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46

Sonntag, 29. September 2013, 16:04

Wissen Sie was? Wir laden am besten einen Experten dazu ein.
Ich schlage vor, dass wir den Leiter des Staatsamts für Soziales dazu hören.

47

Sonntag, 29. September 2013, 16:31

Wenn Sie meinen.
Konservative Partei

48

Sonntag, 29. September 2013, 16:33

Vorsitzender
In Ordnung. Dann werde ich das ans Präsidium weitergeben und den Präsidenten laden lassen. Ich unterbreche die Sitzung für einige Minuten.
telefoniert und erhält dann einen Rückruf

Ich vertage die Sitzung auf den 30.09.13, 09.00 Uhr.
Die Sitzung ist geschlossen.
Konservative Partei

49

Mittwoch, 2. Oktober 2013, 19:43

Vorsitzender
Die Sitzung ist eröffnet und wieder aufgenommen.

Vertreter
lässt dem Vorsitzenden einen Änderungsantrag zukommen.

Antrag
1. In § 6, Absatz 2 wird ersetzt: " und Geschäftsstellen als Sozialämter in jeder Kommune unterhält." durch "Die Kommunen unterhalten Sozialämter."
2. § 6c, Absatz 2, Satz 2 wird wie folgt ersetzt: "(2) Es wird hierzu eine Empfehlung der zuständigen Stellen für die Zulassung von Medizinprodukten und Arzneimitteln eingeholt. Zusatzleistungen können durch private Zusatzversicherungen übernommen werden."
3. In § 36, Absatz 1 wird "Soziakes" durch "Soziales" ersetzt.
4. § 39, Absatz 1 werden Alternative b und c gestrichen, in Alternative d wird "Staatsamt für Schulen und das" gestrichen.


Vorsitzender
verliest den Antrag


Wortmeldungen dazu?
Konservative Partei

50

Freitag, 18. Oktober 2013, 14:41

Der Antragsteller übernimmt den Antrag.

51

Freitag, 18. Oktober 2013, 14:46

Vorsitzende
lässt die neue Fassung verteilen


Gesetzesentwurf
Sozialgesetzbuch (SGB)

Abschnitt I – Allgemeines

§ 1 – Zweck
(1) Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit Sozialleistungen einschließlich sozialer und erzieherischer Hilfen gestalten. Es soll dazu beitragen, ein menschenwürdiges Dasein zu sichern, gleiche Voraussetzungen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit, insbesondere auch für junge Menschen, zu schaffen, die Familie zu schützen und zu fördern, den Erwerb des Lebensunterhalts durch eine frei gewählte Tätigkeit zu ermöglichen und besondere Belastungen des Lebens, auch durch Hilfe zur Selbsthilfe, abzuwenden oder auszugleichen sowie die dafür notwendigen sozialen Einrichtungen und Dienste rechtzeitig in ausreichendem Maße zur Verfügung zu stellen.

§ 2 – Soziale Rechte
(1) Der Erfüllung der in § 1 genannten Aufgaben dienen die nachfolgenden sozialen Rechte. Aus ihnen können Ansprüche nur insoweit geltend gemacht oder hergeleitet werden, als deren Voraussetzungen und Inhalt durch die Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs im einzelnen bestimmt sind.Die nachfolgenden sozialen Rechte sind bei der Auslegung der Vorschriften dieses Gesetzbuchs und bei der Ausübung von Ermessen zu beachten; dabei ist sicherzustellen, dass die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden.
(2) Jeder hat ein Anrecht auf die Mitgliedschaft in den gesetzlichen Sozialversicherungen. Wer in den Sozialversicherungen versichert ist, hat das Recht auf die notwendigen Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung, zur Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit und wirtschaftliche Sicherung bei Krankheit, Mutterschaft, Minderung der Erwerbsfähigkeit und Alter. Ein Recht auf wirtschaftliche Sicherung haben auch die Hinterbliebenen eines Versicherten.
(3) Wer an einer Ausbildung teilnimmt, die seiner Neigung, Eignung und Leistung entspricht, hat ein Recht auf individuelle Förderung seiner Ausbildung, wenn ihm die hierfür erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen.
(4) Wer am Arbeitsleben teilnimmt, hat das Recht auf Beratung bei der Wahl des Bildungswegs und des Berufs, individuelle Förderung seiner beruflichen Weiterbildung, Hilfe zur Erlangung und Erhaltung eines angemessenen Arbeitsplatzes und wirtschaftliche Sicherung bei Arbeitslosigkeit und bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers.
(5) Wer einen Gesundheitsschaden erleidet, für dessen Folgen die staatliche Gemeinschaft in Abgeltung eines besonderen Opfers oder aus anderen Gründen nach versorgungsrechtlichen Grundsätzen einsteht, hat ein Recht auf die notwendigen Maßnahmen zur Erhaltung, zur Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit und angemessene wirtschaftliche Versorgung.Ein Recht auf angemessene wirtschaftliche Versorgung haben auch die Hinterbliebenen eines Beschädigten.
(6) Wer Kindern Unterhalt zu leisten hat oder leistet, hat ein Recht auf Minderung der dadurch entstehenden wirtschaftlichen Belastungen.
(7) Wer für eine angemessene Wohnung Aufwendungen erbringen muss, die ihm nicht zugemutet werden können, hat ein Recht auf Zuschuss zur Miete oder zu vergleichbaren Aufwendungen.


§ 3 – Kinder- und Jugendhilfe
(1) Junge Menschen und Personensorgeberechtigte haben im Rahmen dieses Gesetzbuchs ein Recht, Leistungen der öffentlichen Jugendhilfe in Anspruch zu nehmen. Sie sollen die Entwicklung junger Menschen fördern und die Erziehung in der Familie unterstützen und ergänzen.

§ 4 – Teilhabe behinderter Menschen
(1) Menschen, die körperlich, geistig oder seelisch behindert sind oder denen eine solche Behinderung droht, haben unabhängig von der Ursache der Behinderung zur Förderung ihrer Selbstbestimmung und gleichberechtigten Teilhabe ein Recht auf Hilfe, die notwendig ist, um die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern,Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug von Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern,ihnen einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz im Arbeitsleben zu sichern,ihre Entwicklung zu fördern und ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern sowie Benachteiligungen auf Grund der Behinderung entgegenzuwirken.


