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Montag, 26. Mai 2014, 00:51

228-EA-001 | 227-EA-001 | Produktsicherheitsgesetz (Staatsregierung)

Der Ausschuss wird in seiner nächsten Sitzung beraten über den Gesetzesentwurf der Staatsregierung zur Produktsicherheit.

Entwurf
Gesetz zur Produktsicherheit und Produktkennzeichnung – Produktsicherheitsgesetz (ProSiG)


§ 1 – Allgemeines
(1) Dieses Gesetz regelt die Sicherheitsüberprüfung von Produkten und die Kennzeichnung dieser.
(2) Es findet nur Anwendung, wenn kein anderes Gesetz oder eine Verordnung besondere Bestimmungen festsetzt.

§ 2 – Erfordernis; Handelsbeschränkung
(1) Sämtliche Produkte und Produktteile, die in der Republik Bergen verkauft werden sollen, bedürfen einer Zulassung durch die zuständigen Stellen. Dies betrifft auch Produkte, die aus dem Ausland importiert werden, so lange nicht besondere Vereinbarungen getroffen wurden.
(2) Produkte, welche diese Auflage nicht erfüllen, dürfen nicht in die Republik Bergen eingeführt werden.

§ 3 – Kommission für die Zulassung von Inhaltsstoffen; Kommission für technische Standards
(1) Die Staatsregierung beruft eine Wirtschaft als Ausschuss nach dem Verwaltungsgesetz, die aus
a) einem Vertreter des Verbraucherschutzministeriums und einem Vertreter des Gesundheitsministeriums,
b) einem Vertreter der Verbraucherschutzverbände,
c) einem Vertreter der Handelskammer,
d) einem Mediziener,
e) einem zuständigen Mitarbeiter des Staatsinstitutes für Risikobewertung und Produktkontrolle oder einem Vertreter des Staatsamtes für Ernährung
besteht. In welcher Zusammensetzung die Kommission tagt entscheidet die zu behandelnde Tagesordnung.
Die Kommsion legt Grenzwerte und Kennzeichnungspflichten für sämtliche Produktinhaltsstoffe und von den Geräten verursachten Emissionen fest. Die Grenzwerte sollen so bemessen sein, dass eine Gesundheitsgefahr auch bei leicht fahrlässiger Nutzung möglichst gering bzw. auszuschließen ist.
(2) Nach dem selben Regeln, jedoch ergänzt um zwei technische Sachverständige ist eine Kommission für technische Standards einzurichten, die technische Standards festlegt, um Gefahren für Leib und Leben von Personen auszuschließen.
(3) Die Kommission kann andere Institutionen beauftragen, Beschlussvorlagen zu erstellen und auf eine selbstständige Beratung verzichten. Es können Unterkommissionen berufen werden.
(4) Die Beschlüsse sind durch den Staatsminister zu genehmigen.

§ 4 – Zulassungsverfahren
(1) Der Antragsteller hat die Zulassung des Produktes beim Staatsinstitut für Risikobewertung und Produktkontrolle zu beantragen.
(2) Dem Antrag sind beizufügen: 3 Exemplare des Produktes, eine Liste der verwendeten Bestandteile, sowie ein Sicherheitsgutachten, welches alle relevanten Daten zum Produkt enthält. Das Sicherheitsgutachten hat eine dazu durch das Staatsinstitut zertifizierte Stelle zu erstellen, die Anforderungen werden durch das Staatsinstitut festgelegt.
(3) Anhand der Dokumente, Gutachten und eigener Prüfungen hat das Staatsamtes für Risikobewertung und technische Güter- und Materialkontrolle und -prüfung zu entscheiden, ob das Produkt den festgelegten Anforderungen (§ 3) entspricht. Ist dies der Fall, ist die Zulassung zu erteilen, andernfalls ist die Zulassung zu versagen. Die Zulassung kann an Bedingungen geknüpft werden.
(4) Ferner stellt das Staatsinstitut fest, mit welchen Kennzeichnungen ein Produkt zu versehen ist und vergibt dazu ein Sicherheitsdatenblatt.
(5) Sämtliche Änderungen an dem Produkt müssen dem Staatsinstitut zur Kenntnis gegeben werden.
(6) Das Staatsinstitut ist ermächtigt, für bereits in Verkehr gebrachte Produkte einen Verkaufsstopp oder einen Rückruf anzuordnen, wenn die Verbraucher gefährdet werden.
(7) Das Staatsinstitut kann andere Stellen beauftragen, in seinem Auftrag die in diesem Gesetz vorgesehenen Prüfungen vorzunehmen.
(8) Bestimmte Produkte und Inhaltsstoffe können von der Zulassungspflicht befreit werden. Die Entscheidung trifft das Staatsinstitut.
(9) Anhand der Ergebnisse wird eine Bewertung des Produkts mit einem Wert zwischen 0 und 100, wobei 100 den besten Wert darstellt, vergeben. Diese ist bei vorliegen von Veränderungen anzupassen. Mit der Bewertung darf geworben werden.

