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Donnerstag, 3. Mai 2012, 18:13

Geschäftsordnung des Senats


Geschäftsordnung des Senats der Republik Bergen

Abschnitt I – Allgemeines


§ 1 – Zusammentritt; Auflösung
1. Der neugewählte Senat tritt gemäß des Wahlgesetzes 7 Tage nach der Wahl zusammen.
2. Bezüglich der weiteren Konstituierung und der Auflösung vor Ende der Legislaturperiode finden die dementsprechenden Regelungen der Verfassung Anwendung.

§ 2 – Geschäftsfähigkeit
1. Der Senat ist geschäftsfähig, wenn die Mehrheit seiner gesetzlichen Mitglieder anwesend sind. Sind weniger als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend, so ist der Senat in dem Sinne geschäftsfähig, dass seine Beschlüsse schwebend bis zur Bestätigung durch den Senat nach Wiederherstellung der Geschäftsfähigkeit wirksam sind. Einer Bestätigung kommt eine Nichtbefassung innerhalb von 14 Tagen gleich.
2. Absatz 1, Satz 2 findet keine Anwendung, wenn die Geschäftsunfähigkeit auf das Ausscheiden von mehr als der Hälfte der gesetzlichen Mitglieder zurückzuführen ist. Gemäß der Verfassung bleibt der Senat trotzdem bis zur Konstituierung eines geschäftsfähigen Senats mit allen Rechten im Amt.

§ 3 – Senatoren
1. Senator ist, wer gemäß der Verfassung und des Wahlgesetzes in den Senat gewählt wurde oder in ihn nachgerückt ist, sein Mandat angenommen hat und seinen Eid abgelegt hat. Die Nichtannahme des Mandates bzw. der Rücktritt vom Mandat bedarf der schriftlichen Erklärung an das Präsidiums. Sie ist unwiderruflich. Nach Ablauf des Tages des Mandatsverzicht erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten des Senators.
2. Ein gewählter Senator hat Anspruch auf Immunität, sobald er sein Mandat angenommen hat, auch wenn er noch nicht vereidigt ist.
3. Ist ein Senator vorübergehend an der Ausübung seines Mandates verhindert, so kann er dies dem Präsidium schriftlich mitteilen. Dieser wird dann für die Dauer von maximal vierzehn Tagen den nächsten Listenkandidaten der Partei als Vertreter berufen.
4. Nimmt ein Senator unentschuldigt mehr als vierzehn Tage nicht an Sitzungen des Senats teil, so wird er seines Mandates verlustig. Der Präsident des Senats stellt den Mandatsverlust des Senators fest. Er kann die Frist einmalig um maximal die Hälfte verlängern, wenn ihm dies angemessen erscheint.
5. Fällt ein Mandat im Senat vakant, so beruft der Präsident des Senats des Senats den nächsten Listenkandidaten der Partei, der kein Mandat besitzt, zum Nachrücker.
6. Der Senat wird alle Angelegenheiten der Senatoren und der Kandidaten für das Senatorenamt in einem Gesetz regeln.



§ 4 - Präsidium
1. Der Senat wählt in der konstituierenden Sitzung einen Präsidenten aus seiner Mitte.
2. Ebenfalls in der konstituierenden Sitzung wird eine vom Senat festgelegte Anzahl von Stellvertretern gewählt, die den Senatspräsidenten vertreten. Der Senatspräsident kann sie jederzeit mit der Sitzungsführung betrauen.
3. Der Präsident und die Vizepräsidenten bilden das Präsidium, das gemeinsam die oberste Instanz im Senat darstellt. Es unterstützt den
Präsidenten bei seiner Entscheidungsfindung und übt mit ihm gemeinsam die Amtsaufsicht über Bedienstete des Senats aus. Der Ausschluss eines Senators über einen Zeitraum, der die laufende Sitzung übersteigt, bedarf des Beschlusses des Präsidiums. Das Präsidium entscheidet mit einer einfachen Mehrheit. Das Präsidium ist zudem Leiter der Senatsverwaltung, die ihn in allen Angelegenheiten seiner Amtsführung unterstützt.
4. Kommt das Präsidium zu keinem mehrheitlichen Beschluss, so gibt die Stimme des Senatspräsidenten den Ausschlag.

