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Sonntag, 14. Juli 2013, 18:29

Grundsatzprogramm

Grundsatzprogramm der SPB
Beschlossen am 15.07.2013

Grundsatz der politischen Strategie
Die SPB strebt an, die Republik Bergen über die bestehenden Wege unseres Landes sozialer und demokratischer zu machen, in dem die SPB eine starke Repräsentanz im Senat, eine Regierungsbeteiligung und eine Beteiligung von Sozialdemokratinnen, Sozialdemokraten und der Sozialdemokratie Nahestehende an Ämtern auf nationaler und regionaler Ebene. Wir sprechen uns für die indirekte Demokratie, für den Bundesstaat und für die Gewaltenteilung aus. Wir lehnen extremistische und anarchistische Ideologien sowie Diskrimierung jeglicher Form ab.

Steuerpolitik
Die Steuern in Bergen sollen über eine Steuerreform transparenter und verständlicher werden, um Bürger und Wirtschaft zu fördern.

Äußeres
Gute und freundschaftliche Beziehungen zu unseren Nachbarländern sind wichtig. Die Republik Bergen soll Demokratie, Frieden und Freiheit nach Außen vermitteln. Außerdem sollen Vereinfachungen und Verbesserungen im Grenzverkehr gefördert werden, solange sie keine allzu großen Nachteile für unser Land haben.

Inneres
Wir unterstützen den dezentralen Einheitsstaat. Die Regionen dürfen nicht abgeschafft werden. Bezirkspräsidenten und Bürgermeister sollen als Repräsentanten vom Volk gewählt werden. Die Republik Bergen soll den Bürgern Freiheit gönnen und sie nicht in großem Ausmaß kontrollieren. Die Notstandsgesetze sollen geändert und der Staatsrat abgeschafft werden. Dafür soll der Senat gestärkt werden. Wir fordern, dass die Geheimdienste umstrukturiert werden sollen, um den Bürgern Sicherheit zu geben. Die Polizei soll fähig sein, in allen Lagen Bergen Sicherheit gewähren zu können.

Wahlrecht
Wir fordern die Einführung einer Fünf-Prozent-Hürde. Dadurch sollen extremistische und anarchistische Parteien vom Senat fern gehalten werden. Wir fordern die Senkung des Mindestalters für das aktive und passive Wahlrecht auf 16 Jahre.

Verteidigung
Bergen ist eine friedliche Nation; Provokation ist nicht unser Ziel. Zu der Verteidigung unseres Staatsgebietes und zur Unterstützung bei der Verteidigung von Partnern soll die Berufsarmee dienen. Bergen soll keine Auslandseinsätze in Staaten leisten, solange es keine bilaterale Einigung in Form eines Vertrags gibt. Die Bergenwehr soll für alle Lagen vorbereitet sein, um unser Land zu schützen. Die Bergenwehr darf unserer Meinung nach aber kein Wettrüsten betreiben.

Verbraucherschutz
Die Verbraucherinnen und Verbraucher gilt es zu schützen. Kontrollen und Maßnahmen zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher durch den Staat sollen das gewährleisten.

Bildung
Bildung darf keine Diskriminierung betreiben. Wir fordern, dass das dreigliedrige Schulsystem durch ein neues Schulsystem ersetzt wird, damit Schülerinnen und Schüler unterschiedlicher Stärken voneinander profitieren können und eine Prädestinierung verhindert werden kann. Die gesamte Entwicklung vom Kindergarten bis zum Studium soll beitragsfrei bleiben, damit Bildung und Partizipation an der Gesellschaft allen Menschen zugänglich sein kann.

Umwelt- und Tierschutz
Die Natur gilt es zu schützen, um unsere Welt zu erhalten. Wir fordern die konsequente Nutzung und Optimierung der Erneuerbaren Energien als Elektrizitätsproduzent im bergischen Stromnetz und sprechen uns klar gegen die Atomkraft aus, um unser Land vor Unfällen mit radioaktiven Materialien zu sichern. Internationale Abkommen sind unser Ziel, um den Klimawandel zu stoppen.
Tiere empfinden genauso wie Menschen und dürfen deswegen nicht derart gehalten werden, dass es den ethischen Grundsätzen widerspricht.