Abschnitt III – Leistungsträger und Leistungsarten

§ 5 – Leistungsarten
(1) Gegenstand der sozialen Rechte sind die in diesem Gesetzbuch oder anderen Rechtsvorschriften vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen (Sozialleistungen). Die persönliche und erzieherische Hilfe gehört zu den Dienstleistungen.

§ 6 – Gesetzliche Sozialversicherungen und sonstige Sozialleistungen
(1) Zu den gesetzlichen Sozialversicherungen zählen die Bürgerversicherung, die Arbeitslosenversicherung und die gesetzliche Rentenversicherung.
(2) Leistungsträger der gesetzlichen Sozialversicherungen und Sozialleistungen ist der Staat. Er errichtet hierzu eine Staatsagentur für soziale Sicherung, welches dem für Soziales zuständigen Staatsministerium untersteht. Die Kommunen unterhalten Sozialämter.
(3) Das örtliche Sozialamt ist die Anlaufstelle für alle Fragen, Anträge und Probleme im Bezug auf gesetzliche Sozialleistungen.
(4) Die gesetzlichen Sozialversicherungen werden aus Haushaltsmitteln der Republik finanziert.
(5) Auch wer nicht in den gesetzlichen Sozialversicherungen versichert war, hat Anspruch auf deren Leistungen, wenn er ansonsten in die eine ernstzunehmende Gefahr für Leib, Leben oder Existenz gebracht wird.
(6) Die Mitgliedschaft in den gesetzlichen Sozialversicherungen ist verpflichtend, es sei denn, ein Gesetz trifft andere Regelungen.

§ 6a – Organisation
(1) Die Staatsagentur für soziale Sicherung wird von einem Vorstand geleitet, der für das laufende Geschäft verantwortlich ist und dem ein Vorstandsvorsitzender vorsteht. Alle 5 Jahre wird von den Versicherten per Briefwahl ein Leitungsausschuss gewählt, der aus 30 ehrenamtlichen Mitgliedern besteht. Nicht durch Wahl bestimmt werden dabei 5 Vertreter der Gesundheitsberufe und 2 Vertreter der Arbeitgeber sowie 2 Vertreter der Gewerkschaften.
(2) Wahlberechtigt sind alle Versicherte über 16 Jahre, die Wahlunterlagen werden per Post zugesandt. Kandidatenlisten können durch verschiedene Vereinigungen und von mindestens 1.000 Versicherten aufgestellt werden, es gilt das Verhältniswahlrecht. Näheres kann das Sozialministerium bei Bedarf durch eine Sozialwahlordnung regeln. Dem Leitungsausschuss gehört ferner der Vorstand an.
(3) Der Leitungsausschuss regelt seine Angelegenheiten in einer Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Sozialministeriums bedarf.
(4) Der Ausschuss
a) beruft den Vorstand und überwacht ihn,
b) erlässt eine Satzung,
c) beschließt den Haushaltsplan,
d) entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm durch die Satzung übertragen wurden,
e) vertritt die Interessen der Versicherten,
f) berät den Vorstand.
Die Entscheidungen des Leitungsausschusses und des Vorstandes unterliegen der Kontrolle des Sozialministeriums, dieses kann Beschlüsse aus wichtigen Gründen aufheben oder den Leitungsausschuss neu wählen lassen.

§ 6b – Medizinische Beobachtungs- und Gutachterstelle
(1) Die Staatsagentur errichtet eine unabhängige medizinische Beobachtungs- und Gutachterstelle. Sie berät die Staatsagentur in Fragen der Versorgung und Versorgungsstruktur, insbesondere auch in der Qualitätssicherung und der Weiterentwicklung des Systems sowie der Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit der Versorgung und Behandlungsmethoden.
(2) Sie erstellt ferner Gutachten, um festzustellen, ob und in welchem eine Leistung zum Wohle des Versicherten notwendig ist, insbesondere bei
a) Arbeitsunfähigkeit,
b) Rehabilitationsmaßnahmen,
c) ärztlichen Verordnungen,
d) Krankenpflege,
e) Krankenhausbehandlungen,
f) dem Vorliegen einer Pflegebedürftigkeit oder Arbeitsunfähigkeit,
g) der Versorgung mit besonders kostenintensiven Maßnahmen.
Eine Begutachtung soll dabei nur erfolgen, wenn diese für die Entscheidung dringend geboten erscheint oder wenn ein konkreter Verdacht der Nichtnotwendigkeit einer Leistung besteht (auch in anderen als den Fällen a-g). Im Falle des Gutachtens können die Mitarbeiter Einsicht in die Patientenakte nehmen und von dem Versicherten und den Ärzten Mitarbeit verlangen. Das Gutachten soll nur die Daten enthalten, die für die Beurteilung durch den Sozialversicherungsträger notwendig sind.
(3) Die Medizinische Beobachtungs- und Gutachterstelle wird beauftragt, die Qualität von Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern zu prüfen und zu überwachen.
(4) Das Sozialministerium beruft einen Vorstand, der die Geschäfte leitet. Er entscheidet über alle Angelegenheiten selbstständig, das Ministerium kann Einschränkungen vornehmen und besitzt ein Kontrollrecht. Es genehmigt den Haushaltsplan, der aus den Mitteln der Sozialversicherung zu finanzieren ist. Kein Kontrollrecht besteht bei der Festlegung von Richtlinien für die Erfüllung der Aufgaben.

§ 6c – Die Bürgerversicherung
(1) Die Bürgerversicherung übernimmt
a) Leistungen zur Verhütung von Krankheiten und von deren Verschlimmerung,
b) Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten
c) Leistungen zur Behandlung einer Krankheit
d) Versorgung mit Sachgütern (Arzneimittel, Hilfsmittel etc.), die im Zusammenhang mit einer Erkrankung stehen
e) Leistungen zur Unterstützung des Gesundungsprozesses (Haushaltshilfen etc.)
f) Krankengeld und Krankengeld bei Erkrankungen des Kindes
g) Kosten, die dem Versicherten oder einem Dritten im Rahmen der Erkrankung des Versicherten entstehen
h) Kosten der Sterbebegleitung
i) Pflegeleistungen (häuslich und stationär), außerdem Ausgleichszahlungen für pflegende Angehörige (Pflegegeld)
j) Verdienstausfallersatzleistungen
l) medizinische Versorgung im Ausland (einschließlich der Kosten für den Rücktransport)
m) Kosten und Leistungen im Zusammenhang mit Schwangerschaften, zulässigem Schwangerschaftsabbruch und der Familienplanung.
ohne Zuzahlung des Versicherten.
(2) Die in Absatz 1 genannten Leistungen werden von der Bürgerversicherung nur in der medizinisch angemessenen Höhe übernommen. Es wird hierzu eine Empfehlung der zuständigen Stellen für die
Zulassung von Medizinprodukten und Arzneimitteln eingeholt.
Zusatzleistungen können durch private Zusatzversicherungen übernommen
werden.

