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Mittwoch, 20. Juni 2012, 13:24

223-PL-014a | 201206/07-AU Gerichtsverfassungsgesetz

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Staatsregierung beantragte eine Aussprache zu folgendem Gesetzesentwurf:

Gerichtsverfassungsgesetz - GerVerfGe


Teil I – Allgemeines

§ 1 – Zweck
(1) Dieses Gesetz regelt die Organisation des Justizwesens in der Republik Bergen.

Teil II – Die Gerichte

§ 2 – Der Bergische Gerichtshof
(1) Der Bergische Gerichtshof ist das höchste Gericht in Bergen. Er ist zuständig für:
a) Streitigkeiten um die Auslegung eines Gesetzes- oder Verfassungsartikels oder der Vereinbarkeit eines Gesetzes mit der Verfassung,
b) Revisionen, für die nicht das Landgericht zuständig ist,
c) Verfassungsbeschwerden, die von jedem Bürger eingereicht werden können,
d) Organstreitverfahren,
c) Verfahren, die gegen Amtsträger der Republik erhoben werden,
d) Verfahren, die die Generalstaatsanwaltschaft wegen besonderem Interesse der Öffentlichkeit vor den BGH bringt.
(2) Der BGH hat seinen Sitz in der Freien Stadt Bergen.
(3) Richter am BGH besitzen Präzedenzrecht nach den Vorschriften des StGB.

§ 3 – Das Landgericht
(1) Das Landgericht ist die Vorinstanz des Bergischen Gerichtshofes. Es hat seinen Sitz in der Freien Stadt Bergen und ist zuständig für die Rechtsmittelverfahren der Amtsgerichte. Zudem ist es zuständig für Strafverfahren, deren zu erwartende Maximalstrafhöhe zwei Jahre übersteigt und für Zivilverfahren, die einen Streitwert von über 6.000 BM erreichen. Außerdem kann die Generalstaatsanwaltschaft ein Verfahren vor das Landgericht bringen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse besteht.

§ 4 – Die Amtsgerichte
(1) Die Amtsgerichte sind die erste Instanz im Gerichtssystem. Vor ihnen werden Verfahren verhandelt, für die nicht das Landgericht oder der BGH erstinstanzlich zuständig sind.
(2) Die Republik wird in Gerichtsbezirke eingeteilt, die jeweils mindestens 90.000 und maximal 200.000 Einwohner haben. In jedem Bezirk wird ein Amtsgericht errichtet. Ausnahmen sind aufgrund von besonderer räumlicher Nähe möglich.

§ 5 – Fachgerichte
(1) Dem Landgericht stehen folgende Fachgerichte gleich, die jeweils ihren Sitz in der Freien Stadt Bergen haben:
a) das Disziplinargericht für den öffentlichen Dienst, welches sich mit Verstößen gegen die Disziplinarordnung durch Staatsbedienstete und Soldaten befasst,
b) das Verwaltungsgericht, welches sich mit Verwaltungsverfahren erstinstanzlich befasst,
c) ein Patentgericht, welches sich mit Patent- und Markenrecht befasst.



§ 6 - Gerichtsorganisation
(1) Beim Amtsgericht entscheidet ein Einzelrichter, bei allen anderen Gerichten ein Senat aus 5 Richtern, der fest gebildet wird und über einen festen Präsidenten verfügt. Bei der Urteilsfindung gilt das Mehrheitsprinzip. Die Geschäftsverteilung regelt der Präsident des Gerichts.
(2) Für die Protokollführung, die Ausfertigung von Beschlüssen, die Vorladung von Zeugen, das Anlegen und Verwalten von Gerichtsakten, die Auskunftserteilung, Schreibarbeiten, Beurkundungen und alle sonstigen Verwaltungstätigkeiten sind Beschäftigte der Justiz zuständig. Tätigkeiten, die unmittelbar mit dem Verfahren in Kontakt stehen (Vorladungen, Beurkundungen, Ausfertigungen etc.) ist die Zustimmung des Richters nötig.
(3) Die Hinzuziehung von Sachverständigen oder Dolmetschern ist jederzeit möglich, wenn dies erforderlich ist.

