Vertrag über die Kooperation in den Bereichen Bildung, Kultur und Forschung zwischen der Republik Bergen und der Föderalen Republik Andro
Präambel
Die beiden Vertragsnationen kommen darüber überein, dass eine gute und friedvolle Zusammenarbeit erreicht werden kann, wenn vor allem die Völker der Nationen gemeinsam am Forschritt für die Menscheit mitwirken. Um diesen Gedanken zu verwirklichen beschließen die Nationen Bergen und Andro den folgenden Vertrag, um die Kooperation im Bereich der Bildung, Kultur und Forschung zu intensivieren.
§1. Allgemeine Bestimmungen
Dieser Vertrag zwischen den beiden Vertragsnationen soll die Anerkennung von Schulabschlüssen vereinfachen, den Austausch von Schülern und Studenten ermöglichen und ein Forschungsnetzwerk zwischen den Universitäten und Institutionen beider Nationen begründen.
§2. Bestimmungen im Bereich der Bildung
1. Die Abschlüsse der jeweils anderen Nationen werden vollumfangreich anerkannt. Dies betrifft sowohl Ausbildungsabschlüsse, Schulabschlüsse und Hochschulabschlüsse.
2. Die androischen Schulabschlüsse magister artis und magister naturalis werden dem bergischen Abitur gleichgesetzt.
3. Das bergische Abitur wird den androischen Schulabschlüssen des magister naturalis gleichgesetzt, wenn der Schüler sein Abitur mit den Schwerpunkten Physik, Chemie, Biologie, Information oder Mathematik abgeschlossen hat.
3a. Das bergische Abitur wird den androischen Schulabschlüssen des magister artis gleichgesetzt, wenn der Schüler sein Abitur mit den Schwerpunkten Geschichte, Musik, Kunst, Erdkunde, Sozialkunde, Fremdsprachen, Philosophie und Ethik abgeschlossen hat.
4. Studienberechtigt ist im jeweiligen Land, wer ein Abitur und/oder den magister naturalis/artis vorweisen kann.
5. Das bergische Gymnasium wird dem androischen Gymnasium (Sekundarstufe I + II) gleichgesetzt.
6. Andere Schulformen werden in Andro der Gesamtschule (Sekundarstufe I) gleichgesetzt.
7. Universitäten beider Nationen erkennen die jeweiligen Abschlüsse wie folgt an
-Bachelor
-Master
-Magister
-Diplom
-Promotion
8. Bergen ermöglicht an Schulen das erlernen der androischen Sprache (Mostowskawisch) und an Hochschulen das erlernen und studieren der androischen Sprachen u.a.:
-Mostowskawisch
-Mawettisch
-Almachisch
-Ribirisch
-Wiltuwisch
-Krolockisch
-sowie das Studium der Androistik
9. Andro ermöglicht an Schulen das erlernen der bergischen Sprache (Dreibürgisch) sowie das studieren der Bergistik an Hochschulen.
§3. Förderung des kulturellen Austauschs
1. Der Austausch von staatlich eingestellten Schullehrern sowie Hochschuldozenten wird vereinbart. Hierzu soll es neben gemeinsamen Konferenzen zum Bildungs- und Wissensaustausch auch einen Austausch von Lehrern und Dozenten an Schulen/Hochschulen geben.
2. Der Austausch von Ausstellungsstücken aus Museen sowie kulturellen, wissenschaftlichen oder technischen Austellungen wird beschlossen und gefördert.
§4. Schüler und Studentenaustauschprogramm
1. Beide Vertragsnationen beschließen ein Schüler- und Studentenaustauschprogramm
2. Die Teilnahme ist für jeden Schüler und Studenten möglich der eine bergische bzw. androische Staatsbürgerschaft besitzt.
3. Die Anmeldung zum Austauschprogramm läuft über die jeweilige Schule bzw. Hochschule und wird von dieser an das bergische Bildungsministerium, in Andro an das Innenministerium Referat für Bildung, weitergeleitet.
4. Die Finanzierung läuft wie folgt ab:
-private Finanzierung durch die Eltern
-Schüler mit einer Durchschnittsnote von 2,00 und besser erhalten staatliche Stipendien, die vom jeweiligen Heimatland zu 100% getragen werden
-die Stipendien werden durch einen binationalen Bildungsfond finanziert, der von Bergen zu 45% und von Andro zu 55% finanziert wird.
-die Annahme von Spenden für den Bildungsfond sind möglich.
-Beide Nationen gwähren zudem nationale Sonderfinanzierungskonzepte.
-Ausländischen Studenten wird prinzipiel die jeweils nationale Bildungsförderungsmöglichkeit zugänglich gemacht
-anfallende Studiengebühren werden zu 50% vom Gastland gestellt.
5. Die Unterbringung der Austauschschüler oder Studenten erfolgt
-in Gastfamilien für maximal ein Jahr
-in Schüler- und Studentenwohnheimen, bzw. Internaten
-in Studentnwohnungen
6. Die Unterbringung wird in beiden Fällen für ein Jahr vom Gastland wie vom Heimatland zu gleichen Teilen übernommen.
7. Überschreitet die Dauer des Auslandsaufenthalt ein Jahr, so muss der Schüler/Student die Kosten selbst decken.
§5. Forschungskooperation
1. Bergen und Andro vereinbaren die Kooperation in den Forschungsbereichen
-Computerforschung
-EDV Entwicklung
-Kernenergieforschung
-Raumfahrttechnik
-Luftfahrttechnik
-Rüstungstechnik
-Zivile Sicherheitstechnik
2. Den ausgewählten Wissenschaftlern aus dem Bereich in 1. genannten Bereichen wird der Zugang zu den jeweiligen zivilen Forschungszentren im anderen Land gewährt.
§6. Schlussbestimmung
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
An dieser Stelle würde ich auch gerne auf dieses
Justizabkommen hinweisen, dass unsere beiden Nationen auch schließen könnten.