Nimmt wieder Platz.
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
willkommen zurück aus der Mittagspause. Ich freue mich, dass sich doch noch der eine oder andere von Ihnen...
wirft einen Blick durch das Plenum und erntet dafür ein paar Lacher.
... zu unserem Nachmittagsprogramm eingefunden hat. Zur Eröffnung erteile ich das Wort Frau Staatsministerin von Relsfeld für die Staatsregierung.
Gegenstand der Beratungen ist die zu diesem Tagesordnungspunkt vorliegende erste Drucksache, der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Diplomatischer-Dienst-Gesetzes.
Gesetz zur Änderung des Diplomatischer-Dienst-Gesetzes
§ 1 - Änderungsbestimmung
(1) § 2 des Diplomatischer-Dienst-Gesetzes erhält folgende Fassung:
§ 2 – Auslandsvertretungen
(1) Die Einrichtung, Öffnung, Schließung und Aufhebung diplomatischer Vertretungen sowie die Bestimmung ihres Amtsbezirks liegt dem Staatspräsidenten ob.
(2) Die Republik errichtet in einem fremden Staat oder einer internationalen Organisation eine Gesandtschaft, um die politischen Interessen der Republik Bergen wahrzunehmen, soweit nicht die Errichtung einer Botschaft vereinbart wurde. Soll keine Gesandtschaft eingerichtet werden, so soll eine Mission der Republik Bergen unterhalten werden. Wird keine Mission unterhalten, so soll einem anderen Staat die Wahrnehmung der Interessen der Republik übertragen werden.
(3) Der Staatspräsident bestellt einen Botschafter zum Leiter einer Botschaft und einen Gesandten zu dessen Stellvertreter. Der Staatspräsident bestellt einen Gesandten zum Leiter einer Gesandtschaft, dessen Stellvertreter ein Beamter des diplomatischen Dienstes (Geschäftsträger) ist. Der Staatspräsident beauftragt einen Beamten des diplomatischen Dienstes mit der Leitung einer Mission (Missionschef). Botschafter und Gesandte sind persönliche Vertreter des Staatspräsidenten bei einem fremden Staatsoberhaupt oder einer internationalen Organisation, die mit der Leitung beauftragten Beamten des diplomatischen Dienstes Vertreter des zuständigen Ministeriums.
(4) Bei jeder diplomatischen Vertretung ist eine Konsulatsabteilung zur Wahrnehmung konsularischer Aufgaben (§ 6) zu bilden. Soweit der Bedarf besteht, können Generalkonsulate mit eigenem Amtsbezirk gebildet werden, die diese Aufgaben ganz oder teilweise übernehmen. Besteht kein Bedarf zur Errichtung, kann die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben auch teilweise an Honorarkonsule übertragen.
(2) In § 3, Absatz 7 wird "ebenso" durch "entsprechend" ersetzt, in Absatz 8 entfallen die Sätze 2 und 3.
(3) § 4 des Diplomatischer-Dienst-Gesetzes erhält folgende Fassung:
§ 4 - Stellung des diplomatischen Personals
(1) Die Republik Bergen beansprucht für die bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung eingesetzten Beamten Immunität. Für einheimisches Personal (§ 3 Abs. 8) wird Immunität nur insoweit beansprucht, als dass die Erfüllung von Aufgaben der Vertretung betroffen ist.
(2) Zu Honorarkonsulen kann der Staatspräsident jede geeignete Person, die entweder die bergische Staatsbürgerschaft oder die des Landes in dem sie tätig wird besitzt, mit Einverständnis der ausländischen Regierung berufen. Ein Honorarkonsul ist besonderer Ehrenbeamter, der für seinen Aufwand entschädigt wird. Für Honorarkonsule wird nur im Bezug auf ihre Amtshandlungen Immunität beansprucht, für deren Wahrung die Republik eintritt.
(3) Der Staatspräsident kann Personen zu Sondergesandten ernennen, die nicht notwendigerweise Beamte des auswärtigen Dienstes sein müssen. Sie sind diplomatische Amtsträger, für die Immunität beansprucht wird.
(4) § 6 Absatz 1 des Diplomatischer-Dienst-Gesetzes erhält folgende Fassung:
(1) Konsularische Aufgaben sind alle Aufgaben, die durch Rechtsvorschrift einer diplomatischen Vertretung übertragen werden und nicht die politische Vertretung der Republik Bergen betreffen.
§ 2 - Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündigung als Änderungsgesetz in Kraft.