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Montag, 26. Mai 2014, 00:54

228-WA-001 | 227-WA-001 | Ladenöffnungszeitengesetz (Staatsregierung)

Über den folgenden Entwurf berät der Ausschuss.


Entwurf
Gesetz über Ladenöffnungszeiten – Ladenöffnungszeitengesetz (LÖZG)


§ 1 – Zweck; Anwendung
(1) Das Gesetz regelt die Ladenöffnungszeiten in der Republik Bergen.
(2) Es findet Anwendung auf die Öffnung von Verkaufsstellen und das gewerbliche Anbieten von Waren außerhalb von Verkaufsstellen.

§ 2 – Öffnung einer Verkaufsstelle
(1) Eine Verkaufsstelle gilt als geöffnet, wenn in ihr Kunden bedient werden können und sie der Öffentlichkeit zugänglich ist.
(2) Auch über die Öffnungszeit hinaus dürfen anwesende Kunden bedient werden.

§ 3 – Grundsätzliche Ladenöffnungszeiten
(1) Verkaufsstellen dürfen werktags ohne besondere Genehmigung der zuständigen Behörde von 0 bis 22 Uhr durchgehend geöffnet sein.
(2) An Samstagen dürfen Verkaufsstellen von 6 bis 21 Uhr ohne besondere Genehmigung durchgehend geöffnet sein.
(3) An Sonn- und Feiertagen bleiben Verkaufsstellen grundsätzlich geschlossen.

§ 4 – Ausnahme für Sonn- und Feiertage
(1) Verkaufsstellen, die
a) Blumen, Zeitungen und Zeitschriften sowie Back- und Konditorwaren sowie ein begrenztes Randsortiment,
b) Waren und Dienstleistungen zu einem themenbezogenen Anlass bei Veranstaltungen kultureller, sportlicher oder touristischer Art,
c) in Tourismusgebieten tourismusbezogene Waren,
anbieten dürfen an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein für die Dauer von fünf Stunden oder die Dauer der Veranstaltung.
(2) Verkaufsstellen, die leichtverderbliche Ware zum sofortigen Verzehr oder Speisen und Getränke im Rahmen der Gastronomie anbieten, dürfen zwischen 9 und 14 sowie ab 16 Uhr an Sonntagen geöffnet sein.

§ 5 – Ausnahmen von den Ladenöffnungszeiten für bestimmte Verkaufsstellen
(1) Apotheken sind von der Begrenzung der Öffnungszeiten nach diesem Gesetz ausgenommen. Die zuständige Selbstverwaltungsorganisation oder Behörde wird ermächtigt, festzulegen, dass die Öffnung zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen sich nach einem Notdienstplan richtet und nur einige Verkaufsstellen innerhalb eines Gebiets geöffnet bleiben.
(2) Tankstellen sind von der Begrenzung der Öffnungszeiten nach diesem Gesetz ausgenommen. An Sonn- und Feiertagen nach 22 Uhr ist der Verkauf auf Treibstoffen sowie Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge inklusive anderer Betriebsmittel und üblichen Reisebedarf zu beschränken.
(3) Weitere Ausnahmen können durch das für Wirtschaft zuständige Ministerium im Einzelfall aus besonderen Allgemeininteressen mit oder ohne Auflagen genehmigt werden.

§ 6 – Weitergehende Bestimmungen
(1) Die Kommunen können an bis zu zehn Sonn- oder Feiertagen im Jahr mit oder ohne Auflagen die Öffnung von Geschäften erlauben, die ansonsten geschlossen blieben oder deren Angebot eingeschränkt wäre („verkaufsoffene Tage“).
(2) Die Kommunen können bestimmen, dass in bestimmten Gebieten oder im gesamten Gebiet der Kommune alle oder bestimmte Verkaufsstellen schon vor den in § 2 bestimmten Zeiten schließen müssen.


§ 7 – Sondergenehmigungen
Die kommunalen Ordnungsbehörden sind zuständige Behörden zur Erteilung der Sondergenehmigungen nach § 3. Der Kommunalrat ist ermächtigt, Bestimmungen für deren Erteilung zu regeln, sofern diese nicht den Rechtsvorschriften des zuständigen Ministeriums widersprechen.

§ 8 – Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit Verkündigung in Kraft.

