Der in Anhang 1 zu diesem Gesetz angehängte Text wird Gesetz der Republik Bergen.
Soweit mit Einführung des Gesetzes eine Abweichung zum früheren Recht einhergeht, die eine Anpassung bestehender Verwaltungsstrukturen erforderlich machen, soll mit der Umsetzung ebendieser unverzüglich begonnen werden, ohne das jedoch die gewählten oder ernannten Organe der Regionen und Kommunen dadurch angetastet werden, solange ihre Amtsperiode noch nicht beendet ist. Sie nehmen vielmehr die Rechte und Pflichten wahr, die ihnen nach dem Gesetz übertragen werden.
1. § 2, Absatz 1 und 2,
2. §§ 3 und 4,
3. § 5, Absatz 2, Satz 2. Es wird ersetzt: "Staatsämter werden durch einen Behördenleiter geleitet, der den Titel Präsident oder Direktor führt.",
4. § 6
des Verwaltungsgesetzes in der Form der Verkündigung vom 12.03.56, zuletzt geändert durch Gesetz mit Wirkung zum 01.01.05.
(2) In § 2, Absatz 2 des KFZ-Kennzeichengesetzes in der Form der Verkündigung vom 28.10.12 wird "die in jedem Bürgeramt als Niederlassung der Abteilung Zulassung des Staatsamtes für Verkehr eingerichtet wird," ersetzt durch "die in kommunaler Verwaltung geführt wird".
(3) § 3, Absatz 1 des Personenstands- und Meldegesetzes in der Form der Verkündigung vom 16.04.47, zuletzt geändert durch Gesetz mit Wirkung zum 05.03.11 erhält folgende Fassung: "Der Begriff „Standesamt“ bezeichnet die zuständige Stelle der kommunalen Verwaltung."
(4) Das Wahlgesetz in der Form der Verkündigung vom 10.11.13 wird wie folgt geändert:
1. In § 8, Absatz 1 wird "das zuständige Bürgeramt" ersetzt durch "die zuständige Stelle der kommunalen Verwaltung".
2. In § 8, Absatz 6 wird angefügt: "Das örtliche Verzeichnis wird in den kommunalen Verwaltungen geführt und mit dem Gesamtregister des Staatsamtes für Wahlen synchronisiert."
Das Gesetz tritt mit Verkündigung in Kraft.
Gesetz zur Organisation der regionalen Selbstverwaltung (Regionalgesetz - RegionalG)
§ 1 - Zweck
(1) Dieses Gesetz regelt den Aufbau der Regionen und Kommunen der Republik Bergen.
§ 2 – Allgemeines
(1) Die Republik Bergen gliedert sich nach der Verfassung in die Verwaltungszonen Freie Stadt Bergen (offizielle Abkürzung FSB), Lorertal, Trübergen und Noranda.
(2) Die Verwaltungszonen werden als Regionen bezeichnet.
(3) Die Regionalhauptstädte sind die Freie Stadt Bergen für die Region Freie Stadt Bergen, Omsk für das Lorertal, St. Nina für Trübergen und Port Cartier für Noranda. Die Regionalhauptstädte sind Sitz der Regionalverwaltung.
(4) Die Behörden leisten sich gegenseitig Amtshilfe.
(5) Die Körperschaften der Regional- und Kommunalorganisation unterstehen dem Minister für Regionales und Kommunales, welcher in der Regel der Staatsminister des Innern ist. Er ist zuständiger Minister im Sinne dieses Gesetzes.
(6) Der Senat wird ein Gesetz erlassen, welches die Kompetenzen der Regionen und Kommunen regelt.
§ 3 – Die Regionen
(1) Die Regionen führen ihre Aufgaben nach Gesetzen und Verordnungen aus, sorgen für die Einhaltung der Vorschriften der Staatsregierung durch die ihr unterstellten Körperschaften, sind erste Widerspruchsinstanz gegen Entscheidungen und Amtsaufsicht der Kommunalverwaltungen.