Teil III – Die Richter

§ 7 – Sonderstellung der Richter
(1) Die Richter sind unabhängig und nur ihrem Gewissen, den Gesetzen und der Verfassung unterworfen.
(2) Die Richter dürfen in ihrer Amtsausübung nicht behindert werden.
(3) Richter können nicht gegen ihren Willen versetzt werden, es sei denn, ihr Gerichtsbezirk wird aufgehoben.
(4) Richter werden mit der Vollendung des 63. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt, eine Fristverlängerung ist vom Präsidenten des Gerichts auf Wunsch zu gewähren, wenn keine schwerwiegenden Gründe dagegen sprechen.
(5) Richter können auf Anordnung des Gerichtspräsidenten vorläufig beurlaubt werden, wenn sie dies selbst wünschen oder offensichtlich für einen längeren Zeitraum an der Ausübung ihres Amtes gehindert sind, ohne das dem zum momentanen Zeitpunkt Abhilfe geschaffen werden kann.

§ 8 – Berufung
(1) Richter am BGH werden nach den Bestimmungen der Verfassung vom Senat gewählt.
(2) Richter am Landgericht werden von Präsidenten des Gerichts berufen.
(3) Richter am Amtsgericht und an den Fachgerichten werden vom Präsidenten des jeweiligen Gerichts berufen. Um eine Richterstelle zu besetzen, muss ein Bedarf vorliegen.
(4) Die ersten beiden Richter eines jeden Gerichts, das dem BGH untergeordnet ist, werden vom Präsidenten des BGH berufen.
(5) Um als Richter berufen zu werden, muss eine juristische Eignung nachgewiesen werden. Ferner können nur bergische Staatsbürger, die mindestens 20 Jahre alt sind berufen werden.
(6) Die Staatsregierung kann mit Zustimmung von 2/3 der Senatoren den Staatspräsidenten ersuchen, die Ernennung eines neuen Richters aufzuheben.

§ 9 – Gerichtspräsident
(1) Der Präsident des Bergischen Gerichtshofes wird von allen dort tätigen Richtern aus ihrer Mitte gewählt.
(2) Der Präsident des Landgerichts wird vom Präsidenten des BGH aus der Mitte der Richter ernannt.
(3) Die Präsidenten der Amts- und Fachgerichte werden von den dort tätigen Richtern aus ihrer Mitte bestimmt.
(4) Die Vertretung übernimmt der dienstälteste Richter, der nicht Präsident ist.

Teil IV – Staatsanwaltschaften

§ 10 - Staatsanwaltschaften
(1) Für jeden Bezirk wird eine eine Staatsanwaltschaft eingerichtet, deren Mitarbeiter die Aufgaben der Staatsanwälte vor den Amtsgerichten wahrnehmen.
(2) Die Staatsanwaltschaften werden von einem Oberstaatsanwalt geleitet, der auch die Staatsanwälte beruft. Staatsanwälte sind Beamte. Die Oberstaatsanwälte werden vom Staatsminister für Justiz ernannt. Staatsanwälte müssen juristische Fachkenntnisse nachweisen und bergische Staatsbürger sein, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Staatsanwaltschaften unterstehen dem Staatsministerium für Justiz.

§ 11 – Generalstaatsanwaltschaft
(1) Die Mitarbeiter der Generalstaatsanwaltschaft nehmen die Aufgaben der Staatsanwaltschaft vor den Fachgerichten mit Ausnahme der Nebenstellen des Sozialgerichts, dem LG und dem BGH wahr.
(2) Die Generalstaatsanwaltschaft wird von einem Präsidenten geleitet, der durch den Staatsminister der Justiz ernannt wird. Der Präsident beruft die Generalstaatsanwälte, die Staatsbeamte sind. Generalstaatsanwälte müssen juristische Fachkenntnisse nachweisen und bergische Staatsbürger sein, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Generalstaatsanwaltschaft untersteht dem Staatsministerium für Justiz.

§ 12 – Aufgaben der Staatsanwälte
(1) Die Staatsanwälte sind für die Verfolgung, Aufklärung und Anklage von Straftaten zuständig.
(2) Der Staatsanwalt muss bei Verstößen gegen Gesetze Ermittlungen einleiten.
(3) Für zivilrechtliche Verfahren ist der Staatsanwalt nicht zuständig.
(4) Im Rahmen von Strafermittlungsverfahren ist der Staatsanwaltschaft nicht an Weisungen des für die Justiz zuständigen Ministers gebunden.
(5) Im Rahmen des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens ist der Staatsanwalt berechtigt, gegenüber der Polizei Weisungen zu erteilen.
(6) Die Verfolgungsbehörde fahndet nach allen belastenden und entlastenden Beweisen.

