Gesetz zur Produktsicherheit und Produktkennzeichnung – Produktsicherheitsgesetz (ProSiG)
§ 1 – Allgemeines
(1) Dieses Gesetz regelt die Sicherheitsüberprüfung von Produkten und die Kennzeichnung dieser.
(2) Es findet nur Anwendung, wenn kein anderes Gesetz oder eine Verordnung besondere Bestimmungen festsetzt.
§ 2 – Erfordernis; Handelsbeschränkung
(1) Sämtliche Produkte und Produktteile, die in der Republik Bergen verkauft werden sollen, bedürfen einer Zulassung durch die zuständigen Stellen. Dies betrifft auch Produkte, die aus dem Ausland importiert werden, so lange nicht besondere Vereinbarungen getroffen wurden.
(2) Produkte, welche diese Auflage nicht erfüllen, dürfen nicht in die Republik Bergen eingeführt werden.
§ 3 – Kommission für die Zulassung von Inhaltsstoffen; Kommission für technische Standards
(1) Die Staatsregierung beruft eine Wirtschaft als Ausschuss nach dem Verwaltungsgesetz, die aus
a) einem Vertreter des Verbraucherschutzministeriums und einem Vertreter des Gesundheitsministeriums,
b) einem Vertreter der Verbraucherschutzverbände,
c) einem Vertreter der Handelskammer,
d) einem Mediziner,
e) einem zuständigen Mitarbeiter des Staatsamtes für Risikobewertung und Produktkontrolle oder einem Vertreter des Staatsamtes für Ernährung
besteht. In welcher Zusammensetzung die Kommission tagt, entscheidet die zu behandelnde Tagesordnung.
Die Kommission legt Grenzwerte und Kennzeichnungspflichten für sämtliche Produktinhaltsstoffe und von den Geräten verursachten Emissionen fest. Die Grenzwerte sollen so bemessen sein, dass eine Gesundheitsgefahr auch bei leicht fahrlässiger Nutzung möglichst gering bzw. auszuschließen ist.
(2) Nach den gleichen Regeln, jedoch ergänzt um zwei technische Sachverständige ist eine Kommission für technische Standards einzurichten, die technische Standards festlegt, um Gefahren für Leib und Leben von Personen auszuschließen.
(3) Die Kommission kann andere Institutionen beauftragen, Beschlussvorlagen zu erstellen und auf eine selbstständige Beratung verzichten. Es können Unterkommissionen berufen werden.
(4) Die Beschlüsse sind durch den Staatsminister zu genehmigen.
§ 4 – Zulassungsverfahren
(1) Der Antragsteller hat die Zulassung des Produktes beim Staatsamt für Risikobewertung und Produktkontrolle zu beantragen.
(2) Dem Antrag sind beizufügen: 3 Exemplare des Produktes, eine Liste der verwendeten Bestandteile, sowie ein Sicherheitsgutachten, welches alle relevanten Daten zum Produkt enthält. Das Sicherheitsgutachten hat eine dazu durch das Staatsamt zertifizierte Stelle zu erstellen, die Anforderungen werden durch das Staatsamt festgelegt.
(3) Anhand der Dokumente, Gutachten und eigener Prüfungen hat das Staatsamt zu entscheiden, ob das Produkt den festgelegten Anforderungen (§ 3) entspricht. Ist dies der Fall, ist die Zulassung zu erteilen, andernfalls ist die Zulassung zu versagen. Die Zulassung kann an Bedingungen geknüpft werden.
(4) Ferner stellt das Staatsamt fest, mit welchen Kennzeichnungen ein Produkt zu versehen ist und vergibt dazu ein Sicherheitsdatenblatt.
(5) Sämtliche Änderungen an dem Produkt müssen dem Staatsamt zur Kenntnis gegeben werden.
(6) Das Staatsamt ist ermächtigt, für bereits in Verkehr gebrachte Produkte einen Verkaufsstopp oder einen Rückruf anzuordnen, wenn die Verbraucher gefährdet werden.
(7) Das Staatsamt kann andere Stellen beauftragen, in seinem Auftrag die in diesem Gesetz vorgesehenen Prüfungen vorzunehmen.
(8) Bestimmte Produkte und Inhaltsstoffe können von der Zulassungspflicht befreit werden. Die Entscheidung trifft das Staatsamt.
(9) Anhand der Ergebnisse wird eine Bewertung des Produkts mit einem Wert zwischen 0 und 100, wobei 100 den besten Wert darstellt, vergeben. Diese ist bei vorliegen von Veränderungen anzupassen. Mit der Bewertung darf geworben werden.
