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91

Montag, 28. Januar 2013, 11:33

Die Richterin betritt den Sitzungssaal.


Ich werde nun das Urteil verkünden, bitte erheben Sie sich.

Nachdem sich alle Anwesenden erhoben haben, verliest die Richterin das Urteil:


Amtsgericht Schwarztal

U r t e i l

im Namen des Volkes

AZ 5 A 126/12


in der Rechtssache

Jasmin Wolf
Gerhardsstraße 13
2098 Schwarzeck
- Antragsstellerin -

vertreten durch Herrn RA Dr. Sven Schröter jr.
Hansen Schröter Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Hohentalstr. 24
1204 Freie Stadt Bergen
- Prozessbevollmächtigter -

gegen

Markus Wolf
Seestraße 28a
Port Cartier
- Antragsgegner -

vertreten durch Herrn RA Matthias Kuester
Gerhard-Feige-Straße 12b
Neuenfells
- Prozessbevollmächtigter -


wird für Recht erkannt:
  1. Die Ehe der Parteien wird nach § 18 Abs. 2 PStMG geschieden.
  2. Das elterliche Sorgerecht bezüglich der gemeinsamen Kinder nach § 16 Abs. 2 PStMG steht den Parteien gemeinschaftlich zu.
  3. Das Recht über den Aufenthalt der gemeinsamen Kinder Niko Wolf, Oliver Wolf and Jan-Ole Wolf zu bestimmen steht nach § 19 Abs. 3 S. 2 dem Antragsgegner alleine zu.
  4. Im Übrigen werden die Anträge der Parteien abgewiesen.


Gründe:

I.


Die Antragsstellerin begehrt, die Ehe mit dem Antragsgegner aufzulösen. Darüber hinaus begehrt Sie das Sorgerecht über die gemeinsamen Kinder beiden Parteien und das Aufenthaltsbestimmung über die gemeinsamen Kinder ihr allein zuzusprechen.

Der Antragsgegner begehrt, die Ehe mit der Antragsstellerin aufzulösen. Darüber hinaus begehrt er das Sorgerecht über die gemeinsamen Kinder beiden Parteien und das Aufenthaltsbestimmung über die gemeinsamen Kinder ihm allein zuzusprechen. Ferner begehrt er, dass die Antragsstellerin den Umgang mit den gemeinsamen Kindern nur mit seiner Zustimmung und unter seiner Aufsicht oder der eines Bevollmächtigten ausüben darf.

II.


Nach Vortrag des Antragsgegner, welchen das Gericht aufgrund eines Versäumnisurteil nach § 9 Abs. 4 APO zu seinen Gunsten als unstrittig ansieht, stellt sich der Sachverhalt wiefolgt dar:

Die Parteien leben seit über 2 Monaten getrennt, wobei die gemeinsamen Kinder im Haushalt der Antragsstellerin wohnten. Die Antragsstellerin verweigerte dem Antragsgegner die gemeinsamen Kinder für ein Wochenende zu sich zu nehmen, worauf dieser einen Wutausbruch erlitt. Die Antragsstellerin verweigert dem Antragsgegner jeglichen Umgang mit den gemeinsamen Kindern. Diese zeigen keinen Unwillen bezüglich eines Umgangs mit dem Antragsgegner.

III.


Die gegenseitig gestellten Anträge sind zulässig. Die Ehescheidung kann nach § 18 Abs. 2 PStMG bei Gericht beantragt werden. Das Gericht kann nach § 19 Abs. 3 S. 2 PStMG das Aufenthaltsbestimmungsrecht einem Ehepartner alleine zusprechen.

Der Antrag der Antragsstellerin ist hinsichtlich der Ehescheidung begründet, im Übrigen unbegründet. Die Parteien leben seit mehr als zwei Monaten getrennt und der Antragsgegner stimmt der Scheidung zu, womit deren Voraussetzungen nach § 18 Abs. 1 PStMG vorliegen. Aus dem Sachverhalt lässt sich nicht schließen, dass es dem Wohl der gemeinsamen Kinder dient, der Antragsstellerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsamen Kinder zu zusprechen, was § 19 Abs. 3 S. 2 hierfür voraussetzt.

