Gesetz über das Staatszentrum für politische Bildung
§ 1 – Allgemeines
(1) Das Staatszentrum für politische Bildung ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Es ist dem Präsidium des Senats untergeordnet und hat seinen Sitz in der Freien Stadt Bergen. Es ist aus dem Staatshaushalt zu unterhalten.
(2) Aufgabe der Staatszentrum ist es,
a) das Verständnis für politische Sachverhalte zu fördern,
b) die Demokratie zu unterstützen,
c) die Bereitschaft zur politischen Partizipation zu fördern.
(2) Das Staatszentrum ist politisch neutral. Die Neutralität steht der Aufklärung über Extremismus nicht entgegen.
§ 2 – Organe
(1) Das Staatszentrum wird von einem Präsidenten geleitet, der durch das Senatspräsidium berufen wird.
(2) Der Präsident wird durch einen Beirat unterstützt, der aus drei Mitgliedern jeder im Senat vertretenen Fraktion, dem Staatspräsidenten und dem Staatsminister für Inneres besteht. Der Beirat kontrolliert den Präsidenten und trägt dafür Sorge, dass die politische Haltung des Staatszentrums neutral bleibt. Er genehmigt den Haushaltsentwurf.
§ 3 – Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit Verkündigung in Kraft.