Theo Müller
Herr Staatskanzler, sofern Sie in der Lage sind, eine Aussage darüber zu treffen, ob von Seiten Ihrer Regierung eine Mehrheit steht, schlage ich eine letzte Änderung vor:
Beschluss zur Änderung der Geschäftsordnung des Senats
§1
Dieser Beschluss ändert die Geschäftsordnung des Senats wie folgt. Er ist nicht zu verkünden, die Änderung der Geschäftsordnung kommt der Verkündigung gleich.
§ 2
(1) § 6a GOdS wird wie folgt neu gefasst:
§ 6a – Antragsverfahren
1. Ein Antrag ist schriftlich an das Präsidium zu richten.
2. Das Präsidium setzt den Antrag baldesmöglich auf die Tagesordnung.
3. Nachdem der Antrag verlesen wurde, begründet der Antragsteller seinen Antrag, es wird ein Erwiderung für jede Fraktion und die Staatsregierung
zugelassen, der Antragsteller ist ausgeschlossen. Anschließend wird der Antrag an den zuständigen Ausschuss zur Beratung überwiesen.
Nicht durch Ausschüsse beraten werden Änderungen der Geschäftsordnung.
4. Der Ausschuss berät über den Antrag. Abschließend legt er dem Plenum einen Endentwurf zur Beratung vor.
5. Das Plenum berät über die Ausschussfassung des Entwurfes, kann weitere Änderungen beschließen und stimmt über den Endentwurf beziehungsweise
die Endentwürfe ab. Im Einvernehmen mit einer Stimmmehrheit der Senatsfraktionen kann das Präsidium auf Antrag die weitere Beratung
durch das Plenum für obsolet erklären und unmittelbar eine Abstimmung einleiten. Mit Beschluss des Plenums gilt ein Antrag als erledigt.
(2) § 11 erhält folgende Fassung:
§ 11 – Ausschüsse
1. Der Senat richtet Ausschüsse ein. Jeder Ausschuss besteht aus 23 Mitgliedern und ebenso vielen Stellvertretern, die von den Fraktionen entsprechend der Stärkenverhältnisse berufen werden, angewandt wird bei der Sitzzuteilung das Hare/Niemeyer-Verfahren. Die Ausschüsse tagen in der Regel nicht öffentlich, mit Mehrheitsbeschluss kann die Öffentlichkeit hergestellt werden, sofern nicht eine der Geheimhaltung unterliegende Sache Beratungsgegenstand ist oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen.
2. Die Ausschüsse werden von seinen Vorsitzenden und einem Stellvertreter geführt, die die Tagesordnung festlegen, die Leitung der Beratungen übernehmen und den Ausschuss nach außen vertreten. Diese werden durch den Ausschuss gewählt.
3. Die Ausschüsse bereiten die Beschlüsse des Senats auf ihrem Sachgebiet vor, hören Sachverständige an, nehmen Änderungen vor und geben eine Beschlussempfehlung ab. Die Geschäftsordnung des Senats findet auf sie sinngemäß Anwendung. Wo eine Fraktion oder eine Gruppe von Senatoren
einen Antrag stellen kann, treten an diese Stelle 3 Ausschussmitlieder oder die Fraktion im Ausschuss. Der Senat kann andere Bestimmungen für einen Ausschuss festlegen.
4. Ein Untersuchungsausschuss wird durch den Senat auf Antrag einer Fraktion oder von 10 Mitgliedern zur Untersuchung von bestimmten
Vorgängen eingesetzt. Er beendet seine Arbeit mit einem Untersuchungsbericht, der mit der Mehrheit der Stimmen verabschiedet wird. Er kann Zeugen vorladen und anhören, Akten sichten und Ermittlungen anstellen und wird dabei von den Behörden der Republik
bestmöglich unterstützt. Eine Falschaussage vor einem Untersuchungsausschuss hat die selben Konsequenzen wie eine uneidliche
Falschaussage vor Gericht. Die Preisgabe von Informationen, die der Geheimhaltung unterliegen, kann aus wichtigen Gründen verweigert werden.
Auf den Untersuchungsausschuss finden die Regelungen der Absätze 2 und 3 sinngemäß Anwendung.
Untersuchungsausschüsse tagen geheim, die Öffentlichkeit kann nur durch Beschluss einer Mehrheit von 2/3 der Ausschussmitglieder hergestellt werden, sofern nicht eine der Geheimhaltung unterliegende Sache Beratungsgegenstand ist oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen.
Der Senat kann einen Ausschuss für einen bestimmten Sachverhalt zum Untersuchungsausschuss erklären.
5. Ausschüsse können themenübergreifende Vorlagen in gemeinsamer Sitzung beraten. Vorsitzender der gemeinsamen Sitzung ist derjenige Vorsitzende
eines beteiligten Ausschusses, der der größten Senatsfraktion angehört, im Zweifel der lebensältere. Die anderen beteiligten Ausschussvorsitzenden nehmen die Stellvertretung wahr.
7. Zusätzlich zu den Ausschüssen kann der Senat Kommissionen einberufen, auf die die Regelungen der Absätze 2 und 3 sinngemäß Anwendung finden und die Lösungsansätze für bestimmte Sachgebiete und Probleme erarbeiten sollen.
(3) In § 10 wird ein Absatz 4 eingefügt:
"(4) Für Personenwahlen gelten ergänzend zu den Vorschriften der Verfassung und dieser Geschäftsordnung die Bestimmungen des § 9 Wahlgesetz sinngemäß.
§ 3
Das durch diesen Beschluss neu geregelte Beratungsverfahren findet nicht auf Anträge Anwendung, die bereits in der Ausschussberatung sind. Alle weiteren Änderungen treten ab sofort in Kraft und gelten auch für die laufenden Anträge.