§ 5 – Fraktionen
1. Fraktionen werden gemäß Art. 24, Absatz 5, Satz 2 VdRB gebildet. Sie wählen jeweils einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
2. Fraktionen haben Anspruch auf Sitzungs- und Büroräume sowie eine angemessene Zahl von Mitarbeitern.
3. Die Sitzordnung der Fraktionen bestimmt das Präsidium des Senats.
Abschnitt II – Sitzungen, Anträge und Abstimmungen


§ 6 – Sitzungen
1. Sitzungen werden vom Präsidenten des Senats einberufen. Auf Verlangen einer Fraktion oder 10 Abgeordneter ist der Senat durch den Präsidenten des Senats einzuberufen.
2. Sitzungen des Senats sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann durch Beschluss ausgeschlossen werden.
3. Sitzungen des Senats müssen protokolliert werden, die Protokolle werden veröffentlicht, etwaige geheime Sitzungsteile werden unter Verschluss gehalten.
4. Rederecht haben die Senatoren, Mitglieder der Staatsregierung und der Staatspräsident. Der Senat erteilt auf Antrag einer Fraktion oder mindestens 10 Abgeordneter auch Außenstehenden zur Sache das Rederecht, sofern diese nachweislich etwas zur Sache beitragen können. Vertretern von Staaten oder Organisationen wird nur auf Verlangen der Staatsregierung oder der Mehrheit der Senatoren Rederecht gewährt. Rederecht haben ferner die Personen, denen dieses durch die Geschäftsordnung erteilt wird.
5. Eine Sitzung kann durch Beschluss des Senats jederzeit vertagt oder geschlossen werden. Der Sitzungsvorstand schließt die Sitzung spätestens, wenn die Tagesordnung abgehandelt wurde.

§ 6a – Antragsverfahren
1. Ein Antrag ist schriftlich an das Präsidium zu richten.
2. Das Präsidium setzt den Antrag baldesmöglich auf die Tagesordnung.
3. Nachdem der Antrag verlesen wurde, äußern sich die Fraktionen darüber, ob der Antrag durch das Plenum oder den zuständigen Ausschuss beraten werden soll. Dies geschieht ohne Aussprache. Nicht durch Ausschüsse beraten werden können Verfassungsänderungen und Änderungen der Geschäftsordnung. Ist durch die Äußerungen der Fraktionen eine Mehrheit erreicht, verweist der Sitzungsvorstand den Antrag an den zuständigen Ausschuss oder eröffnet die Aussprache.
4. Sofern der Antrag an den zuständigen Ausschuss verwiesen wurde, verfährt dieser ebenfalls analog zu § 7, jedoch beschließt er am Ende der Beratungen eine Beschlussempfehlung.
5. Wurde der Antrag nicht durch das Plenum beraten, sondern durch den Ausschuss, wird nach Abschluss der Ausschussberatungen dem Plenum der Entwurf erneut vorgelegt. Der Sitzungsvorstand informiert ferner über die Beschlussempfehlung. Im Anschluss stimmt das Plenum über den Vorschlag des Ausschusses ab. Wird dieser abgelehnt, so wird auf Antrag des Antragstellers oder einer Fraktion oder der Staatsregierung eine Plenumsdebatte eingeleitet, der eine endgültige Abstimmung folgt.

§ 7 – Aussprache
1. Nachdem ein Antrag durch den Sitzungsvorstand verlesen wurde, erhält der Antragsteller das Wort. Zwischenfragen sind zulässig.
2. Danach ist jeder Senator berechtigt, das Wort zu ergreifen, Zwischenfragen sind zulässig. Der Sitzungsvorstand greift notfalls regulierend ein. Schweift ein Redner vom Thema der Debatte ab, so kann der Sitzungsvorstand ihn zur Sache rufen. Tut er dies dreimal ohne Wirkung, so kann er das Rederecht entziehen.
3. Zwei Anträge können durch den Sitzungsvorstand gemeinsam zur Aussprache gestellt werden, sofern dies sinnvoll ist. Grundsätzlich muss jeder Antrag zur Aussprache gebracht werden.
4. Im Verlaufe der Debatte kann jeder Senator Änderungsanträge einbringen, die vom Antragsteller akzeptiert oder verworfen werden können. Eine Fraktion oder 10 Abgeordnete können einen Gegenvorschlag einbringen. Liegen zwei Vorschläge vor, so ist parallel über beide abzustimmen.
5. Der Senat kann die Aussprache jederzeit unterbrechen, schließen oder vertagen. Der Sitzungsvorstand schließt die Aussprache, wenn auf Rückfrage auf die Weiterführung verzichtet wird.

