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Freitag, 20. Juli 2012, 14:35

223-PL-025 | 201207/01-AU Polkonvention und Zusatzprotokoll

Ich eröffne die Aussprache über folgenden Vertrag:

Konvention über die Polgebiete


Die unterzeichnenden Staaten

in der Erkenntnis, dass es im Interesse der ganzen Menschheit liegt, die Polgebiete für alle Zeiten ausschließlich für friedliche Zwecke zu nutzen und nicht zum Schauplatz oder Gegenstand internationaler Zwietracht werden zu lassen;
in Anerkennung der bedeutenden wissenschaftlichen Fortschritte, die sich aus der internationalen Zusammenarbeit bei der wissenschaftlichen Forschung in der Arktis und Antarktis ergeben;
überzeugt, dass die Schaffung eines festen Fundaments für die Fortsetzung und den Ausbau dieser Zusammenarbeit auf der Grundlage der Freiheit der wissenschaftlichen Forschung in den Polgebieten, den Interessen der Wissenschaft und dem Fortschritt der ganzen Menschheit entspricht;
sowie in der Überzeugung, dass ein Vertrag Nutzen bringt, der die Nutzung der Polgebiete für ausschließlich friedliche Zwecke und die Erhaltung der internationalen Eintracht in den Polgebieten sichert,

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1 - Neutralisierung der Polgebiete
(1) Die Gebiete der Arktis und der Antarktis, wie sie in Art. 2 definiert werden, sind hoheitsfrei und werden für alle Zeiten neutralisiert.
(2) Hoheits- und/oder Gebietsansprüche auf Teile oder die Gesamtheit der Arktis und/oder der Antarktis sind unstatthaft und nichtig.

Artikel 2 - Definitionen

(1) Das Gebiet der Arktis im Sinne dieser Übereinkunft erstreckt sich auf die Landmassen und Gewässer nördlich folgender Linie bis zum Nordpol:
1. Vom 180. Grad westlicher Länge in östlicher Richtung dem 80. Grad nördlicher Breite folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grades nördlicher Breite mit dem 15. Grad westlicher Länge. Dem 15. Grad westlicher Länge nach Norden folgend bis 82. Grad nördlicher Breite.
2. Dem 82. Grad nördlicher Breite folgend bis 10. Grad westlicher Länge, dann dem 10. Grad westlicher Länge Richtung Süden folgend bis zum Schnittpunkt mit dem 80. Grad nördlicher Breite.
3. Von dort dem 80. Grad nördlicher Breite folgend bis zum Schnittpunkt mit dem Nullmeridian.
4. von dort dem Nullmeridian in nördlicher Richung folgend bis zum Schnittpunkt des Nullmeridians mit dem 87. Grad nördlicher Breite;
5. von dort dem 87. Grad nördlicher Breite in östlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 87. Grades nördlicher Breite mit 10. Grad östlicher Länge;
6. von dort dem 10. Grad östlicher Länge in südlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 10. Grades östlicher Länge mit dem 80. Grad nördlicher Breite;
7. von dort dem 80. Grad nördlicher Breite in östlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grades nördlicher Breite mit dem 70. Grad östlicher Länge;
8. von dort dem 70. Grad östlicher Länge folgend bis zum Schnittpunkt des 70. Grades östlicher Länge mit dem 85. Grad nördlicher Breite;
9. von dort dem 85. Grad nördlicher Breite folgend bis zum Schnittpunkt des 85. Grades nördlicher Breite mit dem 80. Grad östlicher Länge, wobei im Bereich der Insel Gelidona die Linie der Küstenlinie der Insel Gelidona in einem Abstand von 20 Seemeilen folgt, so dass sich die Insel Gelidona nicht in das Gebiet der Arktis erstreckt;
10. von dort dem 80. Grad östlicher Länge folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grades östlicher Länge mit dem 80. Grad nördlicher Breite;
11. von dort dem 80. Grad nördlicher breite folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grad nördlicher Länge mit dem 105. Grad östlicher Länge;
12. von dort dem 105. Grad östlicher Länge in südlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 105. Grades östlicher Länge mit dem 79. Grad nördlicher Breite;
13. von dort dem 79. Grad nördlicher Breite in östlicher Richung folgend bis zum Schnittpunkt des 79. Grades nördlicher Breite mit dem 110. Grad östlicher Länge;
14. Von dort dem 110. Grad östlicher Länge in nördlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 110. Grades östlicher Länge mit dem 80. Grad nördlicher Breite;
15. von dort dem 80. Grad nördlicher Breite in östlicher Richung bis zum 180. Grad östlicher Breite folgend.
(2) Das Gebiet der Antarktis im Sinne dieser Übereinkunft erstreckt sich auf die Landmassen und Gewässer südlich des südlichen Polarkreises (66 Grad 34 Minuten südlicher Breite) bis zum Südpol.

