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16

Samstag, 16. November 2013, 21:09

Dann hebe ich die Sitzung auf, ein neuer Termin geht Ihnen zu, sobald die Genannten durch das Präsidium geladen wurden. Die Sitzung ist beendet.
Sozialliberale Partei

17

Freitag, 22. November 2013, 19:46

Prof. Dr. Anne Kamp
bekommt einen zeitnahen Termin.

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Andries Bloembeek« (22. November 2013, 19:47)


18

Freitag, 22. November 2013, 22:46

25.11.13, 09.00 Uhr - Sabine Assbacher, Vorsitzende
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
ich nehme die unterbrochene Sitzung wieder auf. Wir fahren fort mit der Befragung der Sachverständigen Prof. Anne Kamp von der Universität der Freien Stadt Bergen.
Frau Prof. Kamp, guten Tag. Ihnen liegt der Antrag vor? - Ich erteile Ihnen das Wort zum Eingangsstatement.
Sozialliberale Partei

19

Montag, 25. November 2013, 15:35

Guten Tag.
Ja, ich habe beide Anträge erhalten und gelesen.

20

Montag, 25. November 2013, 19:48

Und ihr Eingangsstatement dazu?
Sozialliberale Partei

21

Dienstag, 26. November 2013, 23:58

Ich würde Fragen Ihrerseits präferieren, da ich nicht weiß, was Ihnen am Herzen liegt.

22

Mittwoch, 27. November 2013, 16:35

Ihre grundsätzliche Einschätzung.
Sozialliberale Partei

23

Montag, 2. Dezember 2013, 15:04

Frau Prof. Kamp?
Sozialliberale Partei

24

Dienstag, 3. Dezember 2013, 18:56

Beide Anträge sind unmittelbar verfassungskonform, mittelbar kommen sie aber sehr nah an die Grenzen der Verfassung. Beide Anträge setzen einseitig auf ein Organ, was verfassungsrechtlich problematisch ist. Der Vorschlag der Regierung benötigt eine Klausel, dass der Staatspräsident die Verfassung in keiner Art und Weise im Notstand ändern kann, ansonsten ist die Änderung unmittelbar verfassungswidrig. Punkt F Unterpunkt 6 des Regierungsantrags verstößt gegen die Trennung zwischen Staatsregierung und Staatspräsident, wäre also auch verfassungswidrig.
Der SPB-Vorschlag erfordert eine Mammutaufgabe, wenn es zum Notstand kommt, während der Regierungsvorschlag mit dem Risiko behaftet ist, dass der Notstand missbraucht wird. Ich würde der Regierung vorschlagen, dass sie ihren Antrag in zwei aufteilt - einen der kleineren Änderungen, und einen der Änderungen von §§14,15 VdRB.
Der Regierungsvorschlag erscheint mir nicht 100%ig verfassungskonform, während der SPB-Vorschlag eine große Mammutaufgabe birgt.

25

Dienstag, 3. Dezember 2013, 20:22

Frau ... Kamp, die SLP-Fraktion hat bezüglich Ihrer Bedenken einen Änderungsantrag eingebracht, würde das nicht bereits genügen in Ihren Augen?

Eine Änderung oder Abweichung von der Verfassung kann durch die Gleichrangigkeit der Verfassungsbestimmungen ach auf anderem Wege verfassungskonform zugelassen werden, mit Ausnahme des Wesensgehalts der Grundrechte sowie des Artikels 12 VdRB, was für mich unter "wesentliche Bestimmungen der Verfassung" fallen würde, richtig?

Einen Verfassungsgrundsatz auf Trennung des Amtes des Staatspräsidenten und der Staatsregierung gibt es im übrigen nicht. Es gibt die Trennung zwischen Legislative, Exekutive und Judikative und die ist nicht berührt, denn beide Organe sind der Exekutive zugehörig. Die Verteilung der Kompetenzen innerhalb der Grenzen der Exekutive unterliegt dem einfachen Verfassungsrecht und ist ohne weiteres auf ordentlichem Gesetzgebungswege änderbar.
Konservative Partei