§ 13 – Anzeigen
(1) Anzeigen werden bei der Polizei oder der zuständigen Staatsanwaltschaft erstattet.
(2) Eine Anzeige muss folgende Angaben enthalten:
1. Vorname, Name des Anzeigenerstatters
2. vollständige, im Bürgerverzeichnis geführte Adresse des Anzeigenerstatters
3. Name und Adresse des Tatverdächtigen (soweit bekannt)
4. Angaben zum Tathergang
5. Benennung von Zeugen
8. eigenhändige Unterschrift

§ 14 - Entscheidungsrecht
(1) Der Staatsanwalt hat zu entscheiden, welche Klagen vor Gericht kommen und welche eingestellt werden.
(2) Klagen können auch gegen eine Auflage eingestellt werden, wenn die Schuld des Beschuldigten als gering anzusehen ist und der Beschuldigte zustimmt. Versagt er die Zustimmung, so ist die Anklage vor Gericht gegen ihn zu erheben.
(3) Der Staatsanwalt erhebt Anklage, wenn er die Schuld des Beschuldigten für erwiesen hält. Hiervon ist der Beschuldigte und ggf. sein Verteidiger zu benachrichtigen.

Teil V – Anwälte und Notare

§ 15 – Allgemeines

(1) Die Anwaltschaft ist eine vom Staat unabhängige Berufsgruppe.
(2) Anwälte beraten in allen Prozessarten ihre/n Mandanten.
(3) Der Beruf des Anwalts darf von bergischen und ausländischen Staatsbürgern angestrebt werden, die ein abgeschlossenes Rechtsstudium mit abgelegter Prüfung vorweisen können. Ausländische Studienabschlüsse müssen nachgewiesen werden.
(4) Die Anwälte haben sich schriftlich bei der Anwaltskammer mit ihrem Abschlusszeugnis zu registrieren, um sich in das Anwaltsregister eintragen zu lassen und so die Lizenz zu erhalten.
(5) Die Anwälte haben das Recht sich überall frei niederzulassen.
(6) Bei schweren Verstößen gegen die Anwaltsbestimmungen kann den Anwälten durch die Anwaltskammer die Lizenz auf begrenzte oder unbegrenzte Zeit entzogen werden.
(7) Ausländische Anwälte haben sich bei der Anwaltskammer registrieren zu lassen, wenn sie in Bergen praktizieren wollen
(8) Ein Anwalt darf nur mit gültiger Anwaltslizenz in Bergen anwaltlich tätig werden. Das Gericht kann einen Anwalt für die Dauer des Verfahrens zulassen, wenn eine Lizenz beantragt, aber noch nicht erteilt wurde.

§ 16 – Fachanwalt und Notar

(1) Ein Anwalt kann einen Fachanwaltstitel erwerben. Der Erwerb des Fachanwaltstitels setzt Zulassung als Rechtsanwalt, die Betreuung von mindestens einem Fall auf dem Fachgebiet, den Nachweis besonderer Kenntnisse im Fachgebiet, sowie eine wissenschaftliche Publikation in diesem voraus, es können beliebig viele Fachanwaltstitel erworben werden. Zuständig für die Vergabe ist die Anwaltskammer.
(2) In folgenden Rechtsgebieten können Fachanwaltstitel erworben werden:
Bank- und Kapitalmarktrecht
Familienrecht
Handels- und Gesellschaftsrecht
Insolvenzrecht
Sozialrecht
Steuerrecht
Strafrecht
Urheber- und Medienrecht
Verkehrsrecht
Verwaltungsrecht
(3) Notare sind Juristen, die Rechtsgeschäfte beurkunden und Unterschriften beglaubigen dürfen. Notariell beglaubigte Dokumente sind vor Gericht als echt anzuerkennen.
(4) Zur Zulassung als Notar ist die Befähigung zum Richteramt nötig, die Zulassung übernimmt die Anwaltskammer, welche auch für die Prüfung zuständig ist.
(5) Notare haften für durch ihre Handlungen fahrlässig oder absichtlich entstandene Schäden.



§ 17 – Ausbildungsberufe
(1) Der Rechtsanwaltsfachangestellte ist ein staatlich anerkannter Ausbildungsberuf.
(2) Die Ausbildung zum Rechtsanwaltsfachangestellten dauert 2 Jahre, wobei sie zu einer Hälfte praktisch in einer Kanzlei und zur anderen Hälfte an einer staatlichen Schule absolviert wird.
(3) Zum erfolgreichen Abschluss ist das Bestehen einer Prüfung bei der Anwaltskammer nötig, die genauen Inhalte von Prüfung und Ausbildung werden durch eine Kommission der Anwaltskammer festgelegt.