§ 8 – Aktuelle Stunde
1. Auf Antrag einer Fraktion oder von 10 Abgeordneten ist eine Aktuelle Stunde zu einem bestimmten Thema zu eröffnen. Hierzu benennt jede Fraktion und die Staatsregierung einen Redner, die sich einmal äußern dürfen. Zwischenfragen sind zulässig. Auf Antrag einer Fraktion oder 5 Abgeordneter ist die Rednerliste um je einen Redner zu erweitern. Der Sitzungsvorstand kann diesen Antrag bei begründeten Vorbehalten zurückweisen.
2. Danach ist die Aussprache zu eröffnen.

§ 9 – Kleine und Große Anfrage; Fragestunde
1. Jeder Senator kann eine kleine Anfrage an die Staatsregierung richten. Dazu verlangt er schriftlich eine Antwort der Staatsregierung zu einer bestimmten Fragestellung. Die Antwort wird innerhalb von 7 Tagen dem Präsidium des Senats zugeleitet und von diesem bekanntgemacht.
2. Jede Fraktion kann eine große Anfrage an die Staatsregierung richten. Dazu verlangt sie schriftlich eine Antwort der Staatsregierung zu einer bestimmten Fragestellung. Die Antwort wird innerhalb von 7 Tagen dem Präsidium zugeleitet und von ihm bekanntgemacht. Anschließend ist eine Aktuelle Stunde zu eröffnen.
3. Auf Antrag einer Fraktion oder 5 Abgeordneter ist eine Fragestunde zu eröffnen, in der ein Mitglied der Staatsregierung für Fragen aller Senatoren zur Verfügung steht. Auf seinen Wunsch hin ist die Fragestunde zu unterbrechen, damit Informationen beschafft oder ein anderer Vertreter herbeigerufen werden kann.
4. Jeder Senator hat Anspruch auf Einsicht und Information in Angelegenheiten und Akten, die für seine Arbeit wichtig sind, auch wenn diese der Geheimhaltung unterliegen (in diesem Fall ist der Abgeordnete zur Verschwiegenheit verpflichtet und kann an gewisse Auflagen gebunden werden, die seine Unabhängigkeit nicht einschränken dürfen). Das Präsidium unterstützt ihn bei der Durchsetzung dieses Anspruches.

§ 10 - Abstimmungen
1. Abstimmungen sind grundsätzlich per Handzeichen durchzuführen. Auf Antrag einer Fraktion oder 10 Abgeordneter oder wenn die Verfassung oder ein Gesetz es vorsieht, ist eine geheime Abstimmung durchzuführen.
2. Wahlen sind geheim Durchzuführen, es sei denn, es ist etwas anderes bestimmt oder der Senat beschließt, von dieser Bestimmung abzuweichen.
3. Macht der Sitzungsvorstand Vorschläge zur weiteren Verfahrensweise, so kann er diese als akzeptiert ansehen, wenn sich auf ausdrückliche Nachfrage kein Widerspruch erhebt.