SimOffVorsitz: Maximilian Farber, SLP

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Lukas Landerberg« (27. Mai 2014, 16:47)


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Dienstag, 27. Mai 2014, 16:39

Maximilian Farber (Vorsitzender)
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
ich rufe auf die Ausschussvorlage 227-WA-001 betreffend Ladenöffnungszeiten. Das Wort hat die Sozialministerin, Frau Staatsministerin Koerting, für die Staatsregierung.
Sozialliberale Partei

Beruf: Sozialwirtin

Wohnort: Rubelsfelde

Region: Lorertal

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3

Dienstag, 27. Mai 2014, 16:47

Meine Damen und Herren,
dieser Entwurf war weder in der Staatsregierung unumstritten, noch wird er es im Ausschuss sein, aber es ist von großer Wichtigkeit und Bedeutung, die Ladenöffnungszeiten anzupassen: Wir wollen erreichen, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, dass die Anwohner geschützt sind vor Belästigungen in der Nachtruhe. Wir wollen erreichen, dass der verfassungsmäßige Anspruch auf den Schutz der Sonn- und Feiertage gewährleistet bleibt und wir wollen erreichen, dass die Unternehmerinnen und Unternehmer trotzdem eine Möglichkeit haben, ihre Geschäfte zu kundenfreundlichen Zeiten zu öffnen.
Gleichzeitig soll den Kommunen Einfluss gegeben werden auf die Ladenöffnungszeiten, um ortsspezifische Bedingungen berücksichtigen zu können. Ich darf allerdings den Vorsitzenden darauf aufmerksam machen, dass hier eine kleine Ungenauigkeit vorliegt, die eigentlich bereits vorher bekannt war.

Vielen Dank.
Beigeordnete Ministerin für öffentliche Finanzen
Staatsministerin für soziale Angelegenheiten und Kultus a.D.

4

Dienstag, 27. Mai 2014, 16:48

Der Fehler wurde korrigiert.
Sozialliberale Partei

5

Montag, 23. Juni 2014, 22:59

VorsitzenderLiebe Kolleginnen und Kollegen, das Protokoll liegt vor, ich eröffne daher die Debatte erneut.
Sozialliberale Partei

Beruf: -

Wohnort: Londhaven

Region: Trübergen

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6

Donnerstag, 26. Juni 2014, 15:30

SimOffIm Namen der SPB
Ehrlich gesagt bin ich über die strikten Regeln, die sie als Sozialliberale vorschlagen verwundert.
Wir schlagen die Streichung in §4 Abs. 2 "zwischen 9 und 14 sowie" sowie das Ersetzen von "16" durch "9" vor, und möchten auch die Streichung von §5 Abs. 2 Satz 2 vorbringen.

7

Samstag, 28. Juni 2014, 19:07

VertreterinDer Form halber möchte ich klarstellen, dass dies ein Entwurf der Staatsregierung, nicht der SLP-Fraktion ist.
Sozialliberale Partei

Beruf: Sozialwirtin

Wohnort: Rubelsfelde

Region: Lorertal

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8

Samstag, 28. Juni 2014, 19:16

Ich halte konkrete Bestimmungen zum wirksamen Arbeitnehmerschutz und zur Gewährleistung der Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen für notwendig. Befürworten könnte ich eine Anpassung der Zeiträume in § 4, Absatz 2 in der Form, dass Öffnungen ab 8 Uhr bis 18 Uhr zulässig sind, wenn das Geschäft dabei mindestens drei Stunden geschlossen ist.
Eine Aufhebung der Verkaufseinschränkungen lehnt de Staatsregierung jedoch ab, da Tankstellen keine Ersatzsupermärkte werden sollen, sondern wirklich nur das notwendigste anbieten müssen, um noch einen Grund für eine Ausnahme vom Grundsatz zu liefern.
Beigeordnete Ministerin für öffentliche Finanzen
Staatsministerin für soziale Angelegenheiten und Kultus a.D.

9

Freitag, 1. August 2014, 16:40

Vorsitzender Weitere Wortmeldungen, liebe Kolleginnen und Kollegen?
Sozialliberale Partei

10

Donnerstag, 7. August 2014, 15:04

VorsitzenderKönnen wir dann zur Abstimmung schreiten?
Sozialliberale Partei

11

Sonntag, 10. August 2014, 16:35

VorsitzenderDann kommen wir zur Abstimmung. Soll der Ausschuss dem Senat empfehlen, den Entwurf anzunehmen?
Sozialliberale Partei

12

Donnerstag, 4. September 2014, 20:28

[12] Ja
Sozialliberale Partei

13

Donnerstag, 4. September 2014, 20:31

VorsitzenderDie Beschlussempfehlung ist mit unumstößlicher Mehrheit angenommen. Die Sitzung ist geschlossen.
Sozialliberale Partei