§ 18 – Die Anwaltskammer
(1) Die Anwaltskammer ist eine Körperschaft, die ein Anwaltsregister führt und Lizenzen vergibt.
(2) Die Anwaltskammer sendet auf Anfrage des Gerichts nach einem Pflichtverteidiger einen der Anwälte, der seine Kanzlei im Gerichtsbereich hat, zur Übernahme der Vertretung bei Strafprozessen. Die Übernahme der Pflichtverteidigung ist für inländische Anwälte verpflichtend. Die Bezahlungen des Anwalts übernimmt dann die Staatskasse, welche die Kosten in Rechnung stellen kann, solange der Angeklagte ausreichend Mittel besitzt..
(3) Die Anwaltskammer ist in Lizenzangelegenheiten von Weisungen des Ministeriums befreit.
(4) Die Anwaltskammer wird geleitet durch ihren Präsidenten, der von der Vertreterversammlung bestellt wird.
(5) Die Anwaltskammer ist unabhängig und unterliegt der Selbstverwaltung in ihrer Aufgabenerfüllung und Organisation innerhalb dieses Gesetzes durch eine Vertreterversammlung aus 10 Mitgliedern, die von allen in ihr organisierten Berufsgruppen für 1 Jahr gewählt werden. Der Haushalt der Anwaltskammer bedarf der Genehmigung des Finanzministeriums.
(6) Alle Anwälte und Notare mit gültiger Lizenz sind Mitglieder der Kammer. Wird ein Mitglied ausgeschlossen, so verliert es seine Zulassung.

§ 39 – Schweigepflicht
(1) Anwälte dürfen Daten und Fakten über ihren Mandanten und dem damit zusammenhängenden Fall nicht preisgeben.
(2) Der Anwalt kann nur mit Zustimmung des Mandanten von seiner Schweigepflicht entbunden werden.
(3) Zuwiderhandlungen führen zur Rüge, mehrfache Rüge zu einem Lizenzentzug.

Teil VI – Mahnwesen und Zwangsvollstreckung

§ 40 – Mahnverfahren
(1) Werden fällige Zahlungsansprüche einer natürlichen oder juristischen Person durch den Schuldner nicht innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungslegung beglichen, so ist der Gläubiger berechtigt, die Zahlung anzumahnen und dafür Gebühren zu erheben. Die erste Mahnung soll für den Schuldner kostenfrei sein, die zweite nicht mehr als 5 Prozent des Rechnungswertes, aber nie mehr als 20 BM, die dritte nicht mehr als 10 Prozent des Rechnungswertes, aber nie mehr als 50 BM kosten. Auf die Mahnkosten ist hinzuweisen.
(2) Eine Mahnung muss immer schriftlich erfolgen.


§ 41 – Gerichtliche Anspruchsfeststellung
(1) Kann eine natürliche oder juristische Person Ansprüche gegen eine andere natürliche oder juristische Person nicht auf dem Mahnweg geltend machen, so kann sie vor Gericht einen Titel erwirken.
(2) Das Gericht prüft dabei die Zulässigkeit der Rechnung und den ordnungsgemäßen Ablauf des Mahnverfahrens.
(3) Ergeht ein Titel, so ist dieser 30 Jahre vollstreckbar.


§ 42 – Gerichtsvollzieher
(1) Die Vollstreckung der Forderung kann nur durch einen Gerichtsvollzieher vorgenommen werden.
(2) Gerichtsvollzieher sind selbstständige Beamte mit eigenem Büro, die im Auftrag des Gläubigers gerichtliche Mahntitel durchsetzt.
(3) Ein Gerichtsvollzieher hat nach der Ausbildung eine Prüfung abzulegen, über deren Inhalte eine Kommission des Justizministeriums entscheidet. Dem Gerichtsvollzieher wird ein Amtsbezirk zugeteilt.
(4) Bleibt der Schuldner auch nach der schriftlichen Aufforderung durch den Gerichtsvollzieher seine Zahlung schuldig, so sucht in der Gerichtsvollzieher persönlich auf. Trifft er den Schuldner wiederholt nicht an, so kann er vor Gericht einen Beschluss erwirken und sich mit der Polizei Zutritt zum Wohn- oder Geschäftssitz des Schuldners verschaffen. Er hat den Schuldner auf diesen Schritt sowohl vorher als auch nachher hinzuweisen.
(5) Die Kosten, die dem Gerichtsvollzieher entstehen, trägt zusätzlich zu seiner Besoldung die Staatskasse, der Gerichtsvollzieher stellt diese dem Schuldner, ersatzweise dem Gläubiger in Rechnung.