Artikel 3 - Entmilitarisierung
Die Arktis und die Antarktis werden nur für friedliche Zwecke genutzt. Maßnahmen militärischer Art wie die Einrichtung und der Unterhalt militärischer Stützpunkte und Befestigungen, die Durchführung militärischer Manöver sowie die Erprobung von Waffen jeglicher Art sind verboten.

Artikel 4 - Forschungsfreiheit
(1) Die Forschung in der Arktis und der Antarktis ist frei und nur durch die sonstigen Regelungen dieser Übereinkunft beschränkt.
(2) Es ist mit Zustimmung des Hohen Rates mit relativer Mehrheit der abgegebenen Stimmen gestattet, Forschungsstationen und -Einrichtungen auf dem Gebieten der Aktis und der Antarktis zu errichten. Sofern diese Forschungsstationen und -Einrichtungen gegen Bestimmungen dieser Übereinkunft verstoßen, kann der Hohe Rat mit einfacher Mehrheit (mehr als der Hälfte) der abgegebenen Stimmen die Zustimmung zurückziehen. Der Betrieb in den entsprechenden Forschungsstationen und -Einrichtungen ist unverzüglich einzustellen und die entsprechenden Forschungsstationen und -Einrichtungen abzubauen.
(3) Forschungsstationen und -Einrichtungen, welche vor Inkrafttreten dieser Übereinkunft in der Arktis oder der Antarktis bestanden, bleiben von den Bestimmungen des Abs. 2 S. 1 unberührt.
(4) Forschungsstationen und -Einrichtungen unterstehen der Verwaltung des Mitgliedsstaates dieser Übereinkunft, der sie betreibt.

Artikel 5 - Austausch
Die Mitgliedstaaten dieser Übereinkunft sichern einander zu, dass
a) sie Informationen über Pläne für wissenschaftliche Programme in der Arktis oder der Antarktis zur Verfügung stellen und austauschen;
b) wissenschaftliches Personal in der Arktis oder der Antarktis zwischen Expeditionen und Stationen ausgetauscht wird;
c) wissenschaftliche Beobachtungen und Ergebnisse aus der Arktis oder der Antarktis austauschen und zur Verfügung stellen.

Artikel 6 - Schutz der ökologischen Vielfalt
(1) Der Schutz der ökologischen Vielfalt bewegt die Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft zu einem Verzicht auf jegliche Form der Zerstörung der natürlichen Artenvielfalt in der Arktis und der Antarktis.
(2) Die Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft verpflichten sich insbesondere dafür Sorge zu tragen:
1. dass sämtliche Gegenstände, die in die Arktis oder Antarktis gebracht werden, nach Beendigung der damit betriebenen Arbeiten, von dort wieder entfert werden;
2. dass entstandene Schäden an der Umwelt behoben und Verschmutzungen beseitigt werden;
3. Flora und Fauna zu schützen.
(3) Der Hohe Rat des Hochkommissariates wird mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine für alle Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft verbindliche Charta für den Umweltschutz in den Polgebieten beschließen.

Artikel 7 - Schutz der natürlichen Ressourcen
(1) Der Abbau von natürlichen Ressourcen in der Arktis und der Antarktis ist verboten.
(2) Ausgenommen davon ist der Fischfang in den Gewässern, welche sich im gem. Art. 2 definierten Bereichen der Arktis und der Antarktis erstrecken.

