Gesetz über die Erhebung von Steuern – Steuergesetz
§ 1 – Art der Erhebung
Die nach diesem Gesetz vorgesehenen Steuern und Abgaben werden gemäß der gesetzlichen Bestimmungen erhoben.
§ 2 – Ausschluss der Exklusivität
Dieses Gesetz regelt nicht abschließend die Erhebung von Steuern.
§ 3 – Anhang
Die im Anhang zu diesem Gesetz aufgeführten Steuern werden erhoben.
§ 4 – Steuerhinterziehung
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Der Versuch ist strafbar. Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden. Der Anspruch des Staates erlischt nach sechs Monaten.
§ 5 – Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit Verkündigung in Kraft.
Anhang
Teil I – Sozialabgaben
Zur Finanzierung der Sozialversicherung sind durch Arbeitnehmer und Arbeitgeber vom Lohn eines Arbeitnehmers bzw. durch den Rentner auf seine Grundrente monatliche Abgaben zu leisten in Höhe von
Arbeitgeber | Arbeitnehmer | Rentner | Staat (öffentlicher Dienst) | Beamte |
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27 v. Hundert
| 32 v. Hundert
| 10 v. Hundert
| 29 v. Hundert
| 24 v. Hundert |
Teil II – Lohnsteuer
Der Arbeitgeber hat vom monatlichen Lohn eines Arbeitnehmers vor Abzug anderer Abgaben abzuziehen und an den Staat abzuführen. Ab dem überschreiten des Grenzwertes wird für das überschreitende Einkommen ggf. bis zum nächsten Grenzwert einmalig der jeweilige Steuersatz fällig.
Grenzwerte der Einkommenshöhe p.a. | Lohnsteuersatz |
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>5.000 BM | 0 v. Hundert |
Ab 5.000 BM | 0 v. Hundert |
Ab 10.001 BM | 12 v. Hundert |
Ab 15.001 BM | 21 v. Hundert |
Ab 20.001 BM | 31 v. Hundert |
Ab 25.001 BM | 41 v. Hundert |
Ab 50.001 BM | 51 v. Hundert |
< 125.000 BM | 61 v. Hundert |
< 1 Mio. BM | 71 v. Hundert |
Teil III – Einkommenssteuer
Auf das Einkommen natürlicher Personen wird eine Steuer von 15 v. Hundert erhoben. Das Einkommen einer natürlichen Person sind sämtliche Einkünfte, die diese aus selbstständiger Arbeit oder als Gewinnausschüttung von einer Personengesellschaft erzielt.
Teil IV – Kapitalertragssteuer
Auf Kapitalerträge wird eine Steuer von 18 v. Hundert durch die auszahlende Stelle erhoben und an den Staat abgeführt. Kapitalerträge sind sämtliche Einkünfte die als Zinsen aus einem Darlehen, aus Vermietung und Verpachtung oder einer Schuldverschreibung oder als Dividende von einer Körperschaft erzielt werden.
Teil V – Körperschaftssteuer
Auf den Bilanzgewinn juristischer Personen wird eine Steuer in Höhe von 15 v. Hundert erhoben.
Teil VI – Umsatzsteuer
Auf den Verkauf von Waren und die entgeltliche Erbringung von Leistungen jeder Art wird mit 18 v. Hundert besteuert. Steuerschuldner ist der Verkäufer beziehungsweise Dienstleister. Ausgenommen von der Umsatzsteuer sind freie Berufe sowie diejenigen Unternehmen, die nicht an den Endverbraucher verkaufen. Ferner bleiben Umsätze von Kleinunternehmen mit einem Umsatz von nicht mehr als 10.000 BM pro Jahr umsatzsteuerfrei.
Teil VII – Versicherungssteuer
Der Abschluss von Versicherungen wird mit 17 v. Hundert besteuert. Der Verkäufer hat die Versicherungssteuer zu erheben und abzuführen.
Teil VII – Suchtmittelsteuer
Tabakwaren werden mit einer Steuer von 75 v. Hundert besteuert. Auf Branntweinerzeugnisse und Schaumweine wird eine Steuer von 25 v. Hundert erhoben, auf alkoholhaltige Süßgetränke („Alkopops“) wird eine Steuer von 90 v. Hundert erhoben.
Der Verkäufer hat die Steuern zu erheben und abzuführen.
Teil VIII – Energiesteuer
Auf fossile Energieträger wird eine Steuer von 45 v. Hundert erhoben. Der Verkäufer hat die Steuer zu erheben und abzuführen.
Teil IX – Grunderwerbssteuer
Auf den Erwerb von Grundstücken wird eine Steuer von 6 v. Hundert des Verkaufswertes erhoben. Der Verkäufer hat die Steuer zu erheben und abzuführen.
Teil X – Grundsteuer
Auf den Besitz von Grundstücken wird jährlich eine Steuer von 1 v. Hundert des Wertes erhoben. Der Grundstückswert wird alle fünf Jahre anhand eines Verkehrswertgutachtens ermittelt.
Teil IX – Erbschaftssteuer
(1) Auf Erbschaften ist vom Erben eine Steuer von 40 v. Hundert zu entrichten, wenn das gesamte vererbte Vermögen mehr als 5.000.000 BM umfasst. Die Steuer entfällt, wenn der Erbe eine gemeinnützige Organisation, eine politische Partei ist oder Ehegatte des Verstorbenen ist.
(2) Ausgenommen von der Steuer sind Erbschaften in einem Wert geringer als 5.000.000 BM und Kulturgüter bis 60 v. Hundert. Sind Erbschaftsgegenstand Anteile an einer Körperschaft oder Personengesellschaft, die ein Unternehmen führt, oder gehören Erbschaftsgegenstände zu einem eingerichteten und ausgeführten Geschäftsbetrieb, so sind diese von der Steuer ausgenommen, sofern der Steuerschuldner das Unternehmen mindestens 5 Jahre ab Anfall der Erbschaft fortführt. Ist Erbschaftsgegenstand Grundbesitz so soll dem Steuerschuldner ermöglicht werden die Steuerschuld in Raten zu begleichen. Dabei ist insbesondere seine Liquidität zu berücksichtigen.
(3) Absätz 1 und 2 gelten für Vermächtnisse und Schenkungen entsprechend.
Teil X – Glücksspielsteuer
Auf die Einnahmen von Spielbanken und Lotteriegesellschaften wird eine Steuer in Höhe von 66 v. Hundert erhoben.
Teil XI – Gewerbesteuer
Auf den Ertrag eines Gewerbes wird eine Steuer in Höhe von 15 v. Hundert erhoben.