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31

Montag, 17. Juni 2013, 14:11

Da die LSA diesen Antrag nicht mittragen will, ist es ein konkurrierender Antrag, der als Gesamtpaket gedacht ist. Wenn ich das allerdings richtig verstehe, will die LSA unsere Ergänzung gleichfalls zu ihrem Antrag hinzufügen.
Sozialliberale Partei

Wohnort: Port Cartier

Region: Noranda

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32

Montag, 17. Juni 2013, 19:31

Wartet auf den LD-Vertreter.
(National ökologische Partei Bergens)

Wohnort: Freie Stadt Bergen

Region: Bergen-Hauptstadt

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33

Montag, 17. Juni 2013, 22:24

Wollen die Herren und Damen diese kritische Thematik nicht lieber im Fachausschus disbutieren.
SPB-Veteran

Wohnort: Port Cartier

Region: Noranda

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34

Montag, 17. Juni 2013, 23:18

Herr Schmied sen. sollten wir nicht erst einmal wissen, was wir Konkret überweisen wollen?
(National ökologische Partei Bergens)

Beruf: -

Wohnort: Londhaven

Region: Trübergen

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35

Dienstag, 18. Juni 2013, 00:41

Liebe Kolleginnen und Kollegen,
es werden beide Entwürfe an den Ausschuss überwiesen, wobei der empfiehlt, welchen Entwurf wir im Plenum nach der Ausschussbearbeitung annehmen sollen.

Beruf: -

Wohnort: Londhaven

Region: Trübergen

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36

Dienstag, 18. Juni 2013, 00:43

Und ja, wir wollen Ihre Ergänzung in unser Paket nehmen.

Wohnort: Port Cartier

Region: Noranda

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37

Dienstag, 18. Juni 2013, 01:24

Dann sollten wir ihn überweisen...
(National ökologische Partei Bergens)

38

Dienstag, 18. Juni 2013, 16:32

Unserer Ansicht nach sollten beide Anträge zur Beratung verbunden und dann vom Ausschuss behandelt werden.
Sozialliberale Partei

39

Samstag, 10. August 2013, 02:42

Ich rufe 226-PL-004, Inlandsgeheimdienstgesetz, auf. Die SPB-Fraktion hat ihren Entwurf modifiziert; sie bekommen nun den neuen Entwurf. Bleibt der SLP-Entwurf erhalten?
»Véronique Wenger« hat folgende Datei angehängt:

40

Samstag, 10. August 2013, 13:02

Dieter Günzler
Wir bitten den Antragsteller, die Änderungen darzulegen.
Konservative Partei

Wohnort: Freie Stadt Bergen

Region: überall

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41

Sonntag, 11. August 2013, 02:04

Thomas Brodeburg
§2 Abs. 6 wurde neu verfasst.

42

Sonntag, 11. August 2013, 12:22

Dieter Günzler
schüttelt den Kopf

GedankenIst der blöd oder tut der nur so?

Frau Präsidentin, ich meine mich zu erinnern, dass ich den Kollegen bat, die Änderungen darzustellen. Zu einer Darstellung gehört, so habe ich es jedenfalls gelernt, etwas mehr als die Nennung einer Überschrift...

Fraktion
Gelächter
Konservative Partei

Wohnort: Freie Stadt Bergen

Region: überall

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43

Dienstag, 13. August 2013, 05:32

Herr Günzler, wir haben §2 Abs. 6 neu gefasst. Sie müssen sich es durchlesen, dann verstehen Sie die Änderung. Mit der Änderung wurden die Befugnisse des SIS erweitert, um der Kritik entgegenzukommen und damit einen kompromissfähigen Entwurf zu schaffen.

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Andries Bloembeek« (13. August 2013, 05:33)


44

Montag, 26. August 2013, 14:36

Theo Müller

Frau Präsidentin, können wir fortfahren?
Basierend auf dem letzten Vorschlag der SPB bringen wir nochmals einen neuen Entwurf mit kleinen Korrekturen ein.
geht nach vorne und reicht der Präsidentin den Entwurf



Gesetz zur Errichtung eines Staatsdienstes für innere Sicherheit


§ 1 – Allgemeines
(1) Es wird eine Behörde mit dem Namen „Staatsdienst für innere Sicherheit“ errichtet. Sie untersteht dem Innenministerium, ihre Finanzierung wird durch Geheimdienstetat des Staatskanzleramts gedeckt.
(2) Der Dienstsitz des Dienstes ist die Freie Stadt Bergen.
(3) Der Dienst untersteht der Kontrolle eines aus dem Staatspräsidenten, dem Staatskanzler und dem Staatsminister für Inneres bestehenden, geheim tagenden Gremiums (IND-Leitungskreis), der Präsident des Dienstes kann auf Einladung beratend teilnehmen. Teilnehmer der Sitzung sind zum Stillschweigen verpflichtet.


