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Samstag, 16. Juni 2012, 22:21

223-PL-008b | 2012/5 Parteiengesetz

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit eröffne ich die Abstimmung über den folgenden Gesetzesentwurf der Staatsregierung.

Parteiengesetz

§ 1 Allgemeines

(1) Die Parteien sind ein verfassungsrechtlich notwendiger Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung.
(2) Sie erfüllen mit ihrer freien, dauernden Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes eine ihnen nach dem Grundgesetz obliegende und von ihm verbürgte öffentliche Aufgabe.
(3) Die Parteien legen ihre Ziele in politischen Programmen nieder.
(4) Die Parteien verwenden ihre Mittel ausschließlich für die ihnen nach der Verfassung und diesem Gesetz obliegenden Aufgaben.
(5) Das Recht auf die Gründung einer Partei steht jedem Staatsbürger zu.

§ 2 - Begriff der Partei

(1) Parteien sind Vereinigungen von Bürgern, die sich dauernd oder für längere Zeit landesweit oder regional an der politischen Willensbildung auf wollen.
(2) Eine Vereinigung verliert ihre Rechtsstellung als Partei, wenn sie acht Monate lang an keiner Senatswahl mit eigenen Wahlvorschlägen teilgenommen hat.
(3) Politische Vereinigungen sind nicht Parteien, wenn
1. ihre Mitglieder oder die Mitglieder ihres Vorstandes in der Mehrheit Ausländer sind oder
2. ihr Sitz oder ihre Geschäftsleitung sich außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes befindet.

§ 3 - Innere Ordnung einer Partei

(1) Eine Partei muss eine schriftliche Satzung und ein schriftliches Programm haben.
(2) Partei muss sich zur demokratischen Grundordnung bekennen.
(3) Der Name einer Partei muss sich von dem Namen einer bereits bestehenden Partei deutlich unterscheiden; das gleiche gilt für Kurzbezeichnungen.
(4) Die Parteien müssen demokratisch organisiert sein, ihr höchstes Beschlussgremium, dessen genaue Funktion und Zusammensetzung die Satzung regelt, muss demokratisch organisiert sein.
(5) Jede Partei muss einen Vorstand einrichten, der vom höchsten Beschlussgremium (Absatz 4) gewählt wird und die Partei vertritt. Kompetenzen und genaueres bestimmt die Satzung.
(6) Kandidatenlisten für offizielle Wahlen werden durch das oberste Beschlussgremium verabschiedet.
(7) Etwaige Regelungen über die Verfassung von Vereinen finden auch auf Parteien Anwendung, sofern dieses Gesetz keine anderslautenden Regelungen trifft, die Bestimmungen mit ihrem Inhalt den Bestimmungen dieses Gesetzes zuwiderlaufen oder die ausdrückliche Nichtanwendung einer Regelung bestimmt wird.

§ 4 – Verfassungswidrigkeit

(1) Eine verfassungswidrige Partei ist aufgelöst, ihr Vermögen wird eingezogen.
(2) Über die Verfassungswidrigkeit befindet auf Antrag der Staatsregierung oder des Senatspräsidenten der Bergischer Gerichtshof.
(3) Nachfolgeorganisation verfassungswidriger Parteien sind ebenfalls verboten.

§ 5 – Mitgliedschaft in einer Partei; Parteiämter

(1) Mitglied einer Partei kann nur sein, wer nicht gleichzeitig Mitglied einer konkurrierenden, inländischen Partei ist.
(2) Unfähig, Parteiämter zu bekleiden ist unbeschadet weitergehender, satzungsmäßigen Bestimmungen der Partei, wer nicht das passive Wahlrecht zum Senat besitzt, es sei denn, er besitzt dieses Wahlrecht aufgrund der Bestimmungen zu einem Amt, das er besetzt nicht.

§ 6 – Finanzen
(1) Parteien können sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Mandatsabgaben und Vermögenseinnahmen finanzieren.
(2) Die Parteien müssen einen Rechenschaftsbericht vorlegen.
(3) Parteien, welche mindestens 0,5 Prozent der Stimmen bei einer Senatswahl erhalten haben, erhalten zudem eine staatliche Förderung in Höhe von 0,5 BM pro Wähler und Wahl bekommen. Die staatliche Unterstützung soll der Stellung der Parteien in einem demokratischen Staat schützen und soll nicht mehr als 75 von 100 der Einnahmensumme nach 1 betragen. Die Organisation der staatlichen Finanzierung obliegt dem Senatspräsidium.

§ 7 - Wahlwerbung
(1) Die Parteien dürfen mit Beginn des letzten Monats vor einer Wahl im Wahlgebiet Wahlwerbung betreiben. Hierfür werden ihnen kostenlos gemäß ihrer letzten Wahlergebnisses angemessen große Plakatflächen zur Verfügung gestellt. Auch bei der letzten Wahl nicht angetretenen Parteien sind solche Flächen zu gewähren.
(2) Mit Beginn der letzten drei Wochen vor der Senatswahl steht den Parteien jeweils zum Selbstkostenpreis eine angemessene Sendezeit im landesweiten Rundfunk für Wahlwerbung zur Verfügung. Für den Inhalt sind die Parteien verantwortlich, die Spots sind unmissverständlich als Wahlwerbung zu kennzeichnen.