Soziales und Gesundheit
Der Staat soll den Benachteiligten helfen. Arbeitslose müssen einen menschenwürdigen finanziellen Zustand wahren können. Arbeitsunfähige sollen Sozialgelder empfangen können, die den Menschen ein angenehmes Leben über dem Existenzminimum gewährleistet. Ein Vollzeitjob soll mehr ein Existenzminimum gewähren können; dazu soll ein gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 Bergische Mark eingeführt werden.
Das Gesundheits- und Rentensystem dürfen die Bürgerinnen und Bürger nicht seperatisieren. Wir fordern eine Bürgerversicherung, die kosteneffizient allen Bürgerinnen und Bürgern einen anständigen Service bieten können. Keine Bürgerin und kein Bürger darf aus finanziellen Gründen vom Überleben bzw. vom anständigen Leben mit der bestmöglichen Gesundheit gehindert werden dürfen.

Wirtschaft
Wir befinden die Soziale Marktwirtschaft für das beste System für unsere Republik. Der Markt muss von Angebot und Nachfrage getrieben werden, darf aber nicht den Markt ausheben und den Menschen diffamieren. Deswegen soll das Kartellamt starke Befugnisse haben können. Die Staatsgewalt soll gegen sittenwidriges Verhalten in der Wirtschaft vorgehen, damit sich der Markt nicht von den Menschenrechten trennt.
Der Staat soll die Wirtschaft fördern.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt es zu schützen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen nicht aus sittenwidrigen Gründen benachteiligt und gekündigt werden dürfen. Der Staat soll sich für eine schwache Frauenquote von 25 Prozent einsetzen, da die Wirtschaft ihr Versprechen von der Gleichberechtigung bei der Einstellung von Vorstandsmitgliedern bisher nicht erfüllt hat. Die Frauenquote darf kein reines Kontrollinstrument sein, sondern soll nur einen Impuls für die Wirtschaft geben.

Finanzen
Wir fordern ein gerechtes und progressives Steuersystem. Der bergische Staatshaushalt soll möglichst ausgeglichen geführt werden und die Staatsverschuldung möglichst verringert werden.

Justiz
Wir müssen dafür sorgen, dass die Justiz in Bergen schneller auf die Bürger reagiert. Unter anderem um das zu gewährleisten, müssen wir die Behörden mit notwendigen Rechten ausstatten, jedoch muss jeder Bürger vor Willkür geschützt werden. Des weiteren sind wir für eine Senkung der Kosten in diesem Bereich, was aber nicht die Minderung der Qualität bedeuten darf.

Verkehr und Öffentlichkeit
Die Infrastruktur in Bergen muss verbessert und der ÖPNV ausgebaut werden, um weiterhin für Bürger und Wirtschaft interessant zu bleiben. Wir fordern ein am Fahrtlänge in Kilometern und Schadstoffausstoß orientiertes Mautsystem für PKW und LKW.

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Sonntag, 14. Juli 2013, 18:36

Was ist die SPB?

  • Name: Sozialdemokratische Partei Bergens
  • Kurzform: SPB
  • Ausrichtung: Sozialdemokratie
  • Gründung: 04. Mai 1864 in der Freien Stadt Bergen
  • Mitglieder: 185.000
  • Parteifarbe: rot (Hex. E2001A)
  • Hauptsitz: Platz der Republik 39, 1240 Bergen
  • 226. Senat: 52 Senatoren
Aktueller Parteivorstand:
  • Vorsitzende: Michelle du Ferrand
  • Stellvertreterinnen der Vorsitzenden: Walter Prack, Marlène Duval
  • Generalsekretär: Rufus Feierabend

Dieser Beitrag wurde bereits 6 mal editiert, zuletzt von »Andries Bloembeek« (4. März 2014, 16:56)


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Sonntag, 14. Juli 2013, 18:45

Satzung der Sozialdemokratischen Partei Bergens

Abschnitt I – Grundlagen
§1 – Bezeichnung, Sitz, Ziele
(1) Der offizielle Name der Partei lautet Sozialdemokratische Partei Bergens. Die Kurzform lautet SPB.
(2) Sitz der Partei ist die Freie Stadt Bergen.
(3) Die SPB bekennt sich zur Republik Bergen und ihrer Verfassung.
(4) Die SPB will die Republik Bergen sozialdemokratisch gestalten.

