DIe SD Fraktion bringt einen Änderungsantrag ein.
Notengesetz (NoG)
§ 1 Zweck
Dieses regelt das Geldwesen in der Republik Bergen.
§ 2 Geldschöpfung
[1] Die Geldschöpfung in der Republik Bergen unterliegt ausschließlich dem Staat.
[2] Der Staat gibt die Aufgabe der Geldschöpfung an die Notenbank weiter.
[3] Für die Deckung des Geldwertes haftet die Notenbank.
[4] Eine Geldschöpfung neben dem Staat ist untersagt.
§ 3 Bergische Mark
[1] Die Geldschöpfung erfolgt in Form der Bergischen Mark (nachfolgend BM genannt).
[2] Die BM ist das einzige in der Republik Bergen gültige Zahlungsmittel.
[3] Die BM wird in fälschungssicheren Münzen produziert.
[4] Die Notenbank gibt ferner fälschungssichere Banknoten aus, auf welchen Anrechte auf BM festgeschrieben sind.
[5] Die Notenbank zahlt dem Überbringer ihrer Banknoten den auf den Banknoten festgeschriebenen Betrag in BM aus.
[6] Die Notenbank entscheidet selbstständig über die Standarts der Fälschungssicherheit.
§ 4 Bergische Zentralbank
[1] Die Bergische Notenbank ist eine Einrichtung des Staates.
[2] Die Notenbank wird von einem Notenbankpräsidenten geführt, welchen der Senat alle 5 Monate neu wählt.
[3] Die Notenbank schöpft die BM nach dem in diesem Gesetz festgesetzten Richtlinien und kann nach eigenem Ermessen einzeln oder in Kombination
1. den gewählten Parlamenten in Bergen zur freien Verfügung stellen,
2. zur Schaffung von Reserven nutzen,
3. oder den Bürgen Bergens jeweils zu gleichen Teilen zur Verfügung stellen.
[4] Die Notenbank erhält die für ihre Aufgabenerfüllung notwendigen Mittel vom Senat der Republik Bergen.
[5] Der Hauptsitz der Notenbank ist in der Freien Stadt Bergen.
[6] Über die Mittel zur Erfüllung der in diesem Gesetz definierten Aufgaben, kann die Notenbank eigenmächtig entscheiden. Es gilt die Vertragsautonomie.
[7] Auf die Reserven der Notenbank hat lediglich die Notenbank Zugriff.
[8] Die Notenbank legt eine maximale Geldmenge fest, die sie in den Umlauf bringt.
[9] Die Geldmenge darf nicht über 3% zunehmen.
§ 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen
[1] Das Gesetz tritt zum 1.4.2013 in Kraft.
[2] Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes verlieren alle älteren Fassungen des Notengesetzes (NoGe) umgehend ihre Rechtskraft.
[3] Bis zum 30.6.2013 ist die Notenbank berechtigt den Geschäftsbanken BM in Form von Krediten auszustellen.
Meine Damen und Herren die Koalition hat einige ihrer Anliegen aufgegriffen und der Notenbank Stärkere Befugnisse in diesem Gesetz erteilt,
fortann kann die Bank selbst entscheiden ob sie Reserven aufbauen will, das Geld dierekt an die Bürger auszahlt oder dem Senat zur Verfügung stellt.
Ferner Bekommt die Bank wie unsere Gerichte vom Senat ein Budget für die erfüllung ihrer Aufgben aus dem Laufenden Haushalt zur verfügung gestellt.
Der Hauptsitz der Bank ist die FSB wie die Bank ihre Arbeit regelt kann sie selber festlegen, ferner schreiben wir in das Gesetz bnoch die Selbstverständlichkeit, das für die Bank die Vertragsautonomie gilt.