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Dienstag, 5. Juni 2012, 22:05

223-PL-010a | 201206/03-AU Freundschaftvertrag mit dem Kaiserreich Dreibürgen

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit eröffne ich die Debatte über den Freundschaftsvertrag mit dem Kaiserreich Dreibürgen.


Freundschaftsvertrag
zwischen der Republik Bergen und dem Kaiserreich Dreibürgen

§1 Allgemeines:
(1) Die Republik Bergen und das Kaiserreich Dreibürgen streben hiermit diplomatische Beziehungen und eine friedliche Zusammenarbeit an.
(2) Beide Vertragspartner erkennen einander als unabhängige und souveräne Staaten an. Die Vertragsstaaten bemühen sich um stets freundschaftliche Beziehungen zueinandern.
(3) Beide Vertragspartner stufen die Diplomatischen Beziehungen untereinander mindestens als "gut" oder dem entsprechend ein.

§2 Einreise- und Rechtsbestimmungen
(1) Jedem Staatsbürger der Republik Bergen und des Kaiserreichs
Dreibürgen ist es jederzeit möglich, visumsfrei in das Land des
Vertragspartners zu reisen.

(2) Die Vertragsstaaten vereinbaren, dass sie Personen, die in einem der
beiden Staaten ein Verbrechen begangen haben und in dem jeweils anderen
Vertragsstaat gesichtet oder festgenommen werden, an den Staat im Rahmen der verfassungsmäßigen Möglichkeiten
auszuliefern, in dem das Verbrechen begangen wurde. Personen, die die
Staatsbürgerschaft des Staates, in dem das Verbrechen nicht begangen
wurde, innehaben, werden nicht ausgeliefert.



§3 Frieden und Sicherheit

(1) Die Republik Bergen und das Kaiserreich Dreibürgen haben für die
Erhaltung des Friedens und der Sicherheit untereinander zu garantieren.
Die Vertragsstaaten erklären, dass sie von jeglicher militärischer
Aggression gegeneinander absehen.

(2) Militärische, Paramilitärische oder Geheimdienstliche Operationen
auf dem Staatsgebiet des Vertragspartners sind für beide Staaten
verboten, ausser sie erfolgen mit Wissen und ausdrücklicher Erlaubnis
des Vertragspartners.

(3) Beide Staaten haben Einmischungen in die Innenpolitik des
Vertragspartners zu unterlassen. Konstruktive Kritik ist aber erlaubt
und erwünscht.

(4) Beide Staaten sind angehalten humanitäre Hilfe zu leisten, wenn der jeweils andere Staat dies im berechtigten Fall verlangt.



§4 Botschaften

(1) Die Republik Bergen und das Kaiserreich Dreibürgen stimmen dem
Austausch von Botschaftern zu. Die Botschafter werden an ihrer Arbeit
nicht gehindert, und genießen politische Immunität und den Schutz des
Gastgeberlandes. Nur unter Angabe von Gründen kann die gastgebende
Nation Angehörige des diplomatischen Korps der Vertragspartner
ausweisen.

(2) Beide Staaten ermöglichen die Einrichtung von Botschaften ihres
Vertragspartners im eigenen Lande. Das gesamte Gelände der Botschaft ist
geschütztes Gebiet des Staates, der sie betreibt. Polizeiliche Aktionen
sind nur auf Aufforderung zu leisten.



§6 Wirtschaftliche und Politische Zusammenarbeit

(1) Die Vertragsstaaten sichern einander Amtshilfe in den Fällen von Kriminalitäts- und Terrorismusbekämpfung.

(2) Die Republik Bergen und das Kaiserreich Dreibürgen vereinbaren eine
wirtschaftliche Zusammenarbeit. Investitionen und die Ansiedlung von
Unternehmen wird gefördert. Außerdem wird eine Handelspartnerschaft wird
vereinbart. Näheres sollen Regierungskonsultationen regeln.