Artikel 8 - Freie Schifffahrt
(1) Die Gewässer, welche sich in den gem. Art. 2 definierten Bereichen der Arktis und der Antarktis erstrecken, sind internationalisiert und hoheitsfrei.
(2) Die zivile Schifffahrt in diesen Gewässern ist frei und unbeschränkt, die militärische Schifffahrt untersagt. Unter "militärische Schifffahrt" fällt ein jedes Wasserfahrzeug, das für den Krieg ausgerüstet wurde, sowie ein jedes Wasserfahrzeug, das der Unterstützung zum Kriege ausgerüsteter Wasserfahrzeuge dient.

Artikel 9 - Internationales Hochkommissariat
(1) Zur Umsetzung der in diesem Vertrag festgeschriebenen Prinzipien kommen die Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft überein, ein Internationales Hochkommissariat für die Polgebiete zu errichten, das seinen Sitz in Aldenroth, Königreich Albernia, hat.
(2) Die Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft entsenden je einen Vertreter in den Hohen Rat des Hochkommissariats, der mit relativer Mehrheit der abgegebenen Stimmen im Namen des Hochkommissariats stellvertretend für die Regierungen der Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft Entscheidungen fällt, sofern sie die Auslegung und Umsetzung dieses Vertrags betreffen. Der Hohe Rat fasst darüber hinaus gem. Art. 15 Abs. 2 Beschluss über das Auflegen eines Protokolls zur Änderung dieser Übereinkunft zur Ratifikation durch die Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft, gem. Art. 4 Abs. 2 über die Genehmigung von Forschungsstationen und-Einrichtungen sowie gem. Art. 6 Abs. 3 über die Charta für den Umweltschutz in den Polgebieten sowie über alle sonstig ihm in dieser Konvention übertragenen Angelegenheiten. Der Hohe Rat gibt sich mit relativer Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine Geschäftsordnung.
(3) Der Hohe Rat wählt aus seiner Mitte mit relativer Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die Dauer von sechs Monaten einen Hohen Kommissar, der die Geschäfte des Hochkommissariats leitet und es nach außen vertritt. Der Hohe Rat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgebenen Stimmen vor Ablauf der Amtszeit des Hohen Kommissars diesen ab- und an seiner statt einen Anderen zum Hohen Kommissar wählen.
(4) Analog zu Abs. 3 wählt der Hohe Rat einen Stellvertretenden Hohen Kommissar, der die Arbeit des Hohen Kommissars unterstützt und ihn bei Abwesenheit in seinen Befugnissen und Aufgaben vertritt.

Artikel 10 - Inspektionen
(1) Um die Ziele dieses Vertrags zu erreichen und die Einhaltung seiner Bestimmungen zu gewährleisten, ist der Hohe Kommissar berechtigt, Inspektionen im Rahmen der Bestimmungen dieses Vertrages durchzuführen und alle durch eine Inspektion aufgedeckten Verstöße gegen diese Übereinkunft im Hohen Rat zu diskutieren. Die Inspektoren genießen Zugang zu allen Gebieten der Arktis und der Antarktis sowie zu allen Forschungsstationen und -Einrichtungen gem. Art. 4 Abs. 2 genießen.
(2) Die Inspektoren werden auf Vorschlag des Hohen Kommissars für eine Dauer von 6 Monaten durch den Hohen Rat bestimmt. Ihre Zahl ist unbegrenzt, jedoch müssen immer mindesten zwei Inspektoren im Amt sein. Es obliegt dem Hohen Kommissar, welche oder welchen Inspektor/en er mit der Durchführung einer Inspektion beauftragt.
(3) Die Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft sind im Hohen Rat über die Ergebnisse der Inspektionen zu informieren.
(4) Die Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft können jederzeit Luftbeobachtungen über einzelnen oder allen Gebieten der Arktis und der Antarktis durchführen. Der Hohe Kommissar ist von der Durchführung von Luftbeobachtungen und deren Ergebnissen in Kenntnis zu setzen. Der Hohe Kommissar ist dazu berechtigt, alle durch eine Luftbeobachtung aufgedeckten Verstöße gegen diese Übereinkunft im Hohen Rat zu diskutieren.

