Grundlagenvertrag zwischen der Republik Bergen und dem Empire Outremer
Die Republik Bergen und das Empire Outremer - im folgenden Unterzeichnerstaaten genannt - schließen folgenden Grundlagenvertrag:
§ 1 Gegenseitige Anerkennung un Zusammenarbeit
§ 1.1 Die Unterzeichnerstaaten erkennen sich gegenseitig als souveräne Staaten an.
§ 1.2 Die Unterzeichnerstaaten verpflichten sich ihre Meinungsverschiedenheiten friedlich und diplomatisch zu lösen.
§ 1.3 Die Partner pflegen den Dialog und Meinungsaustausch zu politischen Fragen. Von der Einmischung in innerstaatliche Angelegenheiten wird, soweit diese nicht den jeweiligen Vertragspartner betreffen, abgesehen.
§ 2 Errichtung von Botschaften
§ 2.1 Die Unterzeichnerstaaten tauschen Botschafter aus. Die Botschafter genießen diplomatische Immunität.
§ 2.2 Die Botschafter werden durch den Gaststaat benannt und vom zuständigen Verfassungsorgan des Gastgeberlandes akkreditiert.
§ 2.3 Der Gastgeberstaat stellt dem Gaststaat ein Botschaftsgelände zur Verfügung und gewährleistet dessen Schutz und Unverletzlichkeit nach internationaler Gewohnheit.
§ 3 Reisefreiheit und gegenseitige Unterstützung
§ 3.1 Jedem Staatsbürger der Unterzeichnerstaaten ist es erlaubt in das Land des Vertragspartners zu reisen. Eine Visapflicht besteht nicht.
§ 3.2 Die Unterzeichnerstaaten gewähren sich gegenseitig Unterstützung der Staatsbürger des Vertragspartners in ihren Botschaften.
§ 3.3 Zwischen den Unterzeichnerstaaten besteht eine Auslieferungsvereinbarung. Die Auslieferung wird über den diplomatischen Dienst beantragt und erfolgt nach richterlichem Entscheid des ausliefernden Staates wobei kein Bürger aus seinem Heimatstaat ausgeliefert werden kann.
§ 4 Gültigkeit und Kündigung
§ 4.1 Der Vertrag tritt nach Unterzeichnung und anschließender Ratifizierung durch die zuständigen Verfassungsorgane der Unterzeichnerstaaten in Kraft.
§ 4.2 Die Laufzeit des Vertrages ist unbegrenzt.
§ 4.3 Der Vertrag kann mit einer Kündigungsfrist von drei Wochen gekündigt werden. Die Kündigung kann durch den Botschafter des kündigenden Staates ausgesprochen werden.
§ 4.4 Änderungen dieses Vertrages sind in beiderseitigem Einvernehmen möglich. § 4.1 wird hierfür analog angewendet.