§ 43 – Möglichkeiten der Vollstreckung
(1) Der Gerichtsvollzieher kann
a) bewegliche Vermögenswerte durch Anbringung eines Pfandsiegels beschlagnahmen (Pfändung) und diese nach einer Frist von 8 Wochen zugunsten des Gläubigers versteigern, wobei der Überschuss dem Schuldner zufällt, (eine Pfändung von Gegenständen des täglichen Bedarfes oder Gegenständen, die der Schuldner für seine berufliche Tätigkeit benötigt, ist unzulässig, ebenso die Beschlagnahme von Gegenständen, die für die Aufrechterhaltung des allgemeinen Lebensstandards nötig sind)
b) dem Schuldner eine eidesstattliche Versicherung abnehmen, wenn keine andere Möglichkeit der Forderungseintreibung besteht. Die eidesstattliche Versicherung ist in ein beim Landgericht geführtes Schuldneuverzeichnis einzutragen, die Vergabe von Krediten ist dann unzulässig. Die eidesstattliche Versicherung schließt weitere Zwangsvollstreckungen innerhalb von sechs Monaten aus,
c) den Schuldner in Beugehaft nehmen lassen, sofern Erkenntnisse vorliegen, dass er zahlungsfähig ist und er sich der Zahlung verweigert,
d) eine Zahlung oder Ratenzahlung vereinbaren.

§ 44 – Weitere Aufgaben des Gerichtsvollziehers
(1) Der Gerichtsvollzieher ist ferner für die Durchsetzung eines gerichtlichen Räumungsurteils zuständig, dass der Vermieter nach mehrfacher Anmahnung der Mietzahlung bei einem Zahlungsverzug von sechs Monatsmieten und der erfolglosen Kündigung des Mietvertrages erwirken kann.
(2) Der Gerichtsvollzieher führt nach gerichtlichem Beschluss die Zwangsversteigerung unbeweglicher, mit Krediten belasteter Vermögenswerte durch, wenn der Kreditnehmer diesen nicht mehr abbezahlt.

§ 45 – Öffentlicher Vollstreckungsbeamte
(1) Einem Gerichtsvollzieher steht gleich, wer von Körperschaften des Staates mit der Eintreibung von Zahlungen, die aufgrund eines Gesetzes, Urteils oder eines rechtmäßigen Kostenbescheides fällig werden, beauftragt wurde.
(2) Ein öffentlicher Vollstreckungsbeamte benötigt für seine Tätigkeit keinen gerichtlichen Titel, es genügt ein Bescheid der Behörde.

Teil VII – Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit Verkündigung in Kraft.



Das Wort zur Vorstellung hat der Staatskanzler, Senator von Graubünden.
Dr. Magdalena von Ehrenbach
Präsidentin des Senats der Republik Bergen a. D.
Mitglied der UBK-Fraktion im Senat
Publizistin

Beruf: Ordinarius an der SU Bergen

Wohnort: Freie Stadt Bergen

Region: Bergen-Hauptstadt

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2

Freitag, 22. Juni 2012, 15:47

Herr Staatskanzler, ich rufe Sie zur Ordnung und fordere Sie auf, den Entwurf zu begründen, ansonsten entziehe ich das Wort.
Staatspräsident a.D.

Beruf: Staatspräsident a.D.

Wohnort: Omsk

Region: Lorertal

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3

Freitag, 22. Juni 2012, 22:14

Entschuldigen Sie bitte.

Werte Senatoren, unsere derzeit gültige Verfassung verweist im Abschnitt Justiz auf ein Gerichtsverfassungsgesetz. Dieses möchte ich Ihnen mit diesem Entwurf vorlegen und bitte um Zustimmung.
Prof. Wilhelm von Graubünden

Professor für Wirtschaft

Bundespräsident a.D.
Staatskanzler a.D.
Bundesratspräsident a.D.
Bundestagspräsident a.D.
Wirtschaftsminister a.D.
Leiter des Bundeskartellamtes a.D.

Präsident des Staatsrechnungshofes a.D.
Staatsminister für Finanzen, Wirtschaft und Infrastruktur a.D.

Vizestaatskanzler a.D.

Beruf: Ordinarius an der SU Bergen

Wohnort: Freie Stadt Bergen

Region: Bergen-Hauptstadt

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4

Samstag, 23. Juni 2012, 14:25

 Gedanken


Danke, Herr Staatskanzler.
Werte Senatoren, die Debatte ist eröffnet.
Staatspräsident a.D.