§2 – Mitgliedschaft
(1) Mitglied in der SPB kann jede natürliche Person werden, die
a) das 14. Lebensjahr vollendet hat, und
b) die Satzung anerkennt, und
c) sich in der Sozialdemokratie wiederfindet, und
d) sich zur Republik Bergen und ihrer Verfassung bekennt, und
e) nicht Mitglied in einer mit der SPB konkurrierenden Partei oder einer gegen die SPB wirkende Organisation ist.
(2) Die Mitgliedschaft muss beim Staatsparteisekretariat beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des UBs.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, welcher dem Vorstand des UBs schriftlich zu erklären ist, oder Ausschluss, welcher von der Bezirksschiedskommision des BVs des betroffenen Mitglieds beschlossen und begründet werden muss. Mandatsträger unterliegen dem Ausschlussvorbehalt der Staatsschiedskommision und können nicht durch Bezirksschiedskommisionen ausgeschlossen werden. Gegen eine Entscheidung bei einem Parteiausschlussverfahren auf BV-Ebene kann bei der Staatsschiedskommision Revision eingelegt werden.

Abschnitt II – Aufbau der Staatspartei
§3 – Ortsvereine
(1) Ortsvereine bilden die Basis der Partei. Die offizielle parteiinterne Abkürzung für Ortsvereine lautet OV.
(2) Jedes Mitglied ist Mitglied des OVs, auf dessen Territorium er aktuell wohnt. Ausnahmen können in Absprache mit dem Staatsparteisekretariat getätigt werden. Niemand kann in mehreren OVs Mitglied sein.
(3) Jedes Mitglied hat im OV aktives und passives Stimmrecht sowie Antragsrecht.
(4) Im Vorstand eines OVs müssen mindestens ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender, zwei Beisitzer im Vorstand, ein Schriftführer, ein stellvertretender Schriftführer, ein Kassierer, ein stellvertretender Kassierer und zwei Revisoren sein.
(5) Alle 365 Tage muss der Vorstand des OVs bei einer Jahreshauptversammlung neu gewählt werden. Treten Vorstandsmitglieder zurück, so müssen so schnell wie möglich Nachfolger satzungsgemäß gewählt werden; die Dauer der Wahlperiode bleibt davon unberührt.
(6) OVs können sich frei zusammenschließen. Sie müssen dies dem Staatsparteisekretariat mitteilen. Zusammenschlüsse müssen geschehen, wenn §2 Abs. 4 auf Grund der Mitgliederzahl nicht erfüllt werden kann.
(7) Das gesamte Territorium der Republik Bergen muss mit OVs ausgestattet sein. Dies muss durch den Staatsparteivorstand sichergestellt werden.

§4 – Unterbezirke
(1) Ortsvereine schließen sich zu Unterbezirken zusammen. Unterbezirke müssen kommunalen Gebilden wie Städten und Kreisen entsprechen. Die parteiinterne Abkürzung für Unterbezirke lautet UB.
(2) Im Vorstand eines UBs müssen mindestens ein Vorsitzender, zwei stellvertretender Vorsitzender, vier Beisitzer im Vorstand, ein Schriftführer, zwei stellvertretender Schriftführer, ein Kassierer, zwei stellvertretender Kassierer und drei Revisoren sein. Außerdem gehören ihm die Vorsitzenden der altersabhängigen AGs auf UB-Ebene dem Vorstand der UB automatisch an und haben dort auch Stimmrecht.
(3) Der Vorstand eines UBs muss alle 180 Tage vom Unterbezirksparteitag gewählt werden. Treten Vorstandsmitglieder zurück, so müssen so schnell wie möglich Nachfolger satzungsgemäß gewählt werden; die Dauer der Wahlperiode bleibt davon unberührt.
(4) Der Unterbezirksparteitag, parteiintern abgekürzt UBPT, setzt sich aus 300 Delegierten zusammen, die entsprechend der Mitgliederzahlen der OVs im UB nach dem Sainte-Laguë-Verfahren auf die OVs verteilt werden. Die Delegierten müssen immer bei der Jahreshauptversammlung im OV gewählt werden. Treten Delegierte zurück, so müssen so schnell wie möglich Nachfolger satzungsgemäß gewählt werden; die Dauer der Wahlperiode bleibt davon unberührt.
(5) Die Delegierten haben das aktive und passive Wahlrecht im UBPT. Das Antragsrecht haben alle OV-Vorstände, sowie die Mehrheit der Parteimitglieder mindestens eines OVs oder des UBs. Änderungsanträge können auch von einzelnen Delegierten gestellt werden.
(6) Es müssen sich alle OVs in UBs organisieren. Kein OV kann in mehreren UBs liegen.