§ 5 – Besondere Vorschriften für Lebensmittel und vergleichbaren Produkten
(1) Produkte, die zum Verzehr geeignet sind, müssen besondere Vorraumsetzungen erfüllen:
a) die Produkte müssen über eine Kennzeichnung über das Datum aufweisen, an dem der Verzehr der Produkte nicht mehr möglich ist (Verfallsdatum),
b) sämtliche Stoffe, die an einer Stelle des Produktionsprozesses genutzt wurden und nicht vollständig abgebaut wurden, müssen für den Konsumenten ungefährlich sein,
c) die Produkte müssen über eine Herkunftskennzeichnung verfügen, die die Rückverfolgung ermöglicht,
d) die Produkte müssen, sofern die Einhaltung der Kühlkette erforderlich ist, über ein leicht sichtbares Kennzeichnungsfeld verfügen, welches eine Unterbrechung der Kühlkette durch rote Färbung signalisiert,
e) sämtliche Inhaltsstoffe sind gut lesbar anzugeben,
f) Angaben zum Gehalt an Nitrat, Kohlenhydraten, Saccharide, Fett und Kalorien
(2) Die Herstellung von Lebensmitteln in allen Produktionsschritten soll der ständigen Überwachung durch die Lebensmittelüberwachung, die dem Staatsinstitut für Ernährung unterstellt sein soll, aber von beauftragen Institutionen wahrgenommen werden kann, unterliegen. Dieses soll auch weitere Vorschriften für den Umgang und die Produktion von Lebensmitteln in Zusammenarbeit mit dem Staatsinstitut für Ernährungs- und Lebensmittelforschung aufstellen und durchsetzen, sowie, sollte dies erforderlich sein, einen Produktions-, Verkaufs-, oder Lieferstopp sowie die Vernichtung von Lebensmitteln oder Zwischenprodukten oder Tieren anordnen, wenn dies zum Schutz vor Seuchen geboten scheint. Die Betriebe sind angemessen zu entschädigen, sofern sie nicht durch eigenes Verschulden gehandelt haben. Ferner soll das Staatsamt für Ernährung täglich Warnungen vor aktuellen Gefahren durch Lebensmittel ausgeben.

§ 6 – Medizinprodukte
(1) Im Bezug auf Medizinprodukte nimmt die Aufgaben nach diesem Gesetz das Staatsamt für Arzneimittel und Medizinprodukte wahr. Es ist seine Pflicht, durch angemessene Prüfstandards und Prüfungen für die Sicherheit und Verträglichkeit der Produkte zu sorgen.
(2) § 5 gilt sinngemäß. Die Hersteller dieser Produkte benötigen eine Zulassung.

§ 6 – Überwachung
(1) Die zuständigen Stellen sind ermächtigt, die Produktion und den Zustand der Produkte jederzeit unangekündigt zu prüfen und zu überwachen. Eine Überwachung soll permanent im Rahmen der Möglichkeiten der zuständigen Stellen erfolgen.
(2) Die zuständigen Stellen gehen Hinweisen auf Verstöße gegen dieses Gesetz und daraus resultierende Vorschriften nach.
(3) Die Unternehmen sind verpflichtet, den Produktionsprozess ständig zu überwachen und Ergebnisse und Protokolle auf Verlagen der zuständigen Stelle vorzulegen. Die internen Prüfer, die einer staatlichen Zulassung bedürfen, sollen dabei frei von jedem Zwang und Einflassnahme handeln, sowie der zuständigen Stelle Misstände melden.