(2) Der Regionalrat erlässt eine Satzung, die alle Details der regionalen Organisation, die nicht durch Gesetz oder Verordnung bestimmt werden, regeln kann. Die Satzung bedarf der Genehmigung des zuständigen Staatsamtes.
(3) Ein Gesetz kann dem Regionalpräsidenten, der Regionalverwaltung oder dem Regionalrat Kompetenzen für lokale Entscheidungen und den Erlass von Regionalrecht auf einigen Gebieten übertragen. Das zuständige Staatsamt hat das Recht, alle Entscheidungen und Beschlüsse der regionalen Organe aufzuheben.
(4) Die Regionen haben ein Recht darauf, entsprechend ihrer Aufgaben mit Haushaltsmitteln durch den Staat ausgestattet zu werden und können für Aufgaben, die sie ausführen, eigene Bedienstete berufen und deren Aufgaben festzulegen, sofern nicht Bedienstete zugeteilt wurden. Auf sie finden entsprechende Gesetze Anwendung. Der durch den Kommunalrat zu beschließende Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des zuständigen Staatsamtes.
§ 3a - Organe der regionalen Selbstverwaltung
(1) In die Regionen wird ein Regionalrat gebildet, der aus mindestens 25 und maximal 65 ehrenamtlichen Mitgliedern besteht, die unabhängig, nur dem Gesetz und ihrem Gewissen verpflichtet sind. Sie haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Der Regionalrat wird alle 12 Monate nach den Vorschriften des Wahlgesetzes und der Regionalsatzung gewählt und berät den Regionalpräsidenten. Die Anzahl der Abgeordneten legt der zuständige Minister per Verordnung fest.
(2) Der Regionalrat hat neben anderen ihm durch Gesetz und Verordnung übertragenen Aufgaben die Zuständigkeit,
a) die Bürger zu vertreten,
b) den Regionalpräsidenten zu kontrollieren.
(3) Die Regionen werden von je einem Regionalpräsidenten verwaltet, der vom Staatspräsidenten berufen wird und sein Amt innerhalb der von der Regierung festgesetzten Richtlinien und innerhalb der Gesetze selbstständig und in eigener Verantwortung führt, der Staatsregierung aber Rechenschaft schuldig ist. Er kann Entscheidungen der Bürgermeister und der Kommunalräte aufheben. Dem Regionalpräsidenten steht die ihm unterstellte regionale Verwaltung bei seiner Amtsführung zur Seite. Der Regionalpräsident ist Beamter auf Zeit.
§ 4 – Städte und Gemeinden, Landkreise
(1) Die Regionen gliedern sich in Kommunen, welche Städte und Gemeinden einzeln umfassen. Gemeinden können wieder in nichtselbstständige Ortsteile, Städte in Stadtbezirke und/oder Stadtteile gegliedert werden. Näheres bestimmt die Hauptsatzung der Kommune.
(2) Eine Stadt muss mindestens 10.000 Einwohner, eine Gemeinde mindestens 5.000 Einwohner haben. Fällt die Einwohnerzahl unter 40 Prozent des vorgegebenen Wertes, so kann der Regionalpräsident eine Fusion mit einer Nachbargemeinde anordnen. Neue Städte und Gemeinden können nur durch eine Bürgerbefragung errichtet werden, die Staatsregierung muss dem zustimmen.
(3) Durch Erreichen der Einwohnerzahl wird eine Gemeinde nicht automatisch zur Stadt. Die Verleihung des Stadtrechts obliegt dem Staatspräsidenten auf Antrag der Gemeinde, er holt die Stellungnahme des Regionalpräsidenten und des zuständigen Staatsamtes ein.