Artikel 11 - Sicherung der Neutralität der Polgebiete
(1) Sofern eine gem. Art. 11 abgehaltene Inspektion oder Luftbeobachtung zu dem Schluss kommt, dass gegen die Entmilitarisierung der Arktis oder der Antarktis gem. Art. 3 oder gegen das Verbot der militärischen Schifffahrt gem Art. 8 Abs. 2 oder dem Verbot des Abbaus der natürlichen Ressourcen gem. Art. 7 dieser Übereinkunft verstoßen wird, dies innerhalb des Hohen Rates gem. Art. 10 Abs. 1 S. 1 bzw. Art. 10 Abs. 4 S. 2 mindestens 14 volle Tage - gerechnet ab dem Zeitpunkt der Information des Hohen Rates durch den Hohen Kommissar - diskutiert wurde sowie eine weitere, nach der besagten Frist von 14 Tagen durchgeführte Inspektion explizit - im Sinne einer Beantwortung mit Ja oder Nein - zu dem Schluss kommt, dass der entsprechende Verstoß weiterhin besteht, so ist es dem Hohen Kommissar erlaubt, ein Mandat zur Durchsetzung der Entmilitarisierung der Arktis oder Antarktis oder des Verbotes der militärischen Schifffahrt oder des Verbotes des Abbaus der natürlichen Ressourcen mit militärischen Mitteln zu erteilen.
(2) Ein solches Mandat erstreckt sich einzig auf die in Art. 2 definierten Gebiete der Arktis oder Antarktis, je nachdem ob sich der zu einer Erteilung gem. Abs. 1 führende Verstoß innerhalb der Arktis oder der Antarktis ereignet.
(3) Für Handlungen, welche aufgrund einer Erteilung gem. Abs. 1 durchgeführt werden, ist für die Zeit der Durchsetzung der Entmilitarisierung und des Verbots der militärischen Schifffahrt mit Zustimmung des Hohen Kommissars im Gebiet gem. Abs. 2 die Einrichtung und der Unterhalt militärischer Stützpunkte und Befestigungen als auch die militärische Schifffahrt innerhalb der Gewässer, welche sich in den gem. Art. 2 definierten Bereichen erstrecken, gestattet.
(4) Der Hohe Rat ist jederzeit über alle aufgrund einer Erteilung gem. Abs. 1 oder aufgrund der Bestimmungen von Abs. 3 getroffenen Maßnahmen zu informieren.
(5) Der Hohe Kommissar hat die Erteilung gem. Abs. 1 aufzuheben, wenn der zur Erteilung gem. Abs. 1 führende Verstoß nicht mehr besteht und dies durch eine Inspektion explizit - im Sinne der Beantwortung mit Ja oder Nein - festgestellt wird. Der Hohe Rat kann mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Entsendung einer entsprechenden Inspektion verlangen.
(6) Alle Maßnahmen, welche aufgrund der Erteilung gem. Abs. 1 sowie gem. den Bestimmungen von Abs. 3 durchgeführt wurden, sind bei Aufhebung der Erteilung unverzüglich einzustellen. Etwaige militärische Stützpunkte und Befestigungen sind unverzüglich abzubauen.

Artikel 12 - Informationspflicht
Jeder Mitgliedsstaat dieser Übereinkunft unterrichtet zu dem Zeitpunkt, zu dem dieser Vertrag für ihn in Kraft tritt, und danach jeweils im Voraus das Hochkommissariat
a) über alle nach und innerhalb der Arktis oder der Antarktis von ihren Schiffen oder Staatsangehörigen durchgeführten Expeditionen;
b) über alle von ihren Staatsangehörigen besetzten Stationen gem. Art. 4 Abs. 2 in der Arktis oder der Antarktis;
c) über alles Personal oder Material, das er in die Arktis oder Antarktis verbringen will.

Artikel 13 - Gerichtsbarkeit
Wissenschaftliches und sonstiges Personal sowie diese Personen begleitenden Mitarbeiter unterstehen in Bezug auf alle Handlungen oder Unterlassungen, die sie während ihres der Wahrnehmung ihrer Aufgaben dienenden Aufenthalts in der Arktis oder der Antarktis begehen, nur der Gerichtsbarkeit des Mitgliedsstaates dieser Übereinkunft, deren Staatsangehörige sie sind.