§ 6d – Arbeitslosenversicherung
(1) Die Arbeitslosenversicherung übernimmt auf Antrag beim Sozialamt
a) Sozialhilfeleistungen für Personen, die nicht in der Lage sind, aus eigenen Kräften ihren Lebensunterhalt zu bestreiten oder in besonderen Lebenslagen sich selbst zu helfen und auch von anderer Seite keine ausreichende Hilfe erhalten. Sozialhilfe ist persönliche und wirtschaftliche Hilfe, die seinem besonderen Bedarf entspricht, ihn zur Selbsthilfe befähigt, die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglicht und die Führung eines menschenwürdigen Lebens sichert. Hierbei müssen Leistungsberechtigte nach ihren Kräften mitwirken.
b) die Zahlung des Arbeitslosengeldes, das jeder Person zusteht, die kein geregeltes Einkommen bezieht und nachweist, dass sie ihren Bedarf an Nahrung, Kleidung, Wohnraum und Transportmitteln durch Eigenvermögen nicht oder bzw. nicht vollständig decken kann. Arbeitslosengeld ist die unbefristete Anschlussleistung an die Arbeitslosenhilfe.
c) die Zahlung der Arbeitslosenhilfe, die allen Personen zusteht, die unverschuldet ihren Arbeitsplatz verloren haben. Die Arbeitslosenhilfe beträgt mindestens 4/3 des Arbeitslosengeldes oder 60 Prozent des letzten Gehalts und wird für jedes Jahr, dass der Empfänger ununterbrochen gearbeitet hat (Unterbrechungen durch Schwangerschaften, Krankheiten u.ä. werden als Beschäftigung gewertet) für 1 Monat gezahlt.
d) Leistungen der Arbeitsförderung nach § 2, Absatz 4.
e) Ausgleichszahlungen für Beschäftigte, die aufgrund von saison- und / oder konjunkturbedingten Auftragsschwankungen eine Arbeitszeitkürzung mit Verdienstausfall hinnehmen müssen.
(2) Die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nach Absatz 1, Satz a-c entfallen, wenn der Haushalt und/oder der Lebenspartner mehr als den vom Staatsministerium für Soziales festgelegten Schwellensatz monatlich verdient und ihm die Versorgung des Betroffenen zuzumuten ist.
(3) Das Staatsministerium für Soziales legt die Höhe der Leistungen per Verordnung fest, soweit diese nicht durch dieses Gesetz definiert werden. Die Leistungen müssen den Betroffenen ein menschenwürdiges Leben und die Teilhabe am sozialen und gesellschaftlichen Leben ermöglichen, jedoch auch einen angemessenen Abstand zum Durchschnittsverdienst wahren.
(4) Leistungsempfängern nach Absatz 1, Satz a-c ist im Rahmen der Möglichkeiten des Staates eine angemessene Überbrückungsbeschäftigung im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu vermitteln. Diese ist angemessen zu Vergüten und nicht von den Leistungen abzuziehen. Diese Beschäftigung soll dem Leistungsbezieher die Möglichkeit geben, den Anschluss an das Arbeitsleben nicht zu verlieren und ist freiwillig. Ein Leistungsempfänger kann zudem zu der Teilnahme an für ihn sinnvollen Weiterbildungsangeboten verpflichtet werden. Bei Nichtteilnahme ohne ausreichende Begründung kann die Leistung gekürzt werden. Auch gekürzt werden kann die Leistung, wenn ein Bezieher mehrfach einen Termin beim Sozialamt ohne ausreichende Begründung versäumt. Die Kürzung darf den Betroffenen oder vom ihm zu versorgen nicht an Existenz, Leib und Leben gefährden.
(5) Verdienste von Minderjährigen aus Beschäftigungen, die dem Gesetz entsprechen, dürfen nicht zur Leistungskürzung führen, solange der Betrag unter einem vom Sozialministerium durch Verordnung festgesetzten Betrag pro Jahr liegt.
(6) Ein Empfänger von Leistungen der Arbeitslosenversicherung ist verpflichtet, bei seiner Versorgung nach Kräften mitzuwirken.


§ 6e – Rentenversicherung
(1) Die Rentenversicherung übernimmt die Leistungen der gesetzlichen Altersrente, der Invalidenrente und der Hinterbliebenen- und Waisenrente.
(2) Die gesetzliche Altersrente wird ab dem Eintritt in die Rente ausbezahlt, der unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen mit Vollendung des vom Sozialministerium durch Verordnung festgelegten Lebensjahres eintritt. Ein Aufschub ist auf Antrag möglich, wenn dagegen keine dringenden Gründe sprechen. Ein vorgezogener Eintritt in die Rente ist mit angemessenen, durch Verordnung festzulegenden Abzügen für jedes Jahr möglich.
Mit dem Eintritt in die Rente trägt die Gesellschaft dafür Sorge, dass für den Rentner ein angemessener Lebensstandard erhalten bleibt, ohne dass er einer Beschäftigung nachgehen muss. Die Höhe der gesetzlichen Rente legt das Staatsministerium für Soziales per Verordnung fest, sie soll einen Mindestsatz betragen und sich, diesen übersteigend, an dem Verdienst des Rentners orientieren. In der Verordnung ist angemessen zu regeln, wie Zeiten mit Verdienstausfall und Zeiten mit Verdienstausfall aus besonderen Gründen angerechnet werden.
(3) Die Private Vorsorge bleibt dem Versicherten unbenommen.
(4) Die Invalidenrente wird bei durch einen dafür zugelassenen Arzt bescheinigter Arbeitsunfähigkeit gezahlt. Für sie gelten die gleichen Bestimmungen wie für die gesetzliche Rente, ihre Höhe wird vom Staatsministerium für Soziales durch Verordnung festgelegt.
(5) Bezieht ein Hinterbliebener keine oder eine zu geringe eigene Rente, so wird ihm die Rente des Verstorbenen ganz oder teilweise ausbezahlt.
(6) Jeder Halb- und Vollwaise hat Anspruch auf die Zahlung einer angemessenen Waisenrente bis zum Abschluss einer Ausbildung. Die Höhe wird durch Verordnung des Staatssozialministeriums bestimmt.
(7) Die Rentenhöhe muss für den Empfänger ein menschenwürdiges Leben und die soziale und gesellschaftliche Teilhabe ermöglichen.