§6 Gültigkeit und Kündigung



(1) Dieser Vertrag ist ab dem Zeitpunkt der Ratifizierung zeitlich
unbegrenzt gültig, ausser er wird von einem oder beiden Vertragspartnern
gekündigt. Er ersetzt den bisherigen Diplomatievertrag aus dem Jahre 2009.

(2) Änderungen dieses Vertrages sind jederzeit möglich. Sie sind nur mit
der ausdrücklichen Zustimmung beider Vertragspartner gültig.

(3) Dieser Vertrag kann nur mit schriftlicher Begründung an den
Vertragspartner gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt zwei
Wochen, wobei diese Zeit dazu genutzt werden sollte, um herrschende
zwischenstaatliche Konflikte zu lösen.

(4) Verstößt ein Vertragspartner in für den
anderen Vertragspartner schädlicher Weise absichtlich gegen diesen
Vertrag, so kann der geschädigte Vertragspartner den Vertrag für nichtig
erklären.




Die Debatte ist eröffnet.
Dr. Magdalena von Ehrenbach
Präsidentin des Senats der Republik Bergen a. D.
Mitglied der UBK-Fraktion im Senat
Publizistin

Wohnort: Freie Stadt Bergen

Region: Bergen-Hauptstadt

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2

Mittwoch, 6. Juni 2012, 19:54

Meine Damen und Herren die LABOUR Fraktion begrüst das bestreben der Regierung auf friedliche Beziehungen zu anderen Staaten.

Wir möchten dennoch verhindern, das die Visumsfreiheit misbraucht wird um Löhne zu drücken und Sozialstandarts zu unterminieren.
Menschen aus Dreibügen welche in Bergen leben sollten nach dem Landesüblichen Tarif bezahlt werden.
SPB-Veteran

3

Mittwoch, 6. Juni 2012, 20:00

Michael Dormatt, außenpolitischer Sprecher

Frau Präsidentin,
werte Kollegen,

ein Visum ist nicht gleich einer Arbeitserlaubnis. Über die Bedingungen zur Arbeit von Dreibürgenern in Bergen wird es Gespräche geben und die SLP befürwortet ausdrücklich die Tarifbindung.
Sozialliberale Partei

4

Freitag, 15. Juni 2012, 12:35

Frank Jahn

Die UBK-Fraktion wird den Antrag unterstützen. Ich frage mich aber, warum bei diesem Vertrag von einem "Freundschaftsvertrag" die Rede ist, obwohl nicht existenziell mehr Regelungen getroffen werden, als in einem üblichen "Grundlagenvertrag".
Senator Dr. Georg Frankenhein
Fraktionsvorsitzender der UBK-Fraktion

5

Freitag, 15. Juni 2012, 14:53

Michael Dormatt, außenpolitischer Sprecher

Frau Präsidentin, werte Kollegen, werter Kollege Jahn,

es gibt einige kleinere Unterschiede, was die Einstufung der Beziehungen, das visumfreie Reisen, die Auslieferungspolitik und die "freundschaftlichen Beziehungen" angeht.
Sozialliberale Partei

Beruf: Kaiser

Wohnort: Amalien

Region: Ausland

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6

Samstag, 16. Juni 2012, 15:12

 Spoiler


Beruf: Ordinarius an der SU Bergen

Wohnort: Freie Stadt Bergen

Region: Bergen-Hauptstadt

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7

Freitag, 22. Juni 2012, 15:45

Ich sehe keinen Aussprachebedarf mehr, gibt es Gegenmeinungen?
Staatspräsident a.D.

Beruf: Ordinarius an der SU Bergen

Wohnort: Freie Stadt Bergen

Region: Bergen-Hauptstadt

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8

Sonntag, 24. Juni 2012, 16:58

Die Debatte ist geschlossen, ich leite die Abstimmung ein.

Die Sitzung ist beendet.
Staatspräsident a.D.