(4) Um die Leistungsfähigkeit der Kommunen und die gleichwertige Erledigung aller Aufgaben zu gewährleisten, wird der Regionalrat ermächtigt, mit Genehmigung des zuständigen Staatsamtes Landkreise zu bilden, zu ändern und aufzuheben, ihre Organisation zu bestimmen, ihnen Kompetenzen aus den Zuständigkeitsbereichen sowohl der Regionen als auch der Kommunen zu übertragen und zu entziehen. Landkreise sind dabei Kooperationszusammenschlüsse mehrerer Städte und/oder Gemeinden. Städten, denen aufgrund ihrer Größe die selbstständige Erledigung aller ihrer Aufgaben zugemutet werden kann, bleiben kreisfrei. Der Kreisrat ist ein aus mindestens 15 und maximal 40 ehrenamtlichen Mitglieder bestehendes Gremium, dessen Mitglieder alle 12 Monate von dem Bürgern der Stadt nach den Vorschriften des Wahlgesetzes und nötigenfalls ergänzend der Kommunalsatzung gewählt werden, der unter dem Vorsitz des Landkreisvorsitzenden tagt. Der Leiter eines Landkreises (Landkreisvorsitzender) wird durch den Kreisrat gewählt. Die Zahl der Mitglieder des Kreisrats wird vom jeweiligen Regionalpräsidenten per Verordnung festgelegt. Der Kreisrat gibt sich eine Geschäftsordnung und kann Ausschüsse bilden.
§ 4a – Bürgermeister
(1) Städte werden von einem hauptamtlichen Bürgermeister, der Beamter auf Zeit ist, Gemeinden von einem ehrenamtlichen Bürgermeister, der Ehrenbeamter ist, verwaltet. Der Bürgermeister von Gemeinden kann nach Entscheidung des Regionalpräsidenten hauptamtlich tätig sein. In Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern wird per Verordnung des zuständigen Staatsamtes einem Oberbürgermeister die Aufgaben des Bürgermeisters übertragen und kann die Aufgabe des Repräsentanten teilweise an ehrenamtliche vom Kommunalrat aus ihrer Mitte gewählte Bürgermeister delegieren, wobei allerhöchstens vier solcher Bürgermeister gewählt werden dürfen. Die Bürgermeister werden nach den Bestimmungen des Wahlgesetzes und der Kommunalsatzung gewählt. Ein gewählter Bürgermeister kann durch den jeweiligen Regionalpräsidenten oder den zuständigen Staatsminister aus wichtigen Gründen, insbesondere der Verletzung seiner Amtspflichten, des Amtes enthoben werden. Mit einer 2/3-Mehrheit kann der Kommunalrat den Bürgermeister bzw. bei Bestehen den Oberbürgermeister des Amtes entheben. Sodann ist ein Nachfolger zu wählen. Bei Gelingen der Amtsenthebung setzt der Regionalsekretär einen Verwalter für die Kommune ein, der bis zur Entscheidung über die Abwahl an dessen Stelle tritt.
(2) Den Bürgermeistern bzw. bei Bestehen den Oberbürgermeistern fällt der Vollzug von Gesetzen und Verordnung vor Ort und die Repräsentation und Vertretung vor und der Kommune zu. Ferner nimmt er Aufgaben war, die ihm durch Gesetze oder Verordnungen übertragen werden. Er übt zudem die staatliche Verwaltung in seiner Kommune im Rahmen der Festsetzungen des Regionalsekretärs und des zuständigen Staatsamtes aus. Durch den Kommunalrat können ihm weitere Aufgaben übertragen werden.
(3) Den Bürgermeistern bzw. bei Bestehen den Oberbürgermeistern stehen die Stadt- oder Gemeindeverwaltung bei der Amtsführung zur Seite. Die Verwaltung handelt in seinem Auftrage im Rahmen der Rechtsvorschriften selbstständig, etwaige Ansprüche sind zu richten an die Stadt.
