.
Beweis:
a)
Rechnung vom 02.08.13
3. Die Klägerin übersandte eine kostenfreie Mahnung mit Datum 12.09.13 an die Beklagte und setzte eine Frist von 14 Tagen zur Erfüllung unter Androhung gerichtlicher Schritte. Somit war für die Beklagte ersichtlich, dass weitere Mahnungen nicht erfolgen würden.
Beweis:
a.
Mahnung vom 12.09.13
4. Durch einen Buchhaltungsfehler wurde die Nichtbegleichung der Rechnung erst Ende April / Anfang Mai festgestellt. Daraufhin wurde seitens der Beklagten durch den Geschäftsführer, Herrn Alberto, nach telefonischer Rückfrage mitgeteilt, es bestehe keine offene Forderung mehr.
Die Nichtleistung der Zahlung seitens der Beklagten erfolgte damit trotz der vertraglichen Verpflichtung entsprechend § 631 Abs. 1 Alt. 2 BGB, nachweislich erbrachter Leistung und mehrfacher - mündlicher wie schriftlicher - Erinnerung über einen Zeitraum von über 10 Monaten nicht. Aufgrund dessen scheint eine Einbringung der gerechtfertigten Forderung außerhalb des gerichtlichen Verfahrens nicht zielführend, womit auf Erlass eines vollstreckbaren Titels gegen die Beklagte über die Forderungssumme zuzüglich der üblichen Verzinsung zu entscheiden ist.
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