Artikel 14 - Inkrafttreten, Depositar
(1) Diese Übereinkunft tritt in Kraft, sobald sie von fünf Staaten ratifiziert wurde.
(2) Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Nationen hinterlegt, welches hiermit zum Depositar bestimmt wird.
(3) Der Depositar teilt dem Hochkommissariat den Tag der Hinterlegung jeder Ratikfationsurkunde, jedes Ausscheiden oder Austreten aus dieser Übereinkunft sowie des Inkrafttretens eines Protokolls zur Änderung dieser Übereinkunft mit.
(4) Nach Hinterlegung der fünften Ratifikationsurkunde und dem Inkrafttreten des Vertrages für diejenigen Staaten, die bis zu diesem Zeitpunkt die Ratifikationsurkunde hinterlegten, tritt diese Übereinkunft für alle anderen Staaten mit Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in Kraft.
(5) Der Depositar teilt denjenigen Staaten, welche bis zum Inkrafttreten dieser Übereinkunft die Ratifikationsurkunde hinterlegten, das Inkrafttreten dieser Übereinkunft mit.

Artikel 15 - Änderung
(1) Diese Übereinkunft kann durch Protokoll geändert werden.
(2) Ein Protokoll wird zur Ratifikation aufgelegt, sofern dieses Protokoll innerhalb des Hohen Rates mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen wurde.
(3) Das Protokoll tritt mit dem Zeitpunkt in Kraft, an dem es von mehr als der Hälfte der Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft ratifiziert wurde.
(4) Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls tritt es für alle Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft, die bis zu diesem Zeitpunkt die Ratifikationsurkunde hinterlegten, in Kraft. Für alle anderen Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft tritt es mit dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in Kraft.
(5) Sofern ein Mitgliedsstaat dieser Übereinkunft das Protokoll innerhalb von drei Monaten nach seinem Inkrafttreten gem. Abs. 3 nicht ratifiziert hat, gilt er als mit sofortiger Wirkung aus dieser Übereinkunft ausgeschieden.

Artikel 16 - Austritt
(1) Ein Mitgliedsstaat dieser Übereinkunft kann mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist aus dieser Übereinkunft austreten.
(2) Sofern ein Mitgliedsstaat dieser Übereinkunft nicht mehr die Bedingungen gem. Kap. II Abs. 1 S. 1 und Kap. II Abs. 2 S. 1 der Charta des Rates der Nationen erfüllt, um Voll- oder beobachtendes Mitglied desselben zu sein, gilt er als mit sofortiger Wirkung aus dieser Übereinkunft ausgeschieden.

Artikel 17 - Kommissarischer Hoher Kommissar
Mit dem Inkrafttreten dieser Übereinkunft bis zur Wahl eines Hohen Kommissars durch den Hohen Rat gem. Art. 9 Abs. 3 wird das Amt des Hohen Kommissars kommissarisch vom Generalsekretär des Rates der Nationen wahrgenommen.

Zusatzsprotokoll 1:
Der Status des Sitzes des Internationalen Hochkommissariates wird in einem zwischen dem Hohen Kommissar und dem Königreich Albernia getroffenen Abkommen geregelt, welches die Zustimmung des Hohen Rates mit der einfachen Mehrheit der abgebenen Stimmen benötigt.



Zusatzprotokoll 2 - Umweltschutz in den Polgebieten

Dieses Protokoll regelt den Umweltschutz in den Polgebieten nach Artikel 6 (3) der Konvention über die Polgebiete.

§1 Fahrzeuge
(1) Für Fahr- und Flugzeuge gilt eine Obergrenze von 5kg CO2-Ausstoß pro Expeditionstag.
(2) Die Schutzzone darf nur von Fahrzeugen befahren werden, die vorher durch die Kommission genehmigt wurden.
(3) Die Kommission vergibt drei Arten von Plaketten: violett, rosa und grün. Violett steht hierbei für Fahrzeuge, die unter 30g CO2 pro km ausstoßen. Fahrzeuge aber einem Wert von 200g CO2 pro Kilometer erhalten eine grüne Plakette.
(4) Fahrzeuge mit einer violetten Plakette dürfen sich ohne Einschränkung in der Schutzzone bewegen.
(5) Fahrzeuge mit einer grünen Plakette dürfen nur nach ausdrücklicher Genehmigung die Schutzzone befahren.