§5 – Bezirksverbände
(1) Unterbezirke schließen sich zu Bezirksverbänden zusammen. Bezirksverbände müssen den Bezirken der Republik Bergen territorial entsprechen. Die parteiinterne Abkürzung für Bezirksverbände lautet BV.
(2) Im Vorstand eines BVs müssen mindestens ein Vorsitzender, zwei stellvertretender Vorsitzender, zehn Beisitzer im Vorstand, ein Schriftführer, drei stellvertretender Schriftführer, ein Kassierer, vier stellvertretender Kassierer und fünf Revisoren sein. Außerdem gehören ihm die Vorsitzenden der altersabhängigen AGs auf BV-Ebene dem Vorstand der BV automatisch an und haben dort auch Stimmrecht.
(3) Der Vorstand eines BVs muss alle 180 Tage vom Bezirksparteitag gewählt werden. Treten Vorstandsmitglieder zurück, so müssen so schnell wie möglich Nachfolger satzungsgemäß gewählt werden; die Dauer der Wahlperiode bleibt davon unberührt.
(4) Der Bezirksparteitag, parteiintern abgekürzt BPT, setzt sich aus 400 Delegierten zusammen, die entsprechend der Mitgliederzahlen der UBs im BV nach dem Sainte-Laguë-Verfahren auf die UBs verteilt werden. Die Delegierten müssen immer bei dem UBPT im UB gewählt werden. Treten Delegierte zurück, so müssen so schnell wie möglich Nachfolger satzungsgemäß gewählt werden; die Dauer der Wahlperiode bleibt davon unberührt.
(5) Die Delegierten haben das aktive und passive Wahlrecht im BPT. Das Antragsrecht haben alle UB-Vorstände, sowie die Mehrheit der Parteimitglieder mindestens eines UBs oder des BVs. Änderungsanträge können auch von einzelnen Delegierten gestellt werden.
(6) Es müssen sich alle UBs in BVs organisieren. Kein UB kann in mehreren BVs liegen.

§6 – Staatspartei
(1) Die Bezirksverbände schließen sich zur Staatspartei zusammen. Nur für den Vorstand der Staatspartei wird die Bezeichnung Parteivorstand gestattet; analoge Amtsbezeichnungen für den Vorstand der Staatspartei sind gestattet. Die parteiinterne Abkürzung für die Staatspartei lautet SP.
(2) Im Vorstand der SP müssen mindestens ein Vorsitzender, zwei stellvertretende Vorsitzende, ein Generalsekretär, zwanzig Beisitzer im Vorstand, ein Schriftführer, drei stellvertretender Schriftführer und ein Kassierer sein.
(3) Der Vorstand der SP muss alle 180 Tage vom Staatsparteitag gewählt werden. Treten Vorstandsmitglieder zurück, so müssen so schnell wie möglich Nachfolger satzungsgemäß gewählt werden; die Dauer der Wahlperiode bleibt davon unberührt. Außerdem gehören ihm die Vorsitzenden der altersabhängigen AGs auf SP-Ebene dem Vorstand der SP automatisch an und haben dort auch Stimmrecht.
(4) Der Staatsparteitag, parteiintern abgekürzt SPT, setzt sich aus 500 Delegierten zusammen, die entsprechend der Mitgliederzahlen der BV in der SP nach dem Sainte-Laguë-Verfahren auf die BV verteilt werden. Die Delegierten müssen immer bei dem BPT im BV gewählt werden. Treten Delegierte zurück, so müssen so schnell wie möglich Nachfolger satzungsgemäß gewählt werden; die Dauer der Wahlperiode bleibt davon unberührt.
(5) Die Delegierten haben das aktive und passive Wahlrecht im SPT. Das Antragsrecht haben alle BV-Vorstände, sowie die Mehrheit der Parteimitglieder mindestens eines BVs oder der SP. Änderungsanträge können auch von einzelnen Delegierten gestellt werden.
(6) Es müssen sich alle BVs in der SP organisieren.