§ 7 – Sonstige Sozialleistungen
(1) Trägerin der von den gesetzlichen Sozialversicherungen unabhängigen Sozialleistungen ist die Staatsagentur für soziale Sicherung.
(2) Jeder Schüler, Student und Auszubildende hat das Recht auf eine gebührenfreie Erstausbildung. Jede weitere Maßnahme ist selbst zu finanzieren, es sei denn, es liegen wichtige persönliche Gründe vor. Ist dem Betroffenen oder seiner Familie die Finanzierung nicht zuzumuten, so übernimmt der Leistungsträger die Kosten und fordert diese später zinslos in zumutbarer Höhe zurück. Der Empfänger ist zu einer maximalen Rückzahlungszeit von 5 Jahren verpflichtet, ausstehende Ansprüche verfallen.
(3) Eltern können nach der Geburt ihres Kindes eine insgesamt maximal einjährige Auszeit aus dem Arbeitsverhältnis nehmen. Dieses Recht ist aufteilbar. In Elternzeit befindliche Arbeitnehmer genießen absoluten Kündigungsschutz und werden weiterhin mit 70 Prozent ihres Gehaltes vergütet. Nach Wiedereintritt in den Beruf zahlt der Arbeitgeber für ein zwei Jahr nur 90 Prozent des Gehaltes bei voller Arbeitszeit. Dem Arbeitgeber entstehende finanzielle Nachteile werden durch das Sozialamt übernommen.
Unabhängig davon ist es jeder Mutter zum Schutz des Kindes unter Fortzahlung ihres Gehaltes mindestens acht Wochen vor und nach der Geburt, auf Anordnung des Arztes für einen längeren Zeitraum, untersagt, ihrem Beruf nachzugehen. Die Kosten des Arbeitgebers trägt das Sozialamt, es ist von dem voraussichtlichen Entbindungstermin auszugehen, der Mutter dürfen keine Nachteile entstehen.
Zudem ist jede Schwangere verpflichtet, ihrem Arbeitgeber eine Schwangerschaft frühzeitig anzuzeigen, ohne das ihr daraus Nachteile entstehen dürfen. Der Arbeitgeber ist dann verpflichtet, Maßnahmen zum Schutze der Schwangeren und des Kindes zu ergreifen, wenn dies notwendig ist.
(4) Ein Verdienstausfall nach Absatz 3 darf nicht so hoch sein, dass dem Betroffenen weniger Geld zusteht, als einem Arbeitslosengeldempfänger.
(5) Zur Pflege eines Angehörigen oder eines Kindes im besonderen Ausnahmefall ist der Arbeitgeber zur Gewährung von Sonderurlaub verpflichtet. Der Sonderurlaub endet mit Ende der Pflegetätigkeit oder mit Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes.
(6) Das Sozialamt zahlt allen Eltern oder Erziehungsberechtigten minderjähriger Kinder Kindergeld. Den Satz legt das Sozialministerium durch Verordnung fest.
(7) Die Wohn- und Nebenkosten eines Sozialhilfe-, Arbeitslosenhilfe- oder Arbeitslosengeldempfängers übernimmt das Staatsamt für Soziales in angemessener Höhe.
(8) Asylbewerbern und Immigranten ist die Möglichkeit zur Eingliederung zu gewähren. Die Kosten für Integrations- und Sprachkurse übernimmt das Sozialamt.
(9) Der Staat stellt die Möglichkeiten der sozialen Teilhabe für alle Menschen sicher.
(10) Das Sozialamt ist berechtigt, nach pflichtbewusstem Ermessen weitere Leistungen zu gewähren, um unzumutbare Härten auszugleichen.

Abschnitt III – Gemeinsame Regelungen für alle Vorschriften dieses Gesetzbuches

§ 8 – Geltungsbereich
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben, Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.
(2) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.

§ 9 – Vorbehalt des Gesetzes, Verbot nachteiliger Vereinbarungen
(1) Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuchs dürfen nur begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden, soweit ein Gesetz es vorschreibt oder zulässt.
(2) Privatrechtliche Vereinbarungen, die zum Nachteil des Sozialleistungsberechtigten von Vorschriften dieses Gesetzbuchs abweichen, sind nichtig.

§ 10 – Rechte und Pflichten
(1) Sind Ansprüche, Rechte und Pflichten eines Betroffenen nicht genau definiert, so ist das Staatssozialministerium zur Klarstellung durch Rechtsverordnung ermächtigt, von der die Sozialämter im Einzelfalle abweichen dürfen, wenn es die Umstände erfordern.
(2) Verordnungen, die das Sozialministerium nach dieser Vorschrift erlässt, dürfen nicht dem Geist dieses Gesetzes zuwiderlaufen und / oder eine unangemessen niedrige oder hohe Leistung vorsehen.

§ 11 – Benachteiligungsverbot; Gleichstellung
(1) Bei der Inanspruchnahme sozialer Rechte darf niemand aus Gründen der Rasse, wegen der ethnischen Herkunft oder einer Behinderung benachteiligt werden. Ansprüche können nur insoweit geltend gemacht oder hergeleitet werden, als deren Voraussetzungen und Inhalt durch die Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs im Einzelnen bestimmt sind.
(2) Der Ehe werden Partnerschaften gleichgestellt, die aufgrund ihres Wesens als der Ehe ähnlich angesehen werden können.
(3) Den Eltern wird gleichgestellt, wer die Erziehung des Kindes rechtmäßig an Stelle der eigentlichen Eltern übernimmt. Die eigentlichen Eltern haben in diesem Falle keinen Anspruch auf Leistungen für Eltern.