5

Samstag, 23. Juni 2012, 14:28

Die SLP-Fraktion hält diesen Entwurf für gelungen. Er stellt eine gute Grundlage für unser Rechtssystem dar.
Dr. Susanne Koch-Runge
Staatsministerin für Soziales

Beruf: Ordinarius an der SU Bergen

Wohnort: Freie Stadt Bergen

Region: Bergen-Hauptstadt

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6

Sonntag, 24. Juni 2012, 17:12

Weitere Wortmeldungen?
Staatspräsident a.D.

7

Dienstag, 26. Juni 2012, 16:39

Georg Müller-Hohenfels - Fraktionssprecher für Justiz

Frau Senatspräisentin, meine Damen und Herren Abgeordnete,

im Namen der UBK-Fraktion möchte ich um eine Stellungnahme der Staatsregierung zu §7 Abs. 4, das Alter der Richter betreffend bitte.


Vielen Dank.
Konservative Partei

Beruf: Ordinarius an der SU Bergen

Wohnort: Freie Stadt Bergen

Region: Bergen-Hauptstadt

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8

Dienstag, 26. Juni 2012, 17:34

Herr Staatskanzler, bitte benennen Sie einen Vertreter der Staatsregierung für die Beantwortung. ;)
Staatspräsident a.D.

Beruf: Staatspräsident a.D.

Wohnort: Omsk

Region: Lorertal

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9

Dienstag, 26. Juni 2012, 18:15

Herr Müller-Hohenfels, was möchten Sie genau wissen? Worum geht es Ihnen?
Prof. Wilhelm von Graubünden

Professor für Wirtschaft

Bundespräsident a.D.
Staatskanzler a.D.
Bundesratspräsident a.D.
Bundestagspräsident a.D.
Wirtschaftsminister a.D.
Leiter des Bundeskartellamtes a.D.

Präsident des Staatsrechnungshofes a.D.
Staatsminister für Finanzen, Wirtschaft und Infrastruktur a.D.

Vizestaatskanzler a.D.

10

Dienstag, 26. Juni 2012, 20:00

Georg Müller-Hohenfels - Fraktionssprecher für Justiz

Herr Staatskanzler,

es geht mir um eine Begründung der Altersgrenze für Richter in Ihrer Vorlage.

Vielen Dank.



Beruf: Ordinarius an der SU Bergen

Wohnort: Freie Stadt Bergen

Region: Bergen-Hauptstadt

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11

Dienstag, 26. Juni 2012, 20:13

Herr Senator, Sie erlauben einen kurzen Einwurf, für den Fall, dass nicht alle Mitglieder dieses Hauses mit der Tatsache vertraut sind?
Das allgemeine Renteneintrittsalter beträgt 65 Jahre.
Staatspräsident a.D.

Beruf: Staatspräsident a.D.

Wohnort: Omsk

Region: Lorertal

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12

Dienstag, 26. Juni 2012, 22:39

Wir hatten im Kabinett die Meinung, dass Richter mit 63 Jahren in Rente gehen dürfen. Sie müssen dies natürlich nicht tun. Dieses Alter ist nicht in Stein gemeißelt. Wir können diese Grenze gerne anheben. :)
Prof. Wilhelm von Graubünden

Professor für Wirtschaft

Bundespräsident a.D.
Staatskanzler a.D.
Bundesratspräsident a.D.
Bundestagspräsident a.D.
Wirtschaftsminister a.D.
Leiter des Bundeskartellamtes a.D.

Präsident des Staatsrechnungshofes a.D.
Staatsminister für Finanzen, Wirtschaft und Infrastruktur a.D.

Vizestaatskanzler a.D.

13

Freitag, 29. Juni 2012, 12:42

Die Frage ist damit beantwortet.
Konservative Partei

Beruf: Ordinarius an der SU Bergen

Wohnort: Freie Stadt Bergen

Region: Bergen-Hauptstadt

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14

Freitag, 29. Juni 2012, 14:50

Gut. Gibt es weitere Wortmeldungen?
Staatspräsident a.D.

Beruf: Ordinarius an der SU Bergen

Wohnort: Freie Stadt Bergen

Region: Bergen-Hauptstadt

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15

Sonntag, 1. Juli 2012, 18:08

Besteht noch Aussprachebedarf, werte Senatoren?
Staatspräsident a.D.