§ 8 – Sanktionen
(1) Bei Verstoß gegen dieses Gesetz oder auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder sonstigen Regelungen für Parteien kann das Senatspräsidium Strafzahlungen von bis zu 100.000 BM verhängen.
(2) Entsteht aus Handlungen gemäß 1 ein wirtschaftlicher Schaden für den Staat oder eine konkurrierende Partei, so kann die Strafzahlung bis zu dem dreifachen des Schadens betragen.
(3) Gegen Sanktionsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 steht der Rechtsweg vor dem Bergischen Gerichtshof offen.


§ 9 – Inkrafttreten
(1) Das Gesetz tritt mit Verkündigung in Kraft.


Abstimmung: Parteiengesetz

Stimmen Sie dem Entwurf zu?

[_] Ja
[_] Nein
[_] Enthaltung


 Abstimmung

Dr. Magdalena von Ehrenbach
Präsidentin des Senats der Republik Bergen a. D.
Mitglied der UBK-Fraktion im Senat
Publizistin

Beruf: Politiker

Wohnort: Schwarzeck

Region: Lorertal

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2

Samstag, 16. Juni 2012, 22:23


Abstimmung: Parteiengesetz



Stimmen Sie dem Entwurf zu?



[35] Ja

[02] Nein

[03] Enthaltung
Staatskanzler der Republik Bergen
Staatsminister für Wirtschaft und Finanzen a.D.
Vorsitzender der SLP

3

Samstag, 16. Juni 2012, 22:28

Abstimmung: Parteiengesetz

Stimmen Sie dem Entwurf zu?

[_] Ja
[X] Nein (38 Stimmen)
[_] Enthaltung

-
Senator Dr. Georg Frankenhein
Fraktionsvorsitzender der UBK-Fraktion

4

Samstag, 16. Juni 2012, 22:29

Abstimmung: Parteiengesetz

Stimmen Sie dem Entwurf zu?

[_] Ja
[X] Nein (37 Stimmen)
[_] Enthaltung
Dr. Magdalena von Ehrenbach
Präsidentin des Senats der Republik Bergen a. D.
Mitglied der UBK-Fraktion im Senat
Publizistin

5

Samstag, 16. Juni 2012, 22:47

Abstimmung: Grundlagenvertrag Medianisches Imperium/Bergen

Stimmen Sie dem Vertragsentwurf zu?

[X] Ja (40 Stimmen)
[_] Nein
[_] Enthaltung
Dr. Susanne Koch-Runge
Staatsministerin für Soziales

Beruf: Staatspräsident a.D.

Wohnort: Omsk

Region: Lorertal

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6

Samstag, 16. Juni 2012, 22:47

Abstimmung: Grundlagenvertrag Medianisches Imperium/Bergen

Stimmen Sie dem Vertragsentwurf zu?

[X] Ja (40 Stimmen)
[_] Nein
[_] Enthaltung
Prof. Wilhelm von Graubünden

Professor für Wirtschaft

Bundespräsident a.D.
Staatskanzler a.D.
Bundesratspräsident a.D.
Bundestagspräsident a.D.
Wirtschaftsminister a.D.
Leiter des Bundeskartellamtes a.D.

Präsident des Staatsrechnungshofes a.D.
Staatsminister für Finanzen, Wirtschaft und Infrastruktur a.D.

Vizestaatskanzler a.D.

7

Sonntag, 17. Juni 2012, 01:00



Abstimmung: Parteiengesetz




Stimmen Sie dem Entwurf zu?



[_] Ja

[15] Nein

[_] Enthaltung


Wohnort: Freie Stadt Bergen

Region: Bergen-Hauptstadt

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8

Sonntag, 17. Juni 2012, 01:00

Abstimmung: Parteiengesetz



Stimmen Sie dem Entwurf zu?



[_] Ja

[15] Nein

[_] Enthaltung
SPB-Veteran

9

Sonntag, 17. Juni 2012, 12:45

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich schließe hiermit die Abstimmung.

Für den Entwurf stimmten 115 Senatoren. 107 Senatoren lehnten den Entwurf ab. 3 Senatoren enthielten sich der Stimme.

Damit ist der Entwurf angenommen.
Dr. Magdalena von Ehrenbach
Präsidentin des Senats der Republik Bergen a. D.
Mitglied der UBK-Fraktion im Senat
Publizistin

Beruf: Staatspräsident a.D.

Wohnort: Omsk

Region: Lorertal

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10

Sonntag, 17. Juni 2012, 13:34

:klatsch:
Prof. Wilhelm von Graubünden

Professor für Wirtschaft

Bundespräsident a.D.
Staatskanzler a.D.
Bundesratspräsident a.D.
Bundestagspräsident a.D.
Wirtschaftsminister a.D.
Leiter des Bundeskartellamtes a.D.

Präsident des Staatsrechnungshofes a.D.
Staatsminister für Finanzen, Wirtschaft und Infrastruktur a.D.

Vizestaatskanzler a.D.

11

Sonntag, 17. Juni 2012, 14:29

Meine Damen und Herren, ich beantrage eine Neuauszählung der Abstimmung.

Verner verweise ich das die Kollegen Graubünden und Koch-Runge uber einen gänzlich anderen Tagesordnungspunkt abgestimmt haben.