Der Antrag des Antragsgegners, hinsichtlich der Scheidung der Ehe und dem Aufenthaltsbestimmungsrecht ist begründet. Im Übrigen ist sein Antrag jedoch unbegründet. Die Parteien leben seit mehr als zwei Monaten getrennt und der Antragsgegner stimmt der Scheidung zu, womit deren Voraussetzungen nach § 18 Abs. 1 PStMG vorliegen. Nach § 19 Abs. 3 S. 2 muss das Gericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht im Streitfall so zusprechen, dass es dem Wohl der Kinder dient. Die gemeinsamen Kinder haben zu beiden Parteien ein gutes Verhältnis. Jedoch verhindert die Antragsstellerin einen Umgang dieser mit dem Antragsgegner. Nach Ansicht des Gerichts sollen die gemeinsamen Kinder zu ihrem Wohl Umgang mit beiden Elternteilen haben, um auch eine persönliche Beziehung zu ihrem Vater zu bewahren. Da dies angesichts der Tatsache, dass die Antragsstellerin ihnen einen Umgang mit dem Antragsgegner versagt, nicht gewährleistet wäre, wenn die Antragsstellerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht erhält, wird dieses dem Antragsgegner zugesprochen. Um den Umgang der Antragsstellerin mit den gemeinsamen Kindern zu beschränken ist dem Rechtsgedanken des § 16 Abs. 4 PStMG nach notwendig, dass eine Gefährdung des Kindeswohles bei fortgesetztem Umgang notwendig ist. Hierzu trug der Antragsgegner vor, die Antragsstellerin würde die Kinder womöglich zu seinen Lasten "manipulieren". Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine Tatsache, sondern um reine Spekulation für die es Anhaltspunkte entbehrt. Das Gericht sieht dies nicht als ausreichende Grundlage für eine Beschränkung des Rechts der Antragsstellerin zum Umgang mit ihren Kindern.


Kostenentscheidung:

Die Gerichtskosten, die notwendigen Auslagen des Antragsgegner und ihre eigenen Auslagen hat die Antragsstellerin zu tragen. Das Gericht setzt den Streitwert auf 5.000 BM (in Worten: fünftausend BM) fest. Daraus ergeben sich Gerichtskosten i.H.v. 500 BM (in Worten: fünfhundert BM).


Rechtsbehelfsbelehrung:

Gemäß § 11a Abs. 7 APO können die Parteien binnen einer Woche ab Verkündung gegen dieses Urteil Rechtsmittel einlegen. Das Urteil erlangt nach Ablauf der Rechtsmittelfrist oder nach ausdrücklichem Rechtsmittelverzicht aller Parteien Rechtskraft.


Das Amtsgericht Schwarztal am 28. Januar 2013
durch die Richterin am Amtsgericht Sandra Lauenroth

S. Lauenroth

Bitte setzen Sie sich. Meine Damen und Herren, da lediglich die Seite des Antragsgegners ein schlüssiges Begehren vortragen konnte, erging nunmehr ein Versäumnisurteil zu deren Gunsten. Die Ehescheidung und das Sorgerecht waren ohnehin unstrittig. Was das Aufenthaltsbestimmungsrecht angeht, folgt das Gericht den Ausführungen des Antragsgegner, dass ein Umgang der gemeinsamen Kinder mit dem Antragsgegner nicht gewährleistet ist, wenn diese bei der Antragsstellerin verbleiben. Was eine Einschränkung des Umgangsrechtes der Antragsstellerin angeht, konnte das Gericht dem Vortrag des Antragsgegners jedoch nicht ausreichende Tatsachen entnehmen. Alles nähere können Sie dem schriftlichen Urteil entnehmen, dass Ihnen der Protokollführer aushändigt.

Ich hoffe, dass der anscheinend sehr emotionale Konflikt mit diesem Urteil nun befriedet ist.

Die Verhandlung ist geschlossen.

Beruf: Richter a.D.

Wohnort: Neunfels

Region: Trübergen

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92

Dienstag, 29. Januar 2013, 19:09

als die Richterin ihren Redeschwall beendet hat, erhebt er sich

Hohes Gericht,
wie ich heute Morgen erfahren habe, hat sich mein Mandant am 05.01.13 das Leben genommen.
SimOffBerichtigt.
Regionalpräsident der Region Trübergen

Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von »Lukas Landerberg« (29. Januar 2013, 20:21)


93

Dienstag, 29. Januar 2013, 20:12

SimOffTodestag ist wenn denn der 05.01.13

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94

Mittwoch, 30. Januar 2013, 12:00

Die Richterin ist ob dieser Nachricht erst einmal sprachlos und braucht ein wenig bis sie sich wieder gefasst hat.

Das ist eine sehr betrübende Neuigkeit. Der Tenor wird, soweit kein Rechtsmittel eingelegt wird, im Rahmen der vollstreckbaren Ausfertigung entsprechend geändert werden.

Beruf: Richter a.D.

Wohnort: Neunfels

Region: Trübergen

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95

Mittwoch, 30. Januar 2013, 14:35

Ich sehe mich nicht im Stande, Rechtsmittel einzulegen oder darauf zu verzichten.
verabschiedet sich und verlässt den Saal
Regionalpräsident der Region Trübergen

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96

Mittwoch, 30. Januar 2013, 16:16

Auch die Richterin verlässt nun den Sitzungssaal.

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97

Mittwoch, 6. Februar 2013, 11:16

Nachdem das Urteil nunmehr rechtskräftig ist, fertigt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle eine vollstreckbare Ausfertigung an.

 Spoiler