§ 12 – Sozialgeheimnis
(1) Jeder hat Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten von den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden (Sozialgeheimnis). Die Wahrung des Sozialgeheimnisses umfasst die Verpflichtung, auch innerhalb des Leistungsträgers sicherzustellen, dass die Sozialdaten nur Befugten zugänglich sind oder nur an diese weitergegeben werden. Sozialdaten der Beschäftigten und ihrer Angehörigen dürfen Personen, die Personalentscheidungen treffen oder daran mitwirken können, weder zugänglich sein noch von Zugriffsberechtigten weitergegeben werden. Die Beschäftigten haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei den genannten Stellen das Sozialgeheimnis zu wahren.
(2) Soweit eine Übermittlung nicht zulässig ist, besteht keine Auskunftspflicht, keine Zeugnispflicht und keine Pflicht zur Vorlegung oder Auslieferung von Schriftstücken, nicht automatisierten Dateien und automatisiert erhobenen, verarbeiteten oder genutzten Sozialdaten.
(3) Das Sozialgeheimnis kann im Einzelfall nur Kraft richterlicher Anordnung aufgehoben werden. Eine Aufhebung ist zudem bei unabweisbarem Interesse zum Schutze der Allgemeinheit unter Gründen und Formen, die ein Gesetz bestimmt, möglich.

§ 13 – Handlungsfähigkeit
(1) Wer das fünfzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann Anträge auf Sozialleistungen stellen und verfolgen sowie Sozialleistungen entgegennehmen.
(2) Bei Betroffenen, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben oder eingeschränkt geschäftsfähig sind, soll der Leistungsträger den gesetzlichen Vertreter über die Antragstellung und die erbrachten Sozialleistungen unterrichten. Der gesetzliche Vertreter kann sämtliche Handlungen für nichtig erklären.
(3) Kraft richterlicher Entscheidung können die Rechte des gesetzlichen Vertreters aufgehoben werden.

§ 14 – Elektronische Kommunikation
(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet.
(2) Bei der Übermittlung muss die Identität des Absenders zweifelsfrei erkennbar sein, es sei denn, die Anonymität ist für diesen Vorgang vorgesehen.

§ 15 – Rechtsanspruch, Ermessensleistungen
(1) Auf Sozialleistungen besteht ein Anspruch, soweit nicht nach den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs die Leistungsträger ermächtigt sind, bei der Entscheidung über die Leistung nach ihrem Ermessen zu handeln.
(2) Sind die Leistungsträger ermächtigt, bei der Entscheidung über Sozialleistungen nach ihrem Ermessen zu handeln, haben sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens besteht ein Anspruch. Für Ermessensleistungen gelten die Vorschriften über Sozialleistungen, auf die ein Anspruch besteht, entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften dieses Gesetzbuchs nichts Abweichendes ergibt.

§ 16 – Anspruch und Fälligkeit, Auszahlung; Vorschuss; Verzinsung
(1) Ansprüche auf Sozialleistungen entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen.Bei Ermessensleistungen ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung über die Leistung bekanntgegeben wird, es sei denn, dass in der Entscheidung ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.
(2) Soweit die besonderen Teile dieses Gesetzbuchs keine Regelung enthalten, werden Ansprüche auf Sozialleistungen mit ihrem Entstehen fällig.
(3) Besteht ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach und ist zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich, kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, deren Höhe er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Er hat Vorschüsse nach Satz 1 zu zahlen, wenn der Berechtigte es beantragt; die Vorschusszahlung beginnt spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.
(4) Soweit die besonderen Teile dieses Gesetzbuchs keine Regelung enthalten, sollen Geldleistungen kostenfrei auf ein Konto des Empfängers bei einem Geldinstitut überwiesen oder, wenn der Empfänger es verlangt, kostenfrei an seinen Wohnsitz übermittelt werden.
(5) Die Vorschüsse sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit sie diese übersteigen, sind sie vom Empfänger zu erstatten.
(6) Der Leistungsträger kann ausstehende Forderungen, die ihm oder einer zur Steuer- oder Gebührenerhebung berechtigten Stelle oder Forderungen, auf die ein gerichtlich festgestellter Anspruch besteht auf Antrag von den Sozialleistungen abziehen und dem Gläubiger auszahlen, solange damit das Wohl des betroffenen nicht gefährdet ist. Private Gläubiger haben dafür eine Bearbeitungsgebühr zu entrichten.
(7) Besteht ein Anspruch auf Sozialleistungen und ist zwischen mehreren Leistungsträgern streitig, wer zur Leistung verpflichtet ist, kann der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen, deren Umfang er nach pflichtgemäßen Ermessen bestimmt. Er hat Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, wenn der Berechtigte es beantragt; die vorläufigen Leistungen beginnen spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags. Nach der Klärung hat der vorläufige Träger Anspruch auf Rückerstattung von Beträgen, zu deren Zahlung er nicht verpflichtet war.
(8) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen. Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.
(9) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können weder übertragen noch verpfändet werden. Sie sind nicht pfändbar. Nach dem Tod eines Empfängers stehen ausstehende Leistungen den Hinterbliebenen zu.

§ 17 – Verzicht und Verjährung
(1) Auf Ansprüche auf Sozialleistungen kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger verzichtet werden; der Verzicht kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.Der Verzicht ist unwirksam, soweit durch ihn andere Personen oder Leistungsträger belastet oder Rechtsvorschriften umgangen werden.
(2) Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind.Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.Die Verjährung wird auch durch schriftlichen Antrag auf die Sozialleistung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt. Die Hemmung endet sechs Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch.

§ 18 – Vorschuss von Unterhaltsansprüchen; Übertragung
(1) Begleicht ein zur Zahlung von Unterhalt Verpflichteter die Zahlung nicht, so übernimmt das Sozialamt die Kosten und fordert sie mit angemessener Verzinsung zurück.
(2) Ist ein Unterhalts- oder Leistungsempfänger untergebracht oder wird ein Minderjähriger von Verwandten oder anderen Personen versorgt, so hat die Einrichtung bzw. der Beherberger Anspruch auf die Leistungen zusätzlich zu den Zahlungen die für die Aufnahme aufgrund gesetzlicher Bestimmungen gezahlt werden.


