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Verordnung über die Auflösung des Staatspresseamtes
Gemäß Art. 30 VdRB verordne ich:
§ 1 – Aufhebung
Die Verordnung über die Errichtung des Staatsamtes für Presse- und Informationsangelegenheiten wird aufgehoben, das Staatsamt aufgelöst.
§ 2 – Reorganisation
Die ressortübergreifenden Zuständigkeiten und Bediensteten des Staatsamtes werden dem Staatskanzleramt zugeordnet. Die übrigen Zuständigkeiten gehen auf die obersten Staatsbehörden für jeweils ihren Bereich über.
§ 3 – Inkrafttreten
Die Verordnung tritt als Änderungsverordnung mit Verkündung in Kraft.
Freie Stadt Bergen, am zweiten Tage des Monats Januar zweitausendundsechzehn