§ 7 – Selektionsmaßnahmen
(1) Verletzt ein Unternehmen aus diesem Gesetz resultierende Pflichten, so können unbenommen weiterer, gerichtlicher oder behördlicher Maßnahmen Bußgelder in Höhe von maximal 110 von Hundert des Jahresgewinns im vergangenen Geschäftsjahr durch die zuständigen Stellen verhängt werden.
(2) Auch kann einem Unternehmen die Inverkehrbringung bestimmter Produkte zeitlich begrenzt versagt werden oder es können andere Auflagen erteilt werden.

§ 8 – Kosten
(1) Sämtliche entstehende Kosten werden dem Verursacher oder Antragsteller als Gebühren in Rechnung gestellt.
(2) Dies geschieht unabhängig von Bußgeldern oder anderen Sanktionen.

§ 9 – Inkrafttreten
(1) Das Gesetz tritt mit Verkündigung in Kraft.

SimOffVorsitz: Uta Schulze, SLP

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Dienstag, 27. Mai 2014, 16:49

Uta Schulze
Liebe Kollegen, ich rufe auf 227-EA-001. Das Wort hat Staatsministerin Koerting.
Sozialliberale Partei

Beruf: Sozialwirtin

Wohnort: Rubelsfelde

Region: Lorertal

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3

Dienstag, 27. Mai 2014, 16:51

Meine Damen und Herren, kurz und bündig: Die Neuordnung des Verbraucherschutzes, die sich diese Staatsregierung als Ziel gesetzt hat, wird hiermit weiter durchgeführt. Der Entwurf ist an sich selbsterklärend, für Fragen stehe ich zur Verfügung.
Beigeordnete Ministerin für öffentliche Finanzen
Staatsministerin für soziale Angelegenheiten und Kultus a.D.

4

Dienstag, 27. Mai 2014, 16:52

Uta SchulzeVielen Dank, Frau Ministerin, die Debatte ist eröffnet.
Sozialliberale Partei

5

Montag, 23. Juni 2014, 22:58

Uta SchulzeLiebe Kollegen, ich eröffne die Sitzung wieder. Die Protokolle liegen vor, ich bitte um Wortmeldungen.

VertreterDie SLP befürwortet das Gesetz.
Sozialliberale Partei

6

Samstag, 28. Juni 2014, 22:31

VorsitzendeWeitere Wortmeldungen?
Sozialliberale Partei

7

Freitag, 1. August 2014, 16:34

VorsitzendeLiebe Kolleginnen und Kollegen?
Sozialliberale Partei

Beruf: Sozialwirtin

Wohnort: Rubelsfelde

Region: Lorertal

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8

Mittwoch, 6. August 2014, 23:09

Ich lege eine neue Fassung vor.

Entwurf
Gesetz zur Produktsicherheit und Produktkennzeichnung – Produktsicherheitsgesetz (ProSiG)


§ 1 – Allgemeines
(1) Dieses Gesetz regelt die Sicherheitsüberprüfung von Produkten und die Kennzeichnung dieser.
(2) Es findet nur Anwendung, wenn kein anderes Gesetz oder eine Verordnung besondere Bestimmungen festsetzt.

§ 2 – Erfordernis; Handelsbeschränkung
(1) Sämtliche Produkte und Produktteile, die in der Republik Bergen verkauft werden sollen, bedürfen einer Zulassung durch die zuständigen Stellen. Dies betrifft auch Produkte, die aus dem Ausland importiert werden, so lange nicht besondere Vereinbarungen getroffen wurden.
(2) Produkte, welche diese Auflage nicht erfüllen, dürfen nicht in die Republik Bergen eingeführt werden.