§ 19 – Auskunftspflicht; Falschangabe; Persönliches Erscheinen
(1) Wer Leistungen beantragt oder bezieht ist verpflichtet, alle für die Bestimmung des Anspruches notwendigen Angaben zu machen, der Einholung von Informationen zuzustimmen und Beweise für den Anspruch zu erbringen, wenn die zuständige Stelle das verlangt. Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll sich auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers ärztlichen und psychologischen Untersuchungsmaßnahmen unterziehen, soweit diese für die Entscheidung über die Leistung erforderlich sind.
(2) Änderungen, die die Höhe der Leistungen verändern könnten oder einen sonstigen Zusammenhang mit den Leistungen haben, sind dem Leistungsträger unverzüglich mitzuteilen.
Werden die Angaben, zu denen der Betroffene verpflichtet ist, nicht, unvollständig oder wissentlich falsch gemacht, so erlöschen die Leistungen ab dem Zeitpunkt des Verstoßes. Die Falschangabe ist strafbar.
(3) Der Leistungsträger kann, wenn die Notwendigkeit besteht, das persönliche Erscheinen des Betroffenen verlangen, sofern ihm dies zumutbar ist.



§ 20 – Sonstige Verpflichtungen
(1) Wer wegen Krankheit oder Behinderung Sozialleistungen bezieht, soll sich auf Verlangen des Leistungsträgers Heilbehandlungen unterziehen, die eine Besserung oder Behebung der Krankheit oder der Behinderung versprechen, sofern die Gefahren der Behandlung nicht Leben oder Gesundheit des Betroffenen bedrohen.
(2) Der Leistungsträger kann den Leistungsempfänger zu Aus- und Fortbildungsveranstaltungen oder anderen Maßnahmen zur (Wieder-)Eingliederung in das Berufsleben in zumutbarem Umfange verpflichten.
(3) Wer einem Verlangen des zuständigen Leistungsträgers nachkommt, kann auf Antrag Ersatz seiner notwendigen Auslagen und seines Verdienstausfalles in angemessenem Umfang erhalten.

Abschnitt IV – Kinder- und Jugendhilfe

§ 21 – Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe

(1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.
(2) Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Absatz 1 insbesondere junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen,Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen,Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen,dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.
(3) Jugendhilfe kann in Privater und Öffentlicher Trägerschaft stattfinden. Die Jugendhilfe ist gekennzeichnet durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen. Leistungsverpflichtungen, die durch dieses Gesetz begründet werden, richten sich an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
(4) Private und öffentliche Jugendhilfe arbeiten zum Wohl der Zielgruppe zusammen. Die öffentliche Jugendhilfe soll die private Jugendhilfe unterstützen.
(5) Die Leistungsberechtigten können ihren Leistungsträger frei wählen, sofern das möglich ist.



§ 22 – Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
a) Kind, wer noch nicht 14 Jahre alt ist
b) Jugendlicher, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist,
c) junger Volljähriger, wer 18, aber noch nicht 27 Jahre alt ist,
d) junger Mensch, wer noch nicht 27 Jahre alt ist

§ 23 – Beteiligung
(1) Kinder und Jugendliche haben das Recht, sich altersentsprechend an der Jugendhilfe zu beteiligen.
(2) Sie haben das Recht, sich mit Problemen und Konflikten an das Jugendamt zu wenden. Die Erziehungsberechtigten werden darüber auf Wunsch nicht informiert, wenn die Information dem Sinn der Beratung schaden würde.

§ 24 – Kindswohlgefährdung / Inobhutnahme / Unterbringung in Wohngruppen
(1) In jeder Kommune ist ein Jugendamt zu errichten und mit Fachkräften zu besetzen. Stellt das Jugendamt, mit der Einschätzung von mindestens zwei Mitarbeitern übereinstimmend fest, dass das Wohl eines Kindes oder Jugendlichen gefährdet ist und lassen sich die Annahmen durch Gespräche mit den betroffenen Personen nicht ausräumen, so ist das Jugendamt ermächtigt alle notwendigen Schritte einzuleiten, um die Kindswohlgefährdung abzustellen. Es ist dazu berechtigt, Amtshilfe durch andere Behörden in Anspruch zu nehmen.
(2) Zu Maßnahmen nach Absatz 1 zählen insbesondere die Unterbringung in Heimen oder Pflegefamilien. Die Besuchsrechte der Erziehungsberechtigten sind vorbehaltlich anderslautenden Wunsches des Kindes oder ärztlicher Einschätzung zu wahren, das Kind soll schnellstmöglich wieder in die Familie überführt werden.
(3) Das Jugendamt wird beratend tätig, um Maßnahmen nach Absatz 1 möglichst zu vermeiden oder andere innerfamiliäre schwere Konfliktsituationen zu lösen.
(4) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, Verdachtsfälle nach Absatz 1 zu prüfen und kann Amtshilfe von allen Behörden verlangen.
(5) Das Jugendamt wird ferner eine Inobhutnahme einleiten, wenn der Betroffene darum bittet.
(6) Über die Inobhutnahme ist eine richterliche Entscheidung herbeizuführen, die die individuellen Rahmenbedingungen festlegt.
(7) Ferner kann ein Gericht die Unterbringung in einer besonderen Wohneinrichtung anordnen, sofern das zur Besserung des Betroffenen hilfreich erscheint.

§ 25 – Jugendarbeit
(1) Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Sie sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen.
(2) Die eigenverantwortliche Tätigkeit der Jugendverbände und Jugendgruppen ist zu fördern.
(3) Jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, sollen im Rahmen der Jugendhilfe sozialpädagogische Hilfen angeboten werden, die ihre schulische und berufliche Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und ihre soziale Integration fördern.
(4) Jungen Menschen und Erziehungsberechtigten sollen Angebote des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes gemacht werden.

§ 26 – Förderung und Betreuung
(1) Der Staat bietet angemessene Unterstützung zur Förderung und Betreuung von jungen Menschen an, in Form von Einrichtungen, Geld- oder Sachleistungen.
(2) Der Staat trägt dafür sorge, dass junge Menschen mit Einschränkungen gefördert und integriert werden.
(3) Der Staat ermöglicht die soziale Teilhabe aller jungen Menschen.
(4) Der Staat unterstützt Familien in Problemsituationen.