§2 Flora und Fauna
(1) Das Töten von Tieren ist nur in Notwehr gestattet.
(2) Über den Bestand der Arten und deren Wachstum ist Buch zu führen.
(3) Das Ausführen aus den Polgebieten von Pflanzen, Samen und Tieren ist nur zu Forschungszwecken gestattet.
(4) Das Einführen von Pflanzen, Samen und Tieren in die Polgebiete ist nicht gestattet.

§3 Müll
(1) Alle Gegenstände, die in die Schutzzone eingeführt werden, müssen diese wieder verlassen.
(2) Nahrungsmittel und Baumaterialien für Forschungsstationen sind von (1) ausgeschlossen.
(3) Forschungsstationen und Expeditionen sind selbst dafür verantwortlich, dass entstandener Müll und hinterlassene Gegenstande außerhalb der Schutzzone entsorgt werden.

§4 Verstöße
(1) Bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Protokolls kann der Hohe Kommissar Bußgelder verhängen.
(2) Bei gröberen oder mehrmaligen Verstößen kann die Kommission ein zeitlich beschränktes Forschungsverbot aussprechen.

§5 Ausnahmeregelung
(1) Die Kommission kann mit einer Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder in Ausnahmefällen einzelne Paragraphen zeitlich begrenzt außer Kraft setzen.
Staatspräsident a.D.

Beruf: Ordinarius an der SU Bergen

Wohnort: Freie Stadt Bergen

Region: Bergen-Hauptstadt

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2

Freitag, 20. Juli 2012, 14:35

Ich ergreife zur Begründung das Wort:
Die Polgebiete sind ein wichtiger Teil der Natur, der schützenswert ist. Bergen sollte als Staat, der nicht sehr weit entfernt liegt, ein Interesse am Schutz der Region haben und sich daher der Konvention anschließen.

Die Debatte ist eröffnet.
Staatspräsident a.D.

Beruf: Ordinarius an der SU Bergen

Wohnort: Freie Stadt Bergen

Region: Bergen-Hauptstadt

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3

Sonntag, 22. Juli 2012, 15:11

Gibt es Wortmeldungen, werte Senatoren?
Staatspräsident a.D.

Beruf: Staatspräsident a.D.

Wohnort: Omsk

Region: Lorertal

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4

Sonntag, 22. Juli 2012, 15:12

Dieses Vorhaben ist nur unterstützenswert.
Prof. Wilhelm von Graubünden

Professor für Wirtschaft

Bundespräsident a.D.
Staatskanzler a.D.
Bundesratspräsident a.D.
Bundestagspräsident a.D.
Wirtschaftsminister a.D.
Leiter des Bundeskartellamtes a.D.

Präsident des Staatsrechnungshofes a.D.
Staatsminister für Finanzen, Wirtschaft und Infrastruktur a.D.

Vizestaatskanzler a.D.

5

Sonntag, 22. Juli 2012, 15:20

Lasse Hermann, umweltpol. Sprecher

Herr Präsident,
werte Kollegen,
ich kann mich da dem Staatskanzler nur anschließen. Bergen hat ein unbedingtes Interesse an den Zuständen am Pol, weswegen ein Beitritt sicher Sinn macht.

nimmt wieder Platz


Fraktion

Der Applaus ist deutlich leiser als sonst.

Michael Dormatt, außenpol. Sprecher


Herr Präsident,
werte Kollegen,

das Vereinigte Königreich der Nordmark ist dieser Konvention nicht beigetreten und es ist unser direkter Nachbar. Ich würde es ungern sehen, wenn wir durch den Beitritt einen unserer Nachbarn verärgern würden.
Danke.

Fraktion

Der Teil, der eben nicht applaudiert hat, tut es jetzt.
Sozialliberale Partei

6

Sonntag, 22. Juli 2012, 16:41

Durch Zufall sieht er eine Übertragung der Debatte im merolischen Fernsehn. Dabei denkt er sich, dass nicht nur die Nordmark aus guten gründen der Konvention fern bleibt. Auch Mérolie sieht hinter den vermeintlich guten Absichten die imperialistische Gier meherer Staaten, die Nordmark grundlos vorgeworfen wird.
Sa Majesté Catholique
Louis II.
Roi des Méroliens
Chevalier de l'Ordre de Saint-Pierre


7

Sonntag, 22. Juli 2012, 22:56

Meine Damen und Herren,

es ist schön, das sie sich um die Natur unserer Pollkapen kümmern.