Abschnitt III – Ausschüsse und Beauftragte

§ 11 – Ausschüsse
1. Der Senat richtet Ausschüsse ein. Jeder Ausschuss besteht aus 23 Mitgliedern und ebenso vielen Stellvertretern, die von den Fraktionen entsprechend der Stärkenverhältnisse berufen werden.
2. Die Ausschüsse werden von einem Vorsitzenden und einem Stellvertreter geführt, die die Tagesordnung festlegen, die Leitung der Beratungen übernehmen und den Ausschuss nach außen vertreten. Diese werden durch den Ausschuss gewählt.
3. Die Ausschüsse bereiten die Beschlüsse des Senats auf ihrem Sachgebiet vor, hören Sachverständige an, schlagen Änderungen vor und geben eine Beschlussempfehlung ab. Die Geschäftsordnung des Senats findet auf sie sinngemäß Anwendung. Der Senat kann andere Bestimmungen für einen Ausschuss festlegen.
4. Untersuchungsausschüsse werden durch den Senat auf Antrag einer Fraktion oder von 10 Mitgliedern zur Untersuchung von bestimmten Vorgängen eingesetzt. Er beendet seine Arbeit mit einem Untersuchungsbericht, der mit der Mehrheit der Stimmen verabschiedet wird. Er kann Zeugen vorladen und anhören, Akten sichten und Ermittlungen anstellen und wird dabei von den Behörden der Republik bestmöglich unterstützt. Eine Falschaussage vor einem Untersuchungsausschuss hat die selben Konsequenzen wie eine uneidliche Falschaussage vor Gericht. Die Preisgabe von Informationen, die der Geheimhaltung unterliegen kann verweigert werden. Auf den Untersuchungsausschuss finden die Regelungen der Absätze 2 und 3 sinngemäß Anwendung.
5. Zusätzlich zu den o.g. Ausschüssen kann der Senat Kommissionen einberufen, auf die die Regelungen der Absätze 2 und 3 sinngemäß Anwendung finden und die Lösungsansätze für bestimmte Sachgebiete und Probleme erarbeiten sollen.

§ 12 – Beauftragte des Senats
1. Der Senat kann Hilfsorgane einrichten, die ihm direkt unterstehen. Diese Hilfsorgane werden als „Beauftragte des Senats für [Aufgabengebiet]“ bezeichnet und vom Senat gewählt.
2. Ihnen steht ein Büro und ein angemessener Mitarbeiterstab zu, sie können Amtshilfe von Staatsbehörden und der Staatsregierung verlangen und vom Senat mit besonderen Vollmachten ausgestattet werden.
3. Sie dürfen dem Senat nicht angehören, können seinen Sitzungen beiwohnen, jederzeit zu ihrem Aufgabengebiet das Wort ergreifen und legen mindestens einmal in der Legislaturperiode einen Bericht über ihre Arbeit vor.
4. Ihr Auftrag wird vom Senat bestimmt, sie sind nur ihm rechenschaftspflichtig.

Abschnitt IV – Sonstiges

Teil I - Hausordnung

§ 13 – Verhaltensregeln für Senatoren und sonstige Anwesende
1. Senatoren haben berufliche Tätigkeiten neben dem Mandat, daraus entstehende Einkünfte (in Stufenangaben, die vom Präsidium festgelegt werden), Spendeneingänge, mögliche Interessenskonflikte, Mitgliedschaften in Organen und Unternehmen, Anteile an Unternehmen u.ä. dem Präsidium zur Veröffentlichung mitzuteilen. Im Zweifelsfall muss ein Senator rückfragen, ob eine Anzeige notwendig ist.
2. Reden werden im freien Vortrag gehalten, Manuskripte sind zulässig.
3. Zwischenrufe, Applaus und ähnliche Verhaltensweisen sind zulässig, sofern sie nicht die Sitzung zu sehr beeinträchtigen.
4. Die allgemeinen Umgangsregeln sind zu beachten.
5. Es ist den Mitgliedern der Staatsregierung, dem Staatspräsidenten, dem Präsidium und den Fraktionsvorständen gestattet, mit den dafür vorgesehenen Telefonen dringliche Gespräche während der Sitzung zu führen und das Mobiltelefon abweichend von Absatz 5 zu benutzen.
6. Die Benutzung des Mobiltelefonen ist den Senatoren gestattet, auf Gespräche ist zu verzichten.
7. Das Aktenstudium ist gestattet.
8. Der Gebrauch der Platzmikrofone ist nur erlaubt, wenn der Sitzungsvorstand das Rederecht erteilt hat oder dieser anderweitig ohne Zustimmung gestattet ist.

