Verordnung über die Arbeitsweise und Organisation der Staatsregierung und der Staatsministerien
§ 1 - Zweck
(1) Diese Verordnung regelt die Organisation und Arbeitsweise der Staatsregierung.
§ 2 - Gliederung der Ministerien
(1) Der Staatsminister für innere Angelegenheiten ist zuständig für Inneres, Justiz, Bildung, Umwelt, Forschung und Kultur.
Das von ihm geführte Ministerium trägt den Namen "Staatsministerium für innere Angelegenheiten", die offizielle Abkürzung lautet "SMIA".
(2) Der Staatsminister der Finanzen ist zuständig für Finanzen, Wirtschaft, Energie, Entwicklung, Landwirtschaft und Technologie. Das von ihm geführte Ministerium trägt den Namen "Staatsministerium für Wirtschaft und Finanzen", die offizielle Abkürzung lautet "SMFW".
(3) Das Staatsministerium für Verteidigung ist zuständig für Verteidigungsangelegenheiten und wird dem Staatskanzler beigeordnet, die Leitung übernimmt ein Staatssekretär, der dem Staatskanzler untersteht. Der Staatssekretär darf beratend an Sitzungen der Staatsregierung teilnehmen, ist aber nicht stimmberechtigt. Die offizielle Abkürzung lautet "SMV".
(4) Die Staatsministerin für Soziales ist zuständig für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit. Das von ihr geführte Ministerium trägt den Namen "Staatsministerium für Soziales", die offizielle Abkürzung lautet "SMS".
(4) Das Staatsministerium für äußere Angelegenheiten ist zuständig für die auswärtigen Beziehungen der Republik, den Betrieb der Botschaften und die Unterstützung von bergischen Bürgern, die im Ausland in Not geraten oder wichtige Angelegenheiten in der Republik zu klären haben. Es wird gemäß Artikel 23h VdRB dem Staatspräsidenten beigeordnet, der - in Absprache mit dem Staatskanzler - entweder die Leitung selbst übernehmen oder einen Staatssekretär dafür ernennt. Die offizielle Abkürzung lautet "BMA". Der Staatspräsident darf als Leiter des BMA beratend an Sitzungen der Staatsregierung teilnehmen, ist aber nicht stimmberechtigt.
§ 3 - Die Staatsminister und sonstige Mitglieder der Staatsregierung
(1) Gemäß Artikel 28, Absatz 3 VdRB hat der Staatskanzler die Richtlinienkompetenz über die Politik der Staatsregierung. Die Staatsminister und sonstige Mitglieder der Staatsregierung führen ihren Aufgabenbereich selbstständig und in eigener Verantwortung, sind aber im Zweifel an die Weisungen des Staatskanzlers gebunden.
(2) Im Streitfall entscheidet der Staatskanzler.
(3) Ein Mitglied der Staatsregierung, das eine Abwesenheit plant, hat den Staatskanzler davon zu unterrichten. Ist dies nicht möglich, so ist die Information schnellstmöglich nachzuholen. Der Staatskanzler entscheidet über die Vertretung idealerweise in Abstimmung mit dem Minister, kann dies jedoch auch allein tun.
(4) Ein Mitglied der Staatsregierung, dass seinen Rücktritt plant, hat den Staatskanzler darüber schriftlich zu informieren. Dieser sollte dem Ersuchen stattgeben, wenn nicht berechtigte Vorbehalte bestehen und den Staatspräsidenten um die Entlassung des Mitgliedes ersuchen bzw. im Falle eines Staatssekretärs die Entlassung selbst vornehmen.
(5) Der Staatskanzler führt die Dienstaufsicht über die Mitglieder der Staatsregierung.
§ 4 - Gesetzesentwürfe
(1) Ein Mitglied der Staatsregierung, das einen Gesetzesentwurf in den Senat einbringen möchte, hat die Staatsregierung darüber zu informieren, eine interne Aussprache ist jedoch nicht zwingend notwendig.
§ 5 - Verordnungen der Staatsregierung gemäß Artikel 30 VdRB
(1) Die Staatsminister können jederzeit im Rahmen der Gesetze und der Verfassung Verordnungen erlassen, die für nachgeordnete Behörden des Ministeriums gelten.
(2) Der Staatskanzler kann jederzeit im Namen der Staatsregierung Verordnungen im Rahmen der Verfassung und der Gesetze erlassen, die für alle Ministerien und nachgeordneten Behörden gelten.
§ 6 - Veränderungen
(1) Diese Verordnung kann jederzeit um notwendige Bestimmungen ergänzt oder geändert werden.
§ 7 Schlussbestimmung
(1) Die Verordnung tritt sofort in Kraft und gilt bis auf Widerruf.