§ 4b - Kommunalrat
(1) Ferner wird ein aus mindestens 9 und maximal 40 ehrenamtlichen Mitglieder bestehendes Gremium, dessen Mitglieder alle 12 Monate von dem Bürgern der Stadt nach den Vorschriften des Wahlgesetzes und nötigenfalls ergänzend der Kommunalsatzung gewählt werden und als Stadt- oder Gemeinderat (allgemein: Kommunalrat) bezeichnet wird, gebildet, der unter dem Vorsitz des Bürgermeisters bzw. bei Bestehen des Oberbürgermeisters tagt. Die Zahl der Mitglieder des Kommunalrats wird vom jeweiligen Regionalpräsidenten per Verordnung festgelegt. Der Kommunalrat gibt sich eine Geschäftsordnung und kann Ausschüsse bilden.
(2) Die Mitglieder haben Anspruch auf angemessene Aufwandsentschädigung und sind nur ihrem Gewissen verpflichtet.
(3) Der Kommunalrat erlässt die Hauptsatzung, die alle Angelegenheiten der Kommunalorganisation, die nicht durch Gesetz oder Verordnung bestimmt werden, regeln kann. Die Satzung bedarf der Genehmigung des Regionalpräsidenten.
(4) Der Kommunalrat hat neben anderen ihm durch Gesetz und Verordnung übertragenen Aufgaben die Zuständigkeit,
a) die Bürger zu vertreten,
b) den Bürgermeister bzw. bei Bestehen den Oberbürgermeister zu kontrollieren.
(5) Ein Gesetz kann dem Bürgermeister bzw. bei Bestehen dem Oberbürgermeister, der Stadt- oder Gemeindeverwaltung oder dem Kommunalrat Kompetenzen für lokale Entscheidungen und den Erlass von Kommunalrecht auf einigen Gebieten übertragen. Die Satzung kann Kompetenzen der Kommune an die Ortsteile, Stadtbezirke oder Stadtteile übertragen, sie kann ferner vorsehen, dass Ortsbürgermeister, Ortsräte oder Bezirksbürgermeister berufen werden. Wird eine Kompetenz der Kommune als ganzes übertragen, so wird ihre Ausführung per Satzung bestimmt.
(6) Die Kommunen haben ein Recht darauf, entsprechend ihrer Aufgaben mit Haushaltsmitteln durch den Staat ausgestattet zu werden und können eigene Beamte berufen und deren Aufgaben festzulegen. Auf sie finden entsprechende Gesetze Anwendung. Der durch den Kommunalrat zu beschließende Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des Regionalpräsidenten.
(7) Der Regionalpräsident kann Bürgermeister und Oberbürgermeister absetzen und die Kommunalräte auflösen. Eine Neubesetzung schließt sich daran an.
§ 5 – Auftragsaufgaben der Kommunalverwaltungen
(1) Die Stadt- und Gemeindeverwaltungen führen neben den Aufgaben, die sich aus den den Kommunen übertragenen Aufgaben und der allgemeinen Verwaltung ergeben, auch Auftragsaufgaben aus.
(2) Sie übernehmen selbstständig und in eigener Verantwortung diejenigen Aufgaben der Staatsämter, die diesen im Gebiet der Kommune zufallen und nicht durch sie selbst wahrgenommen werden. Für die Erledigung dieser Auftragsaufgaben werden Staatsbeamte eingesetzt.
(3) Die Staatsämter sind Fachaufsichtsbehörden mit Weisungsrecht gegenüber der jeweiligen Abteilung der Kommunalverwaltungen, die ihre Aufgaben ausführt.
(4) Durch Rechtsvorschrift kann von diesen Bestimmungen abgewichen werden.
§ 6 – Bestimmungen zur Ausführung der Paragraphen 6a und 6b
(1) Keine der Regelungen soll so ausgelegt werden, dass es dem Senat nicht möglich ist auf einem Gebiet gesetzgeberisch tätig zu werden oder dass es der Staatsregierung nicht möglich ist, auf diesen Gebieten Verordnungen zu erlassen. Auch soll kein anderes Organ des Staates dadurch in seinen Kompetenzen beschränkt werden.
