Gesetz über Steuern und Abgaben – Abgabengesetz
§ 1 – Zweck
Dieses Gesetz regelt die Erhebung von Steuern und Abgaben durch den Staat. Vorrang vor diesem Gesetz hat jede Rechtsvorschrift, welches für eine Steuer oder Abgabe anderweitige Bestimmungen anordnet und jeder völkerrechtliche Vertrag, welcher abweichende Regelungen trifft.
§ 2 – Steuern und Abgaben
(1) Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen einer Gruppe von natürlichen oder juristischen Personen auferlegt werden.
(2) Abgaben sind auch verpflichtende Geldleistungen an den Staat, die keine Steuern sind.
§ 3 – Allgemeinheitspflicht
Eine Rechtsvorschrift darf nicht vorsehen, dass nur eine bestimmte einzelne Person zur Zahlung der Abgabe verpflichtet ist.
§ 4 – Zuständige Behörde
(1) Zuständig für die Erhebung von Abgaben sind
a) der Zoll für Ein- oder Ausfuhrgebühren und Steuern, die in seinem Tätigkeitsbereich anfallen,
b) die Gerichte für aufgrund von Beschlüssen und Urteilen anfallende Abgaben,
c) die Organe der regionalen Selbstverwaltung, sofern sie Abgaben erheben und mit deren Verwaltung nicht das Staatssamt für Steuern beauftragen,
d) das Staatsamt für Steuern für alle anderen Abgaben,
e) weitere durch Rechtsvorschrift bestimmte Behörden im Einzelfall.
(2) Die örtlichen Anlaufstellen für Steuerangelegenheiten werden unter Aufsicht des Staatsamtes für Steuern geführt.
§ 5 – Steuergeheimnis
Erkenntnisse, die einem Amtsträger im Wege des Besteuerungsverfahrens bekannt werden, dürfen nicht gegenüber Dritten ohne Zustimmung offenbart werden, es sei denn zur Verfolgung von Straftaten, aus dienstlicher Veranlassung oder aus sonstigen Gründen öffentlichen Interesses gegenüber der zuständigen Stelle.
§ 6 – Kreditinstitute
Die Kreditinstitute sind verpflichtet, mit den zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten, auf das besondere Vertrauensverhältnis ist Rücksicht zu nehmen.
§ 7 – Steuerpflicht
Steuerpflichtig ist, wer Steuern oder Abgaben zu zahlen oder Steuern oder Abgaben für einen Dritten abzuführen hat.
Vertreter haben die Steuerpflicht des durch sie Vertretenden zu erfüllen.
§ 8 - Steuerschuld
Aus der Steuerpflicht entstehende Schulden gegenüber dem Staat können durch die zuständige Behörde ohne Gerichtsbeschluss geltend gemacht werden. Im Insolvenzverfahren sind sie vorrangig zu befriedigen.
§ 9 – Rückerstattung
Unrechtmäßig oder zu viel eingeforderte Steuern werden zurückerstattet, sofern dies durchführbar ist.
§ 10 – Steuererklärung
Wer einer Steuerpflicht unterliegt, hat der zuständigen Behörde unaufgefordert innerhalb eines festgesetzten Zeitraumes wesentliche Daten mitzuteilen, damit die korrekte Höhe bestimmt werden kann. Wird dieser Pflicht nicht nachgekommen, so hat die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Höhe der Zahlungspflicht festzusetzen.
§ 11 - Steuerbegünstigung
Organisationen, welche gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchliche Zwecken dienen, können ganz oder teilweise von der Steuerpflicht befreit werden.
§ 12 – Pflichtverletzung
Wer eine Pflicht aus diesem Gesetze schuldhaft oder grob fahrlässig verletzt und dadurch weniger Steuern oder Abgaben leistet, als er zu zahlen verpflichtet ist, begeht Steuerhinterziehung. Dies gilt auch für Vertreter Dritter.
§ 13 – Durchführung
Die zur Durchführung der Besteuerung oder Abgabenerhebung notwendigen Verfahrensvorschriften erlässt das zuständige Staatsamt.
§ 14 – Steuerfahndung
Die Steuerfahndung und Steueraufsicht liegt der Zollverwaltung ob.
§ 15 – Rechtsweg
Gegen Steuer- oder Abgabenbescheide steht der Rechtsweg offen.
§ 16 – Schlussbestimmung
Das Gesetz tritt mit Verkündigung in Kraft.