§7 – Sonderregelung für die Freie Stadt Bergen
In der Freien Stadt Bergen befinden sich die UBs auf den Territorien der Stadtbezirke. Ansonsten gilt die Satzung genauso für die Freie Stadt Bergen.

§8 – Sonderregelung für das Ausland
Im Ausland befinden sich OVs auf Staatsterritorien, UBs auf Kontinentalterritorien und der BV Ausland auf der gesamten Welt mit Ausnahme der Republik Bergen. Ansonsten gilt die Satzung genauso für das Ausland.

Abschnitt III – Parteiinterne Organisation
§9 – Arbeitsgemeinschaften und Arbeitskreise
(1) Arbeitsgemeinschaften, parteiintern abgekürzt AG, sind Organisationen, die Mitglieder des ähnlichen Alters, Berufs oder Geschlechts eint; Arbeitskreise, parteiintern abgekürzt AK, sind Organisationen, die Mitglieder des ähnlichen Interesses eint. Sie müssen in der Satzung genannt werden.
(2) Es werden folgenden Arbeitsgemeinschaften begründet:
- Junge Sozialdemokraten, abgekürzt Jusos, für alle Mitglieder mit maximal 35 Jahren
- SPB 60plus, für alle Mitglieder mit minimal 60 Jahren
- Arbeitsgemeinschaft der Arbeitnehmerfragen, abgekürzt AGA, für alle Mitglieder, die Arbeitnehmer mit besonderem Interesse für Arbeitspolitik
- Arbeitsgemeinschaft der Selbstständigen, abgekürzt AGS, für alle Mitglieder, die beruflich selbstständig sind
- Arbeitsgemeinschaft der Juristinnen und Juristen, abgekürzt AGJ, für alle Mitglieder, die Juristinnen oder Juristen sind
- Arbeitskreis für Familie und Bildung, abgekürzt AFB, für alle Mitglieder, die besonderes Interesse für Familien- und/oder Bildungspolitik haben
- Arbeitskreis der SPB für internationale Politik, abgekürzt AK LDinternational, für alle Mitglieder, die besonderes Interesse für Außenpolitik haben
- Arbeitsgemeinschaft Sozialdemokratischer Frauen, abgekürzt ASF, für alle weiblichen Mitglieder
- Arbeitsgemeinschaft Sozialdemokratischer Männer, abgekürzt ASM, für alle männlichen Mitglieder
(3) Altersabhängige AGs erhalten automatisch alle Parteimitglieder, die im zur AG passenden Alter sind.
(4) AGs und AKs werden entsprechend der SP organisiert, wobei aber die Bezeichnung -parteitag durch -delegiertenkonferenz ersetzt wird.

Abschnitt IV –Wahlen, Abstimmungen, Satzung
§10 – Wahlen und Abstimmungen
(1) Sitzungen mit Wahlen und/oder Abstimmungen müssen mindestens sieben Tage vorher bekanntgegeben werden. Mindestens sieben Tage vor der Sitzung müssen alle Stimmberechtigte eingeladen werden.
(2) Personenwahlen finden geheim statt, Abstimmungen zu Sachthemen finden offen per Handzeichen statt. Die Revisoren können per Akklamation gewählt werden.
(3) Zur erfolgreichen Wahl benötigt
a) eine Person bei Einzelwahl die relative Mehrheit für „Ja“,
b) eine Person bei Listenwahl so viele Stimmen, als dass sie mindestens auf den n. Platz landen, wobei n die natürliche Zahl ist, die an Ämtern bei der Listenwahl zur Verfügung steht,
c) ein sachthematischer Antrag die relative Mehrheit für „Ja“,
d) ein satzungsrelevanter Antrag die absolute Zwei-Drittel-Mehrheit für „Ja“.
(4) Einzelwahlen können gebündelt werden.
(5) Wenn mehr als 33 Prozent und weniger als 50 Prozent der Delegierten bei Parteitagen und Delegiertenkonferenzen anwesend sind, so ist der Parteitag oder die Delegiertenkonferenz beschränkt beschlussfähig und kann keine Satzungsänderungen beschließen, Vorstände wählen oder die Partei auflösen.
(6) Wenn weniger als 33 Prozent der Delegierten bei Parteitagen und Delegiertenkonferenzen anwesend sind, so ist der Parteitag oder die Delegiertenkonferenz nicht beschlussfähig.
(7) Wird über Personen, die selbst abstimmen könnten, abgestimmt, so sind diese nicht wahlberechtigt; dies gilt aber nicht für Wahlen von Ämtern.

