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Beruf: Ordinarius an der SU Bergen

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Region: Bergen-Hauptstadt

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1

Mittwoch, 20. Juni 2012, 18:19

223-PL-008c | 201206/02-AB Parteiengesetz

Werte Senatoren, aufgrund eines bedauerlichen Fehlers muss die Abstimmung zu folgendem Gesetz wiederholt werden.
Parteiengesetz - PartG


§ 1 Allgemeines

(1) Die Parteien sind ein verfassungsrechtlich notwendiger Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung.
(2) Sie erfüllen mit ihrer freien, dauernden Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes eine ihnen nach der Verfassung obliegende und von ihm verbürgte öffentliche Aufgabe.
(3) Die Parteien legen ihre Ziele in politischen Programmen nieder.
(4) Die Parteien verwenden ihre Mittel ausschließlich für die ihnen nach der Verfassung und diesem Gesetz obliegenden Aufgaben.
(5) Das Recht auf die Gründung einer Partei steht jedem Staatsbürger zu.

§ 2 - Begriff der Partei

(1) Parteien sind Vereinigungen von Bürgern, die sich dauernd oder für längere Zeit landesweit oder regional an der politischen Willensbildung teilnehmen wollen.
(2) Eine Vereinigung verliert ihre Rechtsstellung als Partei, wenn sie acht Monate lang an keiner Senatswahl mit eigenen Wahlvorschlägen teilgenommen hat.
(3) Politische Vereinigungen sind nicht Parteien, wenn
1. ihre Mitglieder oder die Mitglieder ihres Vorstandes in der Mehrheit Ausländer sind oder
2. ihr Sitz oder ihre Geschäftsleitung sich außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes befindet.

§ 3 - Innere Ordnung einer Partei

(1) Eine Partei muss eine schriftliche Satzung und ein schriftliches Programm haben.
(2) Partei muss sich zur demokratischen Grundordnung bekennen.
(3) Der Name einer Partei muss sich von dem Namen einer bereits bestehenden Partei deutlich unterscheiden; das gleiche gilt für Kurzbezeichnungen.
(4) Die Parteien müssen demokratisch organisiert sein, ihr höchstes Beschlussgremium, dessen genaue Funktion und Zusammensetzung die Satzung regelt, muss demokratisch organisiert sein.
(5) Jede Partei muss einen Vorstand einrichten, der vom höchsten Beschlussgremium (Absatz 4) gewählt wird und die Partei vertritt. Kompetenzen und genaueres bestimmt die Satzung.
(6) Kandidatenlisten für offizielle Wahlen werden durch das oberste Beschlussgremium verabschiedet.
(7) Etwaige Regelungen über die Verfassung von Vereinen finden auch auf Parteien Anwendung, sofern dieses Gesetz keine anderslautenden Regelungen trifft, die Bestimmungen mit ihrem Inhalt den Bestimmungen dieses Gesetzes zuwiderlaufen oder die ausdrückliche Nichtanwendung einer Regelung bestimmt wird.

§ 4 – Verfassungswidrigkeit

(1) Eine verfassungswidrige Partei ist aufgelöst, ihr Vermögen wird eingezogen.
(2) Über die Verfassungswidrigkeit befindet auf Antrag der Staatsregierung oder des Senatspräsidenten der Bergischer Gerichtshof.
(3) Nachfolgeorganisation verfassungswidriger Parteien sind ebenfalls verboten.

§ 5 – Mitgliedschaft in einer Partei; Parteiämter

(1) Mitglied einer Partei kann nur sein, wer nicht gleichzeitig Mitglied einer konkurrierenden, inländischen Partei ist.
(2) Unfähig, Parteiämter zu bekleiden ist unbeschadet weitergehender, satzungsmäßigen Bestimmungen der Partei, wer nicht das passive Wahlrecht zum Senat besitzt, es sei denn, er besitzt dieses Wahlrecht aufgrund der Bestimmungen zu einem Amt, das er besetzt nicht.

§ 6 – Finanzen
(1) Parteien können sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Mandatsabgaben und Vermögenseinnahmen finanzieren.
(2) Die Parteien müssen einen Rechenschaftsbericht vorlegen.
(3) Parteien, welche mindestens 0,5 Prozent der Stimmen bei einer Senatswahl erhalten haben, erhalten zudem eine staatliche Förderung in Höhe von 0,1 BM pro Wähler und Wahl bekommen. Die staatliche Unterstützung soll der Stellung der Parteien in einem demokratischen Staat schützen und soll nicht mehr als 75 von 100 der Einnahmensumme nach 1 betragen. Die Organisation der staatlichen Finanzierung obliegt dem Senatspräsidium.