(2) Kompetenzen von Staatsämtern und anderen Einrichtungen der Republik gehen den Zuständigkeiten der Kommunen und Regionen vor. Insbesondere ist das zuständige Staatsamt weisungsbefugt und zur Ersatzvornahme berechtigt.
(3) Für die Aufgaben nach §6a, Absatz 1 und §6b, Absatz 1 hat der Staat die Finanzierung zu übernehmen oder Zuweisungen zu leisten. Für die Aufgaben nach §6a, Absatz 2 und §6b, Absatz 2 hat der Staat angemessene Zuweisungen zur freien Verfügung zu leisten, für Aufgaben nach §6b, Absatz 2, Buchstabe i haben die Kommunen Anspruch auf die Übernahme der Kosten für die grundlegende Versorgung.
(4) Weitere Aufgaben können durch Gesetz oder Verordnung übertragen werden.
(5) Aufgaben, die nicht durch eine Rechtsvorschrift direkt oder indirekt oder kraft Natur der Sache einer anderen Stelle übertragen sind, können von die Regionen oder Kommunen wahrgenommen werden, sofern sie sinnvoller Weise durch diese ausgeführt werden können.
(6) Es steht die Regionen und Kommunen frei, zum Wohl der Bürger auch in anderen als den festgelegten Bereichen tätig zu werden, sofern diese Tätigkeit den Rechtsvorschriften entspricht, sinnvoll ist, nicht im Widerspruch zu anderen Aufgaben steht und nicht dem öffentlichen Wohl abträglich ist.
(7) Rechtssetzung durch regionale oder kommunale Organe erfolgt in Form von Satzungen, soweit sie durch die Verwaltungen erfolgt in Form von Kommunal- oder Regionalverordnung.
§ 6a – Kompetenzen der Regionen
(1) Die Regionen haben die verpflichtende Aufgabe, Regelungen zu treffen über:
a) die Organisation der Region und seiner Kommunen, soweit die Gesetze und Verordnungen keine Regelungen treffen,
b) den Betrieb von Einrichtungen, deren Unterhaltung ihnen durch Gesetz oder Verordnung übertragen wurde, sofern dies erforderlich ist,
c) die Durchsetzung von Recht, sofern sie damit beauftragt wurden und dies erforderlich ist,
d) die regionale Werbung, Tourismus- und Wirtschaftsförderung,
e) die Zusammenarbeit mit den anderen Regionen,
f) den Bau und die Unterhaltung von Verkehrswegen, für die die Regionen zuständig sind oder deren Verwaltung ihnen übertragen wird, einschließlich des Betriebsdienstes,
g) die Vermögensverwaltung der Regionen und die Grundlagen der Vermögensverwaltung der Kommunen nach den Vorschriften der Gesetze und Verordnungen,
h) die Kunst- und Kulturförderung und -pflege im Rahmen der Gesetze und Verordnungen,
i) den überörtlichen öffentlichen Personennahverkehr über ein Kooperationsgebiet von Gemeinden hinaus,
j) weitere übertragene Aufgaben und deren Erledigung nach den Verordnungen und Gesetzen,
(2) Die Regionen können ferner Regelungen treffen über:
a) die Festlegung von Zusatzsteuern, Gebühren und Abgaben für natürliche und juristische Personen, die der Genehmigung des Staatsministeriums für Finanzen bedürfen,
b) die Schaffung von Orden und Ehrenzeichen für Verdienste um die Region mit Zustimmung des Staatspräsidenten,
c) die Bestimmung von Symbolen der Region mit Zustimmung des Staatsministerium des Innern,
d) den Betrieb von Einrichtungen der Region,
e) die Errichtung von Regionalen Betrieben mit durch Gesetz oder Verordnung festgelegter Rechtsform,
f) besondere Vorschriften über Natur- und Tierschutz, die andere Vorschriften ergänzen oder erweitern,
g) Regelungen, die zur Erfüllung einer Aufgabe nach den Bestimmungen a-f notwendig sind und andere Vorschriften nicht berühren,
(3) Im Schulunterricht haben alle Regionen das Recht zur freien Gestaltung mindestens zweier Wochenstunde mit dem Ziel der Heimatkunde.