§ 14 – Besucher und Medien
1. Der Senat fördert den Besucherverkehr und bietet Besuchern eine Betreuung an.
2. Einzelbesucher und Angehörige von Besuchergruppen haben vor dem Betreten Mäntel, Schirme, Koffer und Taschen sowie Geräte zur Aufzeichnung, Übermittlung, Übertragung oder Wiedergabe von Bild und Ton, Ferngläser und ähnliche Gegenstände an den Garderoben abzugeben. Dies gilt nicht für Handtaschen, wenn sie vorher einer Kontrolle unterzogen worden sind. An sitzungsfreien Tagen können Ausnahmen zugelassen werden. Besucher der Sitzungen haben die ihnen zugewiesenen Sitzplätze einzunehmen. Während der Sitzungen sind Beifalls- und Missfallenskundgebungen, Zwischenrufe, Verletzungen von Ordnung oder Anstand sowie Handlungen, die geeignet sind, den Ablauf der Sitzungen zu stören, untersagt.
3. Geräte zur Aufzeichnung, Übermittlung, Übertragung oder Wiedergabe von Bild und Ton dürfen nur mit Einwilligung des Präsidiums des Senats und nach Maßgabe der vom Präsidiums in Ausübung seines Hausrechts erlassenen Regelungen zur Medienberichterstattung benutzt werden. Die unautorisierte Ablichtung persönlicher Unterlagen in der Weise, dass diese lesbar sind, ist untersagt.
4. Bild- und Tonaufnahmen von öffentlichen Sitzungen dürfen nur von den dazu ausgewiesenen Plätzen aus erfolgen. Bild- und Tonaufnahmen zu gewerblichen, nicht der Medienberichterstattung dienenden Zwecken, insbesondere zu Werbezwecken sind untersagt; zu privaten Zwecken sind sie zulässig, soweit der Parlamentsbetrieb sowie die Persönlichkeitsrechte der im Gebäude Anwesenden hiervon nicht beeinträchtigt werden, in Sitzungssälen und -räumen nur während sitzungsfreien Zeiten. Die Rechte Dritter bleiben unberührt.

§ 15 – Sonstiges
1. Demonstrationen und Aufzüge sind im Senatsgebäude und einem Umkreis von 300 Metern nicht gestattet. Für den Bannkreis kann das Präsidium eine Ausnahmegenehmigung erteilen.
2. Über die Zutrittsberechtigung von Personen ins Gebäude oder bestimmte Bereiche, sofern ihnen nicht der Zutritt aufgrund ihres Amts
(Senatoren, Mitglieder der Staatsregierung oder ihre Vertreter u.ä.), kraft Auftrages (Mitarbeiter der Senatsverwaltung und der Abgeordneten/Fraktionen u.ä.), durch Einladung / Vorladung des Senats oder seiner Ausschüsse, aufgrund der Geschäftsordnung oder sonstiger dringender Erfordernis (Rettungsdienste u.ä.) zu gewähren ist, entscheidet der Präsident des Senats oder sein Stellvertreter.
3. Es ist nicht gestattet, Spruchbänder oder Transparente zu entfalten, Informationsmaterial zu zeigen oder zu verteilen, es sei denn, es ist zur Verteilung zugelassen. Werbung ist nicht gestattet.
4. Eine gewerbliche Interessenvertretung (Lobbying) gegenüber Senatoren ist in den Gebäuden des Senats nicht gestattet.
5. In den Gebäuden sind Ruhe und Ordnung zu wahren. Die Besucher haben die Würde des Hauses zu achten und auf die Arbeit im Haus Rücksicht zu nehmen. Insbesondere sind alle Handlungen zu unterlassen, die geeignet sind, die Tätigkeit des Senats, seiner Gremien, Organe und Einrichtungen zu stören.
6. Das Mitbringen von Tieren - ausgenommen Blindenführhunde - ist nicht gestattet.
7. Anordnungen der Bediensteten ist folge zu leisten, Nichtbefolgung wird mit Hausverbot geahndet.
8. Es ist nur der Senatspolizei, die dem Präsidium des Senats unterstellt wird, gestattet, polizeiliche Maßnahmen in Gebäuden des Senats durchzuführen, es sei denn, es wird um Hilfe ersucht oder eine unmittelbare Bedrohung steht bevor. Durchsuchungen sind – auch mit richterlicher Anordnung ohne Genehmigung durch das Plenum – unstatthaft.
9. Für die Benutzung der Bibliothek, der Archive und anderer Sondereinrichtungen sind die entsprechenden Benutzungsordnungen
maßgebend.
10. Die Benutzung von Mobiltelefonen ist Besuchern nicht gestattet.
Teil II – Ordnungsmaßnahmen

