Vorläufige Erweiterung zum Gesetz über den Auslandsnachrichtendienst (VEGSASI)
§ 1 – Zweck
Mit dieser vorläufigen Erweiterung zum Gesetz über den Auslandsnachrichtendienst sollen vorläufige Änderungen im Auslandsnachrichtendienstwesen geschaffen werden, welche bis zur Einführung eines neuen Gesetzes über den Auslandsnachrichtendienst gelten sollen.
§ 2 – Delegation der Kontrolle
Der Lenkungskreis ist verpflichtet, die allgemeine, dauerhafte und ganzheitliche Kontrolle an eine staatliche Institution zu delegieren, wobei diese Institution dem Staatsdienst für äußere Sicherheit und Information weder über- noch untergeordnet sein darf.
§ 3 – Kontrolle durch den Senat
Der Koordinator für die Angelegenheiten der Nationalen Sicherheit ist dem Kontrollgremium des Senats nach § 2 NaDiKoG gegenüber verpflichtet, jegliche Informationen, um die er gebeten wurde, binnen 72 Stunden zuzustellen.
§ 4 – Bericht für Ausschüsse
Der Koordinator für die Angelegenheiten der Nationalen Sicherheit ist verpflichtet, dem mit außenpolitischen Fragen beauftragten Ausschuss des Senats in geheimer Sitzung spätestens vier Wochen nach Beginn einer Wahlperiode einen Bericht, in dem die internen Prozesse, die Aktivitäten und systematische Probleme mitgeteilt und erläutert werden, vorzulegen und zu präsentieren, um danach Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten.
§ 5 – Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung inkraft.