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Teilt mit, dass es offensichtlich etliche Exemplare in die Wahlkabinen geschafft haben, viele Freunde und Bekannte hätten ihr davon berichtet. Würde sich aber auf eine Entscheidung nach der Auszählung einlassen.
Über das Staatspräsidialamt lässt man im Namen von Staatspräsident Türm nachfragen, auf welcher Grundlage man eine Nachwahl zur Wahl zur Staatspräsidentschaftswahl angesetzt habe.
Die Rechtsabteilung des Staatspräsidialamtes hatte bereits mit einer ähnlich gearteten Antwort gerechnet und verfasst ein entsprechendes Antwortschreiben, in dem man freundlich auf §15 Abs. 3 WahlG verwies und mitteilte, dass "weniger als drei" die Zahlen eins und zwei betreffe, jedoch "mehr als drei" die Zahlen ab vier aufwärts. Dementsprechend käme bei den drei angetretenen Kandidaten zur 147. Staatspräsidentschaftswahl §15 Abs. 4 WahlG nicht zur Anwendung.
Man teilt mit, dass sich aus dem Grundsatz des Verfassungsvorrangs eine entsprechend mit Art. 22 Abs. 2 Satz 3 der Verfassung konforme Auslegung des Wahlgesetzes als erforderlich erweise. Von zwingendem Verfassungsrecht könne das einfache Gesetz schlicht nicht abweichen.
Wiederum antwortet man seitens der Rechtsabteilung des Staatspräsidialamtes, dass eine verfassungskonforme Auslegung, nicht eine Entscheidung der Staatswahlkommission sei, sondern allenfalls jene eines Gerichtes. Man gehe aber insoweit konform, dass genannt Art. 22 Abs. 2 Satz 3 der Verfassung zum Tragen kämen. Gleichzeitig verweist man darauf, dass die Verfassung jedoch weder dazu Stellung nimmt, dass Fristen oder gar die Erneuerung einer Kandidatur bei einer Stichwahl notwendig wäre- wobei man zumindest was eine Erneuerung der Kandidatur anbelangt diese von vorn herein in Abrede stellen würde.
Aus der verfassungsmäßigen Zuständigkeit der Verwaltung für die Anwendung des Gesetzes und der gleichzeitigen Bindung an die Verfassung ergebe sich, führt man aus, die Verpflichtung zur Anwendung des Gesetzes in verfassungskonformer Weise. Darüber hinaus sei die identische Schlussfolgerung im Wege der Bildung einer Analogie erreichen, wenn man von der Nichtanwendbarkeit von §15 Abs. 4 WahlG direkt ausgehe.
Nochmals verweist man seitens der Rechtsabteilung des Staatspräsidialamtest auf Art. 22 Abs. 2 der Verfassung, dass "eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt (finden)" würde, was in sich schlüssig bereits die Kandidaten festlegen würde - und dies - so der explizite Hinweis - ohne Fristen oder erneuten Kandidaturen.
Man bittet die Gegenkandidatin um Stellungnahme. Während der zuständige Sachbearbeiter überlegt der Sachbearbeiter, einen anonymen Hinweis auf die Verwendung öffentlicher Mittel - nämlich der Ressourcen des Staatspräsidenten - durch die Privatperson Türm zu geben.
Teilt der Rechtsabteilung der Wahlkommission mit, das sie Sie in ihre Gebete mit aufnehmen werde und Gott der Wahlkommission schon auf den rechten Weg helfen werde.
Man weißt die Kandidatin darauf hin, dass man eine solche Stellungnahme nicht zur Sache auslegen könne und dementsprechend ohne eine Stellungnahme der Kandidatin zur Sache entscheiden müsse, sofern nicht eine verwertbare Stellungnahme eingereicht werde.
Ein merklich ungehaltener Jurist, ein Unterstützer Bartholmés, der auch die Rechtsvertretung für die Kandidaten übernimmt, teilt der Staatswahlkommission mit, dass die Kandidatin bereits vor einigen Tagen, verkündet hatte, ihre Kandidatur aufrecht zu halten. Das entsprechende Schriftstück sollte der Kommission notarlich zugegangen sein, ein Verlust in den Räumen der Kommission habe diese zu verantworten.
Bei diesem Rechtsanwalt fragt man nach, ob die Kandidatin sich auch zur Rechtsfrage einer vorhandenen Frist und einer vorhandenen Bestätigungspflicht nach § 15 Abs. 4 WahlG für die Stichwahl äußern wolle.