§ 7 - Wahlwerbung
(1) Die Parteien dürfen mit Beginn des letzten Monats vor einer Wahl im Wahlgebiet Wahlwerbung betreiben. Hierfür werden ihnen kostenlos gemäß ihrer letzten Wahlergebnisses angemessen große Plakatflächen zur Verfügung gestellt. Auch bei der letzten Wahl nicht angetretenen Parteien sind solche Flächen zu gewähren.
(2) Mit Beginn der letzten drei Wochen vor der Senatswahl steht den Parteien jeweils zum Selbstkostenpreis eine angemessene Sendezeit im landesweiten Rundfunk für Wahlwerbung zur Verfügung. Für den Inhalt sind die Parteien verantwortlich, die Spots sind unmissverständlich als Wahlwerbung zu kennzeichnen.

§ 8 – Sanktionen
(1) Bei Verstoß gegen dieses Gesetz oder auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder sonstigen Regelungen für Parteien kann das Senatspräsidium Strafzahlungen von bis zu 100.000 BM verhängen.
(2) Entsteht aus Handlungen gemäß 1 ein wirtschaftlicher Schaden für den Staat oder eine konkurrierende Partei, so kann die Strafzahlung bis zu dem dreifachen des Schadens betragen.
(3) Gegen Sanktionsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 steht der Rechtsweg vor dem Bergischen Gerichtshof offen.


§ 9 – Inkrafttreten
(1) Das Gesetz tritt mit Verkündigung in Kraft.



Stimmen Sie dem unter Geschäftszeichen 201206/07-AB vorgelegten Entwurf zu?
[ ] Ja
[ ] Nein
[ ] Enthaltung

 Abstimmung

Staatspräsident a.D.

Beruf: Politiker

Wohnort: Schwarzeck

Region: Lorertal

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2

Mittwoch, 20. Juni 2012, 18:23



Stimmen Sie dem unter Geschäftszeichen 201206/07-AB vorgelegten Entwurf zu?

[40] Ja

[00] Nein

[00] Enthaltung

Staatskanzler der Republik Bergen
Staatsminister für Wirtschaft und Finanzen a.D.
Vorsitzender der SLP

3

Donnerstag, 21. Juni 2012, 00:19

Was heist Fehler der Antrag wurde abgelehnt.

Beruf: Staatspräsident a.D.

Wohnort: Omsk

Region: Lorertal

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4

Donnerstag, 21. Juni 2012, 16:44



Stimmen Sie dem unter Geschäftszeichen 201206/07-AB vorgelegten Entwurf zu?

[40] Ja

[00] Nein

[00] Enthaltung

Prof. Wilhelm von Graubünden

Professor für Wirtschaft

Bundespräsident a.D.
Staatskanzler a.D.
Bundesratspräsident a.D.
Bundestagspräsident a.D.
Wirtschaftsminister a.D.
Leiter des Bundeskartellamtes a.D.

Präsident des Staatsrechnungshofes a.D.
Staatsminister für Finanzen, Wirtschaft und Infrastruktur a.D.

Vizestaatskanzler a.D.

5

Donnerstag, 21. Juni 2012, 16:44



Stimmen Sie dem unter Geschäftszeichen 201206/07-AB vorgelegten Entwurf zu?

[40] Ja

[00] Nein

[00] Enthaltung

Dr. Susanne Koch-Runge
Staatsministerin für Soziales

Beruf: Ordinarius an der SU Bergen

Wohnort: Freie Stadt Bergen

Region: Bergen-Hauptstadt

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6

Donnerstag, 21. Juni 2012, 17:37

Senator Schmied, die Abstimmung war ungültig, denn es gab zwei Fehler: Der eine liegt beim Präsidium, das einen Antrag zur Abstimmung gestellt hat, der nicht aktuell war, der andere wohl bei der Druckerei, denn auf einem Teil der Stimmkarten war eine andere Abstimmung eingetragen.
Deshalb habe ich entschieden, die Abstimmung zu wiederholen.
Staatspräsident a.D.

7

Donnerstag, 21. Juni 2012, 21:16

Herr Präsident wenn die Abgeordneten nicht in der Lage sind ihre Stimmkarten zu lesen
, sehe ich es als Inkompetenz der einzelen Abgeordneten ihre Stimmzetel nicht vorher zu prüfen.
Daher plediere ich dafür die Stimmen als Ungültig zu werten.

Beruf: Ordinarius an der SU Bergen

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8

Donnerstag, 21. Juni 2012, 21:23

Herr Schmied, es tut hier nichts zur Sache, dass falsche Stimmzettel verwendet wurden, da das Präsidium einen falschen Entwurf zur Abstimmung gestellt hat.
Deshalb wird hier erneut abgestimmt.
Staatspräsident a.D.

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9

Freitag, 22. Juni 2012, 15:49

Ich bitte, die Stimmen abzugeben.
Staatspräsident a.D.

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10

Sonntag, 24. Juni 2012, 17:09

Die Abstimmung ist beendet, da eine unumstößliche Mehrheit erreicht wurde.
Staatspräsident a.D.