§ 27 – Kinderheime und Pflegefamilien
(1) Der Staat richtet Kinderheime für Kinder und Jugendliche ein oder beauftragt Dritte dazu, die
a) keinen gesetzlichen Vormund mehr haben oder der gesetzliche Vormund außerstande ist, diese Funktion wahrzunehmen,
b) in Obhut genommen wurden
c) aus anderen Gründen nicht in einer Familie leben können.
Über die Unterbringung entscheidet ein Richter.
Die Heime sind verpflichtet, für die Kinder eine möglichst geborgene Unterbringung und gute Betreuung zu gewährleisten. Sie müssen ausgebildete Fachkräfte beschäftigten und eine angemessene Einrichtung haben. Sie sind verpflichtet, Akten über die Bewohner zu führen und werden vom Staat kontrolliert und überwacht. Die Beteiligung der Bewohner ist sicherzustellen, soziale Teilhabe ist zu fördern.
Alternative Wohnformen sind möglich, unterliegen aber der Genehmigungspflicht durch die zuständigen Stellen.
(2) Alternativ zu Absatz 1 können Kinder auch in Pflegefamilien untergebracht werden. Die Pflegefamilien müssen sich vorher und während der Betreuung einer Prüfung durch das Jugendamt unterziehen, das sie jederzeit unterstützt. Pflegefamilien werden vom Staat finanziell gefördert.
(3) Den Heimen bzw. Pflegefamilie steht das Vormundschaftsrecht mit Vorbehalt des Jugendamtes für die Dauer der Unterbringung zu.
(4) Kinder, die das 6. Lebensjahr vollendet haben, werden angemessen an ihrer Unterbringung beteiligt, Kinder und Jugendliche, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können über ihre Unterbringung in einer Pflegefamilie selbst entscheiden.

§ 28 – Adoption
(1) Wird ein Kind nach der Geburt von den Eltern nach ausführlicher Beratung zur Adoption freigegeben oder verliert ein Kind oder ein Jugendlicher seine Eltern und wird deshalb in die staatliche Obhut genommen, so kann es oder er von Menschen adoptiert, d.h. als Kind angenommen werden.
(2) Die Adoptionsvermittlung erfolgt ausschließlich durch staatliche Einrichtungen, welche auch die Eignung des Adoptionsinteressenten prüfen.
(3) Eine Adoption ist nur mit richterlichem Beschluss und nur dann möglich, wenn
a) das Kind bereits für einen längeren Zeitraum durch den oder die Bewerber betreut wurde,
b) das Kind seinem Alter entsprechend beteiligt wurde.
(4) Adoptierte Kinder haben die selbe Stellung wie leibliche Kinder, ihnen darf die Tatsache der Adoption nicht verschwiegen werden. Sie erhalten den Familiennamen der Adoptierenden.
(5) Eine Adoption von Personen über achtzehn Jahren ist nur möglich, wenn ein familienähnliches Verhältnis vorliegt.
(6) Eine besondere Form der Adoption ist die Stiefkindadoption, bei welcher ein neuer Lebenspartner des Sorgerechtsinhabers die Stiefelternschaft für das Kind übernimmt.
(7) Verwandte sind bei der Adoption bei gleicher Eignung zu bevorzugen.





Abschnitt V – Unterbringung und Vormundschaft

§ 29 – Vormundschaft
(1) Durch ein Gericht wird ein Vormund für eine volljährige Person bestellt, wenn sie aus gesundheitlichen oder anderen gewichtigen Gründen nicht mehr vollständig n der Lage ist, ihre Angelegenheiten zu bestellen und somit in ihrer Geschäftsfähigkeit eingeschränkt ist.
(2) Die Rechte eines Vormundes werden durch das Gericht festgelegt, in keinem Fall sollen sie sich aber auf Gebiete erstrecken, die die unter Vormundschaft gestellte Person (Mündel) noch selbst erledigen kann. Ferner finden die Rechte eines Vormundes ihre Schranken in Verfügungen des unter Vormundschaft gestellten, die dieser verfasst und beglaubigen lassen hat, als er noch in der Lage war, seine Angelegenheiten selbstständig zu regeln.
(3) Der Vormund ist über alle in seinen Zuständigkeitsbereich fallende Sachverhalte über ihren Mündel zu informieren, ihm gegenüber sind Schweigepflichten oder Geheimnispflichten, insbesondere das Bankgeheimnis oder die ärztliche Schweigepflicht, aufgehoben. Der Vormund kann im Namen des Mündels tätig werden und Rechtsgeschäfte tätigen, sofern dies seine Zuständigkeit umfasst. Er unterliegt der Kontrolle des Gerichts in angeordneten Maße.
(4) Durch eine beglaubigte Erklärung kann jede geschäftsfähige Person für den Fall der Bestellung eines Vormundes bestimmte Entscheidungen einer Person vorbehalten oder bestimmte Personen die Fähigkeit, ihr Vormund zu werden, absprechen. Ferner kann dem Gericht eine Empfehlung zur Bestellung eines Vormundes gegeben werden, die in der Regel befolgt wird.

§ 30 – Unterbringung
(1) Wer psychisch krank oder infolge Geistesschwäche oder Sucht psychisch gestört ist und dadurch in erheblichem Maß die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder sich selbst gefährdet, kann gegen oder ohne seinen Willen in einem psychiatrischen Krankenhaus oder sonst in geeigneter Weise untergebracht werden. Die Maßnahmen sind durch ein Gericht und nur bei Fehlen einer für den Betroffenen weniger einschneidenden Maßnahme anzuordnen und schnellstmöglich wieder aufzuheben.
(2) Zweck der Unterbringung sind
a) die Abwendung von Gefahren für die Person selbst oder die Allgemeinheit,
b) die Besserung des Zustandes des Betroffenen.
(3) Die Rechte eines Betroffenen dürfen nur in soweit begrenzt werden, als das es zu seinem Schutz dient. Ihm ist eine medizinische Betreuung zu gewährleisten. Notwendige medizinische Maßnahmen, die dem Patienten keinen irreversiblen Schaden zufügen, sind gegen seinen Willen nur mit richterlicher Zustimmung gestattet.

§ 31 – Freiheitseinschränkende Maßnahmen im Gesundheitswesen
(1) Es bedarf der richterlichen Genehmigung, wenn einem Patienten, der sich in einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält, ohne untergebracht zu sein, durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll.

Abschnitt VI – Menschen mit Behinderung

§ 32 – Definition der Behinderung
(1) Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(2) Behinderte Menschen sind gleichwertige Teile der Gesellschaft.