Nur einige Anmerkungen zunächst haben sie die Arktis nicht neutralisiert sie haben sie damit lediglich in die Hoheit einer Kommision getellt.
Hier von neutralität zu sprechen halte ich für irefürend. Sie wollen hier nur ihren Präsidenzfall für eine Weltexicution schaffen.

Beruf: Staatskanzlerin

Wohnort: Port Cartier

Region: Noranda

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8

Montag, 23. Juli 2012, 11:12

Die UBK sieht dies ebenso mit einem kritischen Auge. Zum einen kann hier eine Möglichkeit gesehen werden mit anderen Staaten gemeinsam zu agieren und somit den Bestand der Polargebiete zu sichern. Aber auf der anderen Seite ist die Kritik aus den Reihen der SLP durchaus angemessen. Von Neutralität kann keine Rede sein, wenn es eine Macht gibt, die bestimmt, wer hin darf und wer nicht und natürlich auch nur unterzeichnende Staaten. Da ich auch im Vorfeld mit einigen Senatoren unserer Partei gesprochen habe, kann ich nur verkünden, dass die UBK sich in dieser Sache derzeit noch uneinig ist,

9

Dienstag, 24. Juli 2012, 02:02

Werte Kollegen da im Senat noch erhebliche Vorbehalte gegen die Konvention bestehen Plädire ich dafür diese Konvention nicht mit einer Mehrheit durchzudrücken.

Beruf: Ordinarius an der SU Bergen

Wohnort: Freie Stadt Bergen

Region: Bergen-Hauptstadt

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10

Dienstag, 24. Juli 2012, 20:49

Werte Senatoren,
ich weise auf eine mit der Debatte zusammenhänge Mitteilung der Vertretung der Republik Andro in Bergen hin: [Mitteilung] Werben für die Polkommission
Staatspräsident a.D.

11

Dienstag, 24. Juli 2012, 21:26

Bei allen gebürenden Respeckt Herr Präsident,

das Hohe Haus als Kontrollorgen hat erhebliche Vorbehalte gegen die Polresulution vorgetragen.
Dies sollten sie Respecktieren und nicht versuchen den Senat mit diplomatischer Verantwortung unter Druck zu setzen.

Ich habe ihre Praxis schon öfters Kritisiert und wenn sie den Senat vor vollendete Tatsachen stellen brauchen sie sich wundern
das wir in unserer Kontrollfunktion das ein oder andere nicht mittragen.


Ich fordere sie auf hier doie vorbewhalte des Senates zu sammeln und Nach zu verhandeln.

Beruf: Ordinarius an der SU Bergen

Wohnort: Freie Stadt Bergen

Region: Bergen-Hauptstadt

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12

Dienstag, 24. Juli 2012, 21:39

Herr Senator, das missverstehen Sie:
Ich persönlich bin weder Befürworter oder Ablehner dieses bereits bestehenden Vertrages, dem wir beitreten könnten, ich zeige nur auf, dass es ihn gibt und bitte das Hohe Haus, darüber zu beraten.
Ich setze den Senat nicht unter Druck, ich habe nur darauf hingewiesen, dass Andro uns dazu eine Mitteilung hat zukommen lassen, ohne jede Wertung.
Staatspräsident a.D.

13

Mittwoch, 25. Juli 2012, 17:55

Gut, danke für die Klarstellung.

Dennoch ist klar geworden, das im Hohen haus noch hohe Vorbehalte exestieren, wenn auch gennerele zustimmung zu den vorgeblichen Zielen der Konventionen bestehen.

Währe der Staaatspräsident bereit in seiner Funktion als Oberster Diplomat den den Gremien der Konvention Änderungswünsche des Senates nahe zu unterlegen.

Beruf: Ordinarius an der SU Bergen

Wohnort: Freie Stadt Bergen

Region: Bergen-Hauptstadt

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14

Mittwoch, 25. Juli 2012, 20:02

Nun, Herr Senator, es gibt da ein Problem: Diese Konvention existiert schon länger, wir können ihr also nur nachträglich beitreten und nicht mehr verhandeln, um Änderungswünsche aufzunehmen.
Staatspräsident a.D.

15

Mittwoch, 25. Juli 2012, 20:31

Also friss oder Stirb richtig?