Tritt vor.
Meine Damen und Herren, liebe Kollegen,
wir haben zu Beginn dieser Legislaturperiode erleben müssen, wie lange uns umstrittene Rechtsfragen beschäftigen können. Das Urteil des BGH in der Mandatszuteilungsangelegenheit war nicht so klar und ist weiter umstritten. Ich möchte es daher nicht als Präzedenzfall für zukünftige Fälle dieser Art herangezogen sehen und stattdessen eine gesetzliche Grundlage schaffen.
Unsere Verfassung gibt vor, dass der Senat aus mindestens 225 Senatoren zu bestehen hat - und das halte ich für eine sinnvolle Richtgröße zur Erfüllung unserer Aufgaben. Eine Liste, die weniger als 225 Namen umfasst, muss in der Theorie damit rechnen, nicht jeden Sitz besetzen zu können, der ihr zusteht. Das ist Eigenverantwortung der listentragenden Wählergruppierung und der Wähler, die ihre Stimme abgeben.
Die Alternative - die ich hier zur Debatte stellen möchte - wäre der Ausschluss von Listen, die weniger als 225 Namen umfassen - oder ein anderes Quorum, gepaart mit dieser Zuteilungsvorschrift. Der gänzliche Ausschluss von der Partizipation im parlamentarischen Betrieb erscheint mir jedoch schwerwiegender als der hier angeregte Eingriff in das Prinzip der Zählwertgleichheit - die Rechtfertigung durch das parlamentarische Prinzip ist hier besser gegeben, deswegen bitte ich um Zustimmung zu unserem Antrag.