§11 – Amtsenthebungen
Der Vorstand kann mit der einfachen Mehrheit der Delegierten auf UB-, BV- oder SP-Ebene oder Mitglieder auf OV-Ebene seines Amtes enthoben werden. Geschieht das, ist der Vorstand unmittelbar neu zu wählen. Auch einzelne Mitglieder des Vorstandes können ihres Amtes enthoben werden.

§12 – Fehlende Bestimmungen
(1) Ist eine Bestimmung in dieser Satzung nicht vorhanden, so entscheidet der Staatsparteitag über den Vorgang.
(2) Die Entscheidung gilt auch für alle weiteren gleichen Fälle.

Abschnitt V – Sonstige Regelungen
§13 – Gleichberechtigung von Frau und Mann
(1) Frauen und Männer haben die gleichen Rechte in der gesamten Partei. Bei den Amtsbezeichnungen werden hier in der Satzung die männliche Form verwendet, es können aber auch weibliche Personen und Personen undefinierten Geschlechts zu den Ämtern gewählt werden.
(2) Bei weiblichen Personen werden die Amtsbezeichnungen in der weiblichen Form verwendet.
(3) Für Abschnitt 1 Satz 1 gibt es nur die Ausnahme für die geschlechtsspezifischen AGs. Für Abschnitt 1 Satz 2 gilt bei den geschlechtsspezifischen AGs, dass dort nur ein Geschlecht das Recht auf Ämter hat.

§14 – Abkürzungen
Weitere parteiinterne Abkürzungen lauten:
- BVF, oder BV FSB = Bezirksverband Freie Stadt Bergen
- BVL = Bezirksverband Lorertal
- BVN = Bezirksverband Noranda
- BVT = Bezirksverband Trübergen

§15 – Mitgliederbeiträge
(1) Mitglieder ohne eigenem Einkommen zahlen mindestens 2,50 BM/Monat Mitgliedsgebühren.
(2) Mitglieder mit einem Einkommen von unter 1.000,00 BM zahlen mindestens 5,00 BM/Monat Monat Mitgliedsgebühren.
(3) Mitglieder mit einem Einkommen ab 1.000,00 BM und bis 1.999,99 BM zahlen mindestens 7,50 BM/Monat Mitgliedsgebühren.
(4) Mitglieder mit einem Einkommen ab 2.000,00 BM und bis 2.999,99 BM zahlen mindestens 25,00 BM/Monat Mitgliedsgebühren.
(5) Mitglieder mit einem Einkommen ab 3.000,00 BM und bis 3.999,99 BM zahlen mindestens 45,00 BM/Monat Mitgliedsgebühren.
(6) Mitglieder mit einem Einkommen ab 4.000,00 BM zahlen mindestens 100,00 BM/Monat Mitgliedsgebühren.
(7) Senatoren zahlen mindestens 250,00 BM/Monat Mitgliedsgebühren.
(8) Die Einstufung wird vom Mitglied getätigt in dem Vertrauen, dass das Mitglied immer die Wahrheit zum Einkommen sagt und den dazu passenden Mitgliedsbeitrag leistet.
(9) Zahlt ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand des OVs oder einer übergeordneten Gliederung länger als drei Monate keine Beiträge, so gilt nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der zweiten Mahnung die Nichtzahlung des Beitrags als Erklärung des Austritts. In den Mahnungen muss auf die Folgen der Nichtzahlung hingewiesen werden. Das Nähere bestimmen die BVs.

§16 – Schlussbestimmungen
Die Satzung tritt mit ihrer Genehmigung durch den Parteitag in Kraft.

SimOff§17 – SimOff
(1) Diese Satzung muss nicht komplett aussimuliert werden.
(2) Die Mitglieder des Staatsparteitages werden durch die Mitspieler mit Parteimitgliedschaft simuliert.
(3) Abstimmungen dauern mindestens 48 und höchstens 96 Stunden. Sie können vorzeitig beendet werden, wenn
a) ein unumstößliches Ergebnis erzielt wurde, oder
b) alle Mitglieder abgestimmt haben.

Dieser Beitrag wurde bereits 8 mal editiert, zuletzt von »Andries Bloembeek« (9. November 2013, 18:45)