§ 2 - Auftrag und Befugnisse
(1) Tätigkeitsgebiet des Dienstes ist ausschließlich das Staatsgebiet der Republik Bergen. Hinter seinen Befugnissen treten alle anderen Befugnisse zurück.
(2) Der Dienst kann um Amtshilfe ersuchen, dem Ersuchen ist durch die angefragte Behörde nachzukommen.
(2) Das Staatsamt sammelt zur Gewinnung von Erkenntnissen Daten und wertet sie aus.
(3) Der Dienst ist befugt, nachrichtendienstliche Methoden anzuwenden und auf Anweisung des Staatsministers und des Staatspräsidenten geheime Operationen durchzuführen.
In besonderen Gefahrenlagen sind die vom Präsidenten dazu ermächtigten Personen befugt, eine Operation eigenmächtig anzuordnen.
(4) Die Verhältnismäßigkeit ist zu wahren, es ist die für den Betroffenen am wenigsten schädliche Option zu wählen.
(5) Der Dienst kann mit befreundeten Diensten aus dem Ausland zusammenarbeiten. Ein Einsatz im Ausland kann nur auf Ersuchen des Ziellandes erfolgen.
(6) Der Dienst kann des weiteren alle Maßnahmen ergreifen, die zur Durchführung seiner Tätigkeit notwendig sind.
Insbesondere kann er in Fällen, in denen die Sicherheit der Republik Bergen bedroht ist, die Ermittlungen an sich ziehen und polizeiliche Befugnisse wahrnehmen. Alle anderen beteiligten Behörden unterstehen in diesem Fall seinen Vertretern. Im Regelfall nimmt der Dienst polizeiliche Befugnisse nur dann wahr, wenn die zuständige Behörde nicht rechtzeitig informiert werden kann.

§ 2a - Verfassungsschutzaufgaben
Der Dienst nimmt ferner Aufgaben des Verfassungsschutzes wahr und wird auf dieser Grundlage tätig bei
a) Bestrebungen, die gegen die freiheitliche-demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Staates gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben,
b) sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht im Staatsgebiet der Republik Bergen,
c) Bestrebungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Republik gefährden,
d) Bestrebungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung und im besonderen gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und im Widerspruch mit der Verfassung der Republik Bergen stehen,
e) Amtshilfeersuchen anderer Behörden.

§ 3 - Leitung und Mitarbeiter
(1) Der Dienst untersteht der Leitung durch einen Präsidenten und einem Vizepräsidenten, die vom Staatspräsidenten berufen werden.
Über die Aufgaben des Vizepräsidenten entscheidet der Präsident. Eine Entlassung ist nur durch einstimmige Empfehlung des Lenkungskreises zulässig.
(2) Der Präsident leitet den Dienst selbstständig im Rahmen dieses Gesetzes und trifft Anordnungen über die weitere Organisation.
(3) Die Mitarbeiter des Dienstes haben sich einer Sicherheitsprüfung, deren Ablauf der Präsident festlegt, zu unterziehen. Sie unterliegen der absoluten Schweigepflicht, die nur durch den Lenkungskreis auf Vorschlag des Präsidenten aufgehoben werden kann.
(4) Die Mitarbeiter des Dienstes sind von jeder persönlichen Verantwortung für Handlungen frei, mit denen sie durch ihre Vorgensetzen betraut wurden, es sei denn, sie haben dabei die Sicherheit der Republik Bergen gefährdet. Diese Feststellung trifft der Lenkungskreis auf Vorschlag des Präsidenten einstimmig.

§ 4 - Falsche Identitäten
(1) Die Mitarbeiter sind befugt, eine falsche Identität anzunehmen und unter dieser in Bergen ihren Wohnsitz zu nehmen, sofern dies für die Operation notwendig ist. Sie dürfen unter dieser Identität vor Gericht aussagen.
(2) Der Dienst ist berechtigt, Maßnahmen zur Herstellung falscher Identitäten zu treffen oder andere Einrichtungen deshalb - auch unter falschen Angaben - um Hilfe zu ersuchen. Er hat dafür sorge zu tragen, dass die Allgemeinheitsinteressen keinen Schaden nehmen, insbesondere darf die Rechtmäßigkeit von Wahlen und Abstimmungen nicht gefährdet werden.
(3) Ferner können weitere Maßnahmen zur Verschleierung der Identität angewendet werden.


§ 5 - Geheimhaltung
(1) Sachverhalte, die Operationen betreffen, unterliegen der Geheimhaltung. Sachverhalte, die die Mitarbeiter des Dienstes gefährden könnten, unterliegen der Geheimhaltung. Sachverhalte, die Rückschlüsse auf Organisation oder andere Angelegenheiten des Dienstes erlauben und seiner Tätigkeit abträglich sind, unterliegen der Geheimhaltung.
(2) Die Geheimhaltung verhindert nicht die Zusammenarbeit mit Polizei und Ermittlungsbehörden oder dem Senat, sofern nicht die Zustimmung durch den Präsidenten versagt wird.
(3) Informationen können zum Zwecke des Operations-, Mitarbeiter- oder Informantenschutzes gekürzt oder unkenntlich gemacht bzw. anonymisiert werden. Informationen oder Aussagen, die die Interessen der Republik nachhaltig in unzumutbarer Weise schädigen können, kann der Dienst
zurückhalten

§ 7 - Schlussbestimmung
Das Gesetz tritt mit Verkündigung in Kraft.



Gleichzeitig ziehen wir unseren vorherigen Erweiterungsantrag lautend auf "Gesetz zur Kontrolle der Nachrichtendienste" als Paketantrag zurück.
Sozialliberale Partei

Wohnort: Freie Stadt Bergen

Region: überall

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45

Dienstag, 27. August 2013, 00:16

Thomas Brodeburg
Wir schließen uns dem Antrag der SLP an, wenn darin auch der Entwurf für ein Gesetz zur Kontrolle der Nachrichtendienste inbegriffen ist.