§ 3 – Kommission für die Zulassung von Inhaltsstoffen; Kommission für technische Standards
(1) Die Staatsregierung beruft eine Wirtschaft als Ausschuss nach dem Verwaltungsgesetz, die aus
a) einem Vertreter des Verbraucherschutzministeriums und einem Vertreter des Gesundheitsministeriums,
b) einem Vertreter der Verbraucherschutzverbände,
c) einem Vertreter der Handelskammer,
d) einem Mediziner,
e) einem zuständigen Mitarbeiter des Staatsamtes für Risikobewertung und Produktkontrolle oder einem Vertreter des Staatsamtes für Ernährung
besteht. In welcher Zusammensetzung die Kommission tagt, entscheidet die zu behandelnde Tagesordnung.
Die Kommission legt Grenzwerte und Kennzeichnungspflichten für sämtliche Produktinhaltsstoffe und von den Geräten verursachten Emissionen fest. Die Grenzwerte sollen so bemessen sein, dass eine Gesundheitsgefahr auch bei leicht fahrlässiger Nutzung möglichst gering bzw. auszuschließen ist.
(2) Nach den gleichen Regeln, jedoch ergänzt um zwei technische Sachverständige ist eine Kommission für technische Standards einzurichten, die technische Standards festlegt, um Gefahren für Leib und Leben von Personen auszuschließen.
(3) Die Kommission kann andere Institutionen beauftragen, Beschlussvorlagen zu erstellen und auf eine selbstständige Beratung verzichten. Es können Unterkommissionen berufen werden.
(4) Die Beschlüsse sind durch den Staatsminister zu genehmigen.

§ 4 – Zulassungsverfahren
(1) Der Antragsteller hat die Zulassung des Produktes beim Staatsamt für Risikobewertung und Produktkontrolle zu beantragen.
(2) Dem Antrag sind beizufügen: 3 Exemplare des Produktes, eine Liste der verwendeten Bestandteile, sowie ein Sicherheitsgutachten, welches alle relevanten Daten zum Produkt enthält. Das Sicherheitsgutachten hat eine dazu durch das Staatsamt zertifizierte Stelle zu erstellen, die Anforderungen werden durch das Staatsamt festgelegt.
(3) Anhand der Dokumente, Gutachten und eigener Prüfungen hat das Staatsamt zu entscheiden, ob das Produkt den festgelegten Anforderungen (§ 3) entspricht. Ist dies der Fall, ist die Zulassung zu erteilen, andernfalls ist die Zulassung zu versagen. Die Zulassung kann an Bedingungen geknüpft werden.
(4) Ferner stellt das Staatsamt fest, mit welchen Kennzeichnungen ein Produkt zu versehen ist und vergibt dazu ein Sicherheitsdatenblatt.
(5) Sämtliche Änderungen an dem Produkt müssen dem Staatsamt zur Kenntnis gegeben werden.
(6) Das Staatsamt ist ermächtigt, für bereits in Verkehr gebrachte Produkte einen Verkaufsstopp oder einen Rückruf anzuordnen, wenn die Verbraucher gefährdet werden.
(7) Das Staatsamt kann andere Stellen beauftragen, in seinem Auftrag die in diesem Gesetz vorgesehenen Prüfungen vorzunehmen.
(8) Bestimmte Produkte und Inhaltsstoffe können von der Zulassungspflicht befreit werden. Die Entscheidung trifft das Staatsamt.
(9) Anhand der Ergebnisse wird eine Bewertung des Produkts mit einem Wert zwischen 0 und 100, wobei 100 den besten Wert darstellt, vergeben. Diese ist bei vorliegen von Veränderungen anzupassen. Mit der Bewertung darf geworben werden.

§ 5 – Besondere Vorschriften für Lebensmittel und vergleichbaren Produkten
(1) Produkte, die zum Verzehr geeignet sind, müssen besondere Vorraumsetzungen erfüllen:
a) die Produkte müssen über eine Kennzeichnung über das Datum aufweisen, an dem der Verzehr der Produkte nicht mehr möglich ist (Verfallsdatum),
b) sämtliche Stoffe, die an einer Stelle des Produktionsprozesses genutzt wurden und nicht vollständig abgebaut wurden, müssen für den Konsumenten ungefährlich sein,
c) die Produkte müssen über eine Herkunftskennzeichnung verfügen, die die Rückverfolgung ermöglicht,
d) die Produkte müssen, sofern die Einhaltung der Kühlkette erforderlich ist, über ein leicht sichtbares Kennzeichnungsfeld verfügen, welches eine Unterbrechung der Kühlkette durch rote Färbung signalisiert,
e) sämtliche Inhaltsstoffe sind gut lesbar anzugeben,
f) Angaben zum Gehalt an Nitrat, Kohlenhydraten, Saccharide, Fett und Kalorien
(2) Die Herstellung von Lebensmitteln in allen Produktionsschritten soll der ständigen Überwachung durch die Lebensmittelüberwachung, oder von beauftragen Institutionen wahrgenommen werden kann, unterliegen.
(3) Es sollen auch weitere Vorschriften für den Umgang und die Produktion von Lebensmitteln aufgestellt und sollte dies erforderlich sein, einen Produktions-, Verkaufs- oder Lieferstopp sowie die Vernichtung von Lebensmitteln oder Zwischenprodukten oder Tieren angeordnet werden können, wenn dies zum Schutz vor Seuchen geboten scheint. Die Betriebe sind angemessen zu entschädigen, sofern sie nicht durch eigenes Verschulden gehandelt haben. Ferner soll das Staatsamt für Ernährung täglich Warnungen vor aktuellen Gefahren durch Lebensmittel ausgeben.