§ 5 – Besondere Vorschriften für Lebensmittel und vergleichbaren Produkten
(1) Produkte, die zum Verzehr geeignet sind, müssen besondere Vorraumsetzungen erfüllen:
a) die Produkte müssen über eine Kennzeichnung über das Datum aufweisen, an dem der Verzehr der Produkte nicht mehr möglich ist (Verfallsdatum),
b) sämtliche Stoffe, die an einer Stelle des Produktionsprozesses genutzt wurden und nicht vollständig abgebaut wurden, müssen für den Konsumenten ungefährlich sein,
c) die Produkte müssen über eine Herkunftskennzeichnung verfügen, die die Rückverfolgung ermöglicht,
d) die Produkte müssen, sofern die Einhaltung der Kühlkette erforderlich ist, über ein leicht sichtbares Kennzeichnungsfeld verfügen, welches eine Unterbrechung der Kühlkette durch rote Färbung signalisiert,
e) sämtliche Inhaltsstoffe sind gut lesbar anzugeben,
f) Angaben zum Gehalt an Nitrat, Kohlenhydraten, Saccharide, Fett und Kalorien
(2) Die Herstellung von Lebensmitteln in allen Produktionsschritten soll der ständigen Überwachung durch die Lebensmittelüberwachung, oder von beauftragen Institutionen wahrgenommen werden kann, unterliegen.
(3) Es sollen auch weitere Vorschriften für den Umgang und die Produktion von Lebensmitteln aufgestellt und sollte dies erforderlich sein, einen Produktions-, Verkaufs- oder Lieferstopp sowie die Vernichtung von Lebensmitteln oder Zwischenprodukten oder Tieren angeordnet werden können, wenn dies zum Schutz vor Seuchen geboten scheint. Die Betriebe sind angemessen zu entschädigen, sofern sie nicht durch eigenes Verschulden gehandelt haben. Ferner soll das Staatsamt für Ernährung täglich Warnungen vor aktuellen Gefahren durch Lebensmittel ausgeben.
§ 6 – Medizinprodukte
(1) Für Medizinprodukte werden geeignete Standards und Prüfungsvorschriften erlassen, die auch klinische Studien umfassen soll.
(2) § 5 gilt sinngemäß. Die Hersteller dieser Produkte benötigen eine Zulassung.
§ 6 – Überwachung
(1) Die zuständigen Stellen sind ermächtigt, die Produktion und den Zustand der Produkte jederzeit unangekündigt zu prüfen und zu überwachen. Eine Überwachung soll permanent im Rahmen der Möglichkeiten der zuständigen Stellen erfolgen.
(2) Die zuständigen Stellen gehen Hinweisen auf Verstöße gegen dieses Gesetz und daraus resultierende Vorschriften nach.
(3) Die Unternehmen sind verpflichtet, den Produktionsprozess ständig zu überwachen und Ergebnisse und Protokolle auf Verlagen der zuständigen Stelle vorzulegen. Die internen Prüfer, die einer staatlichen Zulassung bedürfen, sollen dabei frei von jedem Zwang und Einflussnahme handeln, sowie der zuständigen Stelle Missstände melden.
(4) Werden Fehler oder Mängel bekannt, die die Sicherheit eines Produkts beeinträchtigen können, sind diese an die zuständige Stelle zu melden. Es können ein Rückruf, ein Verkaufsstopp oder andere Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr angeordnet werden und Warnungen herausgegeben werden.
§ 7 – Sanktionsmaßnahmen
(1) Verletzt ein Unternehmen aus diesem Gesetz resultierende Pflichten, so können unbenommen weiterer, gerichtlicher oder behördlicher Maßnahmen Bußgelder in Höhe von maximal 110 von Hundert des Jahresgewinns im vergangenen Geschäftsjahr durch die zuständigen Stellen verhängt werden.
(2) Auch kann einem Unternehmen die Inverkehrbringung bestimmter Produkte zeitlich begrenzt versagt werden oder es können andere Auflagen erteilt werden.
§ 8 – Kosten
Sämtliche entstehende Kosten werden dem Verursacher oder Antragsteller als Gebühren in Rechnung gestellt. Dies geschieht unabhängig von Bußgeldern oder anderen Sanktionen.
§ 9 – Zuständiges Staatsamt
Zuständiges Staatsamt und den Erlass von Vorschriften, soweit nicht eine andere Stelle nach diesem Gesetz zuständig ist, ist das Staatsamt für Risikobewertung.
§ 10– Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit Verkündigung in Kraft.