§ 16 – Ordnungsmaßnahmen
1. Verletzt ein Senator durch sein Verhalten oder seine Äußerungen im Senat
a) die Bestimmungen der Geschäftsordnung
b) die Bestimmungen der Hausordnung
c) das Ansehen des Senats oder eines Senators in schwerwiegender Weise
d) die grundlegenden Regeln der parlamentarischen Zusammenarbeit
oder verhält er sich in anderer Weise unangemessen, so kann der Sitzungsvorstand sein Verhalten rügen. Ist der Verstoß besonders schwerwiegend, so kann das Präsidium den
Senator für bis zu 7 Tage von Sitzungen des Senats ausschließen. Der Sitzungsvorstand kann Verstöße gem. dieses Absatzes auch durch eine angemessene Geldstrafe ahnden.
2. Verletzt ein Besucher
a) die Hausordnung des Senats
b) die Würde des Hauses
oder stört oder beeinträchtigt in anderer Weise die Arbeit des Senats, so kann der Sitzungsvorstand ihn des Plenarsaales, des Gebäudes oder des
Senatsgeländes verweisen, ihn von dort entfernen lassen, oder eine Geldstrafe verhängen, sofern die Unterlassungsaufforderung wirkungslos bleibt. Eventuelle strafrechtliche Konsequenzen bleiben hiervon unberührt.

Teil III – Schlussbestimmungen

§ 17 - Schlussbestimmungen
1. Von dieser Geschäftsordnung kann durch Beschluss des Senats abgewichen werden.
2. Sämtliche gestellten Anträge, geöffneten Debatten werden nach der Konstituierung eines neuen Senats fortgesetzt, Abstimmungen
werden erneut geöffnet, die bisher abgegebenen Stimmen werden ungültig. Untersuchungsausschüsse, die ihre Arbeit nicht beendet haben, werden an die aktuellen Mehrheiten angepasst.
3. Streitigkeiten über die Auslegung der Geschäftsordnung werden vom Senat entschieden.
4. Diese Geschäftsordnung steht einem Gesetz gleich und tritt mit ihrer Verkündigung in Kraft

Dieser Beitrag wurde bereits 11 mal editiert, zuletzt von »Lukas Landerberg« (14. Juli 2013, 14:51)


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Samstag, 13. April 2013, 18:05

Beschluss zur Änderung der Geschäftsordnung des Senats
§1
Dieser Beschluss ändert die Geschäftsordnung des Senats wie folgt. Er ist nicht zu verkünden, die Änderung der Geschäftsordnung kommt der Verkündigung gleich.

§ 2
(1) § 6a GOdS wird wie folgt neu gefasst:
"§ 6a – Antragsverfahren
1. Ein Antrag ist schriftlich an das Präsidium zu richten.
2. Das Präsidium setzt den Antrag baldesmöglich auf die Tagesordnung.
3. Nachdem der Antrag verlesen wurde, begründet der Antragsteller seinen Antrag, es wird ein Erwiderung für jede Fraktion und die Staatsregierung zugelassen, der Antragsteller ist ausgeschlossen. Anschließend wird der Antrag an den zuständigen Ausschuss zur Beratung überwiesen.
Nicht durch Ausschüsse beraten werden Änderungen der Geschäftsordnung.
4. Der Ausschuss berät über den Antrag. Abschließend legt er dem Plenum einen Endentwurf zur Beratung vor.
5. Das Plenum berät über die Ausschussfassung des Entwurfes, kann weitere Änderungen beschließen und stimmt über den Endentwurf beziehungsweise die Endentwürfe ab. Im Einvernehmen mit einer Stimmmehrheit der Senatsfraktionen kann das Präsidium auf Antrag die weitere Beratung durch das Plenum für obsolet erklären und unmittelbar eine Abstimmung einleiten. Mit Beschluss des Plenums gilt ein Antrag als erledigt."