§ 6 – Medizinprodukte
(1) Für Medizinprodukte werden geeignete Standards und Prüfungsvorschriften erlassen, die auch klinische Studien umfassen soll.
(2) § 5 gilt sinngemäß. Die Hersteller dieser Produkte benötigen eine Zulassung.

§ 6 – Überwachung
(1) Die zuständigen Stellen sind ermächtigt, die Produktion und den Zustand der Produkte jederzeit unangekündigt zu prüfen und zu überwachen. Eine Überwachung soll permanent im Rahmen der Möglichkeiten der zuständigen Stellen erfolgen.
(2) Die zuständigen Stellen gehen Hinweisen auf Verstöße gegen dieses Gesetz und daraus resultierende Vorschriften nach.
(3) Die Unternehmen sind verpflichtet, den Produktionsprozess ständig zu überwachen und Ergebnisse und Protokolle auf Verlagen der zuständigen Stelle vorzulegen. Die internen Prüfer, die einer staatlichen Zulassung bedürfen, sollen dabei frei von jedem Zwang und Einflussnahme handeln, sowie der zuständigen Stelle Missstände melden.
(4) Werden Fehler oder Mängel bekannt, die die Sicherheit eines Produkts beeinträchtigen können, sind diese an die zuständige Stelle zu melden. Es können ein Rückruf, ein Verkaufsstopp oder andere Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr angeordnet werden und Warnungen herausgegeben werden.

§ 7 – Sanktionsmaßnahmen
(1) Verletzt ein Unternehmen aus diesem Gesetz resultierende Pflichten, so können unbenommen weiterer, gerichtlicher oder behördlicher Maßnahmen Bußgelder in Höhe von maximal 110 von Hundert des Jahresgewinns im vergangenen Geschäftsjahr durch die zuständigen Stellen verhängt werden.
(2) Auch kann einem Unternehmen die Inverkehrbringung bestimmter Produkte zeitlich begrenzt versagt werden oder es können andere Auflagen erteilt werden.

§ 8 – Kosten
Sämtliche entstehende Kosten werden dem Verursacher oder Antragsteller als Gebühren in Rechnung gestellt. Dies geschieht unabhängig von Bußgeldern oder anderen Sanktionen.

§ 9 – Zuständiges Staatsamt
Zuständiges Staatsamt und den Erlass von Vorschriften, soweit nicht eine andere Stelle nach diesem Gesetz zuständig ist, ist das Staatsamt für Risikobewertung.

§ 10– Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit Verkündigung in Kraft.
Beigeordnete Ministerin für öffentliche Finanzen
Staatsministerin für soziale Angelegenheiten und Kultus a.D.

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Lukas Landerberg« (6. August 2014, 23:16)


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Donnerstag, 7. August 2014, 14:39

Uta SchulzeGibt es dazu Wortmeldungen?
Sozialliberale Partei

10

Sonntag, 10. August 2014, 16:33

SchulzeDas scheint nicht der Fall, dann kommen wir zur Abstimmung. Soll der Ausschuss dem Senat empfehlen, den Entwurf anzunehmen?
Sozialliberale Partei

11

Donnerstag, 4. September 2014, 20:28

[12] Ja
Sozialliberale Partei

Beruf: -

Wohnort: Londhaven

Region: Trübergen

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12

Mittwoch, 10. September 2014, 20:50

[4] Ja

13

Dienstag, 16. September 2014, 15:25

SchulzeIch schließe die Abstimmung. Der Ausschuss empfiehlt mit den Stimmen der SPB und der SLP bei Nichtbeteiligung der BLP die Annahme des Antrages. Die Sitzung ist geschlossen.
Sozialliberale Partei

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Lukas Landerberg« (16. September 2014, 15:25)