Der Region Noranda hat ferner das Recht, besondere Regelungen bezüglich der Sprache und Kultur in Absprache mit dem für Schule zuständigen Staatsministerium zu treffen. Im Schulunterricht wird ihm ein begrenztes Mitwirkungsrecht auf diesen Gebieten zugestanden. Sämtliche Beschlüsse bedürfen der Zustimmung der zuständigen Staatsbehörde.
§ 6b – Kompetenzen der Kommunen
(1) Die Kommunen haben die verpflichtende Aufgabe, Regelungen zu treffen über:
a) die Gliederung und die Kompetenzen sowie die Organisation der Ortsteile, Stadtbezirke und/oder Stadtteile,
b) den Betrieb von Einrichtungen, deren Unterhaltung ihnen durch Gesetz, Verordnung oder Regionalrecht übertragen wurde, sofern dies erforderlich ist, einschließlich der erforderlichen Gebäudemanagementaufgaben,
c) den Betrieb von Schulen, Feuerwehren, Kindergärten und Horten nach den Vorschriften und gemäß den Vorgaben des zuständigen Staatsamtes,
d) die Durchsetzung von Gesetzen, Verordnungen und Regionalrecht, sofern keine andere Behörde zuständig ist,
e) den Bau und die Unterhaltung von Verkehrswegen, für die die Kommunen zuständig sind oder deren Verwaltung ihnen übertragen wird, einschließlich des Betriebsdienstes,
f) die Wasserwirtschaft und die Abfallwirtschaft entsprechend den Vorschriften der Gesetze und Verordnungen,
g) die Vermögensverwaltung der Kommunen,
h) die Erstellung eines Bebauungs- und Flächennutzungsplanes sowie die Bauaufsicht nach den rechtlichen Vorschriften,
i) den Betrieb von Friedhöfen und ähnlichen Einrichtungen nach den Vorschriften,
j) weitere übertragene Aufgaben und deren Erledigung nach den Verordnungen und Gesetzen,
(2) Die Kommunen können ferner Regelungen treffen über:
a) die Festlegung von Zusatzsteuern, Gebühren und Abgaben für natürliche und juristische Personen, die der Genehmigung des Staatsministeriums für Finanzen bedürfen,
b) die Schaffung von Orden und Ehrenzeichen für Verdienste um die Kommune mit Zustimmung des Regionalpräsidenten,
c) die Bestimmung von Symbolen der Kommune mit Zustimmung des Regionalpräsidenten,
d) die kommunale Werbung, Tourismus- und Wirtschaftsförderung,
e) die Zusammenarbeit mit anderen Kommunen,
f) besondere Vorschriften über Natur- und Tierschutz, die andere Vorschriften ergänzen oder erweitern,
g) die städtische Kunst- und Kulturförderung und -pflege in Übereinstimmung mit rechtlichen Vorschriften,
h) Gewerbeansiedlung,
i) den Betrieb und die Förderung von
1. kommunalen Eigenbetrieben und Einrichtungen,
2. Sportstätten,
3. Bibliotheken,
4. Museen,
5. Theater,
6. Einrichtungen der Erwachsenenbildung und der musikalischen Bildung,
7. Märkte,
8. sozialen Einrichtungen,
j) Regelungen, die zur Erfüllung einer Aufgabe nach den Bestimmungen der Aufgaben notwendig sind und andere Vorschriften nicht berühren,
innerhalb der Grenzen, die durch Rechtsvorschriften aufgestellt werden.
§ 6c – Sonderregelung für die Freie Stadt Bergen
(1) Im Interesse der Vermeidung von Bürokratie und die Minimierung des Verwaltungsaufwandes wird für die Freie Stadt Bergen Abweichungen zu Abschnitt II beschlossen.