(2) § 11 erhält folgende Fassung:
"§ 11 – Ausschüsse
1. Der Senat richtet Ausschüsse ein. Jeder Ausschuss besteht aus 23 Mitgliedern und ebenso vielen Stellvertretern, die von den Fraktionen entsprechend der Stärkenverhältnisse berufen werden, angewandt wird bei der Sitzzuteilung das Hare/Niemeyer-Verfahren. Die Ausschüsse tagen in der Regel nicht öffentlich, mit Mehrheitsbeschluss kann die Öffentlichkeit hergestellt werden, sofern nicht eine der Geheimhaltung unterliegende Sache Beratungsgegenstand ist oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen.
2. Die Ausschüsse werden von seinen Vorsitzenden und einem Stellvertreter geführt, die die Tagesordnung festlegen, die Leitung der Beratungen übernehmen und den Ausschuss nach außen vertreten. Diese werden durch den Ausschuss gewählt.
3. Die Ausschüsse bereiten die Beschlüsse des Senats auf ihrem Sachgebiet vor, hören Sachverständige an, nehmen Änderungen vor und geben eine Beschlussempfehlung ab. Die Geschäftsordnung des Senats findet auf sie sinngemäß Anwendung. Wo eine Fraktion oder eine Gruppe von Senatoren
einen Antrag stellen kann, treten an diese Stelle 3 Ausschussmitglieder oder die Fraktion im Ausschuss. Der Senat kann andere Bestimmungen für einen Ausschuss festlegen.
4. Ein Untersuchungsausschuss wird durch den Senat auf Antrag einer Fraktion oder von 10 Mitgliedern zur Untersuchung von bestimmten
Vorgängen eingesetzt. Er beendet seine Arbeit mit einem Untersuchungsbericht, der mit der Mehrheit der Stimmen verabschiedet wird. Er kann Zeugen vorladen und anhören, Akten sichten und Ermittlungen anstellen und wird dabei von den Behörden der Republik
bestmöglich unterstützt. Eine Falschaussage vor einem Untersuchungsausschuss hat die selben Konsequenzen wie eine uneidliche
Falschaussage vor Gericht. Die Preisgabe von Informationen, die der Geheimhaltung unterliegen, kann aus wichtigen Gründen verweigert werden.
Auf den Untersuchungsausschuss finden die Regelungen der Absätze 2 und 3 sinngemäß Anwendung.
Untersuchungsausschüsse tagen geheim, die Öffentlichkeit kann nur durch Beschluss einer Mehrheit von 2/3 der Ausschussmitglieder hergestellt werden, sofern nicht eine der Geheimhaltung unterliegende Sache Beratungsgegenstand ist oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen.
Der Senat kann einen Ausschuss für einen bestimmten Sachverhalt zum Untersuchungsausschuss erklären.
5. Ausschüsse können themenübergreifende Vorlagen in gemeinsamer Sitzung beraten. Vorsitzender der gemeinsamen Sitzung ist derjenige Vorsitzende
eines beteiligten Ausschusses, der der größten Senatsfraktion angehört, im Zweifel der lebensältere. Die anderen beteiligten Ausschussvorsitzenden nehmen die Stellvertretung wahr.
7. Zusätzlich zu den Ausschüssen kann der Senat Kommissionen einberufen, auf die die Regelungen der Absätze 2 und 3 sinngemäß Anwendung finden und die Lösungsansätze für bestimmte Sachgebiete und Probleme erarbeiten sollen."

(3) In § 10 wird ein Absatz 4 eingefügt:
"(4) Für Personenwahlen gelten ergänzend zu den Vorschriften der Verfassung und dieser Geschäftsordnung die Bestimmungen des § 9 Wahlgesetz sinngemäß."

§ 3
Das durch diesen Beschluss neu geregelte Beratungsverfahren findet nicht auf Anträge Anwendung, die bereits in der Ausschussberatung sind. Alle weiteren Änderungen treten ab sofort in Kraft und gelten auch für die laufenden Anträge.

Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von »Andries Bloembeek« (24. Mai 2013, 13:38)