Gesetz zur Ergänzung des Produktsicherheitsgesetzes
Artikel 1
Das Gesetz ändert das Produktsicherheitsgesetz in der Fassung vom 03.10.14.
Artikel 2
In § 5 ProSiG werden die Absätze 4, 5 und 6 eingefügt:
„(4) Die nach § 3 zuständige Kommission kann Ausschüsse bestellen, die Leitsätze über Inhaltsstoffe, Herstellung, Beschaffenheit und Merkmale von Lebensmitteln erlässt. Diese Leitsätze können durch Beschluss der Kommission für verbindlich erklärt werden.
(5) Die Kommission bestellt ferner einen Ausschuss, der Normen zur Herkunftskennzeichnung und zum Herkunftsschutz erlässt. Der Herkunftsschutz kann umfassen, dass Produkte,
1. deren Erzeugung, Verarbeitung und Herstellung eines Produkts in einem bestimmten geographischen Gebiet nach einem anerkannten und festgelegten Verfahren (Ursprungsschutz),
2. deren Erzeugung, Verarbeitung oder Herstellung in einer bestimmten Region oder nach einem anerkannten und festgelegten Verfahren (Schutz der geografischen Angabe),
3. deren Rohstoffursprung der Verarbeitung nach bestimmten Vorgaben in einer begrenzten Region stattfindet und die deswegen als regional gekennzeichnet werden,
entsprechend geschützt werden und Lebensmittel nur dann in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie die Erfordernisse des Herkunftsschutzes einhalten.
(6) Die Vorschriften der Absätze 4 und 5 sind auch anwendbar auf ausländische Spezialitäten und deren Herstellungsverfahren.“
Artikel 3
Es wird ein § 9a ProSiG eingefügt: „Die Kommission kann Bestimmungen erlassen, nach denen das zuständige Staatsamt Ausnahmen von diesem Gesetz zulassen kann.“
Artikel 4
Das Gesetz tritt entsprechend den Bestimmungen der Verfassung als Änderungsgesetz in Kraft.