26

Mittwoch, 4. Dezember 2013, 18:23

Erstens deckt der Änderungsantrag noch immer nicht die komplette Verfassung ab. Dass Teile der Verfassung durch den Staatspräsidenten problemlos geändert werden können, ist verfassungswidrig. Außerdem gibt es eine Trennung zwischen Präsidenten und Legislative: Die Legislative ist in der Verfassung nur durch den Senat definiert. Dass der Präsident Gesetze im Notstand erlassen kann, ist aber deswegen juristisch akzeptiert, weil es dem Geiste der Verfassung entspricht, dass im Notstand der Staat fähig bleibt, zu agieren. Es entspricht aber nicht dem Geist der Verfassung, dass der Staatspräsident die Verfassung ändern kann - das überschreitet die Grenzen eindeutig, und da würde höchstwahrscheinlich keine Zustimmung des BGH vorzufinden sein, wenn der Paragraph juristisch überprüft werden würde.
Und genauso wie es um die Trennung Staatspräsident und Legislative steht, so steht es auch um die Trennung Staatspräsident und Staatsregierung - der Staatspräsident wird in der Verfassung als Staatsoberhaupt geführt, während die Staatsregierung als Exekutive geführt wird, daher ist das auch eine problematische Regelung.

27

Mittwoch, 4. Dezember 2013, 20:11

Das ist doch juristischer Blödsinn: Jede Bestimmung der Verfassung kann bestimmen, dass von einer anderen Bestimmung abgewichen wird, die nicht unter die Ewigkeitsklausel fällt. Beim Notstand kann und mag man das vielleicht noch ernsthaft prüfen und wird zu wenigstens dem von Ihnen geschilderten Ergebnis kommen, aber die von ihnen konstruierte Trennung zwischen Staatspräsident und Staatsregierung ist Verfassungsnorm, nicht Verfassungsgrundsatz und ergibt sich sogar nur indirekt, nicht als Bestandteil der Gewaltenteilung. Es steht im Ermessen des Gesetzgebers, auf verfassungsmäßigem Wege - und der wird mit diesem Antrag beschritten - dieses Verhältnis neu zu definieren, denn dabei handelt es sich weder um einen Eingriff in den Wesensgehalt eines Grundrechts, noch stellt es die Grundsätze der Staatsorganisation, namentlich Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Sozialstaat in Frage. noch verletzt es das Gewaltmonopol des Staates, die staatlichen Symbole oder beschränkt illegitim die Souveränität Bergens.
Konservative Partei

28

Samstag, 7. Dezember 2013, 14:51

Das eine ist, was Sie als Teil der Legislative wollen, das andere ist, was die Judikative, also das BGH, zulässt. Und da eine Klage gegen das Gesetz schon vorhergesehen werden kann, glaube ich, sollten Sie sich dessen bewusst sein. Denn auch wenn es nicht genau Wort für Wort in der Verfassung steht, so zeigt die Verfassung eindeutig, dass Sie das Interesse an Trennung zwischen Staatsoberhaupt, Exekutive und Legislative hat.

29

Samstag, 7. Dezember 2013, 18:11

GedankenIst die dumm oder tut die nur so?

Nocheinmal, Frau Professorin:
Der BGH kann nur über die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes entscheiden. Dieses Gesetz ändert die Verfassung und tastet dabei keine Grundrechte oder wesentlichen Staatsstrukturbestimmungen an und ist ein gültiges Änderungsgesetz, wenn es mit der notwendigen Mehrheit verabschiedet ist. Kurzum: Es kann im Bezug auf die von Ihnen zuletzt genannten Punkte nicht verfassungswidrig sein.

Keine weiteren Fragen. Wir schlagen vor, die Sachverständige zu entlassen und fortzufahren, jedoch an Stelle der ursprünglich benannten Sachverständigen Dr. Hummel RA Prof. Matthias Hansen zu hören, um eine mögliche spätere Befangenheit von Dr. Hummel ausschließen zu können, sollte der BGH hiermit befasst werden, was wir nicht hoffen.
Konservative Partei

Wohnort: Freie Stadt Bergen

Region: überall

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30

Samstag, 7. Dezember 2013, 22:35

Wir lehnen die Vorschläge der UBK ab, da wir denken, dass es noch weitere Fragen an die Expertin geben könnte. Frau Vorsitzende?