§ 33 – Leistungs- und besonderer Fürsorgeanspruch
(1) Behinderte Menschen und von Behinderung bedrohten wird ein besonderer Leistungs- und Fürsorgeanspruch des Staates zuteil. Er trägt dafür sorge, dass
a) alle nötigen Maßnahmen zur Abwendung weiterer und / oder Verbesserung bestehender Behinderungen dem Betroffenen zugänglich sind,
b) die Betroffenen im Rahmen ihrer Möglichkeiten am Gesellschafts-, Schul-, Ausbildungs- und Berufsleben partizipieren können,
c) ihnen Leistungen zuteilwerden, die mittelbar oder unmittelbar Benachteiligungen, welche durch die Behinderung entstehen vermindert oder ausgeglichen werden,
d) die Betroffenen vor Diskriminierung geschützt werden.
(2) Eine besondere Verpflichtung besteht gegenüber Kindern und Heranwachsenden.
(3) Betroffene, deren Behinderungen so stark sind, dass der Besuch einer normalen öffentlichen Einrichtung im Bildungswesen (Schulen, Kindergärten) oder die normale Partizipation im Arbeitsleben auch nicht durch individuelle Förder- und Unterstützungsmaßnahmen möglich ist, haben Anspruch auf den Besuch einer auf Behinderte spezialisierte Einrichtung bzw. einen Arbeitsplatz in einer auf Behinderte Mitarbeiter ausgerichteten Einrichtung.
(4) Leistungsdetails legt das Sozialministerium bei Bedarf durch Verordnung fest.

§ 34 – Schutz vor Behinderungen
(1) Es werden alle nötigen Maßnahmen getroffen, um eine Behinderung abzuwenden.

§ 35 – Anlaufstellen
(1) Behinderten Menschen, Menschen, die von Behinderungen bedroht sind und ihren Angehörigen ist eine Anlaufstelle anzubieten.
(2) Die Aufgabe der Anlaufstelle ist die Beratung, Unterstützung und die Koordinierung von Leistungen.

§ 36 – Grad der Behinderung
(1) Der Leistungsumfang bemisst sich nach der Schwere der Beeinträchtigung (Grad der Behinderung), welche von einem dazu durch das Staatsamt für Soziales zugelassenen Arzt festgestellt wird.
(2) Der Grad der Behinderung wird in einer Skala von 0 bis 100 bestimmt, wobei eine Behinderung nach diesem Gesetz ab einem Wert von 20, eine Schwerbehinderung ab einem Wert von 50.

Abschnitt VII – Sonstiges

§ 37 – Sozialleistungsausschuss
(1) Beim Staatsministerium für Soziales ist ein ständiger Ausschuss einzurichten, der den Namen „Ständiger Unabhängiger Ausschuss zur Bewertung und Einschätzung des Sozialleistungsbedarfsumfanges und der Höhe der Sozialleistungen“ trägt. Der Ausschuss soll das Sozialministerium beim Erlass von Verordnungen, die dieses Gesetz zum Zwecke der Regelung des Leistungsumfanges und der Leistungshöhe vorsieht, unterstützen.
(2) Der Ausschuss besteht aus
a) 3 Vertretern der Sozialverbände, die von den anerkannten Verbänden zu benennen sind,
b) 1 Vertreter je für Bürger-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, die von der dort, zuständigen Stelle bestellt werden,
c) 2 vom Senat zu bestellenden Mitgliedern, die die Interessen der Versicherten vertreten sollen,
d) 3 Vertreter der Ärzteschaft, benannt durch die zuständige Vertretung,
e) 1 Vertreter der Wirtschaft, benannt durch die Handelskammer,
f) 1 Vertreter der mit Sozialrecht befassten Anwälte, benannt durch die zuständige Vertretung,
die ihr Amt unabhänig ausführen und eine Aufwandsentschädigung erhalten. Der Ausschuss tritt unter Leitung des Ministers zusammen, gibt sich eine Geschäftsordnung und entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
(3) Der Ausschuss formuliert Empfehlungen zur Höhe der Leistungen, die der Minister durch Verordnung festlegt. Seine Empfehlungen sind unverbindlich, weicht der festgesetzte Satz aber um mehr als 10 Prozent exklusive Rundungsdifferenz ab oder erscheint in einer anderen Weise ungerechtfertigt, kann der Senat die Leistungssetze auf den em´pfohlenden Satz anheben.

§ 38 – Haushalt
(1) Sämtliche Ausgaben aufgrund dieses Gesetzes sollen in einem eigenen Haushaltsplanteil „Sozialversicherungen“ verbucht werden.

§ 39 – Überwachung
(1) Für die Überprüfung der Einhaltung dieses Gesetzes und die Festlegung nicht durch Gesetz oder Verordnungen geregelter, in diesem Gesetz oder durch den Sinngedanken dieses Gesetzes vorgesehener oder zur Ausführung notwendiger Bestimmungen sind zuständig:
a) das Staatsamt für Soziales in allen Fällen, in denen Gesetz oder Verordnungen nichts abweichendes bestimmen,
b) das Staatsamt für Bildung und Forschung, wo jeweils ihre Zuständigkeiten durch dieses Gesetz berührt werden,
c) das Staatsamt für Arbeitsschutz, wo Angelegenheiten des Arbeitsschutzes betroffen sind.
Im Streitfall entscheidet das Sozialministerium. Sind die Staatsämter bezeichnet, so sind jeweils die vor Ort zuständige Stelle zuständig, es sei denn, etwas anderes ist bestimmt.
(2) Die zuständige Behörde kann Verstöße mit einer Geldbuße von bis zu 1.000.000 BM pro Einzelfall ahnden, es gilt das Verhältnismäßigkeitsprinzip, der Rechtsweg ist zulässig.

§ 40 – Inkrafttreten
(1) Das Gesetz tritt mit Verkündigung in Kraft.
[
Konservative Partei

52

Samstag, 26. Oktober 2013, 12:55

Es scheint keine weiteren Wortmeldungen zu geben. Dann schlage ich dem Ausschuss vor, zur Beschlussempfehlung zu schreiten.
Konservative Partei

53

Montag, 28. Oktober 2013, 15:50

Dann schlage ich dem Ausschuss vor, dem Plenum zu empfehlen, das Gesetz anzunehmen.
Wer stimmt dafür?
Gegenstimmen?
Enthaltungen?

[05] Ja
[02] Enthaltung
Konservative Partei

54

Montag, 28. Oktober 2013, 15:51

[11] Ja
Sozialliberale Partei

Beruf: -

Wohnort: Londhaven

Region: Trübergen

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55

Montag, 28. Oktober 2013, 21:47

[5] Ja

56

Freitag, 1. November 2013, 13:39

Damit ist die Beschlussempfehlung angenommen. Die Sitzung ist geschlossen.
Konservative Partei