(2) Die Freie Stadt Bergen als Stadt übernimmt alle Aufgaben einer Region. Sofern eine Aufgabe nach diesem Gesetz dem Regionalpräsidenten zufällt, übernimmt diese Aufgabe der Präsident des Staatsamts für regionale Angelegenheiten kraft Amtes. Es wird kein Regionalrat gebildet.
(3) Der Stadtrat der Freien Stadt Bergen besteht aus 50 ehrenamtlichen Mitgliedern.
(4) Die Freie Stadt Bergen hat dauerhaft einen Oberbürgermeister als Leiter der Stadtverwaltung sowie vier weitere Bürgermeister.
(5) Ansonsten gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes.
§ 7 – Anwendung des Wahlgesetzes
(1) Ferner soll bei Wahlen nach diesem Gesetz außer den Staatsbürgern, die im Wahlgebiet ihren Wohnsitz haben, auch wahlberechtigt sein, wer in der betroffene Kommune oder der betroffenen Region wohnhaft ist und eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung der Republik Bergen hat, sofern ihm nicht das Wahlrecht kraft richterlicher Entscheidung aberkannt wurde.
(2) Des Weiteren gilt das Gesetz sinngemäß, wobei Einzelpersonen gemäß den Regeln für die Staatspräsidentschaftswahlen gewählt werden, Bürgervertretungen nach denen für den Senat, sofern nichts anderes bestimmt ist.
(3) Wahlen nach diesem Gesetz haben parallel mit einer staatsweiten Wahl stattzufinden.
§ 8 – Staatsamt für regionale Angelegenheiten
(1) Für die Angelegenheiten der regionalen Selbstverwaltung wird im Geschäftsbereich des zuständigen Ministeriums ein Staatsamt errichtet.
(2) Es führt neben den durch Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben auch die Dienst- und Rechtsaufsicht über die Regionen und Kommunen, überwacht die Effizienz der Aufgabenwahrnehmung, der Organisation und des Einsatzes von Finanzmitteln, spricht Empfehlungen aus und ist ermächtigt, verbindliche Anordnungen für den Regel- wie auch den Einzelfall zu treffen, wenn dies erforderlich ist.
(3) Das Staatsamt kann einen Supervisor für einen Region oder eine Kommune berufen, die ihre Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt. Der Supervisor kann ermächtigt werden, erforderliche Anordnungen zu erteilen, die der verbindlichen Ausführung unterliegen. Er ist zur Ersatzvornahme befugt.
(4) Stellt das Staatsamt fest, dass eine Kommune oder ein Region durch die Haushaltsführung in eine finanzielle Notlage geraten ist oder dies droht, verhängt es den Haushaltsnotstand und kann zur Konsolidierung erforderliche Maßnahmen treffen.
Die Besoldung von Kommunalbediensteten oder Staatsbediensteten, die den Kommunen zugeteilt werden, der zuständigen Stelle der Stadtverwaltung.
(5) Das Staatsamt ist zuständig für die Verteilung von Mitteln aus dem Staatshaushalt auf Regionen und Kommunen. Das Staatsamt kann ferner geeignete Maßnahmen treffen, um eine finanzielle Ungleichheit zwischen den Kommunen auszugleichen. Dies schließt auch die Übertragung von Vermögen auf die Regionen ein.
(6) Die Haushalte von Regionen und Kommunen sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Kommunen und Länder können bei einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung sowie bei Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, finanzielle Unterstützung beim Staatsamt für regionale Angelegenheiten anfragen.
(7) Das Staatsamt kann die Wahrnehmung seiner Aufgaben, sofern sie die Kommunen betreffen, an die Landkreise oder die Regionen und sofern sie die Landkreise betreffen die Regionen übertragen, ohne jedoch dadurch das Recht zu verlieren, die Entscheidung an sich zu ziehen.
